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4R45/26d•OLG Linz 4R45/26d
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Dr. Birgit Rieß und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren **, Lehrerin, ** Straße **, *, vertreten durch Dr. Thomas Schlosser, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen den Beklagten Dipl.-Ing. (B, geboren **, **straße **, *, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 24.063,36 s.A. und Feststellung (bewertet mit EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Februar 2026, Cg-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 27. Dezember 2023 kam der Beklagte im Skigebiet von ** im Bereich der Ausstiegsstelle bei der Bergstation des D*-Sesselliftes zu Sturz. Die Klägerin stürzte aufgrund eines Anstoßes der Skier des Beklagten gegen ihre Skier ebenfalls und wurde dadurch verletzt.
Sie forderte zuletzt EUR 24.063,36 und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen aus diesem Skiunfall mit der Begründung, der Beklagte, der sich im 8er-Sessellift in Fahrtrichtung gesehen links von ihr befunden habe, sei unmittelbar vor dem Ausstieg in einem intensiven Gespräch mit seinem Sitznachbarn gewesen und habe nicht die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufgebracht, die von einem aufmerksamen Skifahrer zu erwarten sei, weshalb er die Kontrolle über seine Skier verloren habe, dadurch zu Sturz gekommen sei und in der Folge auch die Klägerin zu Sturz gebracht habe, weil seine Skier in Richtung jener der Klägerin gerutscht seien und diese weggeschoben hätten. Die Klägerin sei dadurch zu Boden gefallen und habe sich eine schwere Verletzung im Bereich des rechten Knies zugezogen, ohne eine unfallverhindernde Reaktion setzen zu können. Den Beklagten treffe das Alleinverschulden, weil er bei Aufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit die Kontrolle über seine Skier nicht verloren hätte. Die Staatsanwaltschaft Salzburg habe von der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung vorläufig für eine Probezeit von einem Jahr abgesehen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, ohne sein Verschulden dadurch zu Sturz gekommen zu sein, dass sich sein linker Ski mit der Skibindung seines links befindlichen Sitznachbarn verkantet bzw verheddert habe. Er habe jegliche Sorgfalt beim Ausstieg aus dem Sessellift beachtet und ein Verhaken seines linken Skis mit der Skibindung seines Sitznachbarn sowie den nachfolgenden Sturz nicht verhindern können. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt und fehlender Aufmerksamkeit beim Aussteigen sei unbegründet. Es habe sich ein mit dem Skifahren verbundenes Sportrisiko verwirklicht, weil Stürze zum Wesen des Skisports zählten und nicht haftungsbegründend seien. Die Klägerin hätte im Übrigen unfallvermeidend stehen bleiben und/oder ausweichen können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungs- und Feststellungsbegehren ab. Es legte seinem Urteil die auf den Seiten drei bis acht enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Hervorzuheben sind folgende Feststellungen, wobei die von der Berufungswerberin als unrichtig bekämpften Feststellungen kursiv wiedergegeben werden:
Die Gesamtbreite des Sessels beträgt rund sieben Meter. Der Sitzbereich pro Person weist in etwa eine Breite von 80 cm auf. Der Beklagte ist ein guter bis sehr guter Skifahrer. Vor dem Unfall saßen am 8er-Sessellift sechs Personen. Am linken Rand saß C*, neben ihm der Beklagte, dann war ein Platz frei, neben dem leeren Platz saß die Klägerin, neben ihr ihr Ehemann, dann folgte wieder ein freier Platz und im Anschluss saßen zwei andere Skifahrer. Der D*-Sessellift verlangsamt sich in derBergstation auf Schrittgeschwindigkeit. Kurz vor dem Ausstieg öffnet der Bügel automatisch, dann haben die Skifahrer Schneekontakt und werden aufgrund der Neigung des Geländes von selbst nach vorne bewegt. Skifahrer befinden sich im Ausstiegsbereich sehr nahe nebeneinander, und teilweise stoßen Skigeräte bzw Skischuhe aneinander. Dieses Naheverhältnis löst sich nach etwa zehn Metern gerader Fahrt durch eine Verbreiterung von selbst auf. Nur in Einzelfällen kommt es beim Aussteigen aus der Sesselbahn zu Unfällen, dies umso eher, je mehr Personen am Sessel sitzen.
