OLG Linz 6R45/26v

6R45/26vOberlandesgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 6R45/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00600R00045.26V.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungs- und Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A* B*, , vertreten durch Dr. Christian Zeilinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die Beklagte C AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart, Dr. Elisabeth HumerRieger M.B.L., Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Interesse: EUR 30.100), über die Berufung und den Kostenrekurs der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10.2.2026, Cg39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird dem Kostenrekurs Folge gegeben. Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:

„Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 12.754,44 (darin EUR 1.773,24 USt und EUR 2.115,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.838,22 (darin EUR 473,04 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht seit 3.5.2023 für den landwirtschaftlichen Betrieb in , zu Polizzennummer ** eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Klägerin betreibt gemeinsam mit ihrem im Rahmen der vorgenannten Versicherung mitversicherten Sohn D B (in der Folge: der Mitversicherte) seit 1.3.2019 die Landwirtschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die für den gegenständlichen Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen und ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB **) weisen folgenden auszugsweise wiedergegebenen Inhalt auf:

„Art 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? …

3. 4 Obliegenheiten

Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – verpflichtet,

3.4. 1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen ÖNORMEN und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;

3.4. 2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. …

Art 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) …

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleich gehalten,

2. 1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde. …“

Beim landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und des Mitversicherten wird die Gülle (Rohgülle) in einem Güllesilo gelagert. Mit einem fest installierten Gülleseparator wurde in periodischen Abständen eine Trennung der festen und flüssigen Güllebestandteile herbeigeführt. Flüssige Bestandteile werden dabei wiederum in den Güllebehälter zurückgeleitet, die Feststoffe werden abgetrennt und für eine weitere Verwendung zwischengelagert.

Der Gülleseparator wird mit einer elektrisch betriebenen Tauchpumpe beschickt. Im Separator befindet sich eine mit einem Elektromotor betriebene Schnecke in rotierender Bewegung. Diese fördert die Gülle in Richtung eines Auswurfs. Der Auswurf wird durch eine Klappe (zweiteilige Klappe) verschlossen. Entsprechend einem durch Gewichte zu erzeugenden Gegendruck bleibt die Klappe zur Trennung der feuchten und trockenen Ölbestandteile so lange geschlossen, bis ein entsprechend abgetrenntes festes Material durch den entsprechenden Druck letztendlich ausgeworfen wird.

Der Mitversicherte, welcher das landwirtschaftliche Anwesen der Klägerin im Wesentlichen bewirtschaftet, erhielt die Separatoranlage (Gülleseparator samt Tauchpumpe) im Juli 2022 von der Firma E* GmbH (in der Folge: die Lieferantin) geliefert. Sie wurde beim landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerin zunächst als Vorzeigeanlage zur Probe installiert. Im Jänner 2023 erwarben die Klägerin und der Mitversicherte die Anlage. Auf dem durch den Mitversicherten unterfertigten Lieferschein ist Folgendes festgehalten:

„Eingeschult wurde [der Mitversicherte] ...

Separator nur unter Aufsicht betreiben

Auf alle Gefahren wurde hingewiesen, speziell auf die Klemmgefahr beim Auswurf 2 m Sicherheitsabstand einhalten, am Besten Absperren im Betrieb.“

Für die gesamte Anlage ist eine Bedienungsanleitung erstellt. Der Mitversicherte erhielt eine derartige Bedienungsanleitung niemals von der Lieferantin. Er forderte eine derartige auch nicht an. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Lieferantin übergab eine derartige Bedienungsanleitung an den Mitversicherten nicht, da er mit ihm von Beginn an mit der Anlage gemeinsam beschäftigt war. Er hielt es nicht für notwendig, ihm eine Bedienungsanleitung zu übergeben. Er erklärte dem Mitversicherten unter Bezugnahme auf diese Bedienungsanleitung, dass der Betrieb der Anlage nur mit Beaufsichtigung zulässig ist.

