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22Bs37/26s•OLG Wien 22Bs37/26s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 4, 130 Abs 1 erster Fall, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ **-37.2, und deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 21. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Mirsad Musliu durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 24 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2025, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein unbekämpft gebliebenes Einziehungserkenntnis enthaltenen Urteil wurde der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 4, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (I./) und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Zugleich fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 10. November 2025 in **
I./ gewerbsmäßig und unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 [zu ergänzen:] zweiter Fall StGB) C* fremde bewegliche Sachen, nämlich die in seinem PKW der Marke ** befindlichen Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er zur Ausführung der Tat die Zugangssperre des PKW mit einem Störsender („Jammer“) elektronisch außer Kraft setzte, wobei die Tat zufolge Betretens durch das Opfer beim Versuch blieb;
II./ falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG, § 1 Abs 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er sich im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung mit einer gefälschten belgischen Identitätskarte und einem gefälschten belgischen Führerschein, jeweils lautend auf „D*“ auswies.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend, mildernd demgegenüber das umfassende reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsgründe zogen die Tatrichter zudem die Begehung innerhalb offener Probezeit ins Kalkül (US 11).
Ferner erwogen sie, dass der Störwert der Tat ob des fehlenden Schadenseintritts als gering einzustufen war, das Opfer in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck vermittelte, aufgrund der strafbaren Handlung psychisch belastet zu sein, durch die Tat im öffentlichen Raum kein besonderes Aufsehen erregt wurde und zudem die finanzielle Notsituation des Angeklagten mitzuberücksichtigen war, der sich nicht „besonders“ bereichern wollte, sondern schlicht zur Finanzierung seines bescheidenen Lebensunterhaltes handelte, weshalb sie die verhängte Sanktion – auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange – für tat und schuldangemessen hielten. Gleichzeitig gingen die Tatrichter davon aus, dass es nicht zusätzlich des Widerrufs der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht bedurfte, sondern erachteten sie die Verlängerung der Probezeit aus spezialpräventiven Gründen zweckmäßiger, da dadurch nach Entlassung aus der längeren Haftstrafe weiterhin eine verhaltenssteuernde Wirkung entfaltet werde (US 11).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26) und fristgerecht zur Ausführung gebrachte Berufung der Staatsanwaltschaft, in der sie eine tat und schuldangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt, sowie deren Beschwerde, die auf den Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* gewährten bedingten Nachsicht eines Strafteils von neun Monaten abzielt (ON 41, zur Gegenausführungen des Angeklagten vgl ON 45).
Nur der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Deren Behandlung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Zunächst sind die vom Erstgericht ansonsten zutreffend angeführten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass A* tatsächlich zwei einschlägige Vorstrafen aufweist. Denn er wurde nicht nur durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ B*, sondern auch bereits – unter seiner Aliasidentität E*, geboren am ** (vgl dazu bereits ON 2, 1 und 3 sowie ON 7, 3; ferner die Lichtbilder der erkennungsdienstlichen Behandlung am 30. März 2021 sowie den PRÜM-Treffer im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ B* [Einsicht VJ]) - durch das Amtsgericht Tiergarten am 21. Mai 2021, AZ **, wegen gemeinschaftlich gewerbsmäßigen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie mit Waffen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (vgl ON 11.1, 3 des Bs-Akts). Dass die als „Jugendstrafe“ verhängte Sanktion mit 14. Oktober 2025 erlassen und der Strafmakel beseitigt wurde (vgl ON 11.1, 4 des Bs-Akts), ändert daran nichts, führt eine Entmakelung iSd § 100 des deutschen Jugendgerichtsgesetzes doch nicht zu einer Tilgungspflicht oder einem Verwertungsverbot nach § 51 des deutschen Bundeszentralregistergesetzes, sondern lediglich zu einer beschränkten Auskunft zu Zwecken der Resozialisierung (vgl Ostendorf NK-JGG/Rose § 100 Rn 5).
