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10Bs52/26g•OLG Linz 10Bs52/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld sowie des Ausspruchs über die Strafe und über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. Dezember 2025, Hv*-30, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Lampl durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. April 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde die ** geborene A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (zu I.1.) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (zu I.2.) schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
Nach dem Schuldspruch hat sie in C*
I.1. am 21. November 2024 bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen D* E* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB falsch ausgesagt, indem sie vor der Kriminalpolizei wahrheitswidrig sinngemäß angab, ab Mitternacht des 12. November 2024 Gedächtnislücken gehabt zu haben, welche darauf zurückzuführen gewesen seien, dass ihr jemand „KO-Tropfen“ ins Getränk gemischt haben soll und sie zuhause das Fehlen ihrer Unterhose bemerkt habe;
I.2. am 29. Jänner 2025 RI F* G* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme gegenüber Insp. H* sinngemäß und zusammengefasst behauptete, sie wäre während der Zeugeneinvernahme am 21.November 2024 von RI G* unter Druck gesetzt worden und habe erst nach zwei Stunden nach Unterschriftsleistung die Dienststelle verlassen dürfen („Nach zwei Stunden ist es dann zur Unterschrift gekommen, da ich sonst nicht gehen hätte dürfen“), RI F* G* einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung (zur Unterschriftsleistung durch Drohung mit Entzug der persönlichen Freiheit) nach § 105 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit, Schuld sowie des Ausspruchs über die Strafe von der Angeklagten angemeldete- und auch ausgeführte Berufung, mit der sie primär einen Freispruch anstrebt (AS 6 in ON 29, ON 33). Mit ihrer Berufung wegen Strafe begehrt die Anklagebehörde die Ausschaltung von § 13 JGG, in eventu die Anordnung von Bewährungshilfe oder einer sexualpädagogischen Maßnahme (ON 32).
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Dem von der Angeklagten in ihrer Berufung wegen Nichtigkeit erstattetem Vorbringen, wonach die zusammenfassende Wiedergabe im Urteilsspruch zu Faktum I.2. in Ansehung der Wortfolge „somit einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung (zur Unterschriftsleistung durch Drohung mit Entzug der persönlichen Freiheit) nach § 105 Abs 1 StGB“ (vgl US 2) dem verkündeten Urteil (vgl AS 5 in ON 29 iVm AS 2 in ON 21) nicht entspricht, ist inhaltlich zuzustimmen. Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO kann Nichtigkeit jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die vorliegende Diskrepanz einen der unter § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO aufgezählten Mindestanforderungen an einen Schuldspruch (hier relevant: der Ausspruch, welcher Tat die Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände) betrifft (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 280). Der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen (Ratz, aaO Rz 266). Der Zweck dieses Referates liegt darin, zum einen (auf der Ebene des historischen Geschehens) Lebenssachverhalte voneinander abzugrenzen, um Mehrfachverurteilungen hintan zu halten und zum anderen (gleichsam urteilsintern als Schnittstelle zwischen Schuldspruch [§ 260 Abs 1 Z 2] und Entscheidungsgründen [§ 270 Abs 2 Z 5]) jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der als begründet befundenen strafbaren Handlung(en) abstellt (RIS-Justiz RS0117435, 12 Os 173/94). Die über die Individualisierung hinausgehende Konkretisierung, dh die Anführung der besonderen Umstände des Einzelfalls hingegen, erfolgt in den Urteilsgründen. Unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes versteht die StPO hingegen nur die rechtsrichtige Subsumtion. Mit den „einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumständen“ ist daher nur die Deliktsbeschreibung an sich gemeint, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 260 Rz 6ff mwN). Sowohl der im Zuge der Hauptverhandlung zu I.1. mündlich verkündete Schuldspruch (zur Unbedenklichkeit eines Verweises auf die Anklageschrift vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 280), als auch das im schriftlichen Urteil dazu wiedergegebene Referat entscheidender Tatsachen spiegeln die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB wider, sodass in Ansehung der übereinstimmenden Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände keine nichtigkeitsbegründende Diskrepanz iSd § 281 Abs 1 Z 3 StPO zwischen dem Referat und dem verkündeten Urteil vorliegt.