Der Separator war ab dem Aufstellen bei dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zirka ein bis zwei Mal wöchentlich jeweils für mehrere Stunden in Betrieb. Wartungsarbeiten sind nicht vor jedem Einsatz des Separators durchgeführt worden. An Wartungsarbeiten wurden im Wesentlichen die Beseitigung von groben Gülleteilen vorgenommen. Im Jänner 2023 nahm der Mitversicherte gemeinsam mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Lieferantin GmbH eine Wartung der Anlage vor. Diese Wartung beinhaltete ein Schmieren von Teilen der Anlage sowie auch die Verwendung eines Kriechsprays. Hauptsächlich wurden die Bolzen behandelt. Im Zeitraum Jänner 2023 bis Juli 2023 wurden an Wartungsmaßnahmen grobe Gülleteile bei der Anlage entfernt. Weiters wurde die Anlage auf Beweglichkeit geprüft. Im genannten Zeitraum zwischen Jänner 2023 und Juli 2023 wurden diese Wartungsarbeiten drei bis vier Mal vorgenommen. Vor dem 1.7.2023 war die letztmalige Wartungsmaßnahme am 2.6.2023. Dabei wurden grobe Teile entfernt sowie auch die Beweglichkeit geprüft. Teile der Anlage wurden dabei nicht geschmiert. Es wurde auch nicht das Kriechöl verwendet.

Vor dem 1.7.2023 stellte der Mitversicherte Korrosionsschäden und Rostschäden fest. Es war ihm bekannt, dass die Anlage ausschließlich aus Stahl gefertigt war. Ihm wurde eine Lebensdauer der Anlage von fünf Jahren genannt. Erstmals bemerkte er Korrosionsschäden im März/April 2023. Eine Beeinträchtigung der Beweglichkeit der Anlagenteile bemerkte er dabei nicht. Unmittelbar vor dem 1.7.2023 wechselte er gemeinsam mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Lieferantin die bei der Anlage ebenfalls installierte Tauchpumpe aus. Aus diesem Grund wollte er die Anlage nach dem Tausch der Tauchpumpe testen. Konkret führte er diesen Test am Abend des 1.7.2023 durch. Er schaltete die Anlage mit der Position „manueller Betrieb“ ein. Gleichzeitig schaltete er das Rührwerk des Güllebehälters ein. Mit diesem Test wollte er nicht nur die Funktionstüchtigkeit der neu eingebauten Pumpe testen, sondern auch das Auswerfen des separierten Materials durch den Separator. Der Test hätte etwa 10 Minuten gedauert. Nach Beendigung des Tests hätte er die Separatoranlage manuell ausschalten müssen. Der Mitversicherte wurde während des Tests von seiner Ehegattin in den Stall gerufen, da dort eine Kalbgeburt lief. Nach Übernahme dieser Arbeit vergaß er auf das Abstellen der Separatoranlage. Während des eingeschalteten unbeaufsichtigten Betriebs blieb plötzlich die obere Regelklappe offen, wodurch die vom Güllebecken herausgepumpte Gülleflüssigkeit ungehindert austreten konnte. Grund für das Offenbleiben der oberen Regelklappe war eine übermäßige Korrosion und Verrostung der Regelklappe und eine dadurch bedingte mangelnde Beweglichkeit derselben. Derartiges passierte zuvor während des Betriebs der Anlage niemals. Aufgrund der stecken gebliebenen Regelklappe konnte die Gülleflüssigkeit ungehindert über einen Zeitraum von zirka fünf bis acht Stunden in einer Gesamtmenge von zirka 120 bis 150 m³ austreten. Jenes Elektrokabel, welches zum Pumpmotor führte, wies einen mit einem Isolierband reparierten Kabelschaden auf. Nach Überfließen dieses Bereiches mit Gülle wurde der FISchalter ausgelöst. Dadurch kam die gesamte Anlage zum Stillstand und wurde nachfolgend das Auslaufen der Gülle unterbrochen.

Der Gülleaustritt hätte vermieden werden können, wenn die Anlage unter Aufsicht betrieben worden wäre, wenn die Lagerstellen insbesondere am Regelgestänge nicht eingerostet gewesen wären sowie wenn die Lagerstellen geschmiert und die dort vorhandene Korrosion erkannt und beseitigt worden wäre. Die an der Anlage durchgeführten Wartungsmaßnahmen waren unzureichend.

Die aufgrund des gegenständlichen Vorfalls auslaufende Gülle geriet über Feldwege und Feldbereiche in einen angrenzenden Bach und daran anschließend bis zum Fluss **. Dadurch entstand ein umfangreicher Schaden durch Fischsterben. Die in ihren Fischereirechten beeinträchtigten Personen und Vereinigungen erhoben Klage gegen den Mitversicherten und die Klägerin beim Landesgericht Ried im Innkreis. Konkret wird darin die Bezahlung eines Gesamtbetrages von EUR 165.000,00 und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden begehrt.