Weiters ist das Gewicht des in der Hauptverhandlung abgelegten (vgl ON 37.1, 3) Geständnisses des Angeklagten zu Spruchpunkt I./ - entgegen der Gegenausführung des Angeklagten (ON 45, 2 f) - insofern zu relativieren, als die Beweislage infolge seiner Betretung auf frischer Tat samt Auffindung des eingesetzten Störsenders anlässlich seiner Personendurchsuchung (ON 4.15, 3) sowie der Wiederkennung durch den Geschädigten (ON 4.15, 3; ON 4.10, 5) bereits erdrückend war (RIS-Justiz RS0091512).
Auch das Vorliegen einer finanziellen Notlage vermag dem Angeklagten – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – nicht mildernd zu Gute kommen, ergibt sich doch aus seinen Angaben vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter sowie in der Hauptverhandlung, dass er einer – wenngleich unangemeldeten – Beschäftigung auf einem Markt nachging und auch von seiner Familie in Höhe von 1.000 Euro monatlich finanziell unterstützt wurde (vgl ON 7, 3; ON 37.1, 2), sodass ein zur Tatzeit bestehender oder drohender Mangel am notwendigen Lebensunterhalt und der durch die Straftat beabsichtigten Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse nicht gegeben war (RISJustiz RS0091171; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 24).
Entgegen dem Vorbringen der Berufungsweberin hat das Schöffengericht die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gar wohl - zutreffend im Rahmen allgemeinen Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0090597, RS0090954; vgl auch RIS-Justiz RS0111324) - berücksichtigt (vgl US 11).
Im Recht ist die Anklagebehörde jedoch, als sie aufzeigt, dass das Erstgericht den herangezogenen Erschwerungsgründen nicht ausreichend Gewicht beigemessen hat. Beim Angeklagten handelt es sich nämlich um einen mehrfach wegen Delikten gegen fremdes Vermögen vorbestraften Täter, der nur rund fünf Monate nach seiner Haftentlassung am 30. Mai 2025 (vgl ON 25, 1) und wenige Wochen, nachdem er trotz Aufenthaltsverbots (vgl ON 7, 3) mit gefälschten Dokumenten dennoch nach Österreich zurückgekehrt war (vgl ON 4.9, 4), erneut - im engsten Sinn - einschlägig delinquierte und dabei - wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt - seine kriminellen Energie weiter steigerte, indem er zur Ausführung der Tat zu Spruchpunkt I./ ein höchstprofessionelles Mittel in Form eines „Jammers“ einsetzte.
Angesichts der ausschließlich zum Nachteil korrigierten besonderen Strafzumessungslage und der im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden allgemeinen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) erweist sich die vom Erstgericht – bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – ausgemessene Sanktion in der Dauer von 20 Monaten Freiheitsstrafe als zu gering bemessen.
Unter gleichzeitiger Berücksichtigung, dass das Ausmaß der Strafe stets in einer realistischen Relation zum Unrecht- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), konnte allerdings mit einer moderaten Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate das Auslangen gefunden werden.
Zur Beschwerde:
Da der rechtliche Bestand von Beschlüssen gemäß § 494a StPO von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht unabhängig davon, ob sie auch angefochten wurden deren Aufhebung (RISJustiz RS0101886, RS0100194; OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper, WKStPO § 498 Rz 8).
Demgemäß ist neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden.
Wenngleich sich der Angeklagte durch die bereits wiederholt gewährte bedingte Nachsicht zwar nicht davon abhalten ließ, neuerlich zu delinquieren, erweist sich ein Widerruf derselben aus spezialpräventiven Gründen zusätzlich zu der nunmehr verhängten unbedingten Freiheitsstrafe gerade noch nicht geboten, weil der Angeklagte nun erstmalig eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muss, die ausreichende individuell-prohibitive Wirkung erzielen sollte. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht war daher abzusehen, jedoch die Probezeit – wie auch vom Erstgericht zutreffend erwogen - zur längeren Aufrechterhaltung einer verhaltenssteuernden Wirkung nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre zu verlängern.
Mit ihrer Beschwerde war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die nach gemäß § 494a Abs 3 StPO zwingende Anhörung des Anklägers und des Angeklagten wurde vom Rechtsmittelgericht nachgeholt.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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