projekte
31Bs57/26y•OLG Wien 31Bs57/26y
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 27. September 2024, GZ *–168.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin OStA Mag. Eva Salfelner LL.M., ferner des Verteidigers Mag. Philipp Wolm, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39a Abs 1 Z 5 iVm Abs 2 Z 3 StGB nach dem Strafsatz des § 144 Abs 1 StGB ergeht, teilweise Folge gegeben und hinsichtlich des Angeklagten A* die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB ausgeschaltet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – auch unbekämpfte Einziehungs- und Konfiskationsaussprüche sowie einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde – soweit im Verfahren über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung relevant - der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I/A/1/a/ und b/), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (I/A/1/c/), „der Vergehen“ (siehe jedoch RIS-Justiz RS0095936) der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (I/A/1/d/ bis f/), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I/A/1/g/), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/A/1/h/), des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (I/A/1/i/), der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (I/A/1/j/) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/A/1/k/) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 3g Abs 1 VerbotsG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafen von 33 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches (soweit hier von Interesse)
I/A/1/ hat A*
a/ sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, und zwar im Zeitraum von 22. bis 25. November 2019, indem er an nicht mehr feststellbaren Orten im Bundesgebiet folgende Bild/Textnachrichten via ** versandte und damit den Nationalsozialismus, dessen Symbole, Maßnahmen und Ziele und die Person Adolf Hitlers glorifizierte, und zwar
aa/ am 25. November 2019 an den Kontakt ** eine Fotomontage zeigend Adolf Hitler, der eine Dienstmarke vorweist, mit dem Text „Agent Hitler was ist hier los??“,
bb/ am 22. November 2019 an den Kontakt B* eine Bild/Textkombination zeigend einen lachenden Adolf Hitler mit dem Text „DU BIST LUSTIG DICH VERGAS ICH ZULETZT!“, womit die Ermordung von Millionen von Menschen durch die Nationalsozialisten unter anderem durch Vergasung gröblich verharmlost bzw gutgeheißen wird,
cc/ am 22. November 2019 an den Kontakt B* eine Bild/Textkombination zeigend eine unbekannte Person, die aus einem Fenster hinaus den Hitlergruß zeigt, mit dem Text „GRÜSST EUCH“,
dd/ am 22. November 2019 an den Kontakt B* ein Bild zeigend ein Paar beim Geschlechtsverkehr vor einer Hakenkreuzfahne, wobei der Mann den Hitlergruß ausführt, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler zum Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol und beim Hitlergruß um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußform handelt,
b/ sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er am 15. Oktober 2023 in ** in Gegenwart des Polizeibeamten mit der Dienstnummer C* mehrmals den „Hitlergruß“ zeigte sowie in Gegenwart der Polizeibeamten mit den Dienstnummern C*, D*, E*, F* und G* mehrmals lautstark die Parole „Sieg Heil“ skandierte,
c/ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 14. Oktober 2023 in **, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen,
d/ sich am 14. Oktober 2023 in *, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in Kombination mit der Einnahme von Diazepam in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und jeweils im Rausch H
aa) dadurch, dass er ihr mit seiner rechten Faust zwei Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch diese je eine Rissquetschwunde am Nasenrücken und am linken Auge erlitt, am Körper verletzt und somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zugerechnet würde,
bb) im Anschluss an deren Körperverletzung (I/A/1/d/aa)) durch die Äußerung „Wenn du nicht ruhig bist, dann steche ich dich ab“, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zum Schweigen und zur Abstandnahme von Hilferufen, zu nötigen versucht und somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zugerechnet würde,
e/ sich am 14. Oktober 2023 in *, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in Kombination mit der Einnahme von Diazepam in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch den Polizeibeamten mit der Dienstnummer I dadurch, dass er diesem während der Vollziehung dessen Aufgaben und Erfüllung dessen Pflichten, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich seines Verhaltens im öffentlichen Raum (Schreien, am Boden liegen) und seiner Festnahme, einen Schlag mit der rechten Faust gegen dessen linken Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung erlitt, sohin am Körper verletzt und somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet würde,
