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19Bs105/26v•OLG Wien 19Bs105/26v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 6. April 2026, GZ B*28, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist gemäß § 175 Abs 5 StPO nicht durch eine Haftfrist begrenzt.
Die Untersuchungshaft ist gegen Kaution oder Bürgschaft in Höhe von 2.000 Euro, Ablegung der im § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse sowie der Weisung, dem Erstgericht jeden Wechsel des Aufenthaltsorts anzuzeigen (§ 173 Abs 5 Z 5 StPO), aufzuheben (§ 180 Abs 1 StPO).
Begründung:
Beim Landesgericht St. Pölten ist zu AZ B* ein Strafverfahren gegen den am ** geborenen ungarischen Staatsangehörigen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB anhängig, dem ein Strafantrag vom 17. April 2025 zugrunde liegt (ON 5). Die Hauptverhandlung ist für den 6. Mai 2026 anberaumt (ON 1.26).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde am 6. April 2026 – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2025 (ON 1.20) - über den am 5. April 2026 festgenommenen (vgl ON 29 und ON 43) Angeklagten die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB aus den Haftgründen der Flucht und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit c StPO verhängt (ON 27 S 6; ON 28).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 27 S 6) Beschwerde des A*, die nicht berechtigt ist.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 E 4).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421) in Übereinstimmung mit dem Strafantrag vom 17. April 2025 (ON 5) vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, A* habe am 10. Jänner 2025 in ** eine fremde bewegliche Sache, nämlich das EMountainBike des C* im Wert von rund 2.000 Euro samt Kindersitz im Wert von 38,99 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, wobei er den Diebstahl beging, indem er zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung, nämlich das Fahrradschloss, mit einem Winkelschleifer aufbrach.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, der Angeklagte habe C* sein EMountainBike samt Kindersitz durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung wegnehmen und sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig bereichern wollen.
A* ist somit dringend verdächtig, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB begangen zu haben.
Der dringende Tatverdacht gründet sich in objektiver Hinsicht auf die polizeilichen Erhebungen, wonach der Standort des Fahrrads über einen in der Fahrradtasche befindlichen AirTag ermittelt werden konnte. Dieser führte die Beamten zum Schlafplatz des Angeklagten in **, wo das am selben Tag am Bahnhof ** durch Aufbrechen des Kettenschlosses gestohlene Fahrrad unmittelbar neben ihm aufgefunden wurde (ON 4.2 S 2 f und ON 4.17). Zudem sprach gegen den Beschwerdeführer, dass dieser eine Zugfahrkarte desselben Tages von ** nach ** mit sich führte und überdies aufgrund seiner auffälligen Kleidung, insbesondere eines roten Kapuzenpullovers und eines markanten beige/gelben Rücksacks auf Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras im Bereich des Bahnhofs ** zur Tatzeit identifiziert werden konnte (ON 4.2 S 4, ON 4.7, ON 4.8, ON 4.9 sowie ON 13).
Im Hinblick auf diese Ermittlungsergebnisse vermag die leugnende Verantwortung des Angeklagten, das Fahrrad am ** um 250 Euro erworben zu haben (ON 4.5 und ON 27), den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Darüber hinaus fehlt es nicht nur an jeglichen Belegen für einen solchen Erwerb, vielmehr erweist sich diese Darstellung auch angesichts der äußerst eingeschränkten Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers als nicht nachvollziehbar.
Die dringende Verdachtslage zur subjektiven Tatseite ist aus dem äußeren Geschehen abzuleiten.
Ausgehend von dem somit als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor. Darunter ist die Gefahr zu verstehen, der (hier:) Angeklagte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind bei Prüfung dieses Haftgrundes, wenn auch keineswegs alleine, Art und Ausmaß der dem Angeklagten voraussichtlich bevorstehenden Strafe, wobei es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um die abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs handelt (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 31).
