OLG Wien 31Bs108/26y

31Bs108/26yOberlandesgericht21.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs108/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00108.26Y.0421.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. März 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall; 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr mit urteilsmäßigem Strafende am 17. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 17. Juni 2026 gegeben sein (ON 4 und ON 8).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Bekanntmachung der Entscheidung erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde (ON 12.2), der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017), ist festzuhalten, dass die Parameter für eine positive Prognose im Sinne des § 46 StGB (vgl dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1) im Hinblick auf die einschlägige und langjährige Vorstrafenbelastung im Ausland, die Wirkungslosigkeit bisheriger staatlicher Reaktionen, den raschen Rückfall (vgl. ON 7; ON 13.2 in ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) sowie das Fehlen einer Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 2.2) nicht vorliegen und keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehen.

An diesem Kalkül vermögen das bisher hausordnungskonforme Verhalten in Haft und die unausgeführt gebliebene Beschwerde keine Änderung herbeizuführen.

Die bedingte Entlassung – insbesondere zum frühestmöglichen Zeitpunkt – verfiel demgemäß zutreffend der Abweisung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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