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9Bs301/25w•OLG Graz 9Bs301/25w
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen MMag. Dr. A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Oktober 2025, GZ **21, nach der am 22. April 2026 in Anwesenheit der Staatsanwältin Maga. Weber als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Fetz durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von weiteren Anklagepunkten enthält, wurde der am ** geborene MMag. Dr. A* zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Bestimmung zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem Schuldspruch nach hat er am 1. März 2025 in ** B* und C* mit Verletzungen an der Ehre und am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen unter Hinweis auf seinen Beruf als Rechtsanwalt ankündigte sie anzuzeigen, wobei er die Kennzeichen ihrer Fahrzeuge fotografierte.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 22.2).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit der Mängelrüge wird eine Undeutlichkeit der schulderheblichen Feststellungen behauptet. Undeutlich (Z 5 erster Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen aber nur dann, wenn den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, was das Gericht feststellen wollte (RS0099425). Mit dem dazu – unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen – erstatteten Vorbringen, wonach es sich bei den Urteilsannahmen zum Sinngehalt der inkriminierten Äußerung um dislozierte rechtliche Ausführungen handle, konkrete Feststellungen zur subjektiven Tatseite aber fehlen würden, wird demgemäß keine Undeutlichkeit aufgezeigt. Die Feststellungen auf US 4 f zum objektiven Geschehen, zum Sinn der Äußerung (der eine Tatfrage ist – vgl RS0092588) und zur subjektiven Tatseite sind vielmehr klar verständlich und deutlich.
Insoweit, als die Mängelrüge eine unvollständige (Z 5 zweiter Fall) bzw offenbar unzureichende (Z 5 vierter Fall) Begründung behauptet, wird sie ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie – auch an dieser Stelle unzulässig – bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts kritisiert und nicht aufzeigt, dass das Gericht bei seiner für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hätte (RS0118316 ua) oder dass die Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen würde (RS0118317, RS0116732 ua).
Die Schuldberufung, die vor dem Eingehen auf den weiters geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund zu prüfen ist, ruft keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und die dazu angestellte Beweiswürdigung hervor und bleibt daher erfolglos. Das Erstgericht stützte die Feststellungen zum objektiven Geschehen insbesondere auf die Aussagen der Zeugen B* und C* und legte in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dar, weshalb es diese für glaubwürdig erachtete. Der Angeklagte argumentiert in seiner Schuldberufung im Wesentlichen damit, dass er bloß gegenüber dem Zeugen D* eine Anzeigeerstattung angekündigt habe und die Zeugen B* und C* ihn wohl missverstanden hätten. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach die Zeugen die von ihm gegenüber D* verwendete Höflichkeitsform irrig als Plural aufgefasst und sich deshalb angesprochen gefühlt hätten, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er in dem Fall wohl keinen Anlass dafür gehabt hätte, das KfzKennzeichen von C* zu fotografieren, was er in der Berufung ausdrücklich zugesteht. Mit Blick darauf, dass D* die beiden Zeugen hinzugeholt hatte, wodurch sie in die Auseinandersetzung hineingezogen wurden, liegt nahe, dass der Angeklagte die Äußerung tätigte, um eine weiter Einmischung hintanzuhalten, worin jedenfalls ein Motiv für die abgeurteilte Tat erblickt werden kann. Insoweit, als die Berufung weitwendig den Ablauf des Disputs zwischen dem Angeklagten und D* und die Frage, ob D* dabei gegenüber dem Angeklagten handgreiflich geworden ist, thematisiert, gehen die Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil der Angeklagte vom Vorwurf, D* bedroht und verleumdet zu haben, ohnehin freigesprochen wurde. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang vielmehr, dass B* und C* in die Auseinandersetzung zunächst nicht persönlich involviert waren und keinen der Beteiligten kannten, sodass diese beiden Zeugen nach der Aktenlage keinen nachvollziehbaren Grund dafür hatten, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten und sich selbst durch eine falsche Beweisaussage strafbar zu machen. Dass die Aussagen der Zeugen in einzelnen Details voneinander abweichen, ist bei einem dynamischen Geschehen nicht ungewöhnlich und weckt daher keinen Zweifel an der ihnen vom Erstgericht zuerkannten Glaubwürdigkeit. Der angenommene Bedeutungsinhalt wurde vom Erstgericht ebenfalls überzeugend begründet, ist doch die Annahme, dass die Abwehr von Anschuldigungen in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren, insbesondere wenn sie von einem Rechtsanwalt erhoben werden, mit einem finanziellen Aufwand verbunden ist, lebensnah. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die festgestellte Absicht, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dass der Angeklagte über den von D* erhobenen Vorwurf, er habe seinen Sohn geschlagen, verärgert war, spricht nicht gegen eine solche Absicht. Zum einen hatten B* und C* als unbeteiligte Zeugen nichts getan um seinen Zorn hervorzurufen. Zum anderen ist die Absicht, die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, schon deshalb indiziert, weil der Angeklagte nicht bloß mit einer Anzeigeerstattung drohte, sondern dabei auch auf seine berufliche Tätigkeit hinwies und ihr KfzKennzeichen fotografierte, was nahelegt, dass es ihm tatsächlich darauf ankam, bei ihnen die tiefgreifende Besorgnis hervorzurufen, er werde das angedrohte Übel in die Tat umsetzen und ihnen dadurch finanziell schaden.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a).
Diese weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob das InAussichtStellen einer (ungerechtfertigten) Anzeige eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre darstellt, nach der Rechtsprechung entscheidend von ihrem angekündigten Inhalt abhängt, weil nicht jeder Vorwurf, der den Inhalt einer Anzeige bilden kann, per se ehrenrührig ist, und das Urteil hiezu keine ausreichenden Feststellungen enthält (RS0092362 [T6]). Die Berufung übergeht aber die weiteren Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte den Opfern auch eine Verletzung am Vermögen androhte, die den Schuldspruch nach § 107 Abs 1 StGB tragen.
Soweit sich der Angeklagte auf das Vorliegen fehlender Rechtswidrigkeit im Sinn des § 105 Abs 2 StGB beruft, verkennt er, dass er nicht wegen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, sondern wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde und hiebei Rechtfertigungsgründe keine Rolle spielen (Schwaighofer, WK² StGB § 107 Rz 14). Über die auf US 4 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinausgehender weiterer Feststellungen darüber, warum es dem Angeklagten darauf ankam, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, bedarf es nicht, weil das Tatmotiv weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz berührt (RS0088761).
Die Strafberufung, die auf die Herabsetzung der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB abzielt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung ist von der in § 107 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen auszugehen. Als erschwerend wirkt das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Dass der Angeklagte im Zuge der Tatbegehung auf seine rechtsanwaltliche Tätigkeit hingewiesen hat, stellt entgegen dem Erstgericht keinen Erschwerungsgrund dar. Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Die vom Erstgericht erwähnten Begleitumstände der Tat („emotional aufgeladene Situation“) können im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 1 StGB als schuldmindernd Berücksichtigung finden. Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts ist die verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen schuld und tatangemessen und damit keiner Herabsetzung zugänglich.
Die bedingte Nachsicht der gesamten Geldstrafe ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal § 43 Abs 1 StGB nur auf Freiheitsstrafen anwendbar ist. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Geldstrafe (§ 43a Abs 1 StGB) scheitert mit Blick auf das Zusammentreffen von zwei Vergehen an spezialpräventiven Überlegungen, weil anzunehmen ist, dass der Vollzug nur eines Teils der Geldstrafe keine ausreichende tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte.
Die vom Erstgericht bemessene Tagessatzhöhe wurde in der Berufung nicht explizit bekämpft. Sie ist ausgehend von den nachvollziehbar begründeten Urteilsannahmen zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (US 11) ebenfalls nicht korrekturbedürftig.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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