f/ sich am 14. Oktober 2023 in *, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in Kombination mit der Einnahme von Diazepam in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch durch die in Punkt I/A/1/e) ersichtliche Handlung und Verletzung des Polizeibeamten mit der Dienstnummer I einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich seines Verhaltens im öffentlichen Raum (Schreien, am Boden liegen) und seiner Festnahme, zu hindern versucht und somit eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zugerechnet würde,
g/ am 15. Oktober 2023 in **, die Polizeibeamten mit den nachfolgenden Dienstnummern mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er diesen gegenüber äußerte „Ich werde meine Macht ausnutzen und sie an einem von euch auslassen und an einem dunklen Ort wird einer von euch bluten. Ich kann in 15 Minuten 20 Soldaten in ** aufstellen und dann wird einer von euch bluten. Ich lasse meine besten Anwälte auf euch los, um euch an einer Beförderung zu hindern. Wisst ihr was: Ich bekomme dann sogar einen hübschen Orden, wenn einer von euch blutet“, und zwar gegenüber den Polizeibeamten mit der Dienstnummern
aa) J*,
bb) K*,
cc) L*,
dd) D* und
ee) G*,
h/ am 15. Oktober 2023 in **, die Polizeibeamten mit den nachfolgenden Dienstnummern der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er im Zuge seiner Vernehmung wahrheitswidrig behauptete, von allen an seiner Festnahme beteiligten Beamten im Zuge seiner Festnahme durch Schläge und Tritte misshandelt worden zu sein, sohin Polizeibeamte einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigt, wobei er jeweils wusste, dass die jeweilige Verdächtigung falsch ist, und zwar gegenüber den Polizeibeamten mit der Dienstnummern
aa) I*,
bb) M*,
cc) G*,
dd) N*,
ee) O*,
ff) P*,
gg) Q*,
hh) R*,
ii) S*, und
jj) T*,
i/ am 17. September 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern der Rockergruppierung „U*“ als Mittäter (§ 12 StGB) im unmittelbaren Zusammenhang mit der in Punkt I./A./1./j./aa) beschriebenen, an V* begangenen Körperverletzung, diesen durch die von A* in der Gegenwart von zahlreichen weiteren „U*“–Mitgliedern geäußerte gefährliche Drohung, nämlich „Entweder du zahlst oder wir kommen immer wieder“, zu einer Handlung, nämlich zu einer Geldzahlung (Schutzgeld), die diesen am Vermögen geschädigt hätte, zu nötigen versucht, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten des Genötigten sich oder andere Mitglieder der „U*“ unrechtmäßig zu bereichern,
j/ am 17. September 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) sowie in verabredeter Verbindung mit anderen Mitgliedern der „U*“, Nachgenannte am Körper verletzt, und zwar
aa) den Betriebsleiter des Lokals „W*“, V*, indem A* V zunächst einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser zu Boden ging, sie diesen sodann aufrichteten und mit dem Rücken gegen ein DJ-Mischpult schleuderten und sodann einige „U*“-Mitglieder auf den sodann am Boden liegenden einschlugen und die übrigen „U*“-Mitglieder die Szenerie durch ihre Körper abschirmten, wodurch dieser eine kurze Bewusstlosigkeit sowie Verletzungen an beiden Augen, Hämatome am Oberkörper oberhalb der Brust, Hämatome am Rücken und Kratzer am Bauch und Rücken erlitt,
bb) den DJ des Lokals „W*“, X*, indem diesem zumindest ein Mitglied der „U*“ im Zuge der zu Punkt I/A/1/j/aa) (siehe unmittelbar oben) angeführten Tathandlung ebenfalls einen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Prellung der rechten Augenhöhle erlitt,
k/ am 17. September 2023 in ** den Lokalgast Y* am Körper verletzt, indem er diesen mit einer Schulter anrempelte, sodass dieser gegen eine Mauer geschleudert wurde und sodann zu Boden stürzte, wodurch dieser über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen Schmerzen im rechten Schulterbereich erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Kollegialgericht als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, „die mehreren, teils einschlägigen Vorstrafen in Deutschland“ und die Fortsetzung der Delinquenz während offenem Strafverfahren, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die lange Verfahrensdauer, und zwar im Ausmaß von drei Monaten.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten Z* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, GZ 11 Os 151/24a-4, ist nunmehr über die von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldete (ON 169) und ausgeführte Berufung (ON 175) zu entscheiden, mit der diese unter Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht eine Erhöhung der über A* verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft kann teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Da A* nach den maßgeblichen erstgerichtlichen Konstatierungen zur unter Punkt I/A/1/i/ angeführten Tathandlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern der Rockergruppierung „U*“ als Mittäter (§ 12 StGB) und im unmittelbaren Zusammenhang mit der unter Punkt I/A/1/j/aa) beschriebenen Tathandlung, sohin in verabredeter Verbindung mit diesen handelte (Flora in WK2 StGB § 39a Rz 12 und Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 86), liegen die Voraussetzungen für die seit 1. Jänner 2020 zwingend zur Anwendung gelangende Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten nach § 39a Abs 1 Z 5 iVm Abs 2 Z 3 StGB vor (vgl Flora aaO Rz 19 und RIS-Justiz RS0134002).
