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7Bs72/26a•OLG Linz 7Bs72/26a
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. März 2026, GZ BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. April 2018 (zu AZ Hv*) wurde der ** geborene A* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu 1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu 2./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu 3./), je eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (zu 4./), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 3 StGB (zu 5./) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (zu 6./) sowie der Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB, nach § 201 Abs 1 StGB und nach§ 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (zu 7./) zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Demnach hat er in ** B* C*
Das Urteilsgericht ging davon aus, dass der Betroffene aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, einer Alkoholabhängigkeit und einer Polytoxikomanie als tatbestimmender geistiger und seelischer Abartigkeit höheren Grades (ohne Anhaltung im Maßnahmenvollzug) mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut schwerwiegende Straftaten wie Vergewaltigungen oder aber schwere Körperverletzungen unter Verwendung von Gegenständen begehen wird.
Die Freiheitsstrafe aus diesem Urteil war (unter Anrechnung einer Vorhaft) mit 11. Dezember 2024 verbüßt, es folgte der Vollzug einer weiteren Strafe bis 11. Juni 2025 (ON 3). Seither wird der Betroffene ausschließlich aufgrund der vorbeugenden Maßnahme angehalten; im FTZ D* befindet er sich seit 19. September 2018 (ON 5, 6).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 24. März 2026 sprach das Erstgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Unterbringung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Anhörung des Betroffenen (ON 7) aus, dass die Fortsetzung der Maßnahme weiterhin notwendig sei (ON 8).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig angemeldete (ON 7, 2) und ausgeführte (ON 10) Beschwerde, die eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses hin zu einer bedingten Entlassung, allenfalls den „Ausspruch von Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung“ (vgl jedoch § 167 Abs 1, § 126 Abs 5 StVG) oder aber die Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung anstrebt (ON 10).
Sie ist nicht berechtigt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Sache selbst und nicht der angefochtene Beschluss, womit das Rechtsmittelgericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht bloß zu beurteilen, sondern zu ersetzen hat und solcherart – nach Einräumung rechtlichen Gehörs und unter Beachtung (nur) der Einschränkungen des § 89 Abs 2b letzter Satz StPO – auch auf Basis anderer Gründe als jener der ersten Instanz zu einer Bestätigung des angefochtenen Beschlusses gelangen kann (§ 89 Abs 2b StPO; 14 Os 54/17y; Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8 ff; Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 18; Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 6/1; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 374; Rebisant, Beschwerdegegenstand im Ermittlungsverfahren, in: Lewisch [Hrsg] Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2017, 27 [30 f]).
Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung daraus ist dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Linz 9 Bs 214/25x; Birklbauer in SbgK-StGB § 47 Rz 56; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 47 Rz 2) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Dagegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK-StGB² § 47 Rz 5). Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen zu all diesen Kriterien enthalten (13 Os 116/24v).
Fehlen derartige Feststellungen, ist dieser Mangel mit Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vergleichbar (Rechtsfehler mangels Feststellungen, vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 605), nicht aber mit einem (zur Kassation des Beschlusses berechtigenden: § 89 Abs 2a Z 3 StPO) Begründungsmangel im Sinne der Z 5 oder 5a leg cit (vgl Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 51). Vielmehr sind derartige Sachverhaltsannahmen, sofern das Erstgericht die dafür erforderliche Beweisaufnahme durchgeführt hat (vgl erneut: § 89 Abs 2a Z 3 StPO), vom Beschwerdegericht nach den für das Erstgericht geltenden Regeln nachzuholen. Zu diesem Zweck kann es in die Akten schauen, selbst neue Beweise erheben oder vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangen (Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 6/1; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 374).
Hier ergibt sich auf Basis des Akteninhalts, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (also einem Zustand, der eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegt und so ausgeprägt ist, dass er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann [vgl Haslwanter aaO § 21 Rz 10]) in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Anteilen leidet (ON 5, 14), die bereits für die Anlasstaten relevant war. Die vordiagnostizierte Alkoholabhängigkeit und Polytoxikomanie (vgl das SVGA Dr. E* vom 13. Jänner 2018, S 29) sind demgegenüber derzeit in beschützender Umgebung in den Hintergrund getreten (vgl bereits das SVGA Mag. Dr. F* vom 14. Dezember 2024, S 29).
Mit dieser Störung ist weiterhin die aktuelle (vgl Haslwanter aaO Vor §§ 21-25Rz 4/1; 12 Os 124/23m) und hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0089988) verbunden, der Beschwerdeführer werde – außerhalb des Maßnahmenvollzugs – unter deren maßgeblichem Einfluss erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, konkret schwere Körperverletzungen bis hin zu Vergewaltigungen (ON 5, 15), begehen.
Diese Prognose beruht zum einen auf dem erheblichen Gewicht der Taten, die Anlass für die (nunmehr:) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum boten und von massivem, sich in seiner Intensität drastisch steigernden, Gewalteinsatz gegen die damalige Partnerin an drei verschiedenen Tagen gekennzeichnet waren. Danach gelang es dem Beschwerdeführer nicht einmal unter den rigiden Strukturen des Maßnahmenvollzugs, sich (straf-)rechtskonform zu verhalten. So wurde er mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 12. April 2021 wegen eines am 7. Jänner 2021 begangenen Vergehens der Nötigung nach§§ 15, 105 Abs 1 StGB verurteilt, nachdem er versucht hatte, einen Mitinsassen durch die sinngemäße Äußerung, er werde ihm ansonsten mit einem Fineliner in den Hals stechen, zur Überbringung von Subutex-Tabletten zu nötigen. Noch im aktuellen Beobachtungszeitraum kam es bei einem grundsätzlich der Hausordnung entsprechenden Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers am 5. Juni 2025 zu einer Ordnungswidrigkeit (durch eine Pflichtverletzung, weil er die Abgabe einer Drogenharnprobe verweigerte), die in der Verhängung einer Ordnungsstrafe mündete (ON 3, 3; ON 5, 6). Schon das zeigt, dass seine deviantes Verhalten begünstigenden Persönlichkeitszüge nach wie vor handlungsbestimmend sind.
Den Beschwerdeausführungen zuwider gehen auch die zuletzt erzielten therapeutischen Fortschritte nicht so weit, dass man derzeit von einem ausreichenden Abbau der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit ausgehen könnte. Die gute Zusammenarbeit mit dem Psychotherapeuten und die Auseinandersetzung mit den Themen Partnerschaftsdynamik, Überforderung und kriminelle Einstellung (ON 5, 13) ist vielmehr als Voraussetzung für einen dahingehenden Prozess zu sehen. Damit korrelierend befindet sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Großteil seiner Risikofaktoren (erst) im Stadium der Absichtsbildungsphase und in weiteren Bereichen (immerhin schon) im Stadium der Vorbereitungsphase (nach dem Transtheoretischen Modell [auch: Stufenmodell der Verhaltensänderung] von Prochaska et al; vgl ON 5, 12 f und 15). Ihm ist demzufolge in manchen Bereichen die bewusste Auseinandersetzung damit und die Absicht zugute zu halten, sein problematisches Verhalten zu ändern, während er in anderen bereits konkrete Schritte dazu plant. In das Handlungs- oder gar das Aufrechterhaltungsstadium ist er bislang jedoch noch in keinem Teilbereich gelangt.
Davon ausgehend besteht derzeit auch keine Möglichkeit, diese Gefährlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintanzuhalten.
Wesentlich für diese Annahmen sind die im Personalakt einliegenden Gerichtsurteile, das psychologische Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. F* vom 14. Dezember 2024 und die umfassende forensische Stellungnahme des FTZ D* vom 9. Dezember 2025 (ON 5). Letztere ist in gute Übereinstimmung mit den Vorgutachten zu bringen und stellt auf deren Basis im Einzelfall eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers dar.
Was das von ihm angesprochene (unbefristete) Einreiseverbot (vgl den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juli 2020 [Personalakt]) und seine Bereitschaft zur Ausreise nach Georgien anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Prognosetat als Grundlage für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug keinen Inlandsbezug voraussetzt (vgl [zur Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO]: Nimmervoll, Haftrecht³ Z 584 ff).
Alles in allem enthält zwar einerseits der angefochtene Beschuss – wie von der Beschwerde und der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt – (rechtsfehlerhaft [RIS-Justiz RS0126648 {T2}]) keine ausreichenden Sachverhaltsannahmen für die Fortsetzung der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, ist die erstgerichtliche Entscheidung aber andererseits im Ergebnis nicht zu korrigieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
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