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz aufgrund und im Umfang des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags. Sie brachte dazu vor, der gegenständliche Vorfall sei ein vom Versicherungsschutz umfasster Schadensfall. Durch eine Fehlfunktion des Gülleseparators in der Nacht sei die Gülle ungefiltert ausgeflossen. Dies sei aufgrund eines Versehens des Mitversicherten passiert, das er erst am Morgen des 2.7.2023 bemerkt habe. Am Abend sei im Stall eine Geburt im Gange gewesen, zu der der Mitversicherte gerufen worden sei. Unrichtig sei, dass der Mitversicherte die Anlage nicht gewartet habe. Die Anlage sei mehrmals vom Verkäufer auf Funktion und Zustand kontrolliert und etwa einen Monat vor dem gegenständlichen Vorfall letztmalig gewartet worden. Tatsächlich seien jedoch bei der Anlage bestehende Mängel nicht bekannt gewesen. Der Mitversicherte habe zu Recht angenommen, dass die erforderliche Wartung in den sechs Monaten vor dem gegenständlichen Vorfall korrekt durchgeführt worden sei. Eine Bedienungsanleitung habe er nicht angefordert, da die Wartungsarbeiten stets gemeinsam mit dem Verkäufer durchgeführt worden seien. Der Mitversicherte habe die Anlage stets überwacht, wenn diese im Betrieb gewesen sei und sie immer nur unter Aufsicht betrieben. Im gegenständlichen Fall liege eine Verkettung unglücklicher Umstände vor. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Anlage unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Die Beklagte bestritt. Ursache für das Austreten der Gülle aus dem Gülleseparator sei das eingerostete Regelgestänge und die eingerostete Klappe am Separatorausgang gewesen. Durch die obere offene Druckklappe am Gülleseparator habe Gülle auslaufen können. Diese Mängel hätten dem Mitversicherten bekannt sein müssen. Darüber hinaus habe der Mitversicherte die notwendige Sichtkontrolle bei Inbetriebnahme des Gülleseparators nicht eingehalten. Dabei hätte er erkennen müssen, dass eine richtige Funktion nicht vorliege und Gülle austreten könne. Weiters dürfe der Gülleseparator nur unter Aufsicht verwendet werden, um bei möglichen Fehlern schnell reagieren zu können. Eine derartige Beobachtung habe der Mitversicherte jedoch unterlassen. Soweit eine Wartung innerhalb von vier Wochen vor dem Vorfall behauptet werde, sei diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Weiters werde in der Bedienungsanleitung darauf hingewiesen, dass der Gülleseparator regelmäßig auf Korrosion zu prüfen sei und ein beschädigter Korrosionsschutz von einer Fachwerkstätte zu erneuern sei. Derartiges sei evident nicht erfolgt. Soweit der Mitversicherte ausführe, er habe die Bedienungsanleitung nicht erhalten, sei er verpflichtet gewesen, eine solche anzufordern und genau zu studieren. Die Klägerin und der Mitversicherte hätten den Gülleseparator nicht so betrieben, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde. Der Mitversicherte habe den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. All dies bewirke die Leistungsfreiheit der Beklagten.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf die auf den S 5 bis 11 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führt es aus, es sei zwar von einem Wartungsfehler auszugehen; zu berücksichtigen sei jedoch, dass dem Mitversicherten konkrete Inhalte der Bedienungsanleitung nicht bekannt gewesen seien. Zudem habe der Geschäftsführer und Gesellschafter der Lieferantin sämtliche Wartungsarbeiten gemeinsam mit dem Mitversicherten durchgeführt, sodass letzterer davon ausgehen habe können, dass es sich um eine fachmännische Wartung handle. Die ungenügenden Wartungsmaßnahmen seien dem Mitversicherten daher nicht vorwerfbar, sodass keine Obliegenheitsverletzung vorliege. Auch der Risikoausschluss nach Art 7 AHVB sei nicht verwirklicht, weil keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Der Mitversicherte habe nach dem Einschalten der Anlage – in dem Bewusstsein, diese im Manualmodus zu betreiben – die eingeschaltete Anlage verlassen, um einer anderen Arbeit im Stall (Kalbgeburt) nachzugehen. Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass der Betrieb der Anlage nur bei Beaufsichtigung zulässig sei, wogegen er somit verstoßen habe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Mitversicherte nicht von vornherein die Anlage mit einer entsprechenden mangelnden Umsicht in Betrieb gesetzt habe, sondern es nur aufgrund der dazwischen kommenden Aufforderung, einer offensichtlich ebenso dringenden Arbeit im Stall nachzugehen, dazu gekommen sei, dass er die Aufmerksamkeit über die von ihm eingeschaltete Anlage verloren habe. Diesbezüglich liege zwar ein fahrlässiges Verhalten vor, es handle sich jedoch um eine äußerst unglückliche Verkettung der Geschehnisse, zumal anschließend erstmals das schadensverursachende Gebrechen an der Anlage aufgetreten sei. Die Beklagte könne sich daher nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im abweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters stellt sie in ihrem Kostenrekurs den Antrag, die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin gehend abändern, dass der Klägerin an Kosten lediglich EUR 12.754,44 zugesprochen werden.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung und Kostenrekursbeantwortung, den Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt, der Kostenrekurs ist hingegen berechtigt.

