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14R15/26t•OLG Wien 14R15/26t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei 1) A* B* und 2) C* B*, beide **, beide vertreten durch die Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 779,50 sA, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3.12.2025, GZ **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 308,49 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Kläger buchten am 23.10.2019 über ihr Reisebüro beim Reiseveranstalter D* GmbH eine Pauschalreise nach **/Portugal für die Dauer von 22.03.2020 bis 29.03.2020 zum Preis von 847,- Euro pro Person. Am 3.3.2020 stornierten die Kläger diese Reise aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Pandemie (E-Mail Beilage ./3 im Vorakt). Zum damaligen Zeitpunkt war aus ** kein COVID-Fall gemeldet gewesen. Eine Gefährdung des angestrebten Reiseziels durch die COVID-Pandemie war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Beide Kläger sind Risikopatienten, der Erstkläger leidet unter Übergewicht, Bluthochdruck und Zuckerkrankheit, die Zweitklägerin an Herzrhythmusstörungen mit Vorhofflimmern.
Die mit den Klägern vereinbarten Reisebedingungen sahen für den Zeitpunkt ihres Vertragsrücktritts eine Stornogebühr von 50 % des Pauschalreisepreises vor. Aus Kulanzgründen wurde ihnen nur Stornokosten von 40 %, also pro Person 339,- Euro - zuzüglich eines anteiligen Serviceentgelts von 0,75 Euro pro Person für das Reisebüro - verrechnet, die die beiden Kläger auch bezahlten.
Tatsächlich wurde die Reise dann aufgrund der weiteren Entwicklung und insbesondere auch aufgrund des in Österreich ab dem 16.03.2020 herrschenden Lockdowns sowie der Flugstornierungen nicht durchgeführt.
Im Vorverfahren vor dem Bezirksgericht Hollabrunn (E*) begehrten die Kläger vom Reiseveranstalter D* GmbH (D*) 729,50 Euro für die Rückzahlung der geleisteten Stornogebühr und 100,- Euro pauschale Unkosten mit dem Vorbringen, sie hätten die Pauschalreise unter Bezugnahme auf § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz (PRG BGBl I 50/2017) storniert, da es sich bei der COVID-19-Pandemie um einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe, welcher die Durchführung der Reise unmöglich gemacht habe, wie in der genannten Bestimmung als Reiserücktrittsgrund vom Pauschalreisevertrag vorgesehen.
Der Reiseveranstalter wendete als beklagte Partei im Vorverfahren ein, zum Zeitpunkt des Reiserücktritts habe eine derartige Gefahr gemäß § 10 Abs 2 PRG nicht bestanden und sei auch die weitere Entwicklung nicht absehbar gewesen, zumal es zum damaligen Zeitpunkt auf der Insel ** keinen bekannten COVID-Fall gegeben habe. Zwar habe der Reiseveranstalter in weiterer Folge alle für Frühjahr und Sommer vorgesehenen Reisen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen seien, zeitnah zum Reiseantritt aktiv kostenfrei abgesagt. Zum Zeitpunkt der Stornierung der Kläger sei jedoch ein Umstand, der sie zum kostenlosen Rücktritt berechtigt hätte, (noch) nicht vorgelegen.
Das Erstgericht des Anlassverfahrens wies mit Urteil vom 03.11.2021 das Klagebegehren ab. Es begründete dies damit, dass aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Reiserücktritts der Kläger die sichere Durchführung der Reise noch nicht als unmöglich einzustufen gewesen sei, womit auch keine erhebliche, den kostenlosen Rücktritt nach § 10 Abs 2 PRG rechtfertigende Reisebeeinträchtigung vorgelegen habe. Die Kläger seien daher aufgrund ihres verfrühten Rücktritts zur Zahlung der Stornogebühr zu verpflichten gewesen (Urteil ./B).