Dem Vorbringen der Angeklagten in der Mängelrüge ist entgegenzuhalten, dass Undeutlichkeit im Sinn des ersten Falls der Z 5 nur dann vorliegt, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen sind (RIS-Justiz RS0099425 [T13]). Weshalb unter diesen Prämissen die Feststellung, wonach die auf US 4 zitierten Aussagen objektiv unrichtig waren, undeutlich sein sollte (bei vernetzter Betrachtung und nach logischen Gesichtspunkten kann dies nur bedeuten, dass die Beschreibungen der Angeklagten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben; die Begründung dazu findet sich auf US 6ff) wird allerdings nicht klar. Gleiches gilt für die behauptete Undeutlichkeit der Feststellung, wonach die Angeklagte es für gewiss hielt, dass sie RI G* einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte (vgl US 5; die Begründung dazu findet sich auf US 8ff). Sofern das Rechtsmittel releviert, dass Feststellungen dazu fehlen würden, „was schlussendlich überhaupt objektiv richtig ist“ spricht es damit keine entscheidende Tatsache an und übersieht obendrein, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974).
Auch die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wird den Anfechtungskriterien nicht gerecht, wenn sie ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Feststellungen entscheidender Tatsachen im Urteil lediglich pauschal vermeint, das Erstgericht habe sich mit dem Aktenvermerk vom 30. November 2024, der Angabe der Angeklagten, sich an wenig erinnern zu können bzw „eigentlich keine Aussage machen zu wollen“ und den Zeugenaussagen von I* B* und Inspektorin J* H* nicht auseinandergesetzt (vgl RIS-Justiz RS0119370). Die Berufung legt insofern (entgegen RISJustiz RS0116767) nicht überzeugend dar, warum die von ihr aufgezeigten – insoweit ohnehin unstrittigen - Umstände (etwa die damaligen Angaben der Angeklagten, wonach sie nicht aussagen möchte und wonach sie sich teilweise nicht mehr sicher sei, was passiert ist) den erstgerichtlichen Annahmen erörterungspflichtig entgegen stehen sollten, zumal sich aus diesen Äußerungen keine zwingenden Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite ergeben. Ergänzend wird angemerkt, dass das Erstgericht das Vorliegen von Erinnerungslücken als unglaubwürdig (US 6f) verwarf, weshalb es auch unter diesem Aspekt nicht verhalten war, auf die im Rechtsmittel angeführten Äußerungen der Angeklagten sowie der Zeuginnen und den Aktenvermerk näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
Der weiteren, nominell wegen Z 5 erster Fall erhobenen Mängelrüge (inhaltsgleich wird auch ausdrücklich Nichtigkeit nach Z 9 lit a ins Treffen geführt, tatsächlich aber ausschließlich eine offenbar unzureichende Begründung nach Z 5 vierter Fall releviert) ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die zu Schuldspruch I.1. getroffene Urteilsfeststellung, wonach die von der Angeklagten im Zuge der Einvernahme getätigten Aussagen unrichtig waren, ausdrücklich und mit in der Hauptverhandlung vorgekommenen, unter Aspekten von Logik und Empirie tauglichen (vgl RIS-Justiz RS0116732, RS0108609) Beweismittel, unter anderem mit den Angaben des D* E*, dem Eingeständnis der Angeklagte, in der Wohnung des E* nichts getrunken- und mit ihm sexuell verkehrt zu haben, dem Umstand, dass im Zuge der Hausdurchsuchung in der Wohnung des E* keine Unterhose der Angeklagten aufgefunden werden konnte und mit dem Inhalt der von der Angeklagten an D* E* versendeten Sprachnachricht (verschriftlicht auf ON 2.9.10) begründete (US 6f). Es liegt somit keine Konstellation vor, wonach das Gericht zu einer getroffenen Feststellung über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben hat, aus denen sich nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und nach grundlegenden Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 58; Ratz, aaO § 281 Rz 444 mwN). Dass das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagten als objektiv wahr qualifizieren hätte können, dennoch aber (als gegenteiligen logischen Schluss) feststellte, dass ihre damaligen Angaben falsch waren, ist Ausdruck der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 zweiter Satz StPO), die mit Mängelrüge unbekämpfbar ist (RIS-Justiz RS0114524, RS0099419).