1. Zur Berufung

1.1. In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge vertritt die Beklagte unter Zitierung mehrerer Bestimmungen der anzuwendenden AHVB und EHVB weiterhin die Auffassung, sie sei leistungsfrei, weil zum einen Wartungsmaßnahmen des Gülleseparators unterlassen worden seien und sich zum anderen der Mitversicherte bei laufendem Betrieb nicht vom Gülleseparator hätte entfernen dürfen, da dieser damit ohne Aufsicht betrieben worden sei.

1.2.1. Nach Artikel 7 Punkt 2.1 AHVB ** erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleich gehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten oder zeitsparenden Arbeitsweise).

1.2.2. Der Vorsatz des Versicherungsnehmers braucht sich dabei nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadensfolgen erstrecken; selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, dass er nicht eintreten werde, reicht der bewusste Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken (RS0081721). Das Bedenken und der Beschluss des Versicherungsnehmers müssen sich somit nicht auf den Schadenserfolg selbst, wohl aber auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann (vgl RS0087592). Bloße Fahrlässigkeit genügt daher nicht (vgl 7 Ob 12/93; 7 Ob 20/90). Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage (RS0081689 [T6]).

1.2.3. Im vorliegenden Fall wusste der Mitversicherte zwar, dass er den Gülleseparator nicht ohne Aufsicht betreiben darf (UA S 7), es steht aber auch unbekämpft fest, dass der Mitversicherte – nachdem er den Gülleseparator am Abend des 1.7.2023 in Betrieb genommen hatte – von seiner Ehegattin in den Stall gerufen wurde, da dort eine Kalbgeburt lief und er nach Übernahme dieser Arbeit auf das Abstellen des Gülleseparators vergaß (UA S 10). Ein Vergessen stellt aber gerade keine vorsätzliche Zuwiderhandlung, sondern lediglich allenfalls eine Fahrlässigkeit dar; da der Mitversicherte somit nicht bewusst beschlossen hat, dem Verbot des unbeaufsichtigten Betreibens des Gülleseparators zuwiderzuhandeln, ist der Ausschluss nach Art 7 Punkt 2.1 AHVB ** nicht verwirklicht. Auf Fragen der Wartung kommt die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufung nicht mehr zurück.

1.3.1. Abschnitt A Z 3 EHVB ** sieht vor, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwider gehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweiligen Fassung bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis dieser Personen.

1.3.2. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). Sie ist somit bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen gegeben, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (RS0030303) und wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde, wie es nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt (RS0030272 [T17]; RS0030477 [T7]). Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein (RS0030272 [T26]). Grob fahrlässig handelt, wer weiß oder wissen muss, dass sein Handeln geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern; die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RS0031127 [T28]).

1.3.3. Im Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist grobe Fahrlässigkeit insbesondere dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen (RS0080371). Beim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen: Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (RS0030331). Die Übertretung einer Schutzvorschrift oder das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht für sich allein für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit noch nicht aus; diese ist aber dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ (RS0031083 [T2, T3]).

1.3.4. Im vorliegenden Fall ist der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts (UA S 15 f) beizutreten, wonach eine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf den unbeaufsichtigten Betrieb des Gülleseparators zu verneinen ist: Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass der Mitversicherte während des beaufsichtigten Betriebs der Anlage von seiner Ehefrau gerufen wurde, um einer dringenden anderen Arbeit, nämlich einer gerade im Gang befindlichen Kalbgeburt im Stall, nachzugehen. Dass er in dieser Situation vergaß, die Anlage außer Betrieb zu setzen, mag einen Aufmerksamkeitsfehler und damit eine Fahrlässigkeit darstellen, erfüllt aber nicht die dargestellten Kriterien einer groben Fahrlässigkeit.

