OLG Wien 17Bs119/26p

17Bs119/26pOberlandesgericht27.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs119/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00119.26P.0427.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Schneider-Reich im Verfahren über Anzeigen des A* gegen BI B* ua wegen §§ 302 StGB uaD über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 26. März 2026, GZ **-9, Spruchpunkt 2., den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Aufgrund zahlreicher Anzeigen des A* gegen mehrere Justizwachebeamte, Anstaltsärzte und Mitinsassen führte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen BI B* ua wegen §§ 302 StGB uaD und stellte dieses am 30. Oktober 2025 zur Gänze gegen alle Angezeigten gemäß § 190 StPO ein (ON 1.17).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen Fortführungsantrag des A* (ON 40, 41) zurück (1.), belehrte den Antragsteller darüber, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zustehe, und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO einen Pauschalkostenbeitrag von € 90,-- auf (2.).

Ausschließlich gegen den Kostenausspruch (Spruchpunkt 2.) richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 17), der keine Berechtigung zukommt.

Bei (hier:) Zurückweisung des Fortführungsantrags ist nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt – die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zwingend (arg „ist“). Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 dritter Satz FinStrG (vgl 13 Os 113/19w).

Mangels Vorliegens eines dieser Fälle war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.

Bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die (Un-)Einbringlichkeit (§ 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO) dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt der Vorsitzenden (Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1; Lendl, WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – zukommt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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