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen ist aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, aaO § 281 Rz 452). Die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu Schuldspruch I.1. aus dem äußeren Tatgeschehen und aus dem Inhalt des vor der Zeugeneinvernahme erfolgten Vorgesprächs iZm der dabei erfolgten Belehrung über die Wahrheitspflicht (US 8) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) somit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0098671 [T5], RS0116882)
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels im Urteil (RIS-Justiz RS0099431). Eine solche behauptet die Beschwerde mit dem Einwand, dass die Aussage der Zeugin „Ich kann mir vorstellen, dass mir jemand etwas (gemeint: Substanzen mit sedierender Wirkung, zB „KO-Tropfen“) in mein Glas getan hat“ (AS 5f in ON 2.9.7; die Feststellung im Urteil zu diesem Zitat findet sich auf US 4) mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite wonach ihre Aussagen hinsichtlich Gedächtnislücken, „KO-Tropfen“ etc. objektiv unrichtig waren, in Widerspruch stünde, nicht. Warum das Urteil in diesem Zusammenhang mit einem „inneren Widerspruch“ (gemeint Z 5 dritter Fall) behaftet sein soll, macht das Rechtsmittel nicht klar, spiegeln die relevierten Konstatierungen – bei gebotener Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0099636) – doch den (verkürzt dargestellten) Erklärungwert der damaligen Aussage der Angeklagten wider, wonach sie ihre vorgeschobenen Gedächtnislücken darauf zurückführte, dass ihr möglicherweise jemand „etwas“ (gemeint Substanzen mit sedierender Wirkung, umgangssprachlich auch als „KO-Tropfen“ bekannt) heimlich verabreicht habe.
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass das Gericht die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft prüft und aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidender Tatsachen kommt, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit und ihrem inneren Zusammenhang zu würdigen (vgl RIS-Justiz RS0098314). Dabei ist insbesondere zu beurteilen, dass bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend ist. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss daher im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 27).
In diesem Sinn gelingt es A* B* nicht, hinreichende Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen zu erwecken, hat doch der Erstrichter im Zuge seiner äußerst umfangreichen Beweiswürdigung (dargestellt auf den Urteilsseiten sechs bis zwölf) nachvollziehbar argumentiert, weshalb er davon ausging, dass die Angeklagte (mit dem jeweils festgestellten Vorsatz) zum einen im Zuge ihrer förmlichen zeugenschaftlichen Einvernahme in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung falsch ausgesagt- und zum anderen die RI F* G* durch wissentliche falsche Bezichtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat.
Der Umstand, dass Insp. J* H* im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben hat, dass aus ihrer Sicht die Angeklagte bemüht gewesen sei, keine falschen Angaben zu machen und sich unsicher präsentiert habe, ist nicht geeignet, die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch I.1. in Zweifel zu ziehen, können subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge grundsätzlich doch niemals Gegenstand einer Zeugenaussage sein (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0097540 [insb T18]). Dies gilt auch für die Deposition der I* B*, wonach diese den Eindruck gewonnen habe, dass bei der Angeklagten Erinnerungslücken vorliegen würden. Demgegenüber kann aus den oben beschriebenen Beobachtungen der Zeuginnen geschlossen werden, dass sich die Angeklagte des förmlichen Charakters der polizeilichen Einvernahme bewusst war, sie dennoch aber nicht davon Abstand nahm, unwahre Behauptungen aufzustellen (dazu die Würdigungen auf US 8).
