OLG Wien 20Bs73/26w

20Bs73/26wOberlandesgericht21.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs73/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00073.26W.0421.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Dezember 2025, GZ 23.1, nach der am 21. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterin Mag. Wolfrum, LL.M. und des Richters Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit der Angeklagten A und B und deren Verteidiger Dr. Christoph Naske und Mag. Andreas Ulrich durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Freiheitsstrafen unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht jeweils auf 24 Monate erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des A* beinhaltenden – Urteil wurden die österreichischen Staatsbürger A* und B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB bzw. §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten verurteilt, wobei diese gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO wurden beide Angeklagte schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* Schadenersatz zu bezahlen, und zwar A* 520 Euro und B* 1.040 Euro.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben am 4. Mai 2025 in **

1. / A* dem C* eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er diesen in den Schwitzkasten nahm und bis zur Bewusstlosigkeit würgte, wobei C* aufgrund der durch die Halskompression eingetretene Bewusstlosigkeit eine an sich schwere Gesundheitsschädigung und weitere Verletzungen leichten Grades verursacht hat, nämlich streifige Rötungen an der rechten Halsseite und Schürfungen am linken Ellenbogen;

2. / B* dem C* eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er mit seinem Fuß schwungvoll ausholte und C* mit dem Rist einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wobei dieser dadurch leichte Körperverletzungen erlitt, und zwar Schürfungen an der Stirn links und eine Schwellung der Nase.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht je den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis, beim Zweitangeklagten auch den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 24), mit ON 30 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen der Aussprