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2R193/25m (2R194/25h)•OLG Innsbruck 2R193/25m (2R194/25h)
2R193/25m (2R194/25h)Oberlandesgericht22.04.2026
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei C* B*, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 505.175,60 s. A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 66.910,28 s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 69.999,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.10.2025, D*, und den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.040,04) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11.11.2025, D*, nach öffentlicher und mündlicher Berufungsverhandlung beschlossen und zu Recht erkannt:
I.1. Der Berufung der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
I.2. Der Berufung der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil
a) insofern abgeändert, dass es
(unter Einschluss des bereits rechtskräftigen Teils, nämlich im Umfang eines Zuspruchs von EUR 307.166,14 samt 4 % Zinsen seit 17.3.2022 und der Abweisung eines Betrag von EUR 61.100,18 samt 4 % Zinsen seit **, insgesamt) als
T e i l u r t e i l
zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters EUR 307.166,14 samt 4 % Zinsen seit ** binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 177.638,77 samt 4 % Zinsen seit ** binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“
b) im Umfang des Zuspruchs von EUR 22.370,69 samt 4 % Zinsen seit ** sowie im Kostenpunkt aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
I.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
I.4. Die (ordentliche) Revision gegen den bestätigenden und den abändernden Teil dieser Entscheidung ist nicht zulässig.
II.1. Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
II.2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 270,19 (davon EUR 270,19 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II.3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche nach ihrem am ** verstorbenen Vater E* B* (idF: der Verstorbene, Vater der Klägerin) geltend. Der Beklagte ist dessen Sohn und der Bruder der Klägerin. Die Verlassenschaft wurde ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 16.3.2022, **, eingeantwortet. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch der Klägerin beträgt 1/12. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Rechtsmittelgerichts vom 12.3.2025, 2 R 27/25z, ist klargestellt, dass der Verstorbene die Klägerin nicht wirksam enterbte und auch die Voraussetzungen einer Pflichtteilsminderung gemäß § 776 ABGB nicht vorliegen. Strittig ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Auszahlung ihres Pflichtteils von (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 505.175,60 s. A., wobei sie ihren Anspruch zuletzt (ON 129 unter Berücksichtigung der Richtigstellungen und Ergänzungen in ON 146.4) wie folgt berechnete:
1. Liegenschaften der Verlassenschaft:
a)
KG J*:
1/8Anteil an EZ G* EUR 11.495,--1
1/8Anteil an EZ H* EUR 10,--
1/16Anteil an EZ I* EUR 134,--
b)
KG J*
EZ K*, GstNr. 2600/6
(Wohnhaus und Grundstück, **)
EUR 849.000,--
abzgl. Wohnungsgebrauchsrecht Mutter der Klägerin- EUR 80.000,--
Verkehrswert Hallen EUR 90.000,--
c)
KG J*
EZ L*, GstNr. 2470/2 landwirtschaftliches Grundstück EUR 81.000,--
d)
KG J*
EZ M*, Gst-Nrn 2599/4, 2600/4, 2600/18, 2600/19, 2600/20
unbebaute Grundstücke und Zufahrtsflächen EUR 717.000,--
e)
KG J*
EZ N*, GstNr. 2600/15 1/2-Anteil EUR 137.500,--
f)
KG F*
EZ O*, GstNr. .163
1/120AnteilEUR 156,25
Liegenschaftsvermögen Verlassenschaft gesamt EUR 1.806.259,25
a) P* IBAN Q* EUR 6.341,07
P* IBAN R* EUR 94.054,44
b) S* Konto T*EUR 1.708,68
Bankvermögen Verlassenschaft gesamt EUR 102.104,19
Diesbezüglich werde davon ausgegangen, dass sich das Unternehmen des Verstorbenen in dessen Alleineigentum befunden habe
Unternehmenswert lt. Verlassenschaft EUR 264.289,83
Maschinen EUR 42.780,--
Unternehmenswert gesamt EUR 307.069,83
4. Markenrecht (bewertet gemäß Gutachten ON 80.1) EUR 73.000,--
6. Inventar lt. Verlassenschaft: EUR 750,--
Vermögenswerte Verlassenschaft gesamt EUR 2,253.174,27
a)
KG J* EZ N*, GstNr. 2600/15
1/2-Anteil 09.02.2007, KP EUR 78.375,-- lt. KV vom 09.02.2007
indexiert zum Todeszeitpunkt EUR 94.755,--
b)
KG J*, EZ U*, GstNr. 2600/7
Vertrag vom 30.08.1995
Verkehrswert indexiert und hochgerechnet zum Todeszeitpunkt EUR 497.769,48
c)
KG J*, EZ V*, GstNr. 2600/9
Vertrag vom 06.08.1980
Verkehrswert indexiert und hochgerechnet zum Todeszeitpunkt EUR 91.694,--
d)
KG J*, EZ W*, Gst-Nr 2600/3
Vertrag vom 7.6.2010
Verkehrswert indexiert und hochgerechnet zum Todeszeitpunkt EUR 2.437.000,--
e)
KG J*, Gst-Nrn 2600/7 und 2600/9
Vertrag vom 01.10.1993
Verkehrswert indexiert und hochgerechnet zum Todeszeitpunkt EUR 94.755,--
f)
KG J*, EZ X*, GstNr. 2600/8
Vertrag vom 18.03.2010
Verkehrswert indexiert und hochgerechnet zum Todeszeitpunkt EUR 635.150,--
Geschenkte Liegenschaften gesamt EUR 3,891.903,62
ZUSAMMENFASSUNG:
Summe Schenkungen ohne GegenleistungEUR 3.892.609,37
Vermögen VerstorbenerEUR 1.806,295,20
UnternehmenswertEUR 307.069,83
InventarEUR 750,--
Markenrecht EUR 73.000,--
Fahrzeuge EUR 6.700,--
Bankvermögen EUR 102.104,--
Gesamtes Vermögen EUR 6,145.077,89
abzgl Passiva- EUR 82.970,64
Pflichtteil 1/12 EUR 505.175,60
Der folgende (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 8 – 21) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Der Verstorbene gründete 1978 den Futtermittelbetrieb als GesbR gemeinsam mit dem Beklagten. Im Betrieb wurde und wird Hundefutter produziert, das unter dem Namen „Y*“ verkauft und vertrieben wird.
Der Beklagte führte und führt den Futtermittelbetrieb mit großem Einsatz. Einen Großteil der Maschinen baute er selbst. Bis zu seiner Pensionierung am 31.10.1999 nahmen sowohl der Verstorbene als auch der Beklagte kaufmännische Agenden wahr. Nur der Beklagte verfügte jedoch über den für den Futtermittelbetrieb notwendigen Gewerbeschein für das Handelsgewerbe und den Dampfkesselschein. Der Verstorbene durfte lediglich Hundeflocken erzeugen und brachte es dabei auf (nur) 5 kg/Stunde. Am 30.3.2012 übertrug der Verstorbene dem Beklagten die Markenschutzrechte des Betriebs. Nach dem Tod des Verstorbenen am ** erklärte sich der Beklagte am 10.4.2017 bereit, das (restliche) Gesellschaftsvermögen zu übernehmen und führte den Betrieb seither fort.
Die Marke „Y* Z*“ (idF nurmehr Y*) ist seit Jahrzehnten im „alleinigen Besitz von BY Z*“. Bereits 1959 legte Y* mit der Entwicklung eines neuartigen Verfahrens den Grundstein für ausgewogene Hundenahrung. Y* ist außerdem die einzige gesetzlich geschützte Marke für Tiernahrung. Die Wortmarke wurde zu Registernummer ** am 17.3.1977 registriert, weitere Registrierungen erfolgten in den Jahren 1989, 2004 und 2009. Der Wert der Marke Y* Hundefutter beträgt laut LizenzpreisanalogieMethode zum Stichtag ** EUR 73.000,--.
Zum Stichtag 17.1.2018 wies das Firmenkonto der GesbR bei der P* einen Habensaldo von EUR 126.692,56 auf.
Mit Kaufvertrag vom 15.12.1980 verkaufte und übergab der Verstorbene die Liegenschaft EZ K* KG J*, bestehend aus u.a. GstNr 2600/7, nach Unterteilung in eine Gst-Nr 2600/7 und GstNr 2600/9, an den Beklagten, wobei er für die 1.000 m² einen Kaufpreis von ATS 32,-- und damit insgesamt als Kaufpreis ATS 32.000,-- verlangte, welchen der Beklagte auch bezahlte.
Mit Kaufvertrag vom 30.8.1995 verkaufte und übergab der Verstorbene eine aus GstNr 2600/7 abgeteilte Teilfläche im Ausmaß von 441 m² sowie die Liegenschaft GstNr 2600/7 an den Beklagten, um ATS 178.600,--.
Mit Schenkungs und Dienstbarkeitsvertrag vom 7.6.2010 schenkte und übergab der Verstorbene dem Beklagten GstNr 2600/3, der Beklagte nahm die Schenkung an und wurde Alleineigentümer der Liegenschaft GstNr 2600/3 GB J*. Ein Widerruf der Schenkung erfolgte nicht, nach dem Wortlaut des Vertrages wäre eine solche – neben dem gesetzlich normierten Widerrufsgrund des Undanks – durch den Verstorbenen möglich gewesen, wenn der Beklagte den Betrieb vor Erreichen des Regelpensionsalters aufgegeben hätte bzw aufgäbe. Weder kam es zur Betriebsaufgabe durch den Beklagten, noch zum Widerruf durch den Verstorbenen.
Mit Kaufvertrag vom 17.11.1997 verkaufte und übergab die Klägerin die Liegenschaft EZ X* KG J*, bestehend aus GstNr 2600/8, sowie die Liegenschaft EZ BA* KG J*, bestehend aus GstNr 2597, Hälfteanteil, wie eingangs dargestellt (vgl. oben) – an den Verstorbenen.
Mit Kaufvertrag vom 18.3.2000 verkaufte wiederum der Verstorbene die Liegenschaft EZ X* KG J* an den Beklagten.
Der Verkehrswert der Maschinen im Futtermittelbetrieb belief sich zum Stichtag ** auf insgesamt EUR 42.780,-- inklusive Umsatzsteuer (Waage, Elektroseilzug, DieselStapler, Heizkessel, 2 Lagersilo, Elektrostapler, 4 Stück Edelstahlsilos).
Anlässlich der Verlassenschaftsabhandlung am 26.9.2017 vor dem Gerichtskommissär zog die Klägerin erstmals die Geschäftsfähigkeit des Beklagten in Zweifel und ihr Anwalt kündigte diesbezüglich „weiteres Vorbringen“ an. Der Gerichtskommissär verständigte am 24.11.2017 das zuständige Verlassenschaftsgericht 6900 Bregenz ua über die von der Klägerin behauptete fehlende Geschäftsfähigkeit des Beklagten. Das Bezirksgericht forderte den damaligen Klagsvertreter mit Note vom 6.12.2017 dazu auf, das in der Verlassenschaftsabhandlung am 26.9.2017 angekündigte, „weitere Vorbringen“ zu erstatten. In der Eingabe vom 22.12.2017 berichtete der damalige Rechtsbeistand der Klägerin dem Verlassenschaftsgericht, beim zuständigen Pflegschaftsgericht 6900 Bregenz am 13.11.2017 die Bestellung eines „Sachwalters“ angeregt zu haben. Nach Durchführung einer Erstanhörung teilte das zuständige Pflegschaftsgericht dem Verlassenschaftsgericht mit Eingabe vom 10.1.2018 mit, dass das Sachwalterschaftsverfahren eingestellt worden sei.
Die Behauptung, der Beklagte sei nicht mehr geschäftsfähig, wurde von der Klägerin aus prozesstaktischen Überlegungen erhoben, ihr war klar, der Beklagte war nicht ihrer Meinung, aber bedurfte niemals eines Sachwalters. Er war und ist durchaus dazu in der Lage, sich über geschäftliche und persönliche Angelegenheiten eine Meinung zu bilden, die damit verbundenen Chancen und Risken zu erkennen und gemäß diesen zu handeln.
Im Verlassenschaftsverfahren behauptete die Klägerin, dass der Verstorbene ein Konto bei der BB* in der Schweiz geführt habe, was auch Rechtshilfeersuchen ins Ausland erforderte. Mit Beschluss vom 31.1.2018 wurde außerdem – über Antrag der Klägerin – ein Verlassenschaftskurator bestellt, um die ruhende Verlassenschaft zu vertreten. Die Klägerin bestand im Verlassenschaftsverfahren darauf, die Kontoauszüge sämtlicher Konten des Verstorbenen innerhalb der letzten 7 Jahre vor dem Stichtag auszuheben, was mehrere Monate dauerte.
Im Verlassenschaftsverfahren wurden mehrere Liegenschaftsbewertungen vorgenommen, was ebenfalls mehrere Monate in Anspruch nahm:
Ad Gewerbehallen I, II, III auf EZ K*, GstNr 2600/6, KG J*:
Verkehrswert Hallen I, II, III, zum Stichtag **EUR 90.000,--.
Ad EZ U* KG J*, GstNr 2600/7, zum Stichtag 30.8.1995:
Mit Kaufvertrag vom 30.8.1995 verkaufte und übergab der Verstorbene dem Beklagten 1.787 m² um ATS 100,-- (= EUR 7,27) per Quadratmeter. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug am 30.8.1995 EUR 341.640,--, die Gegenleistung des Beklagten ATS 178.600,-- (= EUR 12.979,37), sodass sich die Differenz aufEUR328.660,63
beläuft.
Hochgerechnet auf ** beträgt der LiegenschaftswertEUR497.769,48,
der Wert der Differenz hochgerechnet zum **EUR478.858,54.
Ad EZ V* KG J* GstNr 2600/9, Kaufvertrag vom 6.8.1980:
Mit Kaufvertrag vom 6.8.1980 verkaufte der Verstorbene dem Beklagten 1.000 m² um ATS 32,-- (entspricht EUR 2,32) pro Quadratmeter.
Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug zum 6.8.1980 EUR38.000,--,
die GegenleistungEUR 2.325,53,
die Differenz zum 6.8.1980 daherEUR35.674,47.
Der Liegenschaftswert beträgt zum StichtagEUR91.694,--,
der Wert der Differenz zum StichtagEUR86.082,49.
Ad GstNr 2600/7, 2600/9, KG J*, zum 1.10.1993 und **:
Im „Tauschverfahren“ übergab der Verstorbene dem Beklagten nachstehende Bauflächen, die schon 1993 als Baufläche Mischgebiet gewidmet waren.
Der Verkehrswert der Grundstücke betrug zum 1.10.1993EUR87.550,--.
Die Gegenleistung des Beklagten betrug zum 1.10.1993EUR 3.524,05.
Die Differenz betrug daher zum 1.10.1993EUR84.030,95.
Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt zum **EUR135.535,14.
Der Wert der Differenz beträgt zum **EUR130.079,91.
Ad EZ H*, EZ I*, je KG F*, land und forstwirtschaftlich genutzte Flächen:
EZ G* – 1/8 Anteil des Verstorbenen, 2017EUR 11.495,--
EZ H* – 1/8 Anteil des Verstorbenen, 2017EUR 10,--
EZ I* – 1/16 Anteil des Verstorbenen, 2017EUR 134,--.
Der Verkehrswert dieser Liegenschaften beträgt zum Stichtag 2017 rund
EUR 117.700,--.
Das letzte Gutachten im Verlassenschaftsakt langte am 25.5.2018 ein. Schließlich stellte das Verlassenschaftsgericht am 12.11.2021, rechtskräftig per 6.12.2021, das alleinige Erbrecht des Beklagten fest und wies die Erbantrittserklärung der Klägerin zu 1/6 ab. Der Einantwortungsbeschluss vom 16.3.2022 wurde am 26.4.2022 rechtskräftig.
Die Klägerin gab die Erbantrittserklärung nach dem Gesetz ab, weil sie Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit insbesondere des Testaments aus dem Jahr 2009, aber auch des 3ZeugenTestaments hatte und ihr damaliger Rechtsbeistand zur Anfechtung riet. Sie wollte das Verlassenschaftsverfahren aber nicht bewusst verzögern.
Im Verlassenschaftsverfahren entstanden nachstehende, vom Beklagten als eingeantwortetem Erben letztlich getragene Kosten:
Bestattung inklusive GrabgebührEUR7.657,60.
Darüber hinaus wurden dem Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nachstehende Bankguthaben eingeantwortet:
Bankkonten P*
IBAN: Q*EUR6.341,07
IBAN: R*EUR 94.054,--
S* Konto Nr. T*EUR1.708,68
Der Beklagte kümmerte sich sein Leben lang aufopferungsvoll um seine Eltern, insbesondere um den Verstorbenen. Seit 1975 arbeitete er im Betrieb mit, bis in die späten 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts, maximal bis ins Jahr 1.1.2001, erhielt er dafür ein monatliches Taschengeld von ATS 500,--: Offiziell angestellt wurde er von seinem Vater nie, was er jedoch nicht beanstandete (sich aber maßgeblich auf seine Pension auswirken wird). Im Elternhaus stand ihm dafür kostenlos ein zirka 4 x 4 m großes Zimmer zur Verfügung, auch durfte er die allgemeinen Teile des Hauses kostenlos benützen und verfügte über ein Büro. Im Gegenzug verrichtete er für die Eltern kostenlos Reparaturarbeiten, errichtete ein Badezimmer im Elternhaus, verlegte Fliesen und errichtete ein Geländer.
Zu den im Rechtsmittelverfahren strittigen Aspekten brachte die Klägerin zusammengefasst vor,
a) der Beklagte habe (auch) die Liegenschaft EZ X* mit „Vertrag vom 18.3.2010“ (später korrigiert auf 18.3.2000, ON 32, S 4 und S 7) geschenkt erhalten. Alle Schenkungen seien gemäß § 785 ABGB auf den Nachlass anzurechnen. Der Beklagte habe bei allen vorgebrachten Liegenschaftsschenkungen einen Gegenwert von weniger als 10 % geleistet. Es sei daher von reinen Schenkungen auszugehen. Die Gegenleistungen seien so gering, dass sie außerhalb des Ansatzes zu bleiben hätten.
Die Klägerin hingegen habe die Liegenschaft 1977 nicht geschenkt erhalten. Sie habe damals einen Verkehrswert von EUR 7.760.-- (auf den Todeszeitpunkt hochgerechnet EUR 21.464,--) gehabt.
Der Verstorbene habe am 19.8.1977 um die Baubewilligung ersucht. Diese sei am 9.2.1978 erteilt worden. Aus der ursprünglichen Parzelle 2600/7 sei dann die neue Parzelle 2600/8 zur Errichtung des Einfamilienhauses abgetrennt worden. Das Wohnhaus sei dann gemäß Baubescheid errichtet worden.
b) Die höhere Bewertung im Verlassenschaftsverfahren für die EZ K* sei richtig. Es sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft nur auf die Dauer der Restnutzung der errichteten Hallen zur Verfügung gestellt worden sei. Für eine Zurverfügungstellung der Liegenschaft auf Dauer für die Bebauung mit fremden Hallen liege kein Rechtsgrund vor. Es sei daher eine Bewertung richtig, wonach die Hallen nach Ablauf der Restnutzungsdauer zu entfernen seien.
Später brachte die Klägerin vor, sie akzeptiere den vom Beklagten außer Streit gestellten Wert von EUR 800.000,--. (ON 81). Ob die Hallen verlassenschaftszugehörig seien, sei eine Rechtsfrage.
c) Hinsichtlich der EZ W* sei die Vermögensopfertheorie rechtlich umstritten. Ob ein Wert der Liegenschaft iHv EUR 2.437.000,-- oder iHv EUR 1.208.067,84 zur Anwendung gelange, sei eine Rechtsfrage. Die Klägerin gehe vom höheren Wert aus, weil der Verstorbene nie ein Vermögensopfer erbracht habe. Die Schenkung gemäß Vertrag vom 7.6.2010 sei außerdem unter der Bedingung gestanden, dass der Beklagte das Unternehmen bis zur Erreichung seines Pensionsalters fortführe. Die Schenkung hätte daher bei Aufgabe des gemeinsamen Betriebs widerrufen werden können.
d) In den Schriftsätzen vom 25.6.2024 (ON 79) und 24.7.2024 (ON 81) brachte die Klägerin vor, für alle Liegenschaften die Bewertungen im Verlassenschaftsverfahren anzuerkennen und diese außer Streit zu stellen.
e) Der Verstorbene habe das Unternehmen allein gegründet. Ende der 90er-Jahre habe er dem Beklagten einen 50prozentigen Anteil übertragen. Diese Schenkung sei anzurechnen. Der restliche 50 %ige Anteil falle in die Verlassenschaft und sei ebenfalls zu berücksichtigen.
f) Die Verlassenschaftszugehörigkeit der Bankvermögen des Verstorbenen ergäbe sich allein aufgrund dessen Verfügungsberechtigung. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie zum Unternehmen gehörten.
g) Der Beklagte habe die wertvolle Marke von seinem Vater geschenkt bekommen.
h) Der geltend gemachte Zinsanspruch ab dem Todestag ergebe sich aus dem Gesetz. Es sei das Recht der Klägerin gewesen, Zweifel an den Testamenten geltend zu machen.
i) Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil bereits in der Pflichtteilsklage EUR 600.000,-- geltend gemacht worden seien.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zu den im Rechtsmittelverfahren relevanten Aspekten ein,
a) die Liegenschaft EZ X* sei der Klägerin im Jahr 1976 „praktisch geschenkt“ (nach späterem Vorbringen „überwiegend“ geschenkt , ON 40 S 3) worden.
Bei der Bewertung für das Jahr 1977 sei nicht von landwirtschaftlichem Grund auszugehen. Es handle sich um eine bebaubare und tatsächlich bebaute Fläche. Der Wert des Grundstücks sei daher weit höher gewesen als das, was die Klägerin dafür bezahlt habe. Das Grundstück sei schon 1976 vom Verstorbenen als Baumischgebiet gekauft und zur Betriebserweiterung verwendet worden. Die Klägerin habe sich diesen Mehrwert jedenfalls anrechnen zu lassen.
Die Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen, wonach eine Bewertung als Freiland geboten sei, treffe nicht zu. Die Liegenschaft sei bereits mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.10.1977 auf Baufläche Mischgebiet umgewidmet worden. Die Schenkung sei für alle in der klaren Absicht erfolgt, dass die Klägerin ein Gebäude errichten könne. Dass der Flächenwidmungsplan von J* erst 1979 rechtskräftig genehmigt worden sei, ändere an der Eignung als Bauland nichts, zumal die Baubehörde keine zwei Monate nach der Schenkung die Baubewilligung erteilt habe. Die Einleitung eines Bauverfahrens ohne Bebauungseignung eines Grundstücks sei ausgeschlossen. Dass noch gar kein Flächenwidmungsplan vorgelegen habe, führe nicht zum absurden Ergebnis, dass alle Grundstücke als landwirtschaftliche zu bewerten seien. Maßgeblich sei der erzielbare Verkehrswert. Die Liegenschaft habe jedenfalls einen Wert von EUR 29.100,-- gehabt, die Klägerin habe nur EUR 3.270,28 bezahlt. Einen Betrag von EUR 25.829,72 habe sie also geschenkt erhalten. Indexiert ergebe sich ein Wert von EUR 71.445,01, den sich die Klägerin anrechnen lassen müsse.
Eine Schenkung an den Beklagten liege insofern nicht vor. Der Verstorbene habe die Liegenschaft am 18.3.2000 um ATS 400.000,-- (EUR 29.069,13) an den Beklagten verkauft. Letztlich stellte der Beklagte insofern aber einen anzurechnenden Wert von EUR 541.439,25 außer Streit (ON 144, S 5).
b) Auf GstNr 2600/6 auf EZ K* befänden sich als Superädifikate anzusehende Hallen, welche im Betriebsvermögen der Gesellschaft stünden. Die Grundstücksteile seien der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Je nachdem, ob diese Zurverfügungstellung zeitlich begrenzt oder unbegrenzt angenommen werde, sei der Verkehrswert mit entweder EUR 330.000,-- oder EUR 849.000,-- anzusetzen. Die Grundstücksteile seien unbegrenzt überlassen worden, weshalb der Verkehrswert mit EUR 330.000,-- anzusetzen sei.
Später brachte der Beklagte vor, hinsichtlich der EZ K* sei der Wert für Wohnhaus samt Grund mit EUR 330.000,-- und der Wert für den Grund der im Eigentum des Unternehmens befindlichen Hallen mit EUR 519.000,--, insgesamt daher mit EUR 849.000,-- geschätzt worden. Unter Berücksichtigung des mit EUR 80.000,-- eingeschätzten Wohnrechts stelle er einen Wert von EUR 800.000,-- außer Streit. Letztlich ging der Beklagte aber dann wiederum von einem zu berücksichtigenden Wert von EUR 769.000,-- aus (ON 144, S 2).
c) Der Wert der EZ W* sei im Verlassenschaftsverfahren unrichtig auf den Todeszeitpunkt mit EUR 2,437.000,-- bewertet worden. Maßgeblich sei der Schenkungszeitpunkt. Im Verlassenschaftsverfahren sei der Wert zum Übergabszeitpunkt mit EUR 1,063.440,-- festgesetzt worden. Auszugehen sei von einem hochgerechneten Wert zum Todeszeitpunkt von EUR 1,208.087,84. Dieser werde außer Streit gestellt. Soweit die Klägerin argumentiere, dass Vermögensopfer sei erst mit dem Tod des Erblassers erbracht worden, sei das nicht richtig. Das vom Verstorbenen zurückbehaltene Fruchtgenussrecht sei wertlos gewesen und habe nur darin bestanden, Heu von der unbebauten Wiese zu ziehen. Das Eigentumsrecht des Beklagten sei am 7.6.2010 verbüchert worden.
d) Zu sonstigen Schenkungsansprüchen stellte der Beklagte letztlich anzurechnende Werte für EZ V* von EUR 86.082,49, für EZ U* (GstNr 2600/7) von EUR 478.858,54, für GstNr 2600/7 und GstNr 2600/9 (Flächentausch) EUR 130.079,91 außer Streit, ausdrücklich nicht aber die von der Klägerin angesetzten höheren Werte.
Hinsichtlich allfälliger Schenkungsanrechnungen hafte der Beklagte nicht uneingeschränkt, sondern nur mit den zugewendeten Liegenschaften.
e) Die 6 %ige Beteiligung an der Gesellschaft sei mit EUR 15.857,-- anzusetzen, obwohl der Wert tatsächlich niedriger sei. In diesem Wert seien auch Bankguthaben, die Hallen und der Maschinenwert berücksichtigt.
Der Verstorbene habe das Unternehmen im Jahr 1959 gegründet. Der Beklagte sei seit 1978 infolge seiner aktiven Mitarbeit als Gesellschafter beteiligt. Ausschließlich aufgrund seines technischen Geschicks hätten in weiterer Folge die Betriebshallen in Eigenregie errichtet werden können. Auch die Maschinen seien allein vom Beklagten in Eigenleistung erfunden, konstruiert und gebaut worden. Ab dem Jahr 1978 seien Anlagegüter von der Gesellschaft angeschafft und ins Anlagevermögen eingestellt worden. Der Beklagte habe kein Gehalt erhalten, sondern sei am Gewinn beteiligt gewesen. Nur er habe gewusst, wie die Maschinen zu bedienen seien. Er sei auch seit jeher alleiniger Inhaber aller notwendigen Gewerbeberechtigungen. Der Verstorbene habe nur den kaufmännischen Bereich betreut. Nach seiner Pension zum 31.10.1999 sei er nach außen hin nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Beklagte habe die Geschäftsführung übernommen. Um dem Verstorbenen dennoch eine Entschädigung zukommen zu lassen, sei zunächst vereinbart gewesen, dass er bis Ende 2004 am Gewinn zu 50 % beteiligt sei. Danach sei eine neue Gewinnaufteilung vereinbart worden, wonach er nur noch eine Verzinsung seines in der Bilanz zum 31.12.2004 ausgewiesenen Kapitals erhalten solle und der restliche Gewinn beim Beklagten bleibe. Der Verstorbene sei zum Todeszeitpunkt daher nicht mehr am Gesellschaftsvermögen und auch nicht am Verlust beteiligt gewesen. Der Betrieb sei daher nicht mehr nachlasszugehörig gewesen.
f) Die Bankkonten R* bei der P* BC* mit einem Guthaben zum Todeszeitpunkt von EUR 94.054,44 sowie das Girokonto bei der S* Nr. T* mit EUR 1.708,68 seien Konten der Gesellschaft gewesen, und zwar die einzigen Geschäftskonten. Ihr Wert sei bereits im Unternehmenswert abgedeckt.
Außer Streit stehe der Wert des Bankguthabens des Verstorbenen auf dessen (privatem) Pensionskonto bei der P* BD* (EUR 6.341,07), dessen Geschäftsanteil an der P* BD* (EUR 8,--) sowie ein Abgabenguthaben beim Finanzamt BE* in Höhe von EUR 819,--, was zusammen den außer Streit gestellten Betrag von EUR 7.168,07 ergebe.
g) Die Markenrechte seien bereits am 20.3.2012 vom Verstorbenen auf den Beklagten übertragen worden. Sie seien daher nicht pflichtteilsrelevant. Der Markenwert belaufe sich zum Stichtag auf EUR 73.000,--. Er sei ebenfalls Bestandteil des Unternehmens und in dessen Wert berücksichtigt. Im besten Fall könne die Klägerin insofern mit einem Anteil von 6 % daran partizipieren.
h) Ein Zinsanspruch ab dem Todestag sei sittenwidrig. Es sei zu berücksichtigen, dass ein mehrjähriges Verfahren über das Erbrecht habe geführt werden müssen. Vor Abschluss eines derartigen Verfahrens könne vom Schuldner keine Befriedigung der Pflichtteilsansprüche erwartet werden. Das Erbrecht sei erst im Dezember 2021 rechtskräftig festgestanden. Sollte das Gesetz nicht so auszulegen sein, sei es verfassungswidrig. Die Klägerin habe wider besseren Wissens eine Erbantrittserklärung abgegeben und diesen Zustand aufrechterhalten, obwohl sie von der Erfolglosigkeit ihres Vorgehens gewusst habe. Das sei rechtsmissbräuchlich.
i) Soweit das Begehren in der letzten Tagsatzung über den Betrag von EUR 490.059.05 ausgedehnt worden sei, werde Verjährung eingewendet.
j) Die abzuziehenden Verlassenschaftspassiva betrügen (in ON 144, S 6 aufgeschlüsselte) EUR 82.970,64.
Mit dem angefochtenen, mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.10.2025 (ON 151) berichtigten, Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 377.165,14 samt 4 % Zinsen seit **, wies das Mehrbegehren von EUR 128.010,46 s.A. ab und verpflichtete den Beklagten zum Ersatz der mit EUR 37.931,17 bestimmten Prozesskosten. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende Feststellungen:
(A1) Mitte/Ende der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts einigte sich der Verstorbene mit dem Beklagten infolge dessen umfassenden Arbeitseinsatzes darauf, dass 94 % der Anteile des Futtermittelbetriebs im Eigentum des Beklagten, 6 % in seinem stünden und teilte dies auch dem Finanzamt mit.
Grund dafür war, dass der Verstorbene den Betrieb zwar gegründet, der Beklagte für die Arbeit im Betrieb aber auf elterliche Anordnung seine Lehre abgebrochen und unzählige Stunden investiert hatte, ein Großteil der Produktion und des Verkaufs gingen damals bereits auf den Beklagten zurück. Einen schriftlichen Vertrag für die GesbR gab es nicht. Ende 2016 wurde der Gewinn bereits zu 3,52 % an den Verstorbenen, zu 96,48 % an den Beklagten ausbezahlt.
(A2) Zum Stichtag ** standen nurmehr 4 % der Anteile des Betriebs im Eigentum des Verstorbenen.
Der Verkehrswert der Liegenschaft in EZ X* KG J* beträgt zu den Bewertungsstichtagen:
(2) 30.12.1977EUR 1.760,-- indexiert auf **rd EUR 4.870,--
18.3. 2000EUR 471.170,--indexiert auf **rd EUR 652.570,--
(B) Die auf GstNr 2600/6 errichteten Hallen stellen Superädifikate dar, welche zum Betriebsvermögen des Futtermittelbetriebs gehören.
Der Verstorbene überließ dieses Grundstück dem Beklagten auf unbestimmte Zeit zur betrieblichen Nutzung (Anm. Schenkung) [sic!].
Die Wertminderung aufgrund Superädifikats beträgt- EUR681.350,--,
die Minderleistung pro Jahr- EUR 13.627,--.
Nicht feststellbar ist, was der Verstorbene mit seinem Sohn allenfalls in puncto Superädifikat, insbesondere Dauer des Bestehens, vereinbarte.
Ad EZ W* KG J*, GstNr 2600/3, zum 7.6.2010 und **:
Mit „Schenkungs und Dienstbarkeitsvertrag“ vom 7.6.2010 schenkte und übergab der Verstorbene dem Beklagten die Liegenschaft EZ W* KG J*, GstNr 2600/3, die damals bereits als Baufläche Mischgebiet gewidmet war. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug am 7.6.2010EUR 1,063.440,--.
(1) Zum Stichtag ** entspricht dies einem Verkehrswert von
EUR 2,437.000,--.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, aufgrund des Todeszeitpunkts des Vaters der Streitteile am ** seien die maßgeblichen Bestimmungen idF des ErbRÄG 2015 anzuwenden. Der Klägerin gebühre der ungekürzte gesetzliche Pflichtteilsanspruch von 1/12.
Gemäß § 778 ABGB sei der Pflichtteil von der reinen Verlassenschaft zu berechnen. Maßgeblich sei grundsätzlich der Verkehrswert zum Todestag. Der Pflichtteilsanspruch sei ab dem Todestag außerdem zu verzinsen. Zur Ermittlung der reinen Verlassenschaft seien Erblasser- und Erbgangsschulden von den Verlassenschaftsaktiva abzuziehen. Ein Fruchtgenussrecht sei abzuziehen, weiters die Begräbnis, Verwaltungs und Verfahrenskosten des Verlassenschaftsverfahrens. Schenkungen seien für die Bemessung des Pflichtteils der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
Für die Aktiva seien zunächst die Verkehrswerte sämtlicher Liegenschaften zum ** zu ermitteln:
EZ X* KG J*EUR 652.570,--
EZ K* KG J*, GstNr 2600/6EUR 330.000,--2
EZ L* KG J*, Gst-Nr 2470/2EUR 81.000,--
EZ M* KG J*, mit ZufahrtsflächenEUR 717.000,--
EZ N* KG J*, Gst-Nr 2600/15, ½EUR 137.500,--
EZ U* KG J*, Gst-Nr 2600/7EUR 497.769,48
EZ V* KG J*, Gst-Nr 2600/9EUR 91.694,--
EZ W* KG J*, Gst-Nr 2600/3EUR 2,437.000,--
KG J*, Gst-Nr 2600/7, 2600/9EUR 135.535,14
EZ O* KG F*, Gst-Nr .163, 1/320-AnteilEUR 156,25
KG F*:
EZ G* – 1/8 Anteil des Verstorbenen, 2017EUR 11.495,--
EZ H* – 1/8 Anteil des Verstorbenen, 2017EUR 10,--
EZ I* – 1/16 Anteil des Verstorbenen, 2017EUR 134,--
Zwischensumme Verkehrswerte LiegenschaftenEUR 5,091.863,70
abzüglich Wohnungsgebrauchsrecht -EUR 80.000,--
Hinzu kämen jeweils zum Stichtag **:
Verkehrswert Hallen I-III EZ K* Gst-Nr 2600/6EUR 90.000,--
Bankguthaben P*, S*EUR 102.104,19
Markenrecht „Y*“ EUR 73.000,--
FahrzeugeEUR 6.700,--
(Verkehrswert Futtermittelbetrieb EUR 264.289,83:)
davon 4 % (Anteil des Verstorbenen)EUR 10.571,59
Inventar Wohnhaus VerstorbenerEUR 750,--
Zwischensumme sonstige AktivaEUR283.125,78
Der reine Nachlass betrage damit
abzüglich Wertminderung für Superädifikat-EUR 681.350,--
abzüglich Fruchtgenuss, Bestattung-EUR 87.657,60
reiner Nachlass zuzüglich Schenkungen an BeklagtenEUR 4,525.981,70
Die Wertminderung für das Superädifikat sei in Abzug zu bringen, weil der Beklagte zwar Liegenschaft und Futtermittelbetrieb erhalten habe und daraus seinen Gewinn ziehe, der Wert der Liegenschaft aufgrund des Superädifikats jedoch entsprechend geschmälert werde. Würde diese Wertminderung nicht abgezogen, würde die Klägerin doppelt profitieren, was nicht gerechtfertigt wäre. Der Wert des Betriebs mindere den Wert der Liegenschaft.
Bezüglich der Liegenschaften EZ BF*, GstNr 2600/7, sei trotz „Kaufvertrags“ und Übergabe an den Beklagten 1995 von einer Schenkungsabsicht des Verstorbenen auszugehen, zumal die Gegenleistung des Beklagten nicht einmal die Hälfte des Verkehrswerts der Liegenschaft betragen habe. Daher sei diese Liegenschaft in obige Aufstellung mit aufzunehmen, dh der Verlassenschaft „hinzuzuschlagen“. Dasselbe gelte für die GstNr 2600/7, 2600/9, beide KG J*, welche der Beklagte bereits 1993 „im Tauschwege“ erhalten habe, sowie für die Liegenschaft EZ W* KG J*, GstNr 2600/3, welche ihm vom Verstorbenen 2010 geschenkt und übergeben worden sei.
Vom reinen Nachlass gebühre der Klägerin 1/12, also EUR 377.165,14.
Der Verkauf und Rückkauf der Liegenschaft EZ X* KG J* sei ein tatsächlicher Kauf gewesen und daher zu Lasten der Klägerin nicht zu berücksichtigen, allerdings gebühre ihr vom Erlös an den Verkauf eines Dritten auch keine Abgeltung.
Zinsen gebührten ab dem Todestag des Verstorbenen. Im Verlassenschaftsverfahren sei – entgegen den Angaben des Beklagten – keine Verzögerung durch die zu Unrecht angeregte Sachwalterschaft eingetreten, zumal das zuständige Gericht nach zeitnah anberaumter Erstanhörung das Verfahren umgehend im Jänner 2018 eingestellt habe. Auch eine mutwillige Prozessführung oder Rechtsmissbrauch durch die Klägerin sei zu verneinen. Es bestehe daher kein Grund, von der gesetzlichen Regelung, welche 4 % Zinsen ab dem Todestag (**) vorsehe, abzuweichen.
Das Mehrbegehren sei abzuweisen.
Nach (rechtskräftiger) Berichtigung (ON 151) des Urteils wies das Erstgericht im bekämpften Beschluss einen Antrag des Klägers (ON 154) vom 24.10.2025 auf (nochmalige) Berichtigung des Spruchs in der Hauptsache und im Kostenpunkt ab, verpflichtete den Beklagten zur Zahlung der mit EUR 231,90 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags vom 22.10.2025 (ON 153) und die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 1.040 (davon EUR 173,34 USt) bestimmten Kosten der Äußerung des Beklagten vom 10.11.2025 (ON 159).
Im Umfang eines Zuspruchs von EUR 307.166,14 und der Abweisung eines Betrags von EUR 61.100,18 s.A. wurde das Urteil unbekämpft rechtskräftig. Die Klägerin bekämpft die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 66.910,28 s.A. und beantragt unter Ausführung einer Beweis und einer Rechtsrüge einen Zuspruch von insgesamt EUR 444.075,42 s.A.. Der Beklagte bekämpft den Zuspruch im Umfang von EUR 69.999,-- s.A. und von Zinsen aus dem Zuspruch vom 8.4.2027 (offensichtlich gemeint: 2017) bis 16.3.2022 und beantragt, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, eine Reduzierung des Zuspruchs auf EUR 307.166,14 samt 4 % Zinsen seit 17.3.2022. Beide Streitteile stellen hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin bekämpft außerdem den angefochtenen Beschluss (nur) im Kostenpunkt und beantragt, ihn dahin abzuändern, „dass dem Beklagten für seine Äußerung keine Kosten bzw nur Kosten nach TP1 RATG“ zustünden.
In ihren rechtzeitigen Rechtsmittelbeantwortungen beantragen beide Seiten, dem bzw den gegnerischen Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen.
Das Berufungsgericht führte eine mündliche und öffentliche Berufungsverhandlung durch. Ein dabei geschlossener bedingter Vergleich wurde von der Klägerin widerrufen. Ihre Berufung ist im Ergebnis nicht berechtigt. Die Berufung des Beklagten ist (teilweise im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags) teilweise berechtigt, teilweise (hinsichtlich der Zinsen) nicht berechtigt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1. Die Klägerin bekämpft in ihrer Beweisrüge die zu (A1) und (A2) bekämpften Feststellungen und strebt ersatzweise folgende an:
„Ende der 90er Jahre übertrug der Verstorbene dem Beklagten schenkungsweise einen 50%igen Anteil an diesem Unternehmen. Ein 50%iger Anteil stand im Eigentum des Verstorbenen.“
Im Verlassenschaftsakt habe der Steuerberater offensichtlich in einem EMail vom 20.11.2018 die sechsprozentige Gewinnbeteiligung mit der Beteiligung an der Gesellschaft verwechselt. Dieser Fehler sei offensichtlich auch dem Erstgericht unterlaufen. Die Klägerin habe die 50prozentige Beteiligung ausdrücklich vorgetragen. Sie ergebe sich auch aus der Beilage ./ 33.
Diese Feststellungen hätten zur rechtlichen Beurteilung geführt, dass die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch der Klägerin entsprechend höher zu bewerten sei, und zwar statt mit EUR 10.571,59 (4%, richtig 6%!) mit EUR 132.144,92 (50% vom Verkehrswert des Betrieb von EUR 264.289,83). 1/12 von EUR 10.571,59 ergebe EUR 880,97, 1/12 von EUR 132.144,92 ergebe EUR 11.012,08. Die Differenz betrage EUR 10.131,11. Um diesen Betrag sei der Zuspruch zu erhöhen.
1.2. Die Klägerin macht erkennbar auch eine mangelhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts geltend. Das Erstgericht muss darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (1 Ob 2368/96h; 2 Ob 206/99d). Somit kann eine mangelhafte Begründung eines Urteils einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 119).
Das ist hier der Fall. Die Beweiswürdigung enthält keine Ausführungen zu den angefochtenen Feststellungen, der Sachverhalt lediglich einen Klammerverweis auf ON 44 im Verlassenschaftsakt und die Einvernahme des Beklagten. Das ist unzureichend, weshalb die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt aufzuheben ist.
1.3. Der Wert der Gesellschaft selbst ist im Verfahren nicht strittig, nur der Anteil des Verstorbenen daran. Der Beklagte wendete stets ein, das Betriebsvermögen sei nur zu 6 % nachlasszugehörig (ON 73, S 4; ON 144, S 3). Die Klägerin konnte keine Angaben zu einer Übergabe der Anteile machen (ON 43, Seite 17). Der Beklagte sagte zur Beilage ./33 aus, demzufolge habe er 94 % Anteile am Betrieb und der Verstorbene 6 % gehalten. Es sei unrichtig, dass der Vater mit 50 % beteiligt gewesen sei (ON 43, Seite 34 f). Der Inhalt der Beilage ./33 sei richtig.
Aus dieser Beilage ergibt sich allerdings, dass der Beklagte und sein Vater zu je 50 % an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt seien und nur die Gewinne zu 94 und 6 % verteilt werden sollten. Aus der vom Erstgericht zitierten ON 44 im Verlassenschaftsakt ergibt sich kein 50 %iger Anteil. Dabei handelt es sich lediglich um die Mitteilung eines ehemaligen Vertreters des Beklagten über die Gewinnaufteilung (mit einer behaupteten Quote von 3,52 % für den Verstorbenen).
1.4. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person und auch nicht rechts und parteifähig (RS0022184 [insbes T13]; RS0113444). Der Verlassenschaft bzw den Erben steht ein Abfindungsanspruch gegen die verbleibenden Gesellschafter zu. Dieser ist in § 1203 ABGB geregelt und § 137 UGB nachgebildet (Oberhumer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 14.48). Das Ausmaß der Kapitalbeteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft bestimmt sich nach § 1182 Abs 2 ABGB nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Der Beitrag eines Gesellschafters kann sich auch auf die Leistung von Diensten beschränken (Arbeitsgesellschafter). Einem solchen Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag eine Beteiligungsquote zuerkannt werden, so als ob er einen Kapitalanteil geleistet hätte. Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, wird der Gewinn und Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern gemäß § 1195 Abs 2 ABGB im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen (§ 1182 Abs 2). Davon abweichende Bestimmungen sind zulässig. Sind die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, so ist dies nach Abs 3 bei der Zuweisung des Gewinns angemessen zu berücksichtigen.
Die Beteiligungsquote an der Gesellschaft entspricht also nicht zwangsläufig der Gewinnverteilung. Die Beilage ./33 indiziert eine unterschiedliche gesellschaftsvertragliche Regelung zu Gesellschaftsanteil einerseits und Gewinnanteil andererseits. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang mängelfrei begründete Feststellungen zu Frage zu treffen haben, was der Beklagte und sein Vater hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligung vereinbarten. Den Parteien wird zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auch Gelegenheit zu geben sein, zu den aufgezeigten rechtlichen Aspekten allfälliges zusätzliches Vorbringen zu erstatten.
2.1. Weiters bekämpft die Klägerin die zu (B) angeführte Feststellung und führt aus, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass es sich bei den Hallen nicht um Superädifikate handle.
Tatsächlich sei diese Feststellung ohnehin eine rechtliche Beurteilung. Die Hallen seien in Belassungsabsicht errichtet worden. Die erste Halle habe der Verstorbene auf seinem eigenen Grundstück errichtet. Auch die weiteren Hallen seien in Belassungsabsicht errichtet worden. Was der Verstorbene mit seinem Sohn allenfalls vereinbart habe, spiele keine Rolle. Auch die Bauweise auf einer Betonplatte in Massivbauweise und später die Aufstockung in Fertigteilbauweise spreche gegen ein Superädifikat. Die Beweislast für das Vorliegen der Superädifikatseigenschaft treffe den Beklagten. Die Negativfeststellung auf Seite 14 oben gehe zu ihren Lasten.
Das Gericht hätte daher keine Wertminderung für Superädifikate von EUR 681.350,-- in Abzug bringen dürfen und hätte sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteilanspruches um diesen Betrag erhöht.
2.2. Sie argumentiert in ihrer Rechtsrüge, ausgehend von der Negativfeststellung zu Vereinbarungen hinsichtlich eines Superädifikats hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass es sich nicht um Superädifikate handle, wenn diese auf unbestimmte Zeit, also auf Dauer errichtet worden seien. Das Erstgericht hätte daher insofern keine Wertminderung von EUR 681.350,-- bei der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil in Abzug bringen dürfen. Es hätte daher die Pflichtteilsforderung mit einem weiteren Betrag von EUR 56.779,17 feststellen müssen.
2.3. Der Berufungswerberin ist beizupflichten, dass die Frage, ob ein Bauwerk ein Superädifikat darstellt oder nicht, eine Rechtsfrage ist, die in dieser Form grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist. Auf die Beweisrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
Von einer Superädifikatseigenschaft kann aber auch nicht ausgegangen werden. Das Eigentum an einem auf fremden Grund errichteten Bauwerk fällt gemäß § 297 ABGB dem Grundeigentümer zu, außer es wurde in der Absicht aufgeführt, dass es nicht auf Dauer dort bleiben soll (RS0009939; RS0011252 [T4]). Die Beweislast für die fehlende Belassungsabsicht trifft denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft eines in fester und solider Bauweise ausgeführten Gebäudes beruft (6 Ob 38/14).
Entscheidend ist die (fehlende) Belassungsabsicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung (RS0009939 [T3]; RS0009865 [T7, T8]; RS0011252 [T10]). Dabei kommt es nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern auf das äußere Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann (RS0009865 [T9]; RS0011252 [T8, T12]; RS0015107). Die fehlende Belassungsabsicht muss im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks bestehen (RS0009939 [T3]; RS0009865 [T8]; RS0011252 [T10]). Ist dieses bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, kann daran später auch einvernehmlich kein Superädifikat mehr begründet werden (RS0012258).
Was der Verstorbene mit dem Beklagten „in puncto Superädifikat“ vereinbarte, war nicht feststellbar (Urteil S 14). Daraus ergibt sich, dass eine mangelnde Belassungsabsicht des Beklagten nicht nachgewiesen ist. Es steht nicht fest, dass die Liegenschaft nur für die Dauer der Restnutzung der Hallen zur Verfügung gestellt worden sei. Dass die Hallen entfernt werden sollten, brachte keiner der Streitteile vor, ebenso wenig, dass sich schon aus dem Erscheinungsbild der Hallen ergeben hätte, dass sie wieder zu entfernen seien.
Letztlich ist diese Frage aber auch nicht entscheidend:
2.4. Der Beklagte brachte im Schriftsatz vom 22.8.2022 vor, dass die Hallen auf EZ K* als Superädifikate zu sehen seien und deshalb eine Wertminderung anzusetzen sei. Die Grundstücksteile seien der Gesellschaft für die Hallen aber zeitlich unbegrenzt überlassen worden, weshalb von einem Verkehrswert von (nur) EUR 330.000,-- auszugehen sei (ON 15, S 6). Die Klägerin entgegnete dazu (auch im unmittelbar replizierenden Schriftsatz vom 22.8.2022, ON 16) inhaltlich nichts. Sie ging aber unverändert von einem bereits in der Klage geltend gemachten (ON 1, S 2) Vermögenswert der Liegenschaft in Höhe von EUR 849.000,-- (also dem vom Sachverständigen ermittelten Wert ohne Wertminderung für Superädifikate) aus. Im Schriftsatz vom 21.2.2024 (ON 47) brachte die Klägerin vor, es sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft nur auf die Dauer der Restnutzung der errichteten Hallen zur Verfügung gestellt worden sei. Für eine Zurverfügungstellung der Liegenschaft auf Dauer für die Bebauung mit fremden Hallen liege kein Rechtsgrund vor. Es sei daher eine Bewertung richtig, wonach die Hallen nach Ablauf der Restnutzungsdauer zu entfernen seien.
Schon das Vorbringen der Streitteile zur Frage einer Superädifikatseigenschaft war daher inkonsistent.
2.5. Im Schriftsatz vom 25.6.2024 (ON 79) teilte die Klägerin dann mit, dass sie für alle Liegenschaften die Beurteilung durch den Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren anerkenne. Sie verweise auf ihr früheres Vorbringen zu diesen Liegenschaften.
Umgekehrt teilte der Beklagte mit, er sei hinsichtlich der EZ K* mit dem vom Sachverständigen unter Berücksichtigung eines Wohnrechts festgestellten Wert von EUR 769.000,-- „zufrieden“, obwohl er ohnehin einen Wert von EUR 800.000,-- angeboten habe (ON 80, S 3). Daraufhin teilte die Klägerin mit, sie akzeptiere den vom Beklagten außer Streit gestellten Liegenschaftswert unter Berücksichtigung des Wohnrechts der Mutter der Streitteile in Höhe von EUR 800.000,-- (ON 81, S 2). Im Schriftsatz vom 26.5.2025 brachte die Klägerin hinsichtlich dieser Liegenschaft einen Wert von EUR 849.000,-- abzüglich des Wohnungsgebrauchsrechts von EUR 80.000,-- (also EUR 769.000,--) und einen Verkehrswert der Hallen von EUR 90.000,-- vor (ON 129, S 2). Daraufhin brachte der Beklagte vor, es sei (nach Abzug des Wohnrechts) vom Wert von EUR 769.000,-- auszugehen (ON 144, S 2 letzte Zeile).
Ein Verkehrswert der EZ K* (abgesehen von den Hallen) von zumindest EUR 769.000,-- war daher zuletzt unstrittig. Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Ob die Hallen Superädifikate darstellen und deshalb wertmindernd zu berücksichtigen sind, war daher vom Erstgericht gar nicht mehr erst zu prüfen. Die entsprechenden Feststellungen sind überschießend und auch deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.
Das Erstgericht hat zwar einen Verkehrswert von EUR 330.000,-- (unbekämpft) festgestellt (Urteil S 13). Nach überwiegender Rechtsprechung sind getroffene Feststellungen – und nicht ein Geständnis – der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0039949 [T8]). Der festgestellte Verkehrswert von EUR 330.000,-- bezieht sich aber nur auf „das Wohnhaus mit 650 m² Grundanteil“ und daher nicht auf die ganze, wesentlich größere (vgl Gutachten ON 213 im Verlassenschaftsakt) Liegenschaft EZ K* (Urteil S 13). Dennoch hat das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung aber diesen Betrag von EUR 330.000,-- als Wert der Gesamtliegenschaft EZ K* angesetzt und in weiterer Folge noch EUR 681.350,-- als Wertminderung für Superädifikate und den Wert des Wohnungsgebrauchsrechts von EUR 80.000,--abgezogen. Letztendlich ging das Erstgericht also sogar von einem deutlich negativen Wert (- EUR 432.350,--) der Liegenschaft EZ K* aus.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Erstgericht (wie rechnerisch nachgeprüft) den Betrag von EUR 80.000,--, der in der der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Aufstellung einmal als Wohnungsgebrauchsrecht und einmal als Fruchtgenuss bezeichnet hat, nur einmal abgezogen hat.
2.6. Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel nicht gegen den angenommenen Verkehrswert der EZ K* mit EUR 330.000,--, sondern strebt lediglich den Entfall der Wertminderung von EUR 681.350,-- an. Nach ihrem Standpunkt im Rechtsmittelverfahren ist der Wert der Liegenschaft EZ K* mit EUR 330.000,-- zu berücksichtigen. Nachdem ohnehin ein Wert von zumindest EUR 769.000,-- ausdrücklich unstrittig war, ist vom Wert von EUR 330.000,-- kein Abzug vorzunehmen. Die Berechnung des Erstgerichts ist daher um die Wertminderung für Superädifikate in Höhe von EUR 681.350,-- zu bereinigen.
Daraus ergibt sich eine Erhöhung des Anspruchs der Klägerin von EUR 56.779,17 (1/12 des zu Unrecht berücksichtigten Abzugs).
3.1. Der Beklagte argumentiert, der Klägerin stehe nur folgender Pflichtteil zu, wobei der Übersichtlichkeit halber die Tabelle des Erstgerichts auf US 23f übernommen und ergänzt wurde, wobei Änderungen in Fettdruck markiert sind und zur Begründung auf die nebenliegende Spalte verwiesen werde:
[Bilder im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]
Der Beklagte „wünsche endlich den Abschluss dieser äußerst leidigen Angelegenheit, die nur aufgrund des Bestehens der Klägerin auf einem Urteil (statt auf Vergleichsbemühungen einzugehen) noch nicht erledigt sei.“ Er erhebe gegen das Urteil aus diesem Grund - trotz der oben aufgezeigten Sach und Rechtslage, wonach er der Klägerin nur einen Bruchteil des geltend gemachten Anspruchs schulde - auch aus gebührenrechtlichen Erwägungen nur in ungefähr jenem Ausmaß Berufung, in dem auch die Klägerin Berufung erhoben habe, nämlich im Betrag von EUR 69.999,-- (samt dem Zinsenbegehren wie im Rechtsmittel dargelegt).
3.2. Der Beklagte bekämpft in seiner Beweisrüge die zu (1) angeführte Feststellung und stellt ihr folgenden Wunschsachverhalt gegenüber:
„Zum Stichtag ** entspricht dies einem (indexierten) Verkehrswert von EUR 1.208.067,84.“
Er gehe insofern primär von einem sekundären Feststellungsmangel zum mit dem VPI hochgerechneten Wert der Liegenschaft EZ W* im Zeitpunkt des Todes aus, erhebe aber vorsichtshalber auch eine Tatsachenrüge. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts habe der Beklagte den Liegenschaftswert substantiiert bestritten. Er habe das insbesondere mit dem Teilbebauungsplan der Marktgemeinde J* sowie einer mangelnden (wertmindernden) Zufahrt begründe. Zum Wert der erwähnten Liegenschaft liege eine bindende Außerstreitstellung vor, und zwar lediglich der zum Todestag indexierte Wert von EUR 1,208.087,84. Nachdem die Klägerin ausdrücklich auf eine weitere Begutachtung verzichtet habe, könne das Erstgericht die vom Beklagten bestrittenen Werte gemäß Gutachten im Verlassenschaftsverfahren nicht unter Verweis auf eine mangelnde substantiierte Bestreitung feststellen. Für den angeblichen Wert von EUR 2,347.000,-- mangle es an jeglichen verwertbaren Beweismitteln. Die bekämpfte Feststellung sei daher auch aktenwidrig. Sie sei auch inhaltlich falsch. Sie beziehe sich auf die Feststellung auf der Vorderseite, wonach die Liegenschaft im Schenkungszeitpunkt (am 7.6.2010) einen Verkehrswert von EUR 1,063.440,-- aufgewiesen habe. Nachdem der VPI in den sieben Jahren bis zum Tod des Erblassers nicht eine Steigerung im Ausmaß von mehr als dem doppelten erfahren habe, könne am ** kein mehr als doppelt so hoher Wert vorliegen. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass der indexierte Wert EUR 1,208.067,84 betrage und dafür mit der Beilage ./9 auch die entsprechende Indexberechnung vorgelegt. Es möge zutreffen, dass die Liegenschaft per ** einen Wert in Höhe von EUR 2,437.000,-- aufgewiesen habe. Dieser Wert sei aber wegen der Schenkung der Liegenschaft im Jahr 2010 nicht für die Pflichtteilsberechnung maßgeblich, sondern der Wert im Schenkungszeitpunkt. Lege man diesen Wert zugrunde, vermindere sich der Anspruch der Klägerin rechnerisch um EUR 102.409,35 (1/12Anteil der Differenz zwischen den beiden Werten).
3.3. Die Klägerin machte zuletzt einen hochgerechneten Wert der Liegenschaft EZ W* von EUR 2,437.000,-- geltend (ON 129, S 3). Die Beklagte betonte darauf, weiterhin lediglich einen Wert von EUR 1,208.087,84 außer Streit zu stellen (ON 144, Seite 5). Es trifft daher nicht zu, dass der Verkehrswert – wie vom Erstgericht in der Beweiswürdigung argumentiert (Urteil S 19) – dieser Liegenschaft unstrittig gewesen sei.
Dem Beklagten ist beizupflichten, dass sich die strittige Feststellung nicht auf einen Verkehrswert der Liegenschaft zum Stichtag ** bezieht, sondern auf eine Indexierung des Werts vom 7.6.2010 zum Stichtag ** („entspricht dies“). Auch für das Berufungsgericht ist nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht ausgehend von einem Wert am 7.6.2010 von EUR 1,063.440,-- zu einem zum Todeszeitpunkt ** indexierten Verkehrswert von EUR 2,437.000,-- kam. Es hat diese exorbitante Wertsteigerung, die ganz offensichtlich mit Berechnungen nach dem VPI nicht in Einklang gebracht werden kann, auch nicht weiter begründet.
Im vom Erstgericht zitierten Gutachten im Verlassenschaftsverfahren (ON 222, AS 189) wurde der Wert des Verkehrswerts zum 7.6.2010 (wie festgestellt) mit EUR 1,063.440,-- angeführt. Der Wert von EUR 2,437.000,-- ist aber laut Gutachten nicht der auf den Todestag hochgerechnete vorerwähnte Wert, sondern der Verkehrswert der Liegenschaft zum Todeszeitpunkt (AS 191 aaO). Die bekämpfte Feststellung ist daher unrichtig, weshalb das Berufungsgericht zu dieser Frage eine Beweiswiederholung durch Einsichtnahme und Verwertung des Verlassenschaftsakts (insbes ON 222) und der Beilage ./9 vornahm.
Wie dargelegt, ist die Feststellung insofern zu korrigieren, als der auf den Todeszeitpunkt indexierte Wert vom 7.6.2020 (und nicht der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt) maßgeblich ist. Aus dem Akteninhalt, nämlich der von der Beklagten vorgelegten Beilage ./9, ergibt sich, dass (wie vom Beklagten dargelegt) von einem indexierten Wert von EUR 1,208.067,84 auszugehen ist. In diesem Sinn ist die angefochtene Feststellung zu korrigieren. Die Richtigkeit dieses Indexwerts wurde vom Senat unter Verwendung des Wertsicherungsrechners (statistik.at/ indexrechner/“/) überprüft.
Abgesehen davon brachte die Klägerin selbst vor, es sei (im Hinblick auf die Frage, ob das Vermögensopfer 2010 oder 2017 erbracht wurde) eine Rechtsfrage, ob der Wert von EUR 1,063.440,-- oder EUR 2,437.000,-- anzusetzen sei.
3.5. Für den Fall, dass der Beweisrüge zu (1) nicht gefolgt werde, rügt der Beklagte das Unterbleiben folgender Feststellung:
„Zum Todestag des Erblassers indexiert entspricht der Wert der geschenkten Liegenschaft EZ W* KG J* (GST 2600/3) im Zeitpunkt der Schenkung dem Betrag von EUR 1,208.067,84.“
Der Wert sei vom Beklagten mehrfach vorgebracht und außer Streit gestellt worden. Er ergebe sich aus dem vom Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren festgestellten Wert und der in Beilage ./9 vorliegenden Indexberechnung. Die Klägerin habe auf eine weitere Begutachtung verzichtet. Maßgeblich sei der Wert im Schenkungszeitpunkt. Vorbehaltene Rechte verhinderten nicht mehr, dass die Schenkung wirklich gemacht werde. Das Eigentumsrecht des Beklagten seit 2010 verbüchert worden.
3.6. Ein Feststellungsmangel im eigentlichen Sinn liegt nicht vor, weil das Erstgericht zum hochgerechneten Wert eine Feststellung getroffen hat, die aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens ohnehin geändert wurde.
Offensichtlich hat das Erstgericht (wie bereits ausgeführt) bei der kritisierten Feststellung irrtümlich den Verkehrswert der Liegenschaft zum ** herangezogen. Es steht aber fest, dass die Liegenschaft bereits am 7.6.2010 geschenkt wurde. Eine geschenkte Sache ist gemäß § 788 ABGB auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.
3.7. Nach gesicherter Rechtsprechung ist eine Schenkung in diesem Sinn „wirklich gemacht“, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit (RS0133712). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der „wirklich gemachten“ Schenkung ist demnach – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs (2 Ob 119/20v). Nach der Judikatur (2 Ob 119/20v; 2 Ob 111/21v; 2 Ob 6/22d) wird das Vermögensopfer bei einer Liegenschaftsschenkung auch dann erbracht, wenn sich der Geschenkgeber ein Wohnungsgebrauchsrecht samt Belastungs und Veräußerungsverbot zurückbehält; das gilt auch bei Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts (RS0133711).
Dem Beklagten ist dementsprechend beizupflichten, dass das Vermögensopfer bereits 2010 erbracht wurde und daher der damalige (indexierte) Wert maßgeblich ist. Das Vorbringen der Klägerin dazu war ohnehin unzureichend, weil sie lediglich vorbrachte, der Verstorbene habe nie ein Vermögensopfer erbracht, ohne diese Behauptung jemals zu konkretisieren.
3.8. Den Inhalt des Schenkungs und Dienstbarkeitsvertrags vom 7.6.2010 (Beilage ./BI) hat das Erstgericht nur teilweise festgestellt. Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert aber nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RS0121557). Dasselbe gilt für eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist (T3). Das ist hier der Fall.
Demzufolge wurde dem Verstorbenen zwar ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, aber es wurde einvernehmlich festgehalten, dass sich die Fruchtnießung in der Möglichkeit des Heubezugs erschöpfe (Punkt V. des Vertrags). Wie bereits dargelegt, ändert dieses Recht aber ohnehin von vornherein nichts am bereits erbrachten Vermögensopfer.
3.9. Soweit die Klägerin vorbrachte, die Schenkung hätte widerrufen werden können (entsprechend Pt VIII des Vertrags), ist das unerheblich: Die Schenkung wurde nicht widerrufen. Mit der Frage des Vermögensopfers hat dieser Aspekt nichts zu tun.
Für die Frage der Hinzu und Anrechnung von Schenkungen ist (auch) im Anwendungsbereich des § 788 ABGB nF im Einklang mit den tragenden Grundsätzen des Pflichtteilsrechts und dem Zweck der Hinzu und Anrechnung die Grundüberlegung relevant, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass. Damit scheidet im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung, deren Ergebnis ist, dass die Sache sich wieder ungeschmälert und ohne eine vom Nachlass dafür zu tragende Gegenleistung im Nachlass befindet, eine Hinzu und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus (2 Ob 51/25a). Bei Rückabwicklung wäre die Liegenschaft gar nicht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen gewesen.
Das Erstgericht hat ausgehend vom überhöhten Verkehrswert von 2,437.000,-- (statt richtig EUR 1,208.067,84) den Pflichtteilsanspruch der Klägerin um (wie in der Berufung begehrt jedenfalls) EUR 102.409,35 (1/12 der Differenz der Verkehrswerte) zu hoch angesetzt. Dieser Betrag ist vom Klagsanspruch abzuziehen. Da dieser Abzug das Berufungsinteresse deutlich übersteigt, muss die Berufung der Klägerin im Ergebnis von vornherein erfolglos bleiben.
4.1. Weiters bekämpft der Beklagte die zu (2) angeführte Feststellung zum Verkehrswert der Liegenschaft EZ X* und wünscht ersatzweise folgende:
„30.12.1977 EUR 29.100,-- indexiert auf 08.04.2017 rd EUR 80.520,--“
Er kritisiert, das Erstgericht habe die angefochtenen Werte nur mit dem Gutachten der im Verfahren bestellten Sachverständigen begründet, die das Grundstück als Freifläche bewertet habe. Eine Auseinandersetzung mit dem Standpunkt des Beklagten sei unterblieben. Der angefochtene Verkehrswert sei mit logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen. Die Sachverständige habe rechtsirrig gemeint, die Liegenschaft wäre als landwirtschaftliches Freiland zu bewerten, weil zum relevanten Stichtag 30.12.1977 noch kein rechtsverbindlicher Flächenwidmungsplan existiert habe. Das Grundstück sei aber gut zwei Monate vor der Liegenschaftsschenkung auf Baufläche Mischgebiet umgewidmet worden. Schon Monate vorher sei für das Haus der Klägerin ein Bauantrag eingebracht worden. Von einer mangelnden Bebaubarkeit könne daher nicht ernsthaft ausgegangen werden. Der Verkehrswert habe sich daher am erzielbaren Preis für Bauland zu orientieren. Demzufolge ergebe sich ein Wert zum Schenkungszeitpunkt in Höhe von EUR 29.100,--. Betrachte man die der Schenkung zugrunde liegende Urkunde Beilage ./7, sei ersichtlich, dass die Klägerin und ihr Gatte das Grundstück zum Preis von ATS 45.000,-- gekauft hätten. Es ergebe sich daher ein Fehlbetrag von EUR 25.829,72 im Schenkungszeitpunkt, der sich indexiert zum Todestag auf EUR 71.45,01 belaufe. Die Klägerin habe sich davon zumindest die auf sie entfallende Hälfte von EUR 35.722,51 auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen.
Sollte nicht hinreichend klar sein, dass es sich beim Grundstück EZ X* um jenes handle, dass die Klägerin von ihrem Vater erhalten habe, liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
4.2. Die bekämpfte Feststellung stützt sich auf die Ausführungen der Sachverständigen (ON 83, S 82). Nach ihrer Erörterung war der Flächenwidmungsplan erst nach dem Stichtag am 20.2.1979 als BauflächeMischgebiet umgewidmet. Sie betonte, im Protokoll der Gemeinde sei auch damals enthalten gewesen, dass die betreffende Fläche damals Freiland gewesen sei. Allerdings räumte auch die Sachverständige ein, sie halte es für eine Rechtsfrage, ob wenn bei der Widmungsgrenze eine „Lücke“ gegeben und ein Baubescheid bereits erlassen sei, eine höhere Beurteilung sachgerecht sei (ON 101, S 4).
4.3. Die Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks gehört dem Tatsachenbereich an (RS0043704). Die Wahl der Bewertungsmethode – wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen (RS0066223) – hat durch den Sachverständigen zu erfolgen (RS0066223 [T2]). Auch die Auswahl der Berechnungsmethode obliegt grundsätzlich dem Sachverständigen (vgl RS0119439). Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Ermittlung des Verkehrswerts auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen oder auf abstrakten Erwägungen ohne Sachverhaltsgrundlage beruht (RS0109006 [T3, T4]).
Bei Grundstücken mit tatsächlich oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, muss diese Erwartung auf den Grundstücksmarkt tatsächlich bereits preisbestimmend sein, also nach der Verkehrsauffassung schon zum Zeitpunkt der Enteignung ein zusätzliches werterhöhendes Moment darstellen und nicht eine bloße Werterhöhungschance; entscheidend ist daher lediglich, ob sich das Entwicklungspotential zum Bewertungszeitpunkt schon auf den Marktpreis auswirkt (6 Ob 161/10k, 3 Ob 46/11b; 1 Ob 25/14d; RS0110846 [T1, T2]). Für die Bewertung als „Bauerwartungsland“ muss die bevorstehende Parzellierung und Aufschließung nicht nur rechtlich und tatsächlich möglich, sondern darüber hinaus auch aufgrund besonderer Umstände „in naher Zukunft“ wahrscheinlich sein (RS0057977); wenn also schon die Möglichkeit einer künftigen Verbauung so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzlich werterhöhendes Moment angesehen werden konnte (RS0058043). Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland, als Bauerwartungs(Bauhoffnungs)land oder als Bauland anzusehen und dementsprechend zu bewerten ist, ist eine nicht vom Sachverständigen, sondern aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (RS0007824).
4.3. Angesichts des Vorbringens des Beklagten (insbes ON 91) hätte das Erstgericht daher konkrete Feststellungen zur voraussichtlichen Bebaubarkeit des Grundstücks treffen müssen, was es unterlassen hat. Es hat sich auch bei der Feststellung des Verkehrswerts mit den Einwendungen des Beklagten nicht auseinandergesetzt und damit wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen. Damit ist auch diese Feststellung als unzureichend begründet anzusehen und kann der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Im zweiten Rechtsgang werden Feststellungen zum ausführlichen Vorbringen des Beklagten nachzuholen und Feststellungen zum Verkehrswert unter der Prämisse der Bebaubarkeit zu treffen sein. Die Sachverständige gab in der Erörterung insofern an, für Bauland sei ein Quadratmeterpreis von EUR 30,-- anzusetzen (ON 101, S 4). Ausgehend von einer Fläche von 970 m² (vgl Gutachten ON 83, S 68) ergäbe das einen Wert von (wie in der Rechtsrüge des Beklagten angeführt) von EUR 29.100,--. Die Klägerin bezahlte damals dafür nur ATS 45.000,-- (Urteil S 2, 2. Abs).
Außerdem sind Feststellungen zur Schenkungsabsicht des Verstorbenen erforderlich, die bei einem (von Bauwerten ausgehend) derartigen Missverhältnis jedenfalls indiziert wären (vgl auch Beilage ./28).
Die Durchführung einer Verfahrensergänzung dazu bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichts überlassen.
Ausgehend von den Berechnungen des Beklagten müsste sich die Klägerin einen Betrag von EUR 35.722,51 auf den Pflichtteil anrechnen lassen.
5.1.1. Der Beklagte argumentiert in der Rechtsrüge, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass zum Stichtag nur 4 % der Anteile des Betriebs im „Eigentum“ des Verstorbenen gestanden seien und die Hallen Superädifikate darstellten, welche zum Betriebsvermögen gehörten. Ausgehend davon sei es aber unerfindlich, warum das Erstgericht diese Hallen mit dem gesamten Wert bei der Pflichtteilsberechnung mit EUR 90.000,-- berücksichtigt habe, wenn auch noch zusätzlich der gesamte Verkehrswert des Futtermittelbetriebs (anteilig mit 4 %) berücksichtigt werde. Die Berücksichtigung der Hallen habe daher zur Gänze zu entfallen, woraus eine Kürzung des Pflichtteilsanspruchs um EUR 7.500,-- (1/12 von EUR 90.000,--) resultieren müsse.
5.1.2. Die Klägerin brachte einen Verkehrswert der Hallen von EUR 90.000,-- im Zusammenhang mit dem Wert der Liegenschaft EZ K* vor (ON 129). Die Beklagte wendete ein, die Hallen seien bereits im Unternehmenswert berücksichtigt (ON 144, S 3). Den Unternehmenswert setzte die Klägerin mit EUR 264.289,83 an (ON 129, S 3), was die Beklagte insofern zugestand, als sie ausführte, der Klägerin stünden nur 6 % davon zu, also EUR 15.857,-- (ON 144, S 3).
Das Erstgericht stellte einerseits fest, dass die Hallen zum Betriebsvermögen gehören (Urteil S 13). Es ging in der rechtlichen Beurteilung von einem Verkehrswert des Betriebs von insgesamt EUR 264.289,83 (Urteil S 23) aus, was im Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt mehr darstellt, und berücksichtigte den Verkehrswert der Hallen zusätzlich mit EUR 90.000,--.
5.1.3. Der außer Streit gestellte Unternehmenswert beruht offensichtlich auf der im Verlassenschaftsverfahren eingeholten Kurzbewertung (ON 288, AS 57ff im Verlassenschaftsakt). Darin sind im Liquidationswert „Gebäude I, II und III“ mit einem Wert von „90.000 lt Gutachten“ enthalten, also exakt mit dem (unbekämpft) festgestellten Wert der Hallen. Im Verlassenschaftsverfahren wurde der Wert der Hallen „I, II, III“ mit EUR 90.000,-- bewertet (ON 215 AS 27 im Verlassenschaftsakt). Ausgehend davon ist eindeutig, dass die Hallen im Unternehmenswert bereits berücksichtigt sind und daher nicht zusätzlich berücksichtigt werden dürfen. Davon wurde im Übrigen auch im Nachlasshauptinventar ausgegangen (ON 345, AS 369 Pt 5). Ausgehend davon ergäbe sich ein weiterer Abzug von EUR 7.500,-- (EUR 90.000,-- % 1/12 Pflichtteil).
Das Erstgericht wird sich im nächsten Rechtsgang mit diesen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen und klare Feststellungen zu treffen haben, ob der Wert der Hallen beim Unternehmenswert bereits berücksichtigt wurde.
5.2.1. Weiters kritisiert der Beklagte, das Erstgericht habe festgestellt, dass der Verstorbene die Markenschutzrechte am 30.3.2012 auf den Beklagten übertragen habe. Eine Schenkungsanrechnung habe die Klägerin insofern nicht forciert. Beweismittel zum Verkehrswert der Marke lägen nicht vor. Warum das Erstgericht von einem Wert der Marke zum Todestag von EUR 73.000,-- ausgegangen sei, bleibe nebulös. Der Markenwert sei zufolge Übertragung für den Pflichtteil nicht relevant, schon gar nicht im Zeitpunkt des Todes. Wenn überhaupt könnte dieser Wert nur zu 4 % berücksichtigt werden. Daraus resultieren eine Kürzung des Pflichtteilsanspruchs um 1/12, sohin um EUR 6.083,33.
5.2.2. Der Markenwert zum Stichtag ** steht unbekämpft fest (Urteil S 10, Ende 1. Abs) und entspricht in dieser Höhe dem eigenen Vorbringen des Beklagten. Richtig ist aber, dass der Verstorbene dem Beklagten die Markenschutzrechte nach den unbekämpften Feststellungen bereits am 30.3.2012 übertrug (ON 149, S 9, 2. Abs). Schon deshalb kann der Wert der Marke zum Todeszeitpunkt entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht relevant sein. Abgesehen davon argumentiert der Beklagte, dass maximal der 6 %ige Unternehmensanteil des Verstorbenen berücksichtigt werden könnte. Eine nur aliquote Berücksichtigung wäre tatsächlich dann konsequent, wenn die Marke der Gesellschaft zuzurechnen wäre.
5.2.3. Die Klägerin berief sich zuletzt auf einen Wert des Markenrechts von EUR 73.000,-- (ON 129, S 3), die Beklagte auf die Übertragung des Markenrechts an den Beklagten und dessen fehlende Nachlasszugehörigkeit (ON 144, S 4). Die Klägerin machte aber geltend, der Beklagte habe die Marke geschenkt bekommen (ON 47). Offensichtlich vertrat sie also den Standpunkt, der Wert der Schenkung sei zu berücksichtigen. Welchen Wert die Marke zur Zeit der Schenkung und indexiert auf den Todeszeitpunkt hatte, brachte die Klägerin aber nie vor, was mit ihr zu erörtern gewesen wäre. Sie machte insofern eine Schenkungsanrechnung auch nicht ausdrücklich geltend, was ebenfalls zu erörtern gewesen wäre.
Das Markenrecht muss keineswegs zwangsläufig eines der Gesellschaft sein. Nach der Beilage ./30 war der Beklagte Inhaber. Das Erstgericht stellte fest, die Marke „Y* Z*“ sei seit Jahrzehnten im alleinigen Besitz von „BY Z*“. Wen es damit meint, ist unklar. Markenregistrierungen erfolgten in den Jahren 1977, 1989, 2004 und 2009. Aus dem vorgelegten Gutachten (ON 80.1, S 34 ff) ergibt sich klar, dass der Verstorbene Markeninhaber war.
5.2.4. Aus welchem Rechtsgrund die Markenrechte übertragen wurden, ergibt sich aus dem Ersturteil nicht. Insbesondere fehlen Feststellungen zu einer allfälligen Schenkungsabsicht und zum Wert der Marke zum Zeitpunkt der Übertragung und dem indexierten Wert zum Todeszeitpunkt.
Den Parteien wird die Gelegenheit zu geben sein, nach Erörterung Vorbringen zu diesen Aspekten zu erstatten. Auf dieser Basis wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
5.3.1. Weiters argumentiert der Beklagte, nach den Feststellungen des Erstgerichts sei die Liegenschaft EZ U* am 30.8.1995 vom Verstorbenen an den Beklagten verkauft worden. Dieser habe eine Gegenleistung von EUR 12.979,37 geleistet, womit sich eine Differenz zum Liegenschaftswert von (auf den Todestag hochgerechnet) letztlich EUR 478.858,54 ergebe. In der Pflichtteilsberechnung habe das Erstgericht dann aber rechtlich verfehlt den vollen Liegenschaftswert in Höhe von EUR 497.769,48 ohne Berücksichtigung der Gegenleistung angesetzt. Derselbe Fehler sei auch bei weiteren Liegenschaftswerten unterlaufen. So habe das Erstgericht zu EZ V* festgestellt, dass diese am 6.8.1980 an den Beklagten verkauft worden sei und sich im Vergleich zum Verkehrswert eine (hochgerechnete) Differenz in Höhe von EUR 86.082,49 ergebe. Rechtlich habe das Erstgericht dann aber wieder den vollen Verkehrswert von EUR 91.694,-- angesetzt, ohne die Gegenleistung zu berücksichtigen. Ebenso verhalte es sich bei den Liegenschaften GstNr 2600/7 und 2600/9, die per 1.10.1993 an den Beklagten übertragen worden seien. Hier stelle das Erstgericht unter Berücksichtigung der Gegenleistung eine Wertdifferenz von EUR 130.079,91 zum Todestag fest, setze bei der Pflichtteilsberechnung aber wieder den vollen Verkehrswert in Höhe von EUR 135.535,14 an. Insgesamt sei das Erstgericht daher um einen um EUR 29.977,68 zu hohen Wert bei der Schenkungsanrechnung ausgegangen. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei daher um weitere EUR 2.498,14 (1/12 Anteil) zu kürzen.
5.3.2. Die sogenannte „ gemischte Schenkung “ setzt sich aus einem entgeltlichen Teil (etwa Kaufvertrag, Dienstvertrag) und einem unentgeltlichen Teil (Schenkung) zusammen. Dieses gesetzlich nicht geregelte Vertragsverhältnis meint Zuwendungen, für die eine geringwertigere Gegenleistung vereinbart ist, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass hinsichtlich der Differenz Unentgeltlichkeit vorliegt. Die Gegenleistung darf nach der Parteienabsicht für sich allein also keine vollständige Abgeltung der Leistung sein. Bei der Beurteilung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Lassen sich die entgeltlichen und unentgeltlichen Elemente klar trennen, können sie gemäß ihrer Natur behandelt werden, etwa indem für den entgeltlichen Teil Kaufrecht, für den unentgeltlichen Teil Schenkungsrecht angewendet wird (sog „Trennungstheorie“; zum Ganzen RS0019356, RS0019371 [T2 und T5], RS0019293 und RS0018795; 2 Ob 205/22v [Rz 28];
5.3.3. Bei einer gemischten Schenkung steht der Schenkungspflichtteil nur vom Schenkungsanteil (der Schenkungsquote) zu. Zu erbringende Gegenleistungen und den Wert des Schenkungsgegenstands mindernde Umstände sind daher dadurch zu berücksichtigen, dass eine Schenkungsquote für den Übergabszeitpunkt ermittelt und diese Quote vom Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls der Berechnung des Schenkungspflichtteils zugrunde gelegt wird. Es werden also nicht die erbrachten Leistungen aufgewertet, sondern es wird die für den Übergabezeitpunkt ermittelte Quote einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse unterzogen (2 Ob 98/17s mwN; RS0012945, RS0012961).
Ausgehend davon ist dem Beklagten beizupflichten, dass die ungekürzte Berücksichtigung der Verkehrswerte nicht der Rechtslage entspricht. Die (vom Beklagten in der Rechtsrüge korrekt wiedergegebenen) aufgewerteten Schenkungsanteile hat das Erstgericht zwar festgestellt (Urteil S 15 f), aber nicht berücksichtigt. An Stelle der (ungekürzten) Verkehrswerte sind diese bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigen.
Nach den korrekten Berechnungen des Beklagten hat das Erstgericht daher einen um EUR 29.977,68 zu hohen Betrag für die genannten geschenkten Liegenschaften angesetzt. Der Pflichtteilsanspruch ist daher um 1/12, also EUR 2.498,14 zu reduzieren. Auch zu dieser Teilposition ist der Berufung des Beklagten daher Folge zu geben.
5.4.1. Der Beklagte kritisiert, das Erstgericht berücksichtige in der Pflichtteilsberechnung auf Seite 23 den Wert der Liegenschaft EZ X* (bestehend aus GstNr 2600/8) als anspruchserhöhend mit dem festgestellten auf den Todeszeitpunkt indexierten Verkehrswert von EUR 652.570,--. Dabei übersehe es, dass es sich um die Liegenschaft handle, die der Erblasser von der Klägerin am 17.11.1977 zurückgekauft habe. In weiterer Folge sei sie vom Erblasser an den Beklagten mit Kaufvertrag vom 18.3.2000 verkauft worden. Eine Schenkungsanrechnung habe die Klägerin insofern gar nicht geltend gemacht. Feststellungen dazu fehlten. Diese Liegenschaft im Wert von EUR 652.570,-- habe daher bei der Pflichtteilsberechnung außer Betracht zu bleiben. Daraus ergebe sich eine weitere Kürzung um EUR 54.380,83.
5.4.2. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsrüge machte die Klägerin hinsichtlich dieser Liegenschaft eine Schenkungsanrechnung iHv indexiert EUR 635.150,-- geltend und berief sich auf den „Vertrag vom 18.3.2010“ (ON 129, S 3 unten, klar gemeint „18.3.2000“). Der Beklagte stellte letztlich insofern einen anzurechnenden Wert von EUR 541.439,25 außer Streit (ON 144) und bezog sich dabei erkennbar auf seine (zu indexierende) Gegenleistung. Der Betrag entspricht nämlich exakt der im Bewertungsgutachten (ON 224 im Verlassenschaftsakt) angeführten hochgerechneten Wertdifferenz von Leistung und Gegenleistung. Die Liegenschaft sei nach seinem Vorbringen am 18.3.2000 um EUR 29.069,13 verkauft worden (ON 15, S 9). Das gestand auch die Klägerin zu (ON 32, S 4, 1. Zeile). Sie brachte dazu vor, die vom Beklagten behaupteten Gegenleistungen bezüglich der vorgebrachten Schenkungen unterschritten jeweils einen Verkehrswertanteil von 10 %, weshalb von reinen Schenkungen auszugehen sei (ON 47, S 6, 4. Abs).
Nach den Feststellungen wurde die Liegenschaft am 18.3.2000 an den Beklagten verkauft (Urteil S 11). Sie hatte damals einen Verkehrswert von EUR 447.050,--. Der Kaufpreis betrug unstrittig EUR 29.069,13, also gerade einmal 6,5 % des Verkehrswerts. Das deutliche Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt also vor. Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann (RS0018795 [T11]). Ob Schenkungsabsicht vorliegt, ist grundsätzlich festzustellen (ausführlich dazu 2 Ob 248/23v). Feststellungen dazu fehlen im Ersturteil.
5.4.3. Wie ausgeführt, hat der Beklagte aber zuletzt außer Streit gestellt, dass er Schenkungen erhalten habe und hinsichtlich des strittigen Grundstücks ausdrücklich einen Wert von EUR 541.439,25. Feststellungen zur Schenkungsabsicht sind daher nicht erforderlich. Soweit der Beklagte nun argumentiert, diese Liegenschaft sei gar nicht zu berücksichtigen, verstoßen diese Ausführungen gegen das Neuerungsverbot.
5.4.4. Dass der Beklagte einen Kaufpreis von ATS 400.000,-- (EUR 29.069,13) entrichtete, ist unstrittig. Vom festgestellten Verkehrswert zum Zeitpunkt des Kaufs von insgesamt EUR 471.170,-- sind daher EUR 442.100,87 als geschenkt anzusehen. Das entspricht einem indexierten Wert zum Todeszeitpunkt von EUR 612.309,70 (allgemein bekannt, VPI 2000). Das Erstgericht hat (mit EUR 652.570,--) also einen um EUR 40.260,30 zu hohen Wert angesetzt. 1/12 davon sind EUR 3.355,03. In diesem Umfang ist der Zuspruch zu kürzen. Auch insofern ist der Berufung des Beklagten also Folge zu geben.
Die Diskrepanz zum außer Streit gestellten anzurechnenden Betrag beruht darauf, dass im Verlassenschaftsverfahren von einem Verkehrswert zum 18.3.2000 von EUR 420.000,-- ausgegangen wurde, das Erstgericht aber gestützt auf das Gutachten der im vorliegenden Verfahren bestellten Sachverständigen (ON 83) insofern (unbekämpft) eine Verkehrswert von EUR 471.170,-- festgestellt hat.
6.1. Der Beklagte wendet sich gegen den Zinszuspruch des Erstgerichts. Es übersehe, dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aus dem Umstand begründet werde, dass die Klägerin wider besseren Wissens eine Erbantrittserklärung angegeben habe, die letztlich zu einer massiven Verfahrensverzögerung um Jahre geführt habe. Das ergebe sich aus der Feststellung auf S 17, wonach das Erbrecht des Beklagten erst am 6.12.2021 rechtskräftig festgestellt worden. Das letzte Gutachten im Verlassenschaftsverfahren habe schon am 25.5.2018 vorgelegen. Die Klägerin habe das Vorbringen des Beklagten zum Rechtsmissbrauch nie substantiiert bestritten. Eine Zuerkennung von Zinsen seien hiermit im Hinblick darauf sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich. § 778 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei dahin auszulegen, dass die gesetzlichen Zinsen erst dann zu laufen beginnen, wenn das Erbrecht feststehe. Sollte ein derartiger Auslegungsspielraum nicht bestehen, sei § 778 ABGB insofern verfassungswidrig. Es wurde angeregt, die Bestimmung einem Gesetzesprüfungsverfahren zuzuführen.
Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen, warum dem Beklagten die Verlassenschaft erst am 16.3.2022 eingeantwortet worden sei. Insofern werde auf die Ausführungen zum Rechtsmissbrauch verwiesen. Beantragt würden folgende ergänzende Feststellungen:
Die Klägerin hat im Verlassenschaftsverfahrens eine Erbantrittserklärung aus dem Titel des Gesetzes abgegeben, wodurch ein jahrelanger Rechtsstreit mit dem Beklagten entstanden ist, der die Verzögerung der Einantwortung der Verlassenschaft an den Beklagten bewirkte. Schließlich hat die Klägerin in diesem Streit klein beigegeben und wurde das Erbrecht des Beklagten in der Folge rechtskräftig festgestellt.“
6.2. Es steht unbekämpft fest, dass die Klägerin Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit des Testaments hatte und sie das Verlassenschaftsverfahren nicht bewusst verzögern wollte (Urteil S 17). Soweit der Beklagte das in seiner Argumentation negiert, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585 [T2]). Rechtsmissbrauch liegt also nicht vor.