Der dagegen von den Klägern erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht des Anlassverfahrens – nach einer Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung des EuGH zu C-546/22 - nicht Folge (Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 06.06.2024 zu 21 R 265/21z =./F). Es kam ebenfalls zur Ansicht, dass den Klägern zwar dahingehend beizupflichten sei, dass eine Pandemie wie COVID-19 und die Gefahr einer Infektion am Urlaubsort grundsätzlich als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 10 Abs 2 PRG zu qualifizieren sei, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung einer Pauschalreise führen könne. Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls sei jedoch die Ansicht des Erstgerichts nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Kläger ein Rücktritt nach § 10 Abs 2 PRG (noch) nicht möglich gewesen sei, zumal es zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Fall einer COVID-Erkrankung auf ** gegeben habe und auch weder eine Reisewarnung des Außenministeriums noch sonstige Reisebeschränkungen vorgelegen seien. Die weitere Entwicklung des Geschehens auf ** sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Auch am 09.03.2020 habe es in ganz Portugal lediglich 31 positive Fälle gegeben, am 20.03.2020 sei einer von den damals gezählten 1020 Infizierten in Portugal auf ** zu verorten gewesen. Zwar habe sich die Rechtsnatur des Pauschalreisevertrags, welcher bisher als gemischter Vertrag mit überwiegenden werkvertraglichen Elementen qualifiziert worden sei, durch das Inkrafttreten des PRG nicht wesentlich geändert. Die Bestimmung des § 10 PRG, welche die Möglichkeiten zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag regle, gehe jedoch als lex specialis dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht des ABGB vor. Entgegen der Auffassung der Berufungswerber kämen daher die Bestimmungen der §§ 1168 und 1447 ABGB nicht zum Tragen. Zudem sei durch den Vertragsrücktritt der Kläger mit 03.03.2020 das Vertragsverhältnis mit dem Reiseveranstalter beendet gewesen, sodass schon deshalb die herangezogenen Bestimmungen des ABGB ins Leere gingen. Eine Revision gegen dieses Berufungsurteil war aufgrund des unter 5.000,- Euro liegenden Streitwerts jedenfalls unzulässig.
Mit vorliegender Amtshaftungsklage begehren die Kläger nun den Zuspruch von 779,50 Euro vom beklagten Rechtsträger mit der Behauptung, sowohl das Bezirksgericht als auch das Berufungsgericht des Vorverfahrens seien unvertretbar rechtswidrig davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer verfrühten Reisestornierung zur Zahlung der nach den Bestimmungen des Pauschalreisevertrags verrechneten Stornogebühr verpflichtet seien. Insbesondere sei die Rechtsansicht unvertretbar rechtswidrig, wonach § 10 PRG, bei dem es für den Rücktritt von einer Pauschalreise auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankomme, als lex specialis dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht des ABGB vorgehe, weshalb die Bestimmungen der §§ 1168 bzw 1447 ABGB nicht anwendbar seien. Die Bestimmung des § 10 Abs 2 PRG sei im Verhältnis zu den Bestimmungen der §§ 1168 bzw 1447 ABGB für die Kläger als Verbraucher nachteilig. Es seien daher letztere als für die Verbraucher günstigeren Bestimmungen anzuwenden. Da die Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie unmöglich geworden sei, trage der Reiseveranstalter gemäß § 1168 ABGB die Preisgefahr für die Nichtdurchführung der Reise aus Gründen, die der ihr zurechenbaren oder auch der neutralen Sphäre entstammten. Der Schaden der Kläger aus der gravierenden rechtlichen Fehlbeurteilung im Vorverfahren bestehe in der Höhe des zu Unrecht nicht zugesprochenen Klagebetrags.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete zusammengefasst ein, die Entscheidungen der Gerichte im Vorverfahren seien rechtsrichtig, jedenfalls aber vertretbar. Das Berufungsgericht des Vorverfahrens habe zu Recht festgehalten, dass die Bestimmung des § 10 PRG als lex specialis dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht des ABGB vorgehe. Es sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass das erstmalig in der Berufung erstattete Vorbringen zu den §§ 1447, 1168 ABGB infolge des Vertragsrücktritts der Kläger ins Leere gehe. Nach der maßgeblichen Judikatur des EuGH bestehe ein kostenloses Rücktrittsrecht des Verbrauchers von einer Pauschalreise nur dann, wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vernünftigerweise annehmen könne, dass diese Umstände die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (EuGH C-584/22 KIWI Tours Rz 32). Das gelte auch für den Rücktritt nach § 10 Abs 2 PRG, der die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 in nationales Recht umsetze. Zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts der Kläger seien derartige Umstände noch nicht vorgelegen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht – welches für das Amtshaftungsverfahren mit hg Beschluss vom 1.7.2025 als zuständig bestimmt worden war (Beschluss ON 3; OLG Wien **) - das Klagebegehren nach Durchführung eines auf den Urkundenbeweis (Verlesung des Voraktes) beschränkten Beweisverfahrens ab. Es fasste den wesentlichen Verfahrensablauf und die Ergebnisse des Vorverfahrens zusammen, so wie eingangs etwas gekürzt wiedergegeben, wobei es insbesondere den Inhalt des Berufungsurteils des Anlassverfahrens (./F) als integrierten Urteilsbestandteil feststellte. Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Entscheidungen des Vorverfahrens richtig, jedenfalls aber nicht unvertretbar rechtswidrig seien, sodass dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch die Anspruchsgrundlage fehle. Nach der relevanten Auslegung des EuGH sei für die Beurteilung, ob die den kostenlosen Reiserücktritt gemäß § 12 Abs 1 Pauschalreise-Richtlinie bzw § 10 Abs 2 des österreichischen PRG rechtfertigenden unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände, wie zB COVID-19, vorliegen, nur auf die zum Rücktrittszeitpunkt vorliegende Situation abzustellen. Umstände, die nach diesem Zeitpunkt auftreten, seien nicht mehr zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Erklärung des Vertragsrücktritts durch die Kläger (3.3.2020) ergebe sich aus dem festgestellten Akteninhalt des Vorverfahrens, dass für die Durchführung der Reise am Bestimmungsort erheblich beeinträchtigende Umstände nicht vorgelegen hätten. Daran ändere auch - wie auch das Berufungsgericht des Anlassverfahrens zutreffend festgehalten habe - der Gesundheitszustand der Kläger nichts, da zum damaligen Zeitpunkt eben auch für Risikopatienten keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit bzw starke Beeinträchtigung durch die gebuchte Reise vorgelegen hätten. Auch der Umstand, dass später, nach der damals noch nicht vorhersehbaren rasanten Weiterentwicklung des Pandemiegeschehens, die Reise doch nicht stattfinden habe können, ändere nichts an der zum damaligen Zeitpunkt nicht im Sinne des § 10 Abs 2 PRG gerechtfertigten Vertragsstornierung.
Auch aus den Bestimmungen des § 1168 bzw § 1447 ABGB sei für die Kläger als Verbraucher nichts zu gewinnen. Wie das Berufungsgericht des Vorverfahrens zutreffend beurteilt habe, hätten die Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Veranstalters festgestanden sei, aufgrund ihres Vertragsrücktritts gar keine vertragliche Beziehung mehr zu diesem gehabt, bzw sei die Leistungserbringung zum Zeitpunkt ihres Vertragsrücktritts jedenfalls (noch) nicht ex ante als unmöglich zu beurteilen gewesen. Sowohl § 1168 Abs 1 als auch § 1147 ABGB setzten nämlich ein bis zur bekannten Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufrechtes Vertragsverhältnis voraus, in welchem die geschuldete Leistung bzw die Ausführung des geschuldeten Werks entweder durch Zufall oder in der Sphäre des Unternehmers untergehe bzw unmöglich werde.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, ihrer Klage stattzugeben, und einem hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Kläger leiten Amtshaftungsansprüche aus angeblich unrichtigen Gerichtsentscheidungen des Anlassverfahrens ab.
2. Dazu ist vorauszuschicken, dass Amtshaftungsansprüche ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraussetzen (§ 1 Abs 1 AHG). Bei Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden ist nicht jede unrichtige Beweiswürdigung oder Rechtsansicht, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schuldhaft (RS0049955 [insb T12, T18]). Bei der unrichtigen Beurteilung von Rechtsfragen ist ein Verschulden des Organs nur bei Unvertretbarkeit zu bejahen (zB RS0050216; RS0049951 [T9]; RS0049955 [T16, T28]). Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsansicht mag zwar rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden (RS0049955 [T7, T8]; RS0049974 [T2]; RS0050216). Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf sorgfältigen Überlegungen beruht, wird regelmäßig als unvertretbar und damit als Organverschulden anzusehen sein (RS0049955 [T8]; RS0049912; RS0049969; RS0107814).
Nur bei einer rechtlichen Unvertretbarkeit des Berufungsurteils des Anlassverfahrens können daher die klägerischen Amtshaftungsansprüche berechtigt sein.
Die Kläger vermochten jedoch nicht, eine solche gravierende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Akt des Anlassverfahrens, in dem die Urteile erster und zweiter Instanz ergangen sind, vom Erstgericht einvernehmlich verlesen wurde (Protokoll ON 10 S 2). Der Inhalt des Aktes war unstrittig. Daher kann das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt berücksichtigen und seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn dieser vom Erstgericht nicht dem gesamten Inhalt nach festgestellt wurde (vgl RS0121557 [insb T4, T5, T9]; 1 Ob 15/21v).
