OLG Wien 30Bs370/25v

30Bs370/25vOberlandesgericht23.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs370/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00370.25V.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB über deren Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29. September 2025, GZ **9.5, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten und deren Verteidigerin Mag. Kolar LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (ergänze: erster Halbsatz dritter Fall) StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen á 14 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 26. Juli 2025 in ** den Polizeibeamten B* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Vollziehung der gegen sie ausgesprochenen Festnahme zu hindern versucht, indem sie sich aus dem Festhaltegriff des Polizeibeamten loszureißen versuchte und ihm mehrere Faustschläge gegen die Brust versetzte.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 11), zu ON 16 wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung der Angeklagten, die auf einen Freispruch, in eventu eine angemessene Reduktion des Strafausmaßes und der Höhe des Tagessatzes sowie eine bedingte Nachsicht „im größtmöglichen Ausmaß“ abzielt.

Die zunächst zu behandelnde (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9), auf § 281 Abs 1 Z 5 (iVm § 489 Abs 1) StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit verfehlt ihr Ziel.

Die unter Nichtigkeitssanktion stehende Begründungspflicht erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, somit Feststellungen deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in den Entscheidungsgründen (aus Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder im Fall gerichtlicher Strafbarkeit die Subsumtion zu beeinflussen vermögen. Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RISJustiz RS0099413). Dass die tatrichterliche Argumentation dem Berufungswerber nicht überzeugend erscheint und aus den im Urteil gewürdigten Verfahrensresultaten auch andere (für den eigenen Standpunkt günstigere) Schlüsse denkbar wären, begründet hingegen kein derartiges Defizit (RISJustiz RS0099455).

Der eine Scheinbegründung behauptenden Mängelrüge zuwider stützte das Erstgericht seine Annahmen zum Tathergang auf nicht zu beanstandende Weise mit lebensnaher Begründung auf die für glaubwürdig befundenen, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Zeugen C* und B* (ON 9.4, 9 ff bzw 15 ff), und verwarf die divergierenden Angaben der Angeklagten und des Zeugen D* aus plausiblen Erwägungen (US 3f).

Auch die Berufung wegen des Schuldausspruchs verschlägt.

Der die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Belastungszeugen in Abrede stellenden, eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellenden Berufung gelingt es nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Tatrichterin zu wecken, zumal diese nach erschöpfender Beweisaufnahme unter Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar und lebensnah darlegte, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte (US 3 f). Hierbei konnte sie sich auf die für glaubwürdig befundenen Depositionen der Zeugen C* (ON 9.4, 16) und B* (ON 9.4, 10 f) stützen, die übereinstimmend darlegten, dass sich die Angeklagte ihrer Festnahme durch erhebliche körperliche Gegenwehr (Schläge gegen die Brust), die das Anlegen von Handfesseln erforderlich machte, zu widersetzen versuchte. Mit deren abweichenden Angaben in Bezug auf die präzise Örtlichkeit konkreter Abwehrhandlungen setzte sich die Tatrichterin ebenso wie mit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten und den diese bekräftigenden zeugenschaftlichen Angaben ihres Lebensgefährten D* (ON 9.4, 18) auseinander (US 3).

Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schulberufung zu verwerfen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissende Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) orientiert sich nicht an den Konstatierungen des Erstgerichts, wonach „die Angeklagte es bei den von ihr gesetzten Handlungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den Beamten mit Gewalt, indem sie versuchte, sich dem Griff des Polizeibeamten durch Wegziehen des Arms zu entziehen und ihm zwei Schläge gegen die Brust versetzte, bei der Durchführung der Amtshandlung, nämlich der Vollziehung der Festnahme, zu hindern (US 3)“.

Indem die Berufungswerberin weiters behauptet, dass das festgestellte Herauswinden aus dem Festhaltegriff des einschreitenden Polizeibeamten und das Versetzen von zwei Schlägen gegen dessen Brust mangels Überschreitens der Erheblichkeitsschwelle keine Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB darstelle, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die (dislozierten) Konstatierungen auf US 5, denen zufolge die Angeklagte unter Einsatz von nicht bloß unerheblicher physischer Kraft handelte (vgl RISJustiz RS0094001).

Auch der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu.

Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht vollständig und zutreffend erfasst.

Bei deren objektiven Abwägung unter Berücksichtigung der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen ist bei dem gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB mit 300 Tagessätzen ausgemessene Sanktion durchaus der personalen Täterschuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der im Versuchsstadium verbliebenen Tat angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich. Dem Berufungsvorbringen zuwider ist ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Tathergang (Provokation der Festnahme durch wiederholtes, selbst nach Verlassen der Polizeiinspektion fortgesetztes ungebührliches Verhalten US 2) weder von einem „mäßigen“ Handlungsunwert noch einem „unauffälligen“ Gesinnungsunwert auszugehen.

Zur Höhe des Tagessatzes:

Nach § 19 Abs 2 StGB ist der Tagessatz entsprechend der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz zu bemessen. Dabei hat das Gericht zunächst aufgrund vorliegender Beweisergebnisse die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Täters objektiv festzustellen und sodann in einer Ermessensentscheidung das Nettoeinkommen im Sinn des sogenannten Einbußeprinzips bis auf jenen Betrag abzuschöpfen, den der Täter für eine bescheidene Lebensführung unbedingt benötigt. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist grundsätzlich das tägliche Nettoeinkommen des Täters, wobei unter den strafrechtlichen Einkommensbegriff alle Einkünfte unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Natur fallen (vgl RISJustiz RS0132637; Lässig in WK2 StGB § 19 Rz 9).

Gegenständlich ging das Erstgericht unter Zugrundelegung der festgestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (US 2) von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.900 Euro 14 Mal jährlich aus. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und Abzug jenes Betrags, der zur bescheidenen Lebensführung unbedingt nötig ist, setzte das Erstgericht den täglich abschöpfbaren Betrag mit 14 Euro fest. Ausgehend davon, dass auch die Vermögenswerte der Angeklagten (Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus, Eigentumswohnung und Grundstückseigentum), denen lediglich Schulden in Höhe von 75.000 Euro gegenüberstehen, zu berücksichtigen sind, erweist sich die Höhe des Tagsatzes nicht als überhöht.

Zutreffend gelangte die Erstrichterin auch zu dem Schluss, dass eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Übergriffe, denen sich Polizeibeamte in ihrem Arbeitsalltag aufgrund des abnehmenden Respekts in der Bevölkerung gegenüber mit Befehls und Zwangsgewalt ausgestatteten staatlichen Organen immer häufiger ausgesetzt sehen, nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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