projekte
4R39/26a•OLG Graz 4R39/26a
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz) und Dr.in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Triebwagenführer, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei **, Niederlande, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 13.477,52 samt Anhang und BTC 0,02278, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 13.477,52) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Jänner 2026, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. a) Der Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-440/23 und C-898/24 wird abgewiesen.
b) Die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist insoweit jedenfalls unzulässig.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Curacao, die über die von ihr im Internet betriebenen Plattformen C* und ** auch in deutscher Sprache Online-Glücksspiele anbietet. Sie verfügt über keine Lizenz nach dem GSpG in Österreich. Der Kläger eröffnete auf den beiden von der Beklagten betriebenen Plattformen jeweils ein Spielerkonto. Bei der Registrierung gab er bei der zur Verfügung gestellten Ländervorauswahl an, aus Österreich zu sein.
Über die Plattform C* der Beklagten spielte der Kläger von Jänner bis April 2025 Slot(=Automaten)-Spiele. Er erlitt dabei Verluste in Höhe von EUR 13.477,52, die sich aus einer Gegenüberstellung seiner getätigten Einzahlungen (EUR 38.327,52) abzüglich der Auszahlungen (EUR 24.850,00) ergeben [F1]. Er wusste spätestens ab Jänner 2025, dass Spielverluste aus Online-Glücksspielen aufgrund des österreichischen Glücksspielmonopols rückforderbar sind. Er spielte auf der Plattform C* von Österreich aus und ausschließlich für sich selbst zum Spaß [F2].
Im Prozess begehrt der Kläger von der Beklagten – gestützt auf Bereicherung und Schadenersatz - zuletzt EUR 13.477,52 samt Zinsen und BTC 0,02278 (ON 11 S 4). Er sei Verbraucher. Es komme Art 18 EuGVVO 2012 zur Anwendung. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Es sei österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Beklagte biete in Österreich Online-Glücksspiele an, ohne über eine entsprechende Konzession nach dem - unionsrechtskonformen - österreichischen Glücksspielrecht zu verfügen. Sein Rückforderungsanspruch wegen seiner Spielverluste im näher bezeichneten Spielzeitraum resultiere aus dem unerlaubten und daher nichtigen Glücksspielvertrag.
Die Beklagte moniert zunächst die unwirksame Zustellung der Klage, die nicht in ihrer Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt worden sei. Sie erhebt die Einrede der örtlichen und internationalen Unzuständigkeit, weil die EuGGVO mangels ihres Sitzes innerhalb der EU nicht anwendbar sei. Sie richte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus und der Kläger sei kein Verbraucher. Es sei das Recht von Curacao anzuwenden. Die Beklagte sei aufgrund ihrer im Sitzstaat Curacao bestehenden Lizenz berechtigt, ihr Dienstleistungsangebot im Internet anzubieten. Das österreichische Glücksspielgesetz sei unionsrechtswidrig, weil in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürften Beschränkungen im Glücksspielsektor nur erfolgen, wenn sie in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Glücksspieltätigkeiten beitragen würden. Das österreichische Glücksspielmonopol sei entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur inkohärent und mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Unionsrechtsmäßigkeit sei von den Gerichten jeweils selbst ohne Bezugnahme auf die Beurteilung durch die österreichischen Höchstgerichte zu prüfen. Bestritten werde zudem, dass der Kläger auf den Websites der Beklagten den Klagsbetrag verspielt habe.
Mit in der Tagsatzung vom 16. Dezember 2025 verkündetem Beschluss weist das Erstgericht die Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-440/23 bzw C-9/25 ab. Mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss lässt es die Klagsänderung vom 16. Dezember 2025 zu (I.1.) und verwirft die Einrede der internationalen Unzuständigkeit (I.2.); mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet es die Beklagte zur Zahlung von EUR 13.477,52 samt Zinsen an den Kläger und weist – insoweit rechtskräftig – das auf Zahlung von 0,02278 Einheiten BTC (Kryptowährung Bitcoin) gerichtete Begehren ab. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus – die bekämpften Feststellungen [F1 und F2] sind kursiv gekennzeichnet – trifft es im Detail die auf den Seiten 3 bis 4 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich gelangt es - verkürzt wiedergegeben und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz - zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte für diese Verbrauchersache gemäß Art 17ff EuGVVO, zur wirksamen Zustellung der Klage, zur Anwendbarkeit österreichischen materiellen Rechts gemäß Art 6 Rom-I-VO, zur Konformität des österreichischen Glücksspielmonopols mit dem Unionsrecht, zur Unerlaubtheit und damit Unwirksamkeit des Glücksspielvertrags zwischen den Streitteilen infolge Fehlens einer österreichischen Glücksspiellizenz der Beklagten und daraus resultierend zur Rückforderbarkeit der Spielverluste. Diese sei auch bei Kenntnis des Spielers von der Ungültigkeit seiner Verpflichtung wegen der Teilnahme am verbotenen Glücksspiel gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens I. Instanz als nichtig und die Zurückweisung des Klagebegehrens; hilfsweise die Abänderung des Urteils in gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Der Kläger erstattet eine Berufungsbeantwortung.
Über die Nichtigkeitsberufung ist gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO jedenfalls in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden; im Übrigen hält der Berufungssenat die Anberaumung einer Berufungsverhandlung gemäß § 480 Abs 1 ZPO für nicht erforderlich. Die Nichtigkeitsberufung ist zu verwerfen; im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
I. Zur Nichtigkeitsberufung
A. Keine wirksame Zustellung
1. Die Beklagte moniert die Auffassung des Erstgerichts, eine Übersetzung der Klage samt dem Auftrag zur Klagebeantwortung sei nicht notwendig gewesen. Sie habe die Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung weder in ihrer Sprache abgefasst noch übersetzt zugestellt erhalten, noch sei sie über ihr Recht auf Verweigerung der Annahme belehrt worden. Somit sei nie eine rechtswirksame Zustellung erfolgt, weshalb der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erfüllt sei.
2. Gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein Urteil als nichtig aufzuheben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der (gehörigen) Zustellung entzogen wurde (RS0042202). Dieser Nichtigkeitsgrund ist also nur im Fall eines ungesetzlichen Vorgangs gegeben, der einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln (RS0107383). Das rechtliche Gehör einer Partei ist hingegen grundsätzlich ausreichend gewahrt, wenn ihr Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern (RS0005915 [T17]; vgl RS0119970).
3. Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht der Beklagten die Klage mit internationalem Rückschein (RS rot) zu, wobei der Auftrag zur Klagebeantwortung und die Belehrung über das Rücktrittsrecht in englischer Sprache angeschlossen waren (ON 2). Nach der vom Erstgericht eingeholten Sendungsverfolgung (ON 6) erfolgte die Zustellung am 25. September 2025. Die Beklagte brachte am 13. Oktober 2025 die Vollmachtsbekanntgabe sowie die Klagebeantwortung ein (ON 3), in der sie sich mit dem Klagsvorbringen umfassend auseinandersetzte. Im weiteren Verfahren wurde sie ordnungsgemäß zur vorbereitenden Tagsatzung geladen, an der ihr rechtsfreundlicher Vertreter – nach Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes – teilnahm und ihren Standpunkt darlegen konnte. Somit liegt der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vor (7 Ob 194/25t; vgl auch OLG Graz zu 5 R 148/25m [wonach von einer Heilung durch Einlassung auszugehen sei]).
B. Zur Nichtigkeitsberufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Beschluss auf Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede (§ 261 Abs 3 ZPO)
1. Mit ihrer auf § 477 Abs 1 Z 3 ZPO gestützten Nichtigkeitsberufung rügt die Rechtsmittelwerberin die Nichtigkeit des Urteils und des Verfahrens I. Instanz. Sie bestreitet die Verbrauchereigenschaft des Klägers sowie die Ausrichtung ihrer gewerblichen Tätigkeit auch auf Österreich im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012. Weil die Beklagte ihren Sitz in Curacao habe, komme die EuGVVO nicht zur Anwendung.
2. Das Erstgericht hat sich mit der Verbrauchereigenschaft des Klägers, dem Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich und der Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO infolge des Sitzes der Beklagten in Curacao unter Verweis auf Rechtsprechung und Lehre umfassend auseinandergesetzt. Die Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass es mit dem Verweis auf deren Richtigkeit sein bewenden haben kann (§ 500a ZPO). Ergänzend sei nachstehende Begründung angefügt:
2.1. Bei der Beurteilung des Verbraucherbegriffs sind Aspekte wie die Höhe erzielter Gewinne, etwaige Kenntnisse oder Erfahrungen sowie die Regelmäßigkeit, mit der der Betroffene der Tätigkeit als Spieler nachgeht, nicht geeignet, um dieser Person die Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinn des Art 17 EuGVVO zu nehmen (EuGH C-774/19 Rn 49). Der Standpunkt der Berufungswerberin, die wiederholte Spieltätigkeit und das Spielen bei mehreren Anbietern sprächen gegen die Verbrauchereigenschaft des Klägers, ist daher nicht stichhältig. Zudem liegt bereits eine Vielzahl von Entscheidungen vor, in der die Verbrauchereigenschaft in vergleichbaren Fällen bejaht und sogar aus dem Umstand der Kenntnis eines allfälligen Rückforderungsanspruchs im Ergebnis nicht dessen Entfall abgeleitet wurde (6 Ob 77/23a, 1 Ob 22/25d, 8 Ob 54/25m, 5 Ob 91/25f; OLG Wien 13 R 27/25y, 13 R 27/25y; OLG Linz 4 R 107/25w).
2.2. Es steht fest, dass die Internetplattform der Beklagten ebenso in deutscher Sprache betrieben und Österreich bei der Ländervorauswahl zur Verfügung gestellt werde. Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 ist nach der Rechtsprechung unionsrechtlich autonom und als Ausnahme eng auszulegen (vgl RS0112614 [T1], RS0128703), wobei ein bloßes „doing business“ oder die alleinige Abrufbarkeit einer Webseite nicht genügt (vgl RS0125252, RS0125001). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es für die Anwendbarkeit des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 erforderlich, dass der Gewerbetreibende (vor dem Vertragsabschluss) seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen (vgl RS0128704, RS0128705). Vom Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst (vgl RS0125252, RS0125001 [T2]). Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen, nämlich beim Betreiben einer in deutscher Sprache gehaltenen Website, die es ermöglicht, von Österreich aus an Glücksspielen teilzunehmen, eine aus Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO abgeleitete Zuständigkeit bejaht.
