OLG Linz 7Bs4/26a

7Bs4/26aOberlandesgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs4/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00004.26A.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Mag. A* B* sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache der C* D* Gesellschaft m.b.H. wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über den Einspruch des Mag. B* gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 22. Dezember 2025, AZ St* (= GZ Hv*-226 des Landesgerichts Ried im Innkreis), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist hinsichtlich Mag. B* rechtswirksam.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Anklageschrift vom 22. Dezember 2025 legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption dem ** geborenen Mag. B* als Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB zur Last, er habe zwischen 2016 und Ende 2020 in D* ** in seiner Funktion als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C* D* Gesellschaft m.b.H. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortlichen der E* im Zuge der jährlichen Kostenermittlungsverfahren inhaltlich unrichtige wirtschaftliche Daten gemeldet, die auf inhaltlich unrichtigen netzkostenerhöhenden Zuordnungen des Personalaufwands in den maßgeblichen Kostenbasisjahren 2015 für den Netzbereich „Gas“ sowie 2016 für den Netzbereich „Strom“ beruhten und in den jeweils korrespondierenden Regulierungsperioden von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 für den Netzbereich „Gas“ sowie von 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2023 für den Netzbereich „Strom“ fortgeschrieben wurden, somit durch Täuschung über Tatsachen Verantwortliche der E* für die Jahre 2018 bis 2021 zur Erlassung von Bescheiden, durch die der C* D* Gesellschaft m.b.H. überhöhte Netzkosten zuerkannt wurden, sowie auf deren Basis zur Erlassung von Verordnungen, durch die im Netzbereich F* überhöhte Systemnutzungsentgelte bestimmt und daraus folgend der C* D* Gesellschaft m.b.H über das ihr zustehende Ausmaß hinaus Ausgleichszahlungen in Höhe von gesamt (gerundet) EUR 4.226.700,00 zuerkannt wurden, die von den Netzbenutzern im Netzbereich F* über die ihnen verrechneten überhöhten Systemnutzungsentgelte finanziert wurden, somit zu Handlungen verleitet, durch welche die genannten Netzbenutzer im genannten, somit EUR 300.000,00 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden.

Außerdem beantragt sie gemäß § 21 Abs 1 VbVG die Verhängung einer Geldbuße über die C* D* Gesellschaft m.b.H. als für das Verbrechen des Angeklagten als ihrem Entscheidungsträger verantwortlichen Verband, zu dessen Gunsten die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen worden seien (§ 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 VbVG; ON 226).

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige, lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 212 verweisende Einspruch (nur [vgl zu den Rechten des belangten Verbands: RIS-Justiz RS0133393]) des Angeklagten (ON 227), zu dem die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ausführlich Stellung genommen hat (ON 3.3 des Rechtsmittelakts).

Er ist nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht hat bei einem rechtzeitigen und formgerechten Anklageeinspruch von Amts wegen alle Einspruchsgründe zu prüfen (Schröder/Wess in LiK-StPO² § 213 Rz 26; Birklbauer in WK-StPO § 213 Rz 27; Rami in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung² Rz 12.30; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.30).

§ 212 Z 1 StPO spricht die entscheidenden Tatsachen des Obersatzes der Rechtsfolgenbestimmung an und ein darauf gegründeter Einspruch führt dann zur Einstellung des Verfahrens, wenn der angeklagte Lebenssachverhalt (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO), hypothetisch als wahr unterstellt, nicht zumindest einer strafbaren Handlung zu subsumieren wäre (Ratz Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 523) oder aber Verfolgungshindernisse im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vorliegen (vgl Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.28; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 212 Rz 2 ff; Schröder/Wess aaO § 212 Rz 5 ff; Rami aaO Rz 12.37).

Diesbezüglich schließt sich der erkennende Senat den rechtlichen Ausführungen der Generalprokuratur in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2022 (ON 55, 4 ff) und des Oberlandesgerichts Wien in seinem Beschluss vom 21. November 2022 (zu AZ 23 Bs 259/22i; ON 83, 3 ff), wonach das dem Einspruchswerber angelastete Verhalten als Behördenbetrug den §§ 146 f StGB zu unterstellen wäre, vollinhaltlich an und wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Gegenstand der Z 2 und 3 des § 212 StPO sind Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts (vgl dazu und zum Folgenden: Ratz aaO Rz 523). Reicht der Verdachtsgrad zwar aus, um eine Verurteilung des Angeklagten für möglich zu halten (dazu: RIS-Justiz RS0142708; Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4), liegt die Verurteilung aber noch nicht nahe (im Sinne einer einfachen Verurteilungswahrscheinlichkeit [11 Os 124/19y; Ratz aaO Rz 521; Haslwanter in LiK-StPO² § 212 Rz 7 mwN]), ist die Anklageschrift zurückzuweisen, wodurch das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet ist (§ 215 Abs 3 [§ 212 Z 3] StPO). Liegt hingegen eine Verurteilung bereits nahe, ist unter dem Aspekt von § 212 Z 1 bis 3 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO). Erreicht der Verdachtsgrad dagegen (noch) nicht einmal die Möglichkeit einer Verurteilung, ist eine Prognose dahin anzustellen, ob weitere Ermittlungen dessen Intensivierung bis zu diesem Verdachtsgrad (Möglichkeit einer Verurteilung) erwarten lassen (§ 212 Z 2 StPO), und widrigenfalls (im Sinne einer Missbrauchskontrolle: Birklbauer aaO § 212 Rz 19; Schröder/ Wess aaO § 212 Rz 16) das Verfahren einzustellen (§ 215 Abs 2 StPO). Bei alldem darf das Oberlandesgericht mit seiner Begründung der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).