6.3. Der Zinsanspruch beruht auf § 778 ABGB, wobei die Gesetzeslage für die Auslegung des Beklagten keinen Raum lässt. Zum Todeszeitpunkt steht in den wenigsten Fällen fest, wer Erbe sein wird. Dennoch hat sich der Gesetzgeber für diesen Anknüpfungszeitpunkt entschieden. Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch gemäß § 765 ABGB mit dem Tod des Verstorbenen. Auch eine letztwillig angeordnete Stundung durch den Verstorbenen nach § 766 Abs 1, ihre Verlängerung nach § 766 Abs 3, die gerichtliche Stundung nach § 767 Abs 1 und 2, ihre Verlängerung nach § 767 Abs 3 sowie entsprechende Anpassungen nach § 768 ändern nur die Klagbarkeit des Pflichtteilsanspruchs und lassen seinen Leistungszeitpunkt (Tod des Verstorbenen) unberührt. Auch in all diesen Fällen kann daher der Pflichtteilsberechtigte ab dem Todeszeitpunkt bis zur Erfüllung die gesetzlichen Zinsen in der Höhe von 4 % verlangen. (Kogler in Klang Erbrecht3 § 778 ABGB Rz 14 mwN). Dies deckt sich mit den Materialien zu § 765 Abs 2, nach denen „Fälligkeit“ mit dem Tod des Verstorbenen eintritt“, und „grundsätzlich dem Pflichtteilsberechtigten die Zuwendung mit diesem Zeitpunkt zukommen muss“ Dort heißt es zudem: „Dem Pflichtteilsberechtigten stehen nach § 778 Abs. 2 des Entwurfs vom Fälligkeitstag an die gesetzlichen Zinsen im Sinn des § 1000 in Verbindung mit § 1333 Abs 1 zu.“
Eine Verfassungswidrigkeit wird darin vom Berufungsgericht nicht erblickt. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, einen Antrag nach § Art 89 Abs BVG zu stellen. Auf § 528b ZPO wird verwiesen.
7.1.1. Weiters kritisiert der Beklagte, das Erstgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zu weiteren Verlassenschaftspassiva getroffen. Der Beklagte habe insofern vorgebracht, dass sich die Erbgangsschulden auf EUR 82.970,64 beliefen. Diese Passiva habe die Klägerin am 6.10.2025 selbst als mindernd berücksichtigt und damit zugestanden.
Begehrt werde daher die Feststellung, dass nachstehende, zusätzliche Erbgangsschulden im Verlassenschaftsverfahren entstanden seien:
Gerichtskommissärskosten (Beilage ./35) EUR 21.010,54
SVA Nachzahlung EUR 83,50
Sachverständigenkosten BG* (KFZ) EUR 622,--
Sachverständigenkosten BH* (Fahrnisse) EUR 741,60
BE* Sachverständigenkosten BI* (Maschinen) EUR 2.810,40
Sachverständigenkosten BJ* (Liegenschaften) EUR 20.117,--
Sachverständigenkosten BK* (Unternehmen) EUR 4.608,--
Kuratorkosten RA Mag. BL* EUR 25.320,--
Summe EUR 75.313,04
Der Klägerin sei deshalb ein Betrag von jedenfalls EUR 6.276,07 zu viel zuerkannt worden.
7.1.2. Der Beklagte brachte im Schriftsatz vom 2.10.2025 Passiva iHV EUR 82.970,64 vor, und zwar genau die nun in der Rechtsrüge thematisierten und aufgeschlüsselten. Die Klägerin ließ sich in ihrem letzten Vorbringen selbst Passiva von exakt EUR 82.970,64 abziehen (ON 146.4, S 2). Dieser Abzug war daher unstrittig und kann auch ohne Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zugestandene Tatsachen sind ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Relevante Feststellungsmängel liegen insofern daher nicht vor.
Das Erstgericht berücksichtigte Bestattungskosten von EUR 7.657,60 (Urteil S 18 iVm S 24). Unstrittige Passiva von EUR 75.313,04 blieben daher unberücksichtigt, woraus sich eine Kürzung des Klagsanspruchs von EUR 6.276,09 (1/12 vom vorgenannten Betrag) ergibt. Auch zu dieser Position ist der Berufung des Beklagen also Folge zu geben.
7.2.1. Das Erstgericht habe laut weiterer Kritik des Beklagten zwar festgestellt, dass das Firmenkonto zum 17.1.2018 einen Saldo von EUR 126.692,56 aufgewiesen habe, es aber verabsäumt festzustellen, dass es zum Todestag bei der P* einen Saldo von EUR 94.054,-- aufgewiesen habe. Gleich verhalte es sich mit dem Konto bei der S* mit einem Saldo zum Todestag in Höhe von EUR 1.708,68. Trotz expliziten Vorbringens dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht habe die Salden dieser Konten voll in die Pflichtteilsberechnung mit einbezogen, obwohl es sich um Vermögen des Unternehmens handle, das ohnehin bereits mit dem Verkehrswert in der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt worden sei. Daraus ergebe sich eine Kürzung des Pflichtteilsanspruch um EUR 7.918,22 (1/12 von EUR 95.762,68).
7.2.2. Entgegen dieser Argumentation hat das Erstgericht Feststellungen zu diesen beiden Konten getroffen (Urteil S 18), und zwar exakt mit den in der Rechtsrüge angeführten Kontoständen. Darüber hinaus wurde lediglich festgestellt, dass dem Beklagten diese Bankguthaben eingeantwortet wurden. Die strittige Frage, ob es sich bei den Konten um jene des Verstorbenen oder Betriebsvermögen gehandelt habe, behandelte das Erstgericht hingegen nicht.
Im zweiten Rechtsgang werden dazu klare Feststellungen zu treffen sein. Sollte es sich dabei um Geschäftskonten gehandelt haben (wovon etwa im Nachlasshauptinventar ausgegangen wurde, vgl Beilage ./42, S 9 [„gehören offenkundig zur Futtermittelfabrik“]), könnten sie jedenfalls nicht zur Gänze berücksichtigt werden. Maßgeblich wäre der Anteil des Verstorbenen an der Gesellschaft. In diesem Fall wäre auch zu klären, ob sie im Gesellschaftswert bereits berücksichtigt sind oder nicht.
Aus ON 86, AS 463 (vgl auch ON 113, AS 233) im Verlassenschaftsakt ergibt sich, dass das Konto IBAN R* bei der P* am BD* (mit einem damaligen Kontostand von EUR 126.692,56, vgl Urteil S 10 2. Abs) von „B* C* o. E* GbR“ geführt wurde. Zu diesem Konto stellte das Erstgericht fest, dass dem Beklagten (zu einem nicht festgestellten) Zeitpunkt EUR 94.054,-- eingeantwortet wurden (Urteil S 18). Ausgehend davon liegt nahe, dass es sich insofern tatsächlich um ein der Gesellschaft zuzurechnendes Konto handelte. Im Kurzgutachten zum Unternehmenswert wurde beim Umlaufvermögen unter der Position „Kassa/Bank“ ein Betrag von EUR 69.462,-- (ON 288, AS 63 im Verlassenschaftsakt) berücksichtigt. Woraus sich dieser Betrag ergibt, ist unklar.
8.1. Zusammengefasst steht der Klägerin hinsichtlich des Liegenschaftswerts der EZ K* (vgl 2.1. – 2.6.) im Vergleich zum Ersturteil ein Mehrbetrag von EUR 56.779,17 zu. Andererseits ist der Zuspruch hinsichtlich folgender vom Beklagten geltend gemachter Positionen zu kürzen:
Indexierungsfehler EZ W* (vgl 3.2. – 3.9.)EUR 102.409,35
Gemischte Schenkungen(vgl 5.3.1. – 5.3.3.)EUR 2.498,14
Wertberichtigung EZ X* (vgl 5.4.1. – 5.4.4.)EUR 3.355,03
Verlassenschaftspassiva (vgl 7.1.1. – 7.1.2.)EUR 6.276,07
Ausgehend davon ergäbe sich (insgesamt unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Teils) ein Zuspruch von EUR 319.405,72 s.A. und eine Abweisung von EUR 187.769,88. Sollte der Beklagte mit all seinen offenen Positionen im zweiten Rechtsgang erfolglos bleiben, die Klägerin sich aber mit der (sie betreffend einzigen noch offenen) Position „Unternehmensanteil“ iHv EUR 10.131,11 durchsetzen, ergäbe sich ein Zuspruch von EUR 329.536,83 s.A. und eine Abweisung von EUR 177.638,77 s.A. (statt wie im Ersturteil EUR 128.010,46 s.A.). Mehr kann die Klägerin nicht mehr erreichen. Das bedeutet, dass der Beklagte bereits einen gesicherten Erfolg iSe Kürzung des Zuspruchs von EUR 47.628,31 s.A. erreicht hat. Seiner Berufung ist daher insofern Folge zu geben, als (insgesamt unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Teils) der Klägerin mit Teilurteil die (bereits rechtskräftigen) EUR 307.166,14 samt 4 % Zinsen seit dem ** (Todestag) zuzusprechen sind und ein Mehrbegehren von EUR 177.638,77 s.A. abzuweisen ist. Mit anderen Worten ist seine Berufung insofern erfolgreich, als EUR 47.628,31 s.A. mehr als im Ersturteil abzuweisen sind. Der Berufung der Klägerin ist hingegen (im Ergebnis) keine Folge zu geben, weil ausgeschlossen ist, dass sie den erstinstanzlichen Zuspruch zu ihren Gunsten abändern kann.
8.2. Offen sind noch folgende vom Beklagten relevierte Punkte:
Schenkungsanrechnung Klägerin (vgl 4.1. – 4.3.)EUR 35.722,51
Hallen (vgl 5.1.1. – 5.1.3.)EUR 7.500,--
Marke (vgl 5.2.1. – 5.2.4.)EUR 6.083,33
Konten (vgl 7.2.1. – 7.2.2.)EUR 7.918,22
InsgesamtEUR 57.224,06
Da seine Berufung aber bereits mit jedenfalls EUR 47.628,31 erfolgreich war und sein Berufungsinteresse EUR 69.999,-- beträgt, ist insofern nur noch zu klären, ob der noch strittige Klagsanspruch von restlich EUR 22.370,69 (Differenz gesicherter Berufungserfolg zum Berufungsinteresse) zu Recht besteht oder ebenfalls abzuweisen ist. In diesem Umfang ist der Berufung des Beklagten im Sinn des Aufhebungsantrags Folge zu geben. Hinsichtlich des Zinsanspruchs bleibt die Berufung aber erfolglos, weshalb bereits jetzt feststeht, dass sie nur teilweise erfolgreich ist.
8.3. Der nächste Rechtsgang ist auf die noch offenen Punkte (Unternehmenswert, Schenkungsanrechnung Klägerin, Hallen, Marken, Konten) zu beschränken. Alle anderen Positionen sind abschließend erledigte Streitpunkte.
8.4. Das Erstgericht wird das Verfahren zu ergänzen und insbesondere
8.5. Der Kostenvorbehalt ergibt sich aus § 52 ZPO.
Das Berufungsgericht konnte sich im bestätigenden und abändernden Teil der Entscheidung auf die zitierte Judikatur des Höchstgerichts stützen; Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
9.1. In ihrem Kostenrekurs wendet sich die Klägerin gegen die Honorierung des Schriftsatzes des Beklagten vom 10.11.2025 (ON 159). Diese Äußerung sei unzulässig und außerdem nur nach TP 1 zu honorieren.
9.2. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Das Erstgericht hatte dem Beklagten ausdrücklich eine Äußerung aufgetragen (ON 155). Er war also verpflichtet, diesem gerichtlichen Auftrag nachzukommen. Auch aufgrund der nicht erteilten Zustimmung wies das Erstgericht dann mit dem angefochtenen Beschluss (unbekämpft) den Kostenbestimmungsantrag der Klägerin ab. Die Äußerung war außerdem auch insofern zweckentsprechend, als der Beklagte auf die unrichtige Bemessungsgrundlage des Berichtigungsantrags der Klägerin hinwies. Die Äußerung war also zu honorieren.
9.3. Die Klägerin legt nicht einmal dar, welches Honorar dem Beklagten bei einem Ansatz nach TP 1 zustünde. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs aber rechnerisch darzulegen (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.88). Schon deshalb ist auf die Honorarhöhe nicht weiter einzugehen.
Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
9.4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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