OLG Linz 7Bs69/26k

7Bs69/26kOberlandesgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs69/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00069.26K.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. A* B* gegen die Angeklagte und Antragsgegnerin C* D* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und wegen § 6 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. März 2026, GZ Hv*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die gemäß dem angefochtenen Beschluss von der Angeklagten und Antragsgegnerin zu veröffentlichende Mitteilung über das Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG dahin abgeändert, dass der Familienname der Angeklagten und Antragsgegnerin richtig mit „D*“ (anstatt wie bisher „E*“) anzuführen ist.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

In dieser Straf- und Medienrechtssache begehrt der Privatankläger und Antragsteller Dr. A* B* (im Folgenden: Privatankläger) die Bestrafung der Angeklagten und Antragsgegnerin C* D* (im Folgenden: Angeklagten) wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie den Zuspruch einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG, weil jene am 22. Oktober 2024 auf ihrer öffentlich einsehbaren Facebook-Seite einen Beitrag mit dem Inhalt „B* der Scheinheilige der Mann der nur anpatzen kann u. große Gosche hat. Man sollte ihn Anzeigen wegen Verleumdungen“ veröffentlicht habe (ON 2).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26. März 2026 ordnete das Erstgericht auf Antrag des Privatanklägers die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren an. Dabei bezeichnete es die Angeklagte jedoch als C* E* (ON 13, 1).

Gestützt auf diesen Umstand erhob der Privatankläger am 9. April 2026 fristgerecht (vgl § 88 Abs 1 zweiter Fall StPO, § 41 Abs 1 MedienG) Beschwerde (ON 15).

Die Privatanklägerin beantragte in der ihr freigestellten Äußerung dazu, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Zwar zeigt sie keinen rechtlichen Fehler (vgl dazu Stricker in LiK-StPO² § 88 Rz 3) des Erstgerichts auf, sondern einen – an sich berichtigungsfähigen (vgl zur analogen Anwendbarkeit von § 270 Abs 3 StPO auf Beschlüsse: RIS-Justiz RS0098933; Danek/Mann in WK-StPO § 270 Rz 52) – bloßen Schreibfehler. Sobald ein solcher jedoch zum Gegenstand eines Rechtsmittels gemacht wurde, kommt seine Berichtigung nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0131303 [T2]).

Weil die Angeklagte aber unzweifelhaft D* und nicht E* heißt, ist der mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Veröffentlichungstext wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern (vgl OLG Graz 10 Bs 245/25t, 9 Bs 221/25f).

Dass die Mitteilung bereits in der ursprünglich angeordneten (orthografisch fehlerhaften) Form veröffentlicht wurde, ändert daran nichts (vgl zur Konsequenz: Rami in WK-StGB² § 37 MedienG Rz 24; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz4 § 37 Rz 12).

Über die Ersatzpflicht für Verfahrenskosten ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden (Rami aaO § 37 MedienG Rz 34; Heindl aaO § 37 Rz 27).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO, § 41 Abs 1 MedienG).

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