Ein unverhältnismäßiges Tratschen des Beklagten samt mangelnder Aufmerksamkeit oder Ablenkung vor dem Ausstieg kann nicht festgestellt werden. Beim Aussteigen aus dem 8er-Sessellift verhakte sich der linke Ski des Beklagten mit dem rechten Ski oder der Bindung von C*. Durch diesen Kontakt kam es zu einem Hängenbleiben; dies führte zu einem Gleichgewichtsverlust des Beklagten. Dieser Sturz war für den Beklagten nicht vermeidbar. Beim Sturz verlor er das Gleichgewicht und hatte daher keine Kontrolle mehr über seine Ski. Er hatte keine Möglichkeit, aufgrund der Kürze der Zeit seine Ski so zu drehen, dass diese nicht gegen die Ski der Klägerin stoßen. Für den Beklagten war auch das Verhaken nicht vermeidbar. Er saß zwischen dem zweiten und siebten Platz, wo er keine Möglichkeit hatte, den seitlichen Abstand zu vergrößern. Durch das Weiterfahren von C* löste sich das Hängenbleiben; bereits das geringfügige Hängenbleiben führte beim Beklagten zu einem Gleichgewichtsverlust. Durch den Sturz berührten sich die Ski der Klägerin und des Beklagten, wodurch die Klägerin zu Sturz kam. Eine körperliche Berührung fand nicht statt. Für die Klägerin bestand keine Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zum fraglichen Verschulden des Beklagten aus, sein Sturz habe sich weder durch ein unvorhergesehenes Verhalten noch durch einen Sorgfaltsverstoß beim Aussteigen ereignet, vielmehr habe er diesen aufgrund eines Verkantens mit der Bindung eines Dritten nicht beeinflussen können. Es habe sich ein mit dem Skifahren verbundenes Risiko verwirklicht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweis- und Tatsachenrüge:
Anstelle der oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen strebt die Berufungswerberin folgende Feststellungen an:
„Dieser Sturz war für den Beklagten vermeidbar. Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, bei gehöriger Aufmerksamkeit zu verhindern, dass seine Ski gegen die Ski der Klägerin stoßen. Für den Beklagten war das Verhaken vermeidbar.“
Unter Hinweis, dass sich zwischen den Parteien in der Gondel ein freier Sitzplatz befand, wird damit argumentiert, der Beklagte hätte beim Aussteigen seine Ski so weit rechts platzieren können, dass es nicht zu einem Verhaken mit dem links von ihm befindlichen C* gekommen wäre; er habe ausreichend Platz gehabt, „um seine Skier entsprechend zu ordnen“. Dazu ist auf das eingangs wiedergegebene erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen, das den Vorwurf, der Beklagte habe seine Ski unzureichend „geordnet“ gehabt, ebenso wenig enthielt wie jenen, er hätte sich beim Ausstieg weiter nach rechts (und damit näher zur Klägerin hin) orientieren müssen. Damit wird im Berufungsverfahren ein neuer Tatbestand geltend gemacht, aus dem das Begehren abgeleitet wird; dies ist aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbots unzulässig (RS0039481). Das Neuerungsverbot betrifft zwar nur den Tatsachenbereich (RS0016473 [T6]), es wurde aber weder eine zu weit links in Richtung seines unmittelbaren Sitznachbarn orientierte Platzierung der Ski beim Aussteigen noch deren unzureichende „Ordnung“ behauptet, sodass darauf im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen ist. Nach der Rechtsprechung hat sich die Prüfung eines Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die der Beklagte einwandte (RS0022807). Diese Beschränkung des Prüfungsumfangs bezieht sich nicht nur auf ein Mitverschulden, sondern auch auf ein haftungsbegründendes Verschulden.
Überdies ist – unbekämpft – festgestellt, dass der Beklagte keine Möglichkeit hatte, den seitlichen Abstand zu vergrößern (US 8)
Die Berufungswerberin bezieht sich in ihren weiteren Ausführungen auf das Gutachten der Sachverständigen, wonach es – wenn es nicht zu einem Gleichgewichtsverlust komme – einem guten bis sehr guten Skifahrer möglich sei, sich zu enthaken und selbst bei einem Überkreuzen der Ski noch weiterzufahren. Daraus leitet die Berufungswerberin ab, es sei dem Beklagten möglich gewesen, sich zu enthaken und bei einem Überkreuzen der Ski weiterzufahren, zumal die Sachverständige diese Variante für ebenso wahrscheinlich gehalten habe wie den Eintritt eines zu starken Gleichgewichtsverlustes, der zu einem Sturz führe. Es ist jedoch auf die unbekämpft gebliebene Feststellung hinzuweisen, nach der der Beklagte beim Sturz das Gleichgewicht verlor und daher keine Kontrolle mehr über die Ski hatte. Ein Überkreuzen der Ski wurde nicht festgestellt. Im Übrigen beinhaltet die von der Sachverständigen als theoretisch möglich aufgezeigte Variante keinen Vorwurf eines Fehlverhaltens. Dies gilt auch für die Ausführungen der Sachverständigen, es sei aus technischer Sicht möglich, beim Liftausstieg ohne Berührung durchzufahren. Sie gab dazu an, ein Verhaken sei aufgrund der geringen seitlichen Abstände von wenigen Zentimetern nicht jederzeit vermeidbar, und zwar insbesondere nicht für Skifahrer zwischen dem zweiten und siebten Platz, weil diese keine Möglichkeit hätten, den seitlichen Abstand zu vergrößern. Bezogen auf den Beklagten wies sie darauf hin, ihm wäre dies nicht möglich gewesen (ON 21.5 S 13 unten). Die Sachverständige erläuterte, bereits ein geringfügiges Hängenbleiben im Bereich der Bindung oder auch der Skischuhschnallen könne zu einem Gleichgewichtsverlust führen, wobei ein Sturz dann oft unvermeidbar sei. Auch bei einem guten bis sehr guten verantwortungsbewussten Durchschnittsskifahrer könne es beim Aussteigen zu einem Kontakt mit der Skiausrüstung seines Sitznachbarn kommen, wenn einer der beiden beim Aussteigen näher zum anderen rücke oder die beiden näher zueinander kämen. Wie der Berufungsgegner zutreffend aufzeigt, steht nicht fest, von wem eine Verkürzung des ohnehin nur wenige Zentimeter betragenden Abstandes ausging, wobei dazu auch kein Vorbringen erstattet wurde. Die Sachverständige deponierte zudem, auch für einen aufmerksamen Skifahrer mit gutem skitechnischem Können sei beim Aussteigen ein Verhaken der Sportgeräte mit dem Sitznachbarn möglich; wenn es dadurch zu einem Sturz komme, sei dieser aus skitechnischer Sicht nicht zu vermeiden, zumal Stürzen zum Skifahren dazugehöre (ON 21.5, S 12). Die ersatzweise angestrebte Feststellung, der Sturz sei für den Beklagten vermeidbar gewesen, widerspricht daher dem Gutachten der Sachverständigen, wonach der Beklagte aus skitechnischer Sicht seinen eigenen Sturz nicht hätte vermeiden können.
