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10Bs77/26h•OLG Linz 10Bs77/26h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 2. April 2026, Hv*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 27. März 2026 (ON 13) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg A* das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB zur Last. Demnach habe er als Dienstgeber Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse vorenthalten, und zwar
1. im Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2023 als Geschäftsführer der B*GmbH in Höhe von EUR 651,29;
2. im Zeitraum November 2023 bis Dezember 2023 als Einzelunternehmer in Höhe von EUR 462, 89.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt worden sei und von einer hinreichenden Klärung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden könne (ON 14).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Landesgericht Salzburg die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 15).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wenngleich aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art 6 MRK keine Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung (§ 164 StPO) im Ermittlungsverfahren abgeleitet werden kann, ist unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung bzw Einbringung eines Strafantrags (§§ 210 Abs 1 iVm § 91 Abs 1 StPO; §§ 212 Z 3, 485 Abs 1 Z 2 StPO) zu berücksichtigen, dass sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten (§ 1 Abs 1 StPO) zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem Verfahren (§ 6 Abs 1 StPO) auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten bezieht. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 7 StPO), erst dann entsprochen, wenn ihm zumindest die Gelegenheit eingeräumt wurde, seinen Standpunkt darzustellen (vgl Mayerhofer, StPO5, § 211 aF E7, OLG Linz 9 Bs 98/17a mwN).
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere hob es aktenkonform hervor, dass keine belastbaren Anhaltspunkte vorliegen, welche die berechtigte Annahme zuließen, dass der Beschuldigte über das gegen ihn geführte Strafverfahren, den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert wurde. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass polizeiliche Verständigungsnachrichten und Beschuldigtenladungen (etwa wie ON 4.4, 4.5) an der Wohnsitzadresse hinterlassen wurden (von einer erfolgreichen Zustellung einer Ladung im Jahr 2024 kann entgegen der Ansicht der Anklagebehörde nicht ausgegangen werden [vgl ON 4.10]), solche Schriftstücke teilweise (von wem auch immer) entfernt wurden (AS 3 in ON 4.2 iVm ON 4.4 und ON 4.5) und behördliche postalische Ladungen (bloß) durch Hinterlegung zugestellt werden konnten (AS 3 in ON 10.2, AS 2 in ON 10.4). Der Staatsanwaltschaft ist zwar insofern zuzustimmen, dass die seit 15. Jänner 2026 erfolgte (neuerliche) behördliche Wohnsitzanmeldung des Beschuldigten pA ** C*, ** (ON 11) nahelegt, dass er tatsächlich dort Aufenthalt genommen hat. Zieht man aber gleichzeitig ins Kalkül, dass seit Ende 2024 mehrmals erfolglos von Beamten der Polizeiinspektion C* (auch wegen zu vollziehender verwaltungsbehördlicher Ersatzfreiheitsstrafen) versucht wurde, ihn dort anzutreffen und Nachbarn zuletzt angaben, dass er sich vermutlich im Ausland aufhalte (AS 2 in ON 4.10, AS 3 in ON 10.2, AS 1f in ON 10.4), ist der Schluss, wonach er in Kenntnis vom gegen ihn geführten Verfahren sei, nicht zwingend zulässig.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte an seiner Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht interessiert war, sodass eine gültige Ablehnung, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu verantworten, nicht vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0108342). Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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