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts richtet die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Österreich aus. Aus der Anführung von Österreich in der Ländervorauswahl und der Abrufbarkeit wesentlicher Inhalte in deutscher Sprache ist eindeutig abzuleiten, dass die Beklagte gewillt und bereit war, (auch) mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, Verträge abzuschließen. Schließlich enthält die in deutscher Sprache von Österreich aus abrufbare Website der Beklagten explizit auf Österreich Bezug nehmende Angaben (vgl 4 Ob 22/25a; zu möglichen Indizien für die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat eines Verbrauchers siehe EuGH 7.12.2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller Rz 80 ff).
2.3. Mit der Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO beim Sitz des beklagten Glücksspielanbieters in Curacao hat sich der erkennende Senat bereits wiederholt befasst (4 R 8/25s, 4 R 8/26t) und diese bejaht. Innerhalb der europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln des EU-Mitgliedsstaates des Klägers. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, (nur) auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO), sofern nicht einer jener in der EuGVVO geregelten besonderen Fälle vorliegt, in denen dem Kläger ein Gerichtsstand nach dieser Verordnung selbst dann eingeräumt wird, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist dazu unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 ff). Der für dessen Anwendung erforderliche Auslandsbezug ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten schon dann gegeben, wenn – wie hier – der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz dagegen in einem Drittstaat (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 29 ff mwN). Sofern die Voraussetzungen des Art 17 EuGVVO erfüllt sind, wäre der vom Kläger herangezogene Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Zur Verbrauchereigenschaft des Klägers zum Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich wurde bereits oben Stellung genommen. Für die Begründung der Zuständigkeit reicht es nach Art 17 Abs 1 lit c aus, dass die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichtet – wie hier –, einer (Zweig-)Niederlassung oder Agentur in einem Mitgliedsstaat bedarf es nicht.
3. Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0043405; Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 § 519 ZPO Rz 38).
II. Zur Berufung in der Sache
A. Zur Mangelhaftigkeit
1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Verfahrensmängel sind nur dann beachtlich, wenn sie geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027). Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann überdies nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 ZPO § 496 Rz 57).
2. Die Beklagte rügt, dass das Erstgericht die Urkunde Beilage ./G verwertet habe, ohne dass in dieser – entsprechend § 297 Abs 1 ZPO – die maßgeblichen Stellen hervorgehoben worden seien. Es sei daher nicht erkennbar, welche Stellen dieser Urkunde relevant und welche Beträge tatsächlich verspielt worden seien.
Mit dieser Argumentation zeigt die Beklagte keine Mangelhaftigkeit im Sinne der Darlegungen oben zu Punkt 1. auf. Die Bestimmung des § 297 ZPO dient der Erleichterung der Beurteilung der Relevanz von Urkunden für das Beweisthema durch geordnete und übersichtliche Form der Vorlage und durch Hervorhebung und bestimmte Bezeichnung der maßgeblichen Stellen (vgl Rechberger/Koller in Koller/Klicka, ZPO6 § 297 Rz 2; RS0118373). Die Beilage ./G enthält auf ihrer ersten Seite eine 8 Zeilen umfassende Aufstellung der Summe der Einzahlungen und Auszahlungen des Klägers und des sich daraus ergebenden Verlusts sowie eine Transaktionsliste und E-Mail-Korrespondenz. Die Zeile auf der ersten Seite der Urkunde, in der der Verlust ausgewiesen ist, ist grau unterlegt. Inwieweit eine weitere Hervorhebung die Beurteilung der Relevanz dieser Urkunde erleichtern soll, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist erkennbar, welchen Mehrwert eine Hervorhebung haben könnte und wird ein solcher in der Berufung auch nicht aufgezeigt.
3. Die Beklagte macht weiters einen Begründungsmangel hinsichtlich der Feststellung [F2] geltend, welche sie ohnedies im Rahmen ihrer Beweisrüge bekämpft.
Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht der §§ 272, 417 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist (RS0040217, RS0040122, Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 § 272 Rz 3), bei fehlender Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen (RS0041860, RS0040217, RS0040122), oder wenn die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist oder bloß mit floskelhafter Begründung erfolgt (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 503 ZPO Rz 49).
Den dargestellten Anforderungen an die Begründungspflicht wird das Urteil, welches sämtliche für seine Überprüfung notwendigen Elemente enthält, jedenfalls gerecht. Die darin vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind in nicht zu beanstandender Weise begründet. Die Feststellung, dass der Kläger ausschließlich für sich selbst und zum Spaß spielte, gründet das Erstgericht auf seine Aussage, der kein divergierendes Beweisergebnis gegenübersteht. Damit ist die Feststellung durch Erhebung einer Beweisrüge durch die Beklagte überprüfbar. Mag die Beweiswürdigung des Erstgerichts auch knapp gehalten sein, enthält das Urteil in Bezug auf die in Rede stehenden Feststellungen somit sämtliche für seine Überprüfung notwendigen Elemente. Der behauptete Begründungsmangel liegt daher nach den oben erwähnten rechtlichen Grundsätzen nicht vor. Hinsichtlich der Ausführungen zum professionellen (Berufs-)Spielverhalten, weshalb der Kläger nicht als Verbraucher anzusehen sei, wird auf die Darlegungen oben zu Punkt I.B.2.1. verwiesen.
4. Die Beklagte rügt, dass das Erstgericht eine fremdsprachige Urkunde (Beilage ./G) – trotz diesbezüglichen Einwands – ohne Anschluss einer beglaubigten Übersetzung verwertet habe.
In der Verwertung der Beilage ./G (Aufstellung über die Summe der Ein- und Auszahlungen und des Spielverlusts sowie Übersicht über Einzahlungen mit einfach zu verstehenden englischen Ausdrücken („User“, „Amount“, „Currency“, „Action“, „Payment system“, etc) liegt schon deshalb kein Verfahrensmangel, weil die Beklagte nicht darlegt, welche anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären, wenn die Beilage übersetzt worden wäre. Dazu müsste die vom Erstgericht herangezogene Übersetzung falsch gewesen sein. Derartiges behauptet die Beklagte jedoch gar nicht, obwohl die Erstrichterin den Parteien in der Tagsatzung vom 16. Dezember 2025 ausdrücklich die Gelegenheit dazu einräumte. Zwar hat der Beweisführer gemäß § 53 Geo fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung anzuschließen (Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 297 ZPO Rz 12), jedoch unterliegen auch Urkunden, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, der freien Beweiswürdigung und können daher grundsätzlich – bei ausreichender Fremdsprachenkenntnis der mit der Sache befassten Richterin – auch zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Die Erstrichterin hat in der Tagsatzung vom 16. Dezember 2025 dargelegt, dass ihr die Urkunde aufgrund ihrer Fremdsprachenkenntnisse in Englisch ausreichend verständlich sei. Es fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Beweisführers, wenn er zu fremdsprachigen Urkunden keine Übersetzung vorlegt und die Tatsacheninstanz daher mangels ausreichender Sprachkenntnis keine Feststellungen daraus trifft (4 Ob 138/06g; RW0000796; OLG Innsbruck 1 R 165/18a).
5. Zusammengefasst liegen die gerügten Verfahrensmängel somit nicht vor.
B. Zur Tatsachenrüge
1. Anstelle der bekämpften - vom Erstgericht auf die Aussage des Klägers und die Beilage ./G gestützten - Feststellung [F1] strebt die Berufungswerberin ersatzweise folgende Negativfeststellung an:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf C* im Zeitraum Jänner 2025 bis April 2025 einen Betrag in der Höhe von EUR 13.477,52 an Spielverlusten erlitten habe.“
1.1. Der Berufungswerberin gelingt es nicht, beim Rechtsmittelgericht Bedenken gegen die Feststellung und die dieser zugrundeliegende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Entgegen der Meinung der Berufungswerberin können der vorgelegten Transaktionsliste die Einzahlungen (Deposits) und die Auszahlungen (Cashout) ohne weiteres entnommen werden. Als Berechnungsmethode diente zweifelsohne eine einfache Rechenoperation, nämlich die Addition sämtlicher Einzahlungen einerseits und sämtlicher Auszahlungen andererseits, wobei sich aus der Differenz der Summen schließlich der Verlust des Klägers ergibt. Die Erst-richterin hat in der vorbereitenden Tagsatzung festgehalten, welche Summen die Einzahlungen und Auszahlungen ergeben und auf die Rechenoperation in ihrer Beweiswürdigung verwiesen. Der Kläger hat angegeben, dass er bzw sein Anwalt die Urkunde Beilage ./G bei der Beklagten angefordert und auch bekommen habe. Dass die Liste von der Beklagten stammt, ergibt sich auch zwanglos aus der in Beilage ./G enthaltenen E-Mail-Korrespondenz. Weshalb die Transaktionsliste Beilage ./G nicht richtig sein soll, vermag die Berufungswerberin nicht plausibel zu erklären; es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, durch Vorlage entsprechender Auszüge von dem hier maßgeblichen Spielerkonto ihre (bloß pauschale) Bestreitung der Höhe des vom Kläger erlittenen Spielverlusts zu belegen.
2. Die Berufungswerberin kritisiert weiters die Feststellung [F2] und will an deren Stelle festgestellt haben:
„Der Kläger konsumierte die Glücksspiele auf der verfahrensgegenständlichen Website aufgrund seiner vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen.“
Sie meint zusammengefasst, das Spiel- und Einzahlungsverhalten des Klägers (vermehrte Spieltätigkeit bei mehreren Anbietern zur Erzielung von Einnahmen; sein Wissen um die Rückforderbarkeit der Spielverluste) spreche für dessen professionelles (Berufs)Spielverhalten zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
2.1. Das Erstgericht stellt zwar fest, dass der Kläger spätestens ab Jänner 2025 von der Rückforderbarkeit der Spielverluste wusste. Es geht zudem aber davon aus, dass er nur für sich selbst zum Spaß spielte, wie dies der Kläger in seiner Aussage angab. Schließlich spricht schon die allgemeine Lebenserfahrung gegen die von der Berufungswerberin angestrebte Ersatzfeststellung. Zweifelsohne ist Glücksspiel mit seiner geringen Wahrscheinlichkeit, Gewinne zu erzielen – auch bei einer Rückforderbarkeit des erlittenen Spielverlusts –, schon an und für sich nicht geeignet, nachhaltige Einnahmen zu erzielen. Auch die Vielzahl von Spielerklagen (laut der Beklagten über 50.000 – siehe BS S 62), in denen die Spieler ihre Verluste zurückfordern, spricht für die mangelnde Eignung des Glücksspiels als nachhaltige Einkunftsquelle. Wenn das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Klägers stützt und dazu keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen, stößt die bekämpfte Feststellung beim Berufungsgericht auf keine Bedenken.
3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass es mit einer kurzen Begründung dieser Beurteilung sein Bewenden haben kann (§ 500a ZPO). Den in der Berufung geltend gemachten Argumenten ist - deren Gliederung folgend - nur das Folgende zu entgegnen:
Zu Punkt I.4.
a. Keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
Soweit die Berufungswerberin auf die Unzuständigkeit des Erstgerichts zurückkommt, ist sie auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsberufung zu verweisen, wonach der Kläger als Verbraucher iSv Art 17 Abs 1 EuGVVO anzusehen ist und die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichtet. Das Erstgericht hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit somit zutreffend bejaht.
b. Keine Rechtfertigung des Monopols wegen der Aufhebung des § 25 Abs 3 GSpG (VfGH G 259/2022 vom 14. Dezember 2022)
Der Behauptung der Beklagten, die Monopolregelung im österreichischen Glücksspielgesetz betreffend Online-Casinos sei auf der Grundlage dieser Entscheidung des VfGH „nicht mehr zu halten“, ist der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt entgegengetreten. Die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den VfGH hat nichts an der unionsrechtlichen Zulässigkeit geändert. Mag der Gesetzgeber durch das (primäre) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern auch nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht haben, bedeutet dies noch nicht, dass dieses Anliegen im Glücksspielrecht als Ganzem nicht in kohärenter Weise verfolgt würde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen – entgegen der bisher ständigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre (RS0130636 [T9] = 2 Ob 23/23f; 1 Ob 25/23t; 7 Ob 44/23f). Der Berufungssenat sieht keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen.
c. Unschlüssigkeit der Klage
Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516; 4 Ob 159/21t; Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO6, Rz 13 Vor § 226 uva). Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Geldforderungen abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, so müssen die einzelnen Beträge in der Klageerzählung ziffernmäßig aufgegliedert, bestimmt und individualisiert sein, sodass das Gericht in der Lage ist, bezüglich jeden einzelnen Postens dessen Bestimmtheit zu prüfen (Geroldinger in Fasching/Konecny³, § 226 ZPO, Rz 110; Rechberger/Wilfinger aaO § 226 ZPO, Rz 6; RS0113391; 7 Ob 35/00y; 1 Ob 291/00a).
Der Kläger schränkte sein Klagebegehren auf EUR 13.477,52 ein, nachdem das Erstgericht darlegte, die sich aus Beilage ./G ergebende Summe seiner Einzahlungen an die Beklagte betrage EUR 38.327,52, der Auszahlungen von EUR 24.850,00 gegenüberstünden. Den gesamten Inhalt der Beilage ./G, aus der sich die Klagsforderung ergibt, erhob der Kläger ausdrücklich zum Inhalt seines Vorbringens (VSS ON 8 S 6). Sein Sachbegehren lässt sich aus diesen Tatsachenbehauptungen zwanglos ableiten und ist damit schlüssig. Mit ihren Ausführungen zur Urkunde Beilage ./G kritisiert die Berufungswerberin in Wahrheit die – unter anderem – auf diese Urkunde gestützte Feststellung des Erstgerichts zu den vom Kläger an die Beklagte getätigten einzelnen Einzahlungen und den ihnen gegenüberstehenden Auszahlungen, zeigt aber keine Unschlüssigkeit auf.
d. Anwendbares Recht
Zum anwendbaren Recht wiederholt die Berufungswerberin ihre Standpunkte, wonach dem Kläger die Verbrauchereigenschaft fehle und die Website der Beklagten nicht auf Österreich ausgerichtet gewesen sei. Zu diesen Fragen ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeitsberufung zu verweisen.
Die Berufungswerberin argumentiert, dass seit der Entscheidung des Europäischen Ge- richtshofs zu C-429/22 vom 14. März 2024 die Ansicht, österreichisches Recht sei anzuwen- den, nicht mehr anwendbar sei. Es liege ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 6 Abs 4 lit a Rom I-VO vor.
Auf einen Verbrauchervertrag – wie hier – ist im Anwendungsbereich von Artikel 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Verbraucherstaats anzuwenden. Eine Rechtswahl kann nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der zwingenden Bestimmungen dieses Rechts entzogen wird. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet, was insbesondere bei Online-Aktivitäten der Fall ist. Nach Artikel 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier: Verbraucherstatut) zu beurteilen. Dies gilt nach Abs 1 lit e leg. cit. auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts, also im Anlassfall österreichisches Recht (3 Ob 44/22z, ErwGr 2.2 mwN; 1 Ob 176/22x; 2 Ob 40/22d).
Ein österreichisches Berufungsgericht legte eine Rechtssache, welche die Klage eines österreichischen Verbrauchers auf Auszahlung seiner Gewinne aus einem Online-Casino zum Gegenstand hatte, dem EuGH mit der Rechtsfrage vor, ob Artikel 6 Abs 1 Rom I-VO dahin auszulegen sei, dass das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, dann nicht anzuwenden sei, wenn das nach Artikel 4 Rom I-VO anzuwen- dende Recht, dessen Anwendung der Kläger begehre und das anzuwenden wäre, wenn dem Kläger die Verbrauchereigenschaft fehlen würde (dort: maltesisches Recht), für ihn günstiger wäre.
Mit Beschluss vom 14. März 2024, C-429/22, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Frage derart beantwortet, dass es auf die Günstigkeit des Heimatrechts des Verbrauchers nicht ankomme und er – mangels Rechtswahl – das Recht seines Mitgliedsstaats für und gegen sich gelten lassen müsse. Mit dieser Entscheidung hat der EuGH somit klargestellt, dass in jedem Fall österreichisches Recht anzuwenden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher Gewinne oder Verluste einklagt (vgl OLG Wien 33 R 4/22h).
Nach Artikel 6 Abs 4 lit a Rom I-VO gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Ver- braucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne des Ausnahmetatbestands des Artikel 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mit- gliedsstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die- ser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18, VKI-TVB Rn 52; 7 Ob 213/21f; 7 Ob 213/21f; 7 Ob 155/23d; Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Artikel 6 Rom I-VO [Stand 1.3.2023, rdb.at], Rz 56 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass, wenn sich – wie hier – ein ausländischer Dienstleister im Bereich des Glücksspiels über das Internet auf den österreichischen Markt ausrichtet, grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilten sind (Artikel 6, Artikel 12 Abs 1 Rom I-VO) (7 Ob 44/23f).
Eine Rechtsprechungsänderung des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht für nichtige Glücksspielverträge ist nicht ersichtlich. Die Ausfüh- rungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 Ob 56/22s, wonach bei Online- Glücksspiel-Anbietern der Leistungsort der Sitz des Dienstleisters sei (Rn 25), bezog sich auf die Frage der Anwendbarkeit des Gerichtsstands des Erfüllungsorts gemäß Art 7 Nr 1 EuGVVO.
Ob der österreichische Gesetzgeber Leistungen der Beklagten von der Umsatzsteuer- pflicht ausnimmt, hat für die Frage des anwendbaren Rechts auf den konkreten Fall keine Re- levanz.
e. Ausschluss der Rückforderung im Hinblick auf den Normzweck des Verbotsgesetzes sowie die behauptete Schutzgesetzqualität
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (8 Ob 21/24g), dass der Schutz des einzelnen Spieleteilnehmers der primäre, aber nicht der einzige Zweck des Glücksspielmonopols ist. Der Gesetzgeber verfolge auch fiskalische und ordnungspolitische Zwecke (wie insbesondere die Hintanhaltung der mit illegalem Glücksspiel verbundenen Kriminalität). Er beabsichtige, Glücksspiele außerhalb des Monopols generell zu verhindern. Die absolute Nichtigkeit der Glücksspielverträge entspreche dem Zweck des Glücksspielgesetzes – nicht konzessioniertes Glücksspiel gänzlich zu verhindern – am besten. Der Normzweck des Verbotsgesetzes und die behauptete Schutzgesetzqualität stehen der Rückforderung daher nicht entgegen.
f. Ausschluss der Rückforderung aufgrund des „Nemo-Auditur“- Rechtsgrundsatzes
Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger wegen des Grundsatzes „nemo auditur turpitudinem suam allegans“, wonach sich niemand auf sein eigenes rechtswidriges Handeln berufen können soll bzw niemand aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil ziehen darf, keinen Anspruch gegen die Beklagte habe. Stehe es dem Rückforderungsanspruch nämlich nicht entgegen, dass der Spieler risikolos und in der dem Anbieter von Online-Glücksspielen gegenüber verschwiegenen Absicht, verlorene Spieleinsätze später einzuklagen, Online-Glücksspiele auf dessen Websites konsumiere, werde der Spieler gerade nicht geschützt, sondern vielmehr dazu animiert, gerade bei Anbietern zu spielen, die keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz innehaben. Der Spieler könne dann Gewinne einstreichen und Verluste risikolos - auch unter Zuhilfenahme von Prozessfinanzierern - innerhalb von 30 Jahren zurückfordern. Dies stehe jedoch diametral dem Spielerschutz entgegen.
Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder des § 1432 ABGB entgegenstünde, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck des Verbots von Glücksspielen, die den in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben (RS0025607 [T1]; 6 Ob 124/16b [Rz 5]; 2 Ob 138/22s [Rz 29]; 5 Ob 13/24h [Rz 7]; 8 Ob 21/24g [Rz 13]). Der Verbotszweck erfordert die Rückabwicklung selbst dann, wenn sich das Verbot – wie hier – gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und den Schutz der Spieler bewirken soll (9 Ob 79/21i [Rz 15]; 6 Ob 77/23a [Rz 5] mwN). Der Rückforderungsanspruch besteht entgegen der allgemeinen Regel (§§ 1431 ff ABGB) sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; zuletzt etwa 1 Ob 172/22h; 6 Ob 77/23a; 3 Ob 69/23b).
