OLG Wien 20Bs113/26b

20Bs113/26bOberlandesgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs113/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00113.26B.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ **68.2, gemäß § 294 Abs 4 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026 (ON 68.2) wurde A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB und des Vergehens des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168 f Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2026, GZ **72, wies der Vorsitzende des Schöffensenats dessen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung aufgrund des vom Angeklagten nach Rücksprache mit seinem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger abgegebenen Rechtsmittelverzichts gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.

Eine trotz Rechtsmittelverzichts angemeldete Berufung darf aber vom Erstgericht nicht zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen werden, weil es an einer gleichlautenden Bestimmung bei dem Verfahren über die Berufung fehlt (§ 294 Abs 4 StPO; RISJustiz RS0100124).

Die vorliegend auch erfolgte Zurückweisung der vom Angeklagten angemeldeten Berufung war zufolge insoweit fehlender Kompetenz des Erstgerichts wirkungslos, weshalb darüber nunmehr das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.

Gemäß § 294 Abs 4 StPO kann das Oberlandesgericht die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder sie darauf verzichtet hat.

Nach dem unbekämpften Protokollvermerk (ON 68) und der Bild und Tonaufzeichnung von der Hauptverhandlung am 14. Jänner 2026 (vgl ON 80 ab ca. 1 Stunde 58 Minuten) hat der Angeklagte einen solchen Rechtsmittelverzicht auch abgegeben.

Zufolge Gültigkeit und Unwiderruflichkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts (RISJustiz RS0116751) steht dem Angeklagten das Berufungsrecht nicht mehr zu.

Seine Berufung war daher zurückzuweisen.

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