1.3.5. Davon unabhängig fehlt es auch im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Bestimmung des Abschnitt A Z 3 EHVB ** an einem „bewussten“ Zuwiderhandeln: Zwar ist für diese Bestimmung nicht vorausgesetzt, dass der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und in ihrem gesamten Umfang kennt; erforderlich ist aber doch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise (RS0081862). Der Versicherungsnehmer (bzw hier der Mitversicherte) muss sich daher zum Zeitpunkt des Verstoßes dessen bewusst, also in Kenntnis sein, dass er gegen eine bestimmte Norm verstößt, ohne dass er mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ernsthaft rechnen muss (Hörlsberger in Schauer, VersVG § 152 Rz 18; Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 152 Rz 39). Auch hier ist die Frage, ob bewusstes Zuwiderhandeln vorliegt, eine vom Versicherer zu beweisende Tatfrage (7 Ob 35/01z).

1.3.6. Nach dem zu Punkt 1.2.3. Gesagten liegt im vorliegenden Fall ein bewusstes Zuwiderhandeln des Mitversicherten nicht vor, da er auf das Ausschalten des Gülleseparators lediglich vergaß, somit unbewusst handelte und damit in diesem Zeitpunkt gerade nicht in Kenntnis eines Verstoßes gegen Vorschriften war. Auch aus diesem Grund ist der Risikoausschluss nach Abschnitt A Z 3 EHVB ** daher nicht erfüllt. Auf Fragen der Wartung beruft sich die Beklagte auch in diesem Zusammenhang in der Berufung nicht.

1.4.1. Der nachfolgenden Behandlung der von der Beklagten eingewendeten Obliegenheitsverletzungen ist voranzustellen, dass die in Deutschland herrschende Repräsentantentheorie für das österreichische Versicherungsrecht abgelehnt wird, sodass das Verhalten eines Dritten dem Versicherungsnehmer nur dann zuzurechnen ist, wenn dieser ausschließlich als Vertreter des Versicherungsnehmers zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden ist; eine Zurechnung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat und die dritte Person insofern an seine Stelle tritt (RS0019473 [T12]). Hingegen ist es nicht ausreichend, dass die dritte Person nur die Obhut über die Sache hat (7 Ob 24/25t) oder dass ein Erfüllungsgehilfe einen Auftrag selbständig ausführt (7 Ob 3/14p).

1.4.2. Im vorliegenden Fall ist zwar nur die Klägerin Versicherungsnehmerin, zwischen den Parteien ist jedoch nicht strittig, dass ihr Sohn mitversichert ist. In diesem Zusammenhang ordnet Art 10 der zwischen den Parteien ebenfalls nicht strittigen AHVB ** ausdrücklich an, dass im Fall eines Versicherungsschutzes auch für Schadenersatzverpflichtungen vom Versicherungsnehmer verschiedener Personen – wobei die vor dem LG Ried im Innkreis anhängige Klage nach den Feststellungen auch gegen den Mitversicherten gerichtet ist (UA S 11) – alle im Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden sind; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich (./1, S 3; vgl auch 7 Ob 124/16k ErwGr 2.7). Zutreffend hat das Erstgericht daher (auch) geprüft, ob dem Mitversicherten Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen sind.

1.5.1. Nach Artikel 6 Punkt 3.4.2 AHVB ** besteht bei Sachschäden durch Umweltzerstörung – bei sonstiger Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG – die Obliegenheit, umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden.

1.5.2. § 6 Abs 1 VersVG sieht für den Fall, dass im Vertrag bestimmt ist, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, vor, dass die vereinbarte Rechtsfolge nicht eintritt, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Somit kann nur eine unverschuldete Verletzung einer primären Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen; dem Versicherungsnehmer schadet bei (gefahrenmindernden) Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall daher bereits leichte Fahrlässigkeit (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, § 6 VersVG Rz 69; Salficky in Schauer, VersVG § 6 Rz 75).

1.5.3. Im vorliegenden Fall waren die Wartungsmaßnahmen am Gülleseparator zwar objektiv unzureichend (UA S 11), eine auch nur leichte Fahrlässigkeit des Mitversicherten ist insoweit jedoch zu verneinen: Soweit sich die Beklagte auf Inhalte der Bedienungsanleitung beruft, ist wesentlich, dass der Mitversicherte eine solche niemals erhielt (UA S 7), sodass ihm kein Vorwurf gemacht werden kann, die Inhalte der Bedienungsanleitung nicht beachtet zu haben. Auch der Umstand, dass er keine Bedienungsanleitung verlangte, führt zu keinem Verschulden, wurde er doch persönlich auf der Anlage eingeschult (UA S 6) und wurden in der Folge Wartungsarbeiten gemeinsam mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer jenes Unternehmens durchgeführt, das die Anlage geliefert und verkauft hatte (UA 9 f). Auch der Gesellschafter und Geschäftsführer der Lieferantin hielt es nicht für notwendig, dem Mitversicherten eine Bedienungsanleitung zu übergeben, da er von Beginn an gemeinsam mit ihm an der Anlage beschäftigt war (UA S 7). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, wonach sich der Gesellschafter und Geschäftsführer der Lieferantin der Anlage als Fachmann wiederholt persönlich einbrachte, konnte sich der Mitversicherte auf diesen verlassen und davon ausgehen, dass alle notwendigen Wartungen durchgeführt werden, sodass er nicht zusätzlich eine Bedienungsanleitung verlangen musste, um darin allenfalls enthaltene weitere Hinweise zu studieren. Ein in der Berufung so bezeichnetes „blindes Verlassen“ liegt im Hinblick auf die festgestellte gemeinsame Beschäftigung mit der Anlage nicht vor.