4. Die Kläger behaupteten eine Unrichtigkeit der Entscheidungen des Anlassverfahrens mit zwei – selbständigen - Begründungssträngen: Einerseits sei die Beurteilung, dass ihr Vertragsrücktritt vom 3.3.2020 § 10 Abs 2 PRG unterfalle, unvertretbar unrichtig, und andererseits sei auch die Beurteilung, dass aus der nachträglichen Unmöglichkeit der Reise unter Berufung auf die §§ 1168 Abs 1 und 1447 ABGB für sie nichts zu gewinnen sei, unvertretbar unrichtig.
In ihrer Berufung richten sich die Kläger nur mehr gegen die zuletzt genannte Rechtsansicht und stellen nicht (mehr) in Frage, dass ihre Rücktrittserklärung nicht nach § 10 Abs 2 PRG kostenfrei ist, sodass dieser rechtlich selbständige Streitpunkt von ihnen inhaltlich unbekämpft blieb (vgl RS0043480 [T22], RS0043338 [T20, T32]).
5. 1 Zu §§ 1168 Abs 1 und 1447 ABGB argumentieren die Berufungswerber, es sei unrichtig, dass sie aufgrund ihres Vertragsrücktritts keine vertragliche Beziehung mehr zum Reiseveranstalter gehabt hätten. Vielmehr sei ihre Rücktrittserklärung – da die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt nach § 10 Abs 2 PRG nicht vorgelegen hätten – ins Leere gegangen und der Vertrag aufrecht geblieben. Der Rücktritt sei unwirksam, sodass zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit (Lockdown) ein aufrechtes Vertragsverhältnis bestanden hätte. Demnach habe der Veranstalter die Preisgefahr für die Nichtdurchführung der Reise zu tragen. Darüber hinaus führe die nachträgliche Unmöglichkeit auch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Stornogebühr. Eine Stornogebühr diene der Abdeckung eines möglichen Schadens des Reiseveranstalters. Wenn die Reise aber nicht stattfinde, so sei auch kein Schaden entstanden und die Einbehaltung der Stornogebühr würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Reiseveranstalters führen.
5. 2 Dem tritt die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen und meint, der Rücktritt der Kläger sei wirksam gewesen und habe das Vertragsverhältnis ex nunc beendet. Ein Rückgriff auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht des ABGB sei damit ausgeschlossen, auch weil § 10 Abs 2 PRG als Umsetzung der Pauschalreise-RL lex specialis sei. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Reiseveranstalters liege nicht vor; die Stornogebühr sei nicht an die spätere Durchführung der Reise geknüpft, sodass an der rechtlichen Beurteilung nichts ändere, dass die Reise ohnehin nicht stattfinden habe können. Außerdem sei die Entscheidung des Berufungsgerichts des Anlassverfahrens jedenfalls als nicht unvertretbar zu qualifizieren, zumal sie ausführlich differenziert und unter Heranziehung der einschlägigen Judikatur begründet sei.
6. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
6. 1 Zunächst ist der Rechtsansicht der Berufungswerber, wonach trotz ihrer Rücktrittserklärung ein aufrechtes Vertragsverhältnis bestanden habe, zumal der geltend gemachte Rücktrittsgrund nicht bestanden habe (Berufung Punkt 1.1), entgegen zu halten, dass dies (so auch das dazu angeführte Literaturzitat) in dieser Form nur für den Rücktritt infolge (vermeintlichen) Schuldnerverzugs nach § 918 ABGB gelten kann.
6. 2 Hier lässt die vorliegende – als einseitige Willenserklärung nach §§ 914 ff ABGB auszulegende - Rücktrittserklärung keinen Zweifel daran, dass sie auf eine sofortige Vertragsbeendigung gerichtet war; also die Reisestornierung unbedingt erfolgte, unabhängig davon, ob dies nach § 10 Abs 2 PRG kostenfrei möglich wäre (vgl Beilage ./3 im Akt E* des BG Hollabrunn: „Leider möchte die Gruppe die Reise nach ** stornieren. Ich möchte Sie bitten um eine Stornorechnung“; RS0121557 [T1, T3]). Eine Auslegung dieser Erklärung dahingehend, dass die Kläger die Reise für den Fall, dass die Stornierung nicht kostenfrei wäre, sondern eine vertraglich vereinbarte Stornogebühr nach den AGB der Beklagten auslösen würde, antreten hätten wollen, erscheint ausgeschlossen. Folglich ist die unberechtigte kostenfreie Vertragsstornierung in einen nach den AGB der Beklagten kostenpflichtigen Vertragsrücktritt umzudeuten. Dieser Vertragsrücktritt löste den Vertrag wirksam auf und verschaffte dem Reiseveranstalter Anspruch auf die in den AGB festgelegte Stornierungsgebühr.