Hier ist mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (auch in subjektiver Hinsicht) von einer zur Anklageerhebung ausreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen. Allen voran wird der Einspruchswerber von den ihm und Dipl.-Ing. G* nachfolgenden Geschäftsführern der C* D* Gesellschaft m.b.H., Mag. H* I* (ON 7, 8 ff; ON 41, 3 ff; ON 104.1.16; ON 104.2) und Dipl.-Ing. Dr. J* (ON 104.3), denen gegenüber er die Meldung unrichtiger Daten an die E* auch eingestanden haben soll (vgl die Gesprächsnotiz vom 9. Dezember 2020, ON 104.3.1), belastet. Zu seiner (möglichen) Verantwortung (vgl die schriftliche Stellungnahme vom 23. Oktober 2023, ON 124) wurde eine Reihe von (teils ehemaligen) Mitarbeitern der Gesellschaft befragt. Die im Tatzeitraum für die Kostenrechnung zuständige K* schilderte dabei, wie sie über Veranlassung des Einspruchswerbers betriebliche Pensionszahlungen und -rückstellungen den für die Ermittlung der Netzkostenentgelte relevanten Kostenstellen zuordnen musste, obwohl die jeweiligen Personen in anderen Unternehmensbereichen gearbeitet haben (ON 20, 2 ff; ON 20, 15 ff; ON 104.2.4). Diese Praxis wird von L* als Leiter der Buchhaltung bestätigt (ON 104.1.9; vgl außerdem die BV Mag. I* ON 104.1.16, 5). Ing. M*, langjähriger Leiter des Störungsdienstes, wurde zu angeblichen Vorhaltekosten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit befragt und hat angegeben, weder über die Möglichkeit, im Ernstfall auf Mitarbeiter aus anderen Bereichen zugreifen zu können, informiert gewesen zu sein, noch jemals im Zusammenhang mit Schadensgroßereignissen auf abteilungsfremdes Personal zurückgegriffen zu haben (ON 104.2.2; ON 104.2.6; ON 104.2.7). Mag. N*, der im Tatzeitraum zuständige Prüfer der E*, beschrieb die übliche Vorgehensweise bei der Zuordnung von Personalaufwendungen (ON 104.1.1, 4; ON 132.3, 3; ON 155, 16 ff) und konnte bezüglich eines einzelnen Schadensereignisses eine Postfachnachricht des Einspruchswerbers vorlegen, der sich nach einer Abgeltung der dadurch entstandenen Mehrkosten, „die in der Kostenbasis der lfd. Periode nicht abgedeckt“ seien, erkundigt (ON 145). Der qualifikationsbegründende Betrugsschaden lässt sich aus den Berechnungen der E* ableiten (ON 159; vgl auch ON 166).

Mit Blick auf § 212 Z 3 StPO nennt der Einspruchswerber keine Ermittlungsansätze, die in diesem Verfahrensstadium weiter verfolgt hätten werden müssen. Solche sind nach Lage des Falls auch nicht erkennbar.

Unter wesentlichen Mängeln der Anklageschrift im Sinne von § 212 Z 4 StPO sind als Nächstes nur gravierende Formgebrechen zu verstehen, die den Zweck der Anklageschrift hindern, etwa weil die Individualisierung des Prozessgegenstands (mangels Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm angelasteten Tat) verabsäumt wird, Angaben zum angerufenen Gericht fehlen oder wenn die Anklagebegründung überhaupt fehlt, inhaltsleer bleibt oder anhand des Akteninhalts nicht überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0132893; Schröder/Wess aaO § 212 Rz 25 f; Rami aaO Rz 12.44). Derartige Mängel liegen nicht vor.

Die zur Verfolgung der Taten berechtigte (§ 212 Z 7, § 4 Abs 1 erster Satz StPO; vgl Rami aaO Rz 12.49) Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ruft (auf Basis der Aktenlage: RIS-Justiz RS0131309; Oshidari in WK-StPO § 38 Rz 2/1) mit dem Landesgericht Ried im Innkreis als Schöffengericht außerdem das sachlich (§ 212 Z 5, § 31 Abs 3 Z 1 StPO) und örtlich (§ 212 Z 6, § 36 Abs 1 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231 [T10], RS0130107) zuständige Gericht an.

§ 212 Z 8 StPO ist mangels diversioneller Ansätze im Ermittlungsverfahren hier ohne Relevanz.

Demgemäß ist der Einspruch abzuweisen und in Bezug auf den Einspruchswerber (Birklbauer aaO Vor §§ 210–215 Rz 56) die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.