1.5.4. Zwar stellte der Mitversicherte bereits vor dem Schadensereignis Korrionsschäden an der Anlage fest (UA S 10); da ihm jedoch bekannt war, dass die Anlage ausschließlich aus Stahl gefertigt war und ihm eine Lebensdauer von fünf Jahren genannt worden war, mussten ihm diese Korrosionsschäden nicht als Problem auffallen; wesentlich ist zudem, dass er die Beweglichkeit zuletzt am 2.6.2023, also erst rund einen Monat vor dem Schadensereignis prüfte und dabei keine Beeinträchtigung der Beweglichkeit von Anlagenteilen bemerkte, sodass er keinen Anlass hatte, von selbst ein Schmieren der Anlage vorzunehmen. Zudem wechselte er unmittelbar vor dem Schadensereignis gemeinsam mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Lieferantin die bei der Anlage installierte Tauchpumpe. Da Letzterer somit noch unmittelbar vor dem Schadensereignis vor Ort war und die Funktion der Anlage stets gegeben war, konnte der Mitversicherte davon ausgehen, dass für ihn selbst derzeit kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Hinzu kommt schließlich, dass er am Abend des 1.7.2023 die Anlage nicht tatsächlich produktiv in Betrieb nehmen, sondern lediglich für zehn Minuten testen wollte. Zusammengefasst trifft den Mitversicherten daher in Bezug auf unterbliebene Wartungen und Reparaturen kein Verschulden. Im Hinblick darauf, dass er die Beweglichkeit wiederholt prüfte und dabei nie Probleme feststellte, musste er mit dem erstmaligen Steckenbleiben der Regelklappe in der Nacht vom 1. auf den 2.7.2023 auch nicht rechnen. Auf eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6 Punkt 3.4.2 AHVB ** kann sich die Beklagte daher mangels Verschuldens nicht erfolgreich berufen.

1.6.1. Nach Artikel 6 Punkt 3.4.1 AHVB ** besteht bei Sachschäden durch Umweltzerstörung – bei sonstiger Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG – die Obliegenheit, die für den Versicherungsnehmer maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen ÖNormen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten. Die Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 31 Abs 1 und § 31a Abs 1 WRG, die das Erstgericht bereits wiedergegeben hat (UA S 14 f).

1.6.2. Soweit die Beklagte eine Verletzung dieser Gesetzesbestimmungen durch das Unterlassen von Wartungs und Reparaturmaßnahmen sieht, ist auf die Ausführungen unter Punkt 1.5. dieser Entscheidung zu verweisen, wonach es für die Leistungsfreiheit an einem Verschulden der Klägerin bzw des Mitversicherten fehlt. Soweit die Beklagte die Obliegenheitsverletzung auf den unbeaufsichtigten Betrieb des Gülleseparators am Vorfallstag bezieht, ist hingegen Folgendes entscheidend:

1.6.3. Bei der Vereinbarung von Obliegenheiten im Sinne des § 6 VersVG wird zwar die Bezugnahme auf gesetzliche oder andere Vorschriften als ausreichend angesehen; der Inhalt der vereinbarten Obliegenheit muss aber – angesichts der Schwere der Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung, nämlich hier der Leistungsfreiheit des Versicherers – klar bestimmt sein und deutlich machen, welche Verhaltensanforderung an den Versicherungsnehmer gestellt wird, somit konkret und umfassend die vom Versicherungsnehmer erwarteten Verhaltensweisen bezeichnen: So genügt etwa die Verpflichtung, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren den Anforderungen des § 6 VersVG ebenso wenig wie die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, seine Wohnung sorgsam zu verwahren oder sonst sorgfältig zu sein (Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, § 6 VersVG Rz 17 f; Salficky in Schauer, VersVG § 6 Rz 32, je mwN).

