projekte
31Bs110/26t•OLG Wien 31Bs110/26t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 19. März 2026, GZ **16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein zwei wegen § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG, § 15 StGB; §§ 288 Abs 1, 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1, 15, 299 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 20. Feber 2025 vor.
Zuletzt lehnte das Landesgericht Krems an der Donau am 3. Oktober 2025, AZ **, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. November 2025, AZ 31 Bs 298/25p, keine Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichtes Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht einen neuerlichen Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung unter Verweis auf res iudicata zurück, weil seit der letzten Entscheidung durch das Beschwerdegericht noch keine fünf Monate vergangen waren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung erhobene (ON 17.2, 2) und in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkung entfalten (dazu Lewisch, WKStPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden (Oberlandesgericht Wien 31 Bs 226/24y, 31 Bs 108/24w uva). Lediglich wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, erlauben eine neuerliche meritorische Prüfung (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 152a Rz 5).
Fallbezogen sind seit der letzten Entscheidung des Beschwerdegerichtes, mit der die Ablehnung der bedingten Entlassung durch das Erstgericht bestätigt wurde (6. November 2025), bis zur neuerlichen Antragstellung durch den Verurteilten am 20. Feber 2026 (ON 2) nur rund dreieinhalb Monate verstrichen, weshalb die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände nicht erfüllt ist (grundsätzlich zur Berechnung mit Beispielen siehe Pieber in WK2 StVG § 152 Rz 33). Auch im Übrigen bringt der Strafgefangene über den Zeitablauf und eine behauptete innere Umkehr hinaus keine Veränderung der wesentlichen Entlassungsparameter vor.
Der auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachte Antrag wurde daher zutreffend a limine wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Pieber aaO § 152 Rz 31).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.