Damit kann selbst der Umstand, dass der Kläger im Widerspruch zum Grundsatz „nemo auditur turpitudinem suam allegans“ aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil gezogen habe, weil er von vornherein beabsichtigt habe, allfällige Spielverluste zurückzufordern und Gewinne schweigend zu vereinnahmen, ihm nicht zum Schaden gereichen (vgl 6 Ob 200/22p; 5 Ob 35/24v). Eine gegenteilige Rechtsauslegung würde den Veranstalter verbotenen Glücksspiels vor der bereicherungsrechtlichen Verpflichtung bewahren, Einsätze aus dem verbotenen Spiel zurückzubezahlen, was wiederum dem Zweck der Glücksspielverbote zuwiderliefe.
g. Rechtsmissbrauch des Klägers
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Rückforderung der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht gegen Treu und Glauben verstößt und nicht per se rechtsmissbräuchlich iSd § 1295 Abs 2 ABGB ist (6 Ob 19/25z, 5 Ob 13/24h, 8 Ob 67/24x, 3 Ob 69/23b, 7 Ob 102/22h ua). Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückforderung von Spieleinsätzen für ein verbotenes Online-Glücksspiel besteht auch dann, wenn dem Spieler das Verbot und damit die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt waren (6 Ob 216/23t, 8 Ob 67/24x).
h. Verbrauchereigenschaft des Klägers und i. Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich
Soweit die Berufungswerberin sich mit ihren Ausführungen erneut gegen die Beurteilung des Erstgerichts wendet, dass der Kläger Verbraucher sei und die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichte, ist sie auf die Darlegungen im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeitsberufung zu verweisen.
Zu Punkt I.5.
Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in mehreren aktuellen Entscheidungen neuerlich festgehalten hat, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (1 Ob 103/23p; 7 Ob 147/23b, 7 Ob 152/23p; 7 Ob 150/24w; 6 Ob 157/24t jeweils mwN, jüngst 6 Ob 157/25v [Rz 9], 8 Ob 161/25s [Rz 11] uva).
Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glückspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl die Hinweise in 5 Ob 30/21d). Entgegen der Darstellung der Berufungswerberin ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen. Vielmehr sprach der EuGH darin bloß aus, dass eine gegen Art 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts auch dann nicht angewendet werden dürfe, wenn ein „höheres“ nationales Gericht diese als mit dem Unionsrecht vereinbar ansah, dessen Erwägungen aber offensichtlich nicht dem Unionsrecht entsprachen (vgl insbesondere Rn 58 der genannten Entscheidung des EuGH). Dass und bei welcher nationalen Norm dies hier der Fall gewesen wäre, legt die Berufungswerberin nicht dar (2 Ob 23/23f; 1 Ob 95/23m; 1 Ob 103/23p jeweils mwN, jüngst 6 Ob 157/25v).
Zum Thema „Werbung des Monopolisten“, das die Berufungswerberin zentral anspricht, ist zudem festzuhalten: Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (EuGH C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 64; C-920/19 Fluctus und Fluentum, Rn 39). Es ist demnach nicht grundsätzlich bedenklich, wenn Monopol-inhaber und Konzessionäre neue Spiele anbieten, um am Glücksspielmarkt – im Verhältnis zu privaten, nicht konzessionierten Glücksspielanbietern – attraktiv zu bleiben. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Beschluss vom 30.3.2016 zu 4 Ob 31/16m – den Behauptungen der Berufungswerberin entsprechend – bereits davon aus, dass die Werbung der Konzessionäre auch den Zweck verfolgt, Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bisher nicht ohne weiteres zu spielen bereit waren, dass durch zugkräftige Werbebotschaften die Anziehungskraft angebotener Spiele erhöht und neue Zielgruppen zum Spielen angeregt werden sollten und dass die Werbung laufend ausgedehnt wurde. Dennoch erachtete er das im GSpG vorgesehene Monopol-/Konzessionssystem als unionsrechtskonform (RS0130636 [T1-T4]; insb 4 Ob 31/16m). Warum davon abgegangen werden soll, vermag die Berufungswerberin in diesem Verfahren nicht darzulegen. Die Behauptung, die Werbemaßnahmen der Konzessionäre würden auf eine Erweiterung des Glücksspielmarkts abzielen, genügt nicht (OLG Graz 2 R 199/24p; 2 R 180/25w). Eine der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV entgegenstehende Inkohärenz von das Glücksspielangebot beschränkenden Maßnahmen ist – entgegen der Auffassung der Berufungswerberin – auch nach Ansicht des EuGH nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Werbepraktiken des Monopolisten/der Konzessionäre darauf abzielen, zur aktiven Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird (EuGH C-920/19, Fluctus und Fluentum, Rn 52 f; 1 Ob 229/20p; 3 Ob 200/21i mwN). Die vom Inhaber des Monopols verfolgte Geschäftspolitik und dessen Werbepraktiken sind bei der Prüfung, ob das Monopol tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen, zudem nicht die einzigen relevanten Gesichtspunkte (EuGH C-920/19, Fluctus und Fluentum, Rn 48 f). Eine Ausweitung der Geschäfts- und Werbetätigkeit des Inhabers des Glücksspielmonopols sowie eine wesentliche Steigerung der Einnahmen, die er damit erzielt, erfordert zwar besondere Aufmerksamkeit bei der Prüfung des kohärenten und systematischen Charakters der fraglichen Regelung. Eine solche notwendige Ausweitung könnte sich aber ebenso gut aus einer Lenkung der illegalen Tätigkeiten hin zu den kontrollierten Spielnetzen ergeben. Für die Beurteilung der Kohärenz der Organisation des Glücksspielmarkts wären auch die Werbepraktiken etwaiger privater Wirtschaftsteilnehmer (wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie des Internets durch private Anbieter) zu berücksichtigen (EuGH C-920/19 Fluctus und Fluentum, Rn 36, 50 ff). Eine isolierte Betrachtung konkreter Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre greift somit zu kurz (VfGH E 945/2016).