6. 3 Dem Argument der Berufungswerber, das rechtliche Ergebnis des Vorverfahrens wäre unsachlich, weil es dazu führen würde, dass ein Reisender, der später zurücktritt, besser gestellt wäre, als jener, der früher zurücktritt, was dem Schutzzweck des Verbraucherschutzes widersprechen würde, ist zu entgegnen, dass dieses Ergebnis im Lichte der nach der Richtlinie (und dem PRG) anzustellenden ex-ante-Betrachtung an sich nicht als unsachlich anzusehen ist. Jede ex-ante-Prognose ist mit Unsicherheiten behaftet, weil sich künftige Entwicklungen niemals sicher vorhersagen lassen. Dies gilt insbesondere für ein überaus dynamisches Geschehen wie die weltweite Covid-19-Pandemie. Je früher der Rücktritt vom Reisenden vor dem geplanten Reiseantritt erklärt wurde, desto unsicherer war die Prognose und umso größer daher auch die Möglichkeit mit einer (zumindest vorübergehenden) Verbesserung der Lage (etwa der Ausbreitung des Virus unter Beachtung der behördlichen Gegenmaßnahmen) zu rechnen/rechnen zu müssen. Ein in diesem Sinn vorzeitig (übereilt) erklärter Rücktritt fällt dann eben nach dem Regime der RL (bzw des PRG) in die Sphäre des Reisenden, sodass er die vereinbarte Stornogebühr tragen muss. Der Zweck der Richtlinie ist auch nicht, den Reisenden in sämtlichen für ihn nicht vorhersehbaren Fällen vor Stornokosten zu bewahren, sondern, einen gerechten Interessenausgleich zwischen seinen Interessen und denjenigen des Reiseveranstalters herzustellen (vgl auch ErwGr 5 der Pauschalreise-RL).
6. 4 Demnach ist die im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht, dass infolge des wirksam gewordenen Vertragsrücktritts der Kläger das allgemeine Leistungsstörungsrecht des ABGB, insbesondere die Möglichkeit des Reiseveranstalters vom Vertrag wegen nachträglicher (zufälliger) Unmöglichkeit der Leistungserbringung (iSd §§ 1168 bzw 1447 ABGB) zurückzutreten, nicht mehr zum Tragen kommen kann, richtig. Infolge des Vertragsrücktritts vom 3.3.2020 ist das Vertragsverhältnis beendet (allenfalls in ein Rückabwicklungsverhältnis übergegangen). Für eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung bleibt ebenso wie für eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum.
6. 5 Ergänzend sei erwähnt – ohne dass in erster Instanz oder im Anlassverfahren ein Vorbringen in diese Richtung erstattet worden wäre, sodass sich die Gerichte des Anlassverfahrens damit auch nicht auseinander zu setzen hatten -, dass sich nur im deutschen Rechtsbereich und auch dort nur vereinzelt Entscheidungen finden, die vorsehen, dass der Reiseveranstalter eine wegen verfrühten Rücktritts durch den Reisenden bezahlte Stornogebühr zurückzuerstatten hätte, wenn später die ganze Reise abgesagt werden musste und er sich sämtliche Aufwendungen erspart habe. Diese Rechtsansicht wird im deutschen Rechtsbereich ua im Hinblick auf den Grundgedanken des § 326 Abs 1 dBGB „kein Reisepreis ohne Reiseleistung“ begründet (vgl Harke in BeckOGK BGB, § 651h Rn 48 mwN).
Da aber im Anlassverfahren entsprechendes Vorbringen, insbesondere, dass dem Reiseveranstalter infolge Unterbleibens der Reise kein Schaden (und keine Aufwendungen) entstanden ist/sind, nicht erstattet worden ist, mussten sich die Gerichte mit diesem Aspekt nicht auseinander setzen. Dem diesbezüglichen Vortrag in der Berufung steht das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO entgegen (vgl RS0041965). Diesbezüglich sind weder die Entscheidungen des Anlassverfahrens, noch das hier angefochtene Urteil (unvertretbar) unrichtig.
7. Damit liegt eine unvertretbare Rechtsanwendung durch die Entscheidungen des Anlassverfahrens jedenfalls nicht vor. Die rechtliche Beurteilung im hier angefochtenen Urteil, den Organen der Beklagten sei kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, ist daher richtig. Die Amtshaftungsklage war unberechtigt, sodass sie das Erstgericht zu Recht abgewiesen hat.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
9. Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO (Entscheidungsgegenstand nicht über 5.000,- Euro) jedenfalls unzulässig.
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