1.6.4. Selbst unter der Annahme der Wirksamkeit des unbestimmten Verweises in Art 6 Punkt 3.4.1 AHVB ** auf „die für [den Versicherungsnehmer] maßgeblichen einschlägigen Gesetze“ enthält die von der Beklagten angezogene Bestimmung des § 31 Abs 1 WRG unter der Überschrift „Allgemeine Sorge für die Reinhaltung“ nur die sehr allgemein gehaltene Anordnung, dass jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. § 30 WRG wiederum nennt zahlreiche Ziele der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie des Schutzes und der Reinhaltung von Gewässern. § 31 Abs 1 WRG ordnet damit im Ergebnis lediglich allgemein an, dass sich jedermann im Interesse der Erreichung dieser Ziele sorgfältig zu verhalten hat. Dementsprechend wurde zur Stammfassung des § 31 Abs 1 WRG BGBl 215/1959 in der Literatur kritisiert, dass sie keinen normativen Inhalt habe, sondern nur eine Wiederholung, bestenfalls eine Klarstellung, der bereits durch das ABGB geschaffenen Rechtslage beinhalte (Bachler in Oberleitner/Berger, WRGON5 § 31 Rz 1 unter Verweis auf Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962] 153). Zwar wurde der Wortlaut der Bestimmung mit einer Änderung des WRG BGBl 56/1969 dahin gehend modifiziert, dass seitdem ausdrücklich auf das Herstellen, Instandhalten und Betreiben von Anlagen Bezug genommen wird, inhaltlich konkrete Verhaltensanforderungen sind in dieser Gesetzesstelle aber weiterhin in keiner Weise enthalten, sondern wird lediglich das Ziel („so zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass“) formuliert, eine Gewässerverunreinigung zu vermeiden, sodass den unter Punkt 1.6.3. dargestellten Bestimmtheitserfordernissen an eine vereinbarte Obliegenheit im Versicherungsvertragsrecht nicht entsprochen wird (vgl Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 6 Rz 66). Bei der gegenteiligen Sichtweise bliebe für die Betriebshaftpflichtversicherung bei Schäden an Gewässern zudem kein praktischer Anwendungsbereich mehr, weil jede haftungsbegründende Sorgfaltswidrigkeit des Versicherungsnehmers zugleich zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen würde. Selbst unter der Annahme, dass das Vergessen auf das Abschalten des Gülleseparators durch den Mitversicherten am Vorfallstag leicht fahrlässig erfolgte, kann die Beklagte daraus somit keine Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit nach Art 6 Punkt 3.4.1 AHVB ** iVm § 31 Abs 1 WRG ableiten.

1.6.5. § 31a Abs 1 WRG enthält daneben die Anordnung, dass Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Unabhängig von der mangelnden Bestimmtheit auch dieser Gesetzesstelle hat der Mitversicherte mit dem im Ergebnis unbeaufsichtigten Betreiben des Gülleseparators nicht gegen diese Bestimmung verstoßen, weil er die Beweglichkeit der Anlage wiederholt prüfte, dabei keine Auffälligkeiten feststellte und ihm – wie bereits dargelegt wurde – auch sonst keine Wartungsfehler vorzuwerfen sind; dass ausgerechnet in der Nacht, als er das Abschalten der Anlage vergessen hatte, erstmalig die obere Regelklappe offen bleiben würde, war somit – auch wenn er grundsätzlich wusste, dass die Anlage nur unter Aufsicht betrieben werden darf – nicht iSd § 31a Abs 1 WRG „zu erwarten“, sodass die Beklagte auch daraus keine Leistungsfreiheit ableiten kann.

1.7. Somit erweisen sich die von der Beklagten zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit vorgebrachten Argumente als unberechtigt, sodass das Erstgericht dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben hat. Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

2. Zum Kostenrekurs

2.1. Das Erstgericht begründete den Zuspruch der Kosten an die obsiegende Klägerin in der vollen von ihr verzeichneten Höhe damit, dass keine Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO erhoben worden seien (UA S 16). Tatsächlich hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 9.12.2025 (ON 37) aber sehr wohl jene Einwendungen erhoben, die nunmehr auch Gegenstand ihres Kostenrekurses sind, sodass sich das Erstgericht damit auseinanderzusetzen gehabt hätte.