Die Tatsache, dass die Angeklagte am 29. Jänner 2025 vor der Polizeiinspektion C* nicht aussagen wollte, steht der vom Erstgericht zu Schuldspruch I.2. festgestellten Wissentlichkeit der Unwahrheit ihrer dennoch getätigten Bezichtigungen (vgl AS 3 in ON 2.12.5) nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die (jugendliche) Angeklagte damals nicht über das Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde Bescheid wusste. Unter Berücksichtigung des genauen Wortlauts der erfolgten Falschbezichtigungen, insb: „Ich wurde bei der letzten Vernehmung unter Druck gesetzt und habe um einen Anwalt gebeten. Zugleich habe ich meine Mutter angerufen und gebeten, dass sie mich abholt und habe ihr mitgeteilt, dass ich die Vernehmung nicht machen möchte. Frau G* hat mir dann gedroht, dass sie weitere Schritte gegen mich einleiten wird und das ich zum Sondermüll aufglauben komme. Nach zwei Stunden ist es dann zur Unterschrift gekommen, da ich sonst nicht gehen hätte dürfen.“ sind die Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite, das vom äußeren Tatablauf auf den deliktspezifischen Vorsatz schloss, auch unter den in der Schuldberufung vorgebrachten Aspekten (vgl RIS-Justiz RS0116882), nicht korrekturbedürftig.
Dass das Gericht unter Berücksichtigung und Würdigung der teils entlastenden Aussagen der Zeugin I* B* (AS 7ff in ON 21 iVm US 11) im Zuge seiner äußerst umfangreichen und akribischen Beweiswürdigung letztlich zum (nachvollziehbar dargestellten) Ergebnis kam, dass - im Gegensatz zur Verantwortung der Angeklagten – diese die strafbaren Handlungen auch unter Erfüllung der jeweils erforderlichen subjektiven Tatseite begangen hat, ist Vorgang der freien Beweiswürdigung, handelt es sich dabei doch um einen kritisch-psychologischen Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Demgemäß berechtigen nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8), sodass der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweislastregel darstellt und gerade nicht bedeutet, dass sich das Gericht bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante entscheiden müsste (vgl Kirchbacher, aaO Rz 11). Entgegen der Ansicht der Angeklagten bleibt somit kein Raum für den Zweifelsgrundsatz (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 36f).
Die Berufungswerberin stützt ihre weitere Berufung wegen Nichtigkeit (nominell Z 3 und Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 9 lit a) auf den Umstand, dass in den Entscheidungsgründen zu Schuldspruch I.1. nicht dezidiert festgehalten worden sei, dass dem Ermittlungsverfahren gegen D* E* der Vorwurf des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zu Grunde lag. Dabei leitet sie aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum die festgestellte (vom Vorsatz getragene) Falschaussage der Angeklagten als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren (vgl insb US 4) nicht die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens nach § 288 Abs 1 und 4 StGB in einer Gesamtschau zuließe (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 288 Rz 15ff). Dass das Ermittlungsverfahren gegen D* E* nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung geführt wurde und dies die Angeklagte auch billigend in Kauf nahm, lässt sich – durch das Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO verdeutlicht (vgl RISJustiz RS0117247 [T2]) – bei gebotener Bezugnahme (vgl RIS-Justiz RS0099810) auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (unter anderem aus dem Inhalt der von der Angeklagten übermittelten Sprachnachricht:“ ...alle anderen glauben ich war im Wald was klären und dann wurde ich im Wald vergewaltigt...Aber ich mach sowieso keine Anzeige, juckt mich doch nicht, wen soll ich den anzeigen“...) hinreichend erkennen, sodass die Subsumtion unter § 288 Abs 1 und 4 StGB nicht zu beanstanden ist.
Das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht, dass es der Täter zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass auf Grund seiner (wissentlichen falschen) Bezichtigung gegen den Bezichtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden (Pilnacek/Świderski in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 297 Rz 36). Eine Verdächtigung ist falsch, wenn die aufgezeigte Handlung überhaupt nicht oder von einem anderen als dem Verdächtigen begangen wurde (Pilnacek/Świderski in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 297 Rz 25). Soweit die Berufungswerberin in ihrer Rechtsrüge zu Schuldspruch I.2. fehlende Feststellungen zum Wissen der Angeklagten um die Falschheit der Bezichtigungen reklamiert, entfernt sie sich von der Gesamtheit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (vgl US 5f iVm US 11) und verfehlt derart eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb das Insistieren auf die Leistung einer Unterschrift bei gleichzeitiger Androhung, anderenfalls die Dienststelle nicht verlassen zu dürfen (vgl US 5), die Annahme einer Nötigung nach § 105 Abs 1 zweiter Fall StGB im Form der Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit, nicht tragen sollte (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 74 Rz 30), erklärt die weitere Rechtsrüge nicht.
