OLG Linz 7Bs67/26s

7Bs67/26sOberlandesgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs67/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00067.26S.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. März 2026, BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Suben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Hv* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 3 iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängt worden war. Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 23. Mai 2030, die Hälfte der Strafe wird am 23. Mai 2026, zwei Drittel werden am 23. September 2027 vollzogen sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 7) dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6).

Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (AS 2 in ON 7), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftiges Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15, 15/1).

Rechtsrichtig kam das Erstgericht zum Schluss, dass fallkonkret gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung zur Hälfte der Strafzeit ausschließen.

Der Beschwerdeführer weist seit dem Jahr 1993 11 Verurteilungen in Deutschland, Österreich und Polen wegen Vermögens-, Aggressions- und Urkundendelikten auf (vgl. Strafregisterauskunft ON 2.4 sowie ECRIS-Auskünfte Deutschland und Polen ON 4 und 5). Rechtswohltaten in Form von bedingten Strafnachsichten, vorläufigem Absehen vom weiteren Strafvollzug nach § 133a StVG und einer bedingte Entlassung blieben ohne nachhaltigen Erfolg. Vielmehr wurde er nach seiner bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zum 12. November 2015 (vgl. Position 05 in ON 5) beginnend mit Juli 2020 bis April 2022 in Österreich wiederholt, aber auch in Polen einmal (vgl. Position 07 in ON 5) neuerlich einschlägig straffällig.

Trotz ordnungsgemäßer Führung im Vollzug besteht daher – zumindest derzeit – Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde eher durch die Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten als durch eine bedingte Entlassung. An dieser Einschätzung vermögen weder die ins Treffen geführte schwere Krebserkrankung seiner 88-jährigen Ehefrau, noch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er in Haft bereits zwei Mal einen Herzinfarkt erlitten hat, etwas zu ändern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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