Fallbezogen konnte die Ladung zur Hauptverhandlung am 18. Juni 2025 dem Angeklagten an seiner Adresse in Ungarn trotz zweier Versuche nicht zugestellt werden, weil er die Sendungen nicht behob (ON 19.1 S 2, ON 19.2 S 2 iVm ON 20.3 S 1; siehe auch ON 1.8). Auch ein telefonischer Kontaktversuch des Erstrichters blieb erfolglos (ON 20.3 S 1). Da der Beschwerdeführer für die Strafverfolgungsbehörden somit nicht erreichbar war, wurde er am 3. Juli 2025 zur Festnahme ausgeschrieben (ON 23 bis ON 25). Davon ausgehend besteht in Zusammenschau mit dem relevanten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie der mehrfachen einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten - die im Falle eines Schuldspruchs die Verhängung einer bloß geringen Freiheitsstrafe nicht erwarten lässt – die Gefahr, dieser werde sich auf freiem Fuß der weiteren Strafverfolgung entziehen oder sich verborgen halten, weshalb trotz des bekannten Wohnsitzes Fluchtgefahr anzunehmen ist (siehe Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 476 f; vgl auch 14 Os 89/10k). Insbesondere im Hinblick auf die mehrmaligen Zustellversuche stellt sich die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, er habe weder Benachrichtigungen noch einen Zustellschein erhalten (ON 27 S 5 f), als nicht überzeugend dar.
Hingegen ist der vom Erstgericht angenommene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO zu verneinen. Dieser liegt nur dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, der (hier:) Angeklagte werde ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 39 mwN). Zwar weist die ungarische ECRISAuskunft des A* (ON 11) vier bis ins Jahr 2005 zurückreichende Vorstrafen wegen – teils „unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ sowie durch Einbruch begangenen - Diebstahls auf, bei denen er (auch) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde und er bereits das Haftübel verspürte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die jüngste Verurteilung aus 2015 stammt, der letzte Strafvollzug im Jahr 2017 endete und die dem Beschwerdeführer nunmehr angelastete Tat mehr als ein Jahr zurückliegt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichend konkreten Gefahr, dass der Angeklagte neuerlich eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens begehen werde.
Die bisherige Haftdauer von nicht einmal einem Monat steht weder zur Bedeutung der A* angelasteten strafbaren Handlung noch zu der im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe angesichts seiner mehrfach einschlägig getrübten Vorstrafenbelastung außer Verhältnis.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen.
Gemäß § 180 Abs 1 StPO muss die Untersuchungshaft gegen Kaution oder Bürgschaft sowie (Kumulationsgebot, vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 180 Rz 2 mwN; siehe auch Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 866, wonach die Gelöbnisse vom Beschuldigten zwingend neben der Kaution zu leisten sind) gegen Ablegung der im § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse unterbleiben oder aufgehoben werden, weil ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt und die mutmaßlich begangene Straftat nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Neben den (zwingend zu leistenden) gelinderen Mitteln nach § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO sind auch alle anderen gelinderen Mittel des § 173 Abs 5 StPO anwendbar, die Aufzählung ist nicht taxativ (Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 867).
Die Höhe der Sicherheitsleistung ist gemäß § 180 Abs 2 StPO unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem (hier:) Angeklagten angelasteten Straftat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Vermögen der Person zu bestimmen, welche die Sicherheit leistet. Aus grundrechtlicher Sicht darf die Höhe nicht unverhältnismäßig, mit anderen Worten nicht willkürlich festgesetzt werden (siehe RISJustiz RS0126238; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 180 Rz 7).
Die Beschwerdeführer behauptete bei seiner polizeilichen Vernehmung am 11. Jänner 2025 (ON 4.5 S 2 f), als Hilfsarbeiter tätig zu sein, jedoch kein festes Einkommen zu beziehen. An Vermögen verfügt er eigenen Angaben zufolge über ein Einfamilienhaus in Ungarn. Vor diesem Hintergrund war die Kautionssumme unter weiterer Berücksichtigung des Gewichts der ihm anlastenden Straftat – nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Oberstaatsanwaltschaft - mit 2.000 Euro festzusetzen.
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