Der zum Schuldspruch I.2. geltend gemachte Tatbildirrtum liegt in concreto nicht vor, weil es sich bei einem Tatbildirrtum um eine unrichtige Vorstellung oder das Fehlen einer Vorstellung über die objektiven Tatmerkmale handelt, sich die Berufung insoweit unzulässig von den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite entfernt und deshalb nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist (RISJustiz RS0099810, vgl auch RS0088950).
Bei der Strafzumessung war als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (trotz bisheriger diversioneller Erledigung, vgl RIS-Justiz RS0130150), erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen zu werten.
Die Anwendung des § 13 Abs 1 JGG setzt voraus, dass der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit weiteren Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und keine besonderen Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Solche besonderen Gründe müssen einerseits besonderes Gewicht aufweisen und andererseits auf den Adressatenkreis potentieller jugendlicher Delinquenten bezogen sein, um den Ausschluss der Jugendliche und junge Erwachsene betreffenden Reaktionen rechtfertigen zu können. Bloß allgemeine Erwägungen reichen nicht. Unter letztgenannte Gründe fallen solche, die spezifisch das Verhalten Jugendlicher und junger Erwachsener beeinflussen könnten, insbesondere Faktoren, welche die Kriminalität von Jugendbanden oder typische Straftaten Adoleszenter (zB Serien von Sachbeschädigungen; „Mutproben“) fördern; beispielsweise auf Akzeptanz durch andere Jugendliche abstellende („Vorbildwirkung“) oder Gruppenbildung motivierende („damit wirst du bei uns aufgenommen“) Vorgangsweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass allein schon der Durchführung eines förmlichen Verfahrens und dem Schuldspruch (bzw bei § 13 Abs 1 JGG auch noch die Möglichkeit der Straffestsetzung innerhalb der Probezeit) eine zu beachtende generalpräventive Wirkung zukommt (vgl zu allem Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 13 JGG Rz 2, 5ff). Unter voranstehenden Prämissen teilt das Oberlandesgericht aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels und dem in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der Angeklagten die Ansicht des Erstgerichts, dass das über drei Verhandlungstermine abgehaltene gerichtliche Hauptverfahren, der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs für eine zweijährige Probezeit genügen werden, um die Angeklagte in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Hingegen würde der von der Angeklagten geforderte Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) mit Blick auf die zweifache Tatbegehung gegen das idente Rechtsgut den Aspekten der Spezialprävention nicht ausreichend Rechnung tragen und einer nicht vertretbaren Bagatellisierung der Taten gleichkommen. Mit dem bloßen Verweis auf die dem Schuldspruch zugrunde Delinquenz gegen die Rechtspflege gelingt es der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht, einen derart besonderen Grund aufzuzeigen, der die Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG aus generalpräventiven Gründen unerlässlich erscheinen ließe. Soweit die Staatsanwaltschaft die Ausscheidung des § 13 Abs 1 JGG mit der Argumentation anstrebt, die Verurteilte habe bis zum Schluss das Unrecht ihrer Taten nicht eingesehen, ist ihr zu erwidern, dass diese Wertung eine unrichtige, nichtigkeitsbegründende Gesetzesanwendung (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) darstellen würde, weil der Angeklagten aus ihrer Verteidigung kein Nachteil erwachsen darf (RIS-Justiz RS0090897).
Zum Berufungsbegehren der Staatsanwaltschaft auf „Ergänzung“ des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe durch die Anordnung von Bewährungshilfe oder einer sexualpädagogischen Maßnahme“:
Gemäß § 494 Abs 1 zweiter Satz StPO obliegt die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden. Aufgrund dieser speziellen Zuständigkeitsnorm fehlt dem die Entscheidung über die bedingte Nachsicht (sohin auch über einen nach § 13 Abs 1 JGG erfolgten Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) prüfenden Rechtsmittelgericht von Vornherein eine Weisungen und Bewährungshilfe erfassende Entscheidungskompetenz. Dies würde selbst dann gelten, wenn das materielle Recht die Erteilung einer Weisung zwingend vorschreibt (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 295 Rz 12; Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK StPO § 494 Rz 1, RIS-Justiz RS0086098 [T1, T4, T5]).
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