a. , b. und c. Sekundäre Feststellungsmängel
Die Berufungswerberin vermisst Feststellungen zu folgenden Sachverhaltsbereichen: Zur Frage, anhand welcher Berechnungsmethode sich der Klagsbetrag aus der Beilage ./G errechne (Punkt a.); zur Verbrauchereigenschaft des Klägers (Punkt b.); ob betrügerische und kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit Glücksspiel ein Problem in Österreich darstellen; ob Spielsucht in Österreich ein Problem darstelle; wie die Geschäftspolitik und die Werbepraktiken der Konzessionäre ausgestaltet seien; wie sich die Wirkung der Werbemaßnahmen der Konzessionäre auf den Glücksspielmarkt darstelle; ob das staatliche Glücksspielmonopol durch im öffentlichen Interesse gelegene Ziele gerechtfertigt und geeignet sei, die verfolgten Ziele tatsächlich zu erreichen; ob das staatliche Glücksspielmonopol zur Erreichung dieser Ziele noch das gelindeste Mittel darstelle oder darüber hinausgehe (Punkt c.).
Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist folglich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen und setzt somit eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge voraus (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1, § 503 ZPO Rz 156 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]). Da mit diesem Berufungsgrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache geltend gemacht wird, muss eine Unvollständigkeit des Urteils ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Parteien vorliegen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist. Das angefochtene Urteil darf somit nicht deshalb aufgehoben werden, um den Parteien das Nachschieben von Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 503 ZPO Rz 55f [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Lovrek aaO; RS0053317).
Zu den vom Kläger getätigten Einzahlungen und den erhaltenen Auszahlungen bzw seinem Spielverlust insgesamt liegen Feststellungen vor, sodass fehlende Feststellungen zur Berechnungsmethode des Klagsbetrags nicht ersichtlich sind. Ausgehend von der Feststellung, dass der Kläger nur für sich und zum Spaß spielte, bedurfte es in Zusammenschau mit der Rechtsprechung [Bei der Beurteilung des Verbraucherbegriffs sind Aspekte wie die Höhe erzielter Gewinne, etwaige Kenntnisse oder Erfahrungen sowie die Regelmäßigkeit, mit der der Betroffene der Tätigkeit als Spieler nachgeht, nicht geeignet, um dieser Person die Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinn des Art 17 EuGVVO zu nehmen (EuGH C-774/19 Rn 49). Nach einer Vielzahl von Entscheidungen wurde die Verbrauchereigenschaft in vergleichbaren Fällen bejaht und sogar aus dem Umstand der Kenntnis eines allfälligen Rückforderungsanspruchs im Ergebnis nicht dessen Entfall abgeleitet wurde (6 Ob 77/23a, 1 Ob 22/25d, 8 Ob 54/25m, 5 Ob 91/25f; OLG Wien 13 R 27/25y, 13 R 27/25y; OLG Linz 4 R 107/25w)] keiner weiteren Feststellungen zur Beurteilung der Verbrauchereigenschaft des Klägers. Das Erstgericht ging zudem ohnedies davon aus, dass der Kläger von der Rückforderbarkeit der Spielverluste wusste und auch bei anderen Anbietern spielte. Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Rechtsprechung, aus der sich ergibt, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht, bedarf es der übrigen begehrten ergänzenden Feststellungen nicht.
Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
D. Zum Antrag der Unterbrechung des Verfahrens
Das Berufungsverfahren ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zur Ent- scheidung über die beim EuGH zu C898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und C440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto und Sportwetten, anhängigen Vorabenscheidungsersuchen zu unterbrechen, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, C-79/17, Gmalieva, und C545/18, DP/Finanzamt Linz, bereits geklärt erscheinen (jüngst 8 Ob 19/26s; vgl auch 7 Ob 150/24w; 7 Ob 199/23z; 7 Ob 202/23s; 7 Ob 203/23p; 7 Ob 204/23k).
E. Zur Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens
Für das in der Berufung angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof besteht kein Anlass, weil zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vorliegt (vgl jüngst 6 Ob 157/25v).
F. Kosten, Zulassung
1. Aus den angeführten Gründen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, wobei dem Kläger Kosten nur auf Basis des korrekten Berufungsstreitwerts von EUR 13.477,52 und nicht auf Basis EUR 15.566,77 zuzuerkennen waren.
2. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abweicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.