2.2. Die Beklagte beanstandet zunächst den Zuspruch von Kosten für die Replik der Klägerin vom 20.12.2024 (ON 9), da die Klägerin ihr darin enthaltenes Vorbringen in der Klage, in ihrem vorbereitenden Schriftsatz oder in der Verhandlung vollständig erstatten hätte können. Dies gesteht die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auch zu und führt weiter aus, lediglich aufgrund eines Sekretariatsfehlers sei in der Kostennote die Teilnahme an der Befundaufnahme vom 24.3.2025 als der nicht zu honorierende Schriftsatz vom 20.12.2024 bezeichnet worden. Jedoch gilt auch im Kostenpunkt die Bestimmung des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist; ein Verstoß dagegen liegt lediglich dann nicht vor, wenn die Minderverzeichnung in der Kostennote ihre Ursache nur in einem Rechenfehler des Schriftsatzverfassers hat, die Ansatzposition dieses Kostenbegehrens jedoch hinsichtlich Bezeichnung und Prozentwert richtig verzeichnet wurde (RS0113805; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.76). Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein bloßer Rechenfehler vor, sondern wurde mit der Replik vom 20.12.2024 eine genau bezeichnete Position zu Unrecht verzeichnet, sodass das Gericht nicht befugt ist, der Klägerin denselben Betrag aus dem Titel einer – nicht verzeichneten – anderen Leistung, nämlich der Befundaufnahme vom 24.3.2025, zuzusprechen. Der Kostenzuspruch ist daher um die für die Replik vom 20.12.2024 verzeichneten insgesamt EUR 1.511,52 brutto zu kürzen.

2.3. Zu Recht wendet sich die Beklagte auch gegen den Zuspruch der Kosten für die Bekanntgabe vom 20.8.2025 (ON 26). Der Verzicht auf die Parteienvernehmung der Klägerin hätte ohne Weiteres auch spätestens zu Beginn der Tagsatzung vom 22.9.2025 mündlich erklärt werden können. Die Mehrkosten verursachende schriftliche Zurückziehung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hingegen nicht erforderlich und betrifft im Übrigen alleine die Sphäre der Klägerin. Dass sie zu den strittigen und relevanten Sachverhaltselementen, insbesondere zur Wartung der Anlage und zum Unfallhergang selbst, über keine eigenen Wahrnehmungen verfügte und daher nichts zur Sachverhaltsfeststellung beitragen könnte, musste ihr bereits zu Beginn des Verfahrens klar sein. Der Kostenzuspruch an die Klägerin ist daher um weitere EUR 139,92 brutto zu kürzen.

2.4. Dem Kostenrekurs ist daher Folge zu geben und der Kostenzuspruch an die Klägerin auf – wie im Rekurs rechnerisch richtig dargestellt – EUR 12.754,44 brutto zu reduzieren.

Zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie zum Bewertungs- und Zulassungsausspruch

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Ist die Berufung – wie hier – in der Hauptsache erfolglos, hingegen im Kostenpunkt erfolgreich, stellt sich die Frage des Kostenersatzes im Rechtsmittelverfahren. Nach der von diesem Senat vertretenen Judikaturlinie (OLG Linz 6 R 99/25h, 4 R 35/25g, 3 R 65/23h, 12 R 9/22p ua; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.94, 1.98 unter Darlegung der divergierenden Judikatur) ist ein mit einer erfolglosen Berufung verbundener erfolgreicher Kostenrekurs dann zu honorieren, wenn dafür gesonderte Kosten verzeichnet wurden, wenn sich also in der Berufung neben den Kosten nach TP 3B RATG in der Hauptsache auch ein Kostenverzeichnis für die Bekämpfung im Kostenpunkt nach TP 3A RATG auf Basis jenes Betrags findet, dessen Zuspruch bzw Aberkennung beantragt wird. Ein solches gesondertes Kostenverzeichnis hat die Beklagte in ihr Rechtsmittel aufgenommen, sodass ihr für ihren erfolgreichen Rekurs Kosten zuzusprechen sind. Dabei ist allerdings ein Rechenfehler insofern aufzugreifen, als die Kostensumme korrekt nur EUR 299,90 beträgt. Saldiert mit dem Kostenersatzanspruch der Klägerin für ihre Berufungsbeantwortung ergibt sich die aus dem Spruch ersichtliche Kostenentscheidung.

4. Der Bewertungsausspruch folgt im Ergebnis der Bewertung des Klagebegehrens durch die Klägerin. Insbesondere vor dem Hintergrund des beim LG Ried im Innkreis anhängigen Verfahrens, in dem von der Klägerin und dem Mitversicherten die Zahlung von EUR 165.000,00 und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden begehrt wird, ist der Entscheidungsgegenstand im vorliegenden Verfahren mit mehr als EUR 30.000,00 zu bewerten.

5.1. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.

5.2. Gegen die Entscheidung über den Kostenrekurs ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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