Richtigerweise ist daher unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39a Abs 1 Z 5 iVm Abs 2 Z 3 StGB nach dem Strafsatz des § 144 Abs 1 StGB von einer Strafdrohung von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29 und Kirchbacher, StPO15 § 290 Rz 7).
Zunächst ist klarzustellen, dass nur einschlägige Vorstrafen erschwerend gewertet werden können (vgl RIS-Justiz RS0091561, RS0091747 und RS0116878). Da beim Angeklagten A* - entgegen der Annahme des Erstgerichts (US 39) - sämtliche Vorstrafen einschlägig sind, konnten auch alle erschwerend berücksichtigt werden. Die wegen „Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen“ ergangene Verurteilung (Punkt 3. der ECRIS-Auskunft ON 10.2.31.2) ist nämlich jedenfalls zum hier gegenständlichen Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB einschlägig.
Voranzustellen ist, dass ein Geständnis nur dann mildernd berücksichtigt werden kann, wenn dieses reumütig erfolgt, also die innere Umkehr des Täters erkennen lässt (vgl RIS-Justiz RS0091460 [insb T4 und T6] und Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 38). Eine solche war bei der Befragung des Angeklagten A* (vgl ON 153, 4 ff) in der Hauptverhandlung nicht erkennbar, weshalb der vom Erstgericht angezogene Milderungsgrund des „teilweisen Geständnisses“ zu entfallen hat.
Die Strafzumessungsgründe sind dahingehend zu präzisieren, dass A* nur ein Vergehen der Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand der vollen Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB zur Last gelegt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0095936), weshalb das Delikt beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen nur einmal zu berücksichtigen ist. Dafür stellt die Begehung mehrerer Grunddelikte („verdeckter Delikte“) bei § 287 StGB einen Erschwerungsgrund dar (vgl RIS-Justiz RS0091365 und Riffel aaO § 33 Rz 2).
Weiters ist die Straffälligkeit während anhängigen Verfahrens nicht als erschwerend nach § 33 StGB zu berücksichtigen, sondern im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB als aggravierend zu werten (Riffel aaO § 33 Rz 9).
Weitere Erschwerungsgründe vermochte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen. Der Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB liegt nicht vor, weil fallkonkret zwischen den vier Tathandlungen zwischen 22. und 25. November 2019 sowie den nächsten Tathandlungen am 17. September 2023 annähernd vier Jahre verstrichen. Angesichts des langen deliktfreien Zeitraums wurde der Erschwerungsgrund zu Recht nicht herangezogen.
Trotz der geänderten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht - auch beim richtigerweise zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - verhängte Freiheitsstrafe von 33 Monaten als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, den Rechtsgutbeeinträchtigungen und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig.
Jedoch bringt die Anklagebehörde zutreffend vor, dass die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist (RIS-Justiz RS0092050) und ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraussetzt, die auf Seite des Täters dafür sprechen, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktsituationen und Krisensituationen zutreffen kann (RIS-Justiz RS0092042). Diese Voraussetzungen liegen schon angesichts der einschlägigen Vorstraflage nicht vor und auch das seit 2012 gezeigte Wohlverhalten vermag die vom Gesetz geforderte günstige Prognose nicht herzustellen angesichts der nunmehrigen Deliktshäufung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.