Auch die begehrte Ersatzfeststellung, der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit verhindern können, dass seine Ski gegen die Ski der Klägerin stoßen, steht im Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen, wonach bei einem Sturz das Gleichgewicht verloren geht und damit keine Kontrolle mehr über die Ski besteht, sodass der Beklagte aufgrund der Kürze der Zeit keine Möglichkeit hatte, seine Ski so zu drehen, dass sie nicht gegen jene der Klägerin stoßen (aaO). Somit setzt sich die Berufungswerberin mit dem Inhalt des Gutachtens nur unzureichend auseinander, und sie vermag auch nicht aufzuzeigen, aus welchen konkreten Beweisergebnissen sich die von ihr angestrebten Feststellungen ergeben sollten. Die pauschale Qualifizierung des Gutachtens als „unschlüssig“ ist nicht geeignet, dieses zu erschüttern, zumal keine inhaltlichen Widersprüche im Gutachten ersichtlich sind. Der Berufungswerberin ist überdies zu widersprechen, wenn sie meint, aus den begehrten Ersatzfeststellungen folge rechtlich, „dass dem Beklagten aufgrund seiner Unaufmerksamkeit und seiner verfehlten Reaktion des Überkreuzens der Ski vorzuwerfen ist, dass er dadurch einen Gleichgewichtsverlust erlitt“, da die von ihr angestrebten Ersatzfeststellungen weder eine Unaufmerksamkeit des Beklagten noch eine verfehlte Reaktion durch Überkreuzen der Skier noch einen dadurch erlittenen Gleichgewichtsverlust zum Gegenstand haben.
Der Beweis- und Tatsachenrüge war daher kein Erfolg zu geben.
Mit dem allgemeinen Hinweis, ein Skifahrer müsse sich so verhalten, dass er andere nicht gefährde und typische Betriebsgefahren eines Sessellifts – insbesondere beim Aussteigen aus diesem – einkalkulieren und sein Verhalten entsprechend vorsichtig gestalten, wird kein Verstoß des Beklagten gegen diese Anforderungen aufgezeigt. Dass aus Sicht der Berufungswerberin auf die objektive technische Möglichkeit abzustellen sei, ein Verhaken und Überkreuzen und damit ein Stürzen zu verhindern, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen für den Beklagten das Verhaken und der Gleichgewichtsverlust nicht vermeidbar waren und er keine Möglichkeit hatte, seine Ski so zu drehen, dass diese nicht gegen jene der Klägerin stoßen.
Nach der Rechtsprechung indiziert die Tatsache eines Sturzes kein Verhaltensunrecht, weshalb der Umstand eines Sturzes für sich allein nicht – auch nicht prima facie – auf ein Fehlverhalten schließen lässt (RS0111453 [T5]).
Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel, mit denen dieselben Feststellungen wie in der Beweis- und Tatsachenrüge angestrebt werden, liegen nicht vor, weil rechtliche Feststellungsmängel dann nicht vorliegen, wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen entsprechen (RS0053317 [T3]). Damit war auch der Rechtsrüge kein Erfolg zu geben.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Die Klägerin bewertete ihr Feststellungsbegehren „aus prozessökonomischen Gründen“ mit EUR 5.000,00 und führte dazu aus, wegen der Schwere der Unfallfolgen seien unfallkausale Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich. Im Leistungsteil forderte sie zuletzt die Zahlung von EUR 24.063,36, wobei sie im Zusammenhang mit dem ua geltend gemachten Verdienstentgang vorbrachte, ihr befristetes Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Skiunfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert worden. Insgesamt rechtfertigt dies bei der Bewertung die Annahme eines EUR 30.000,00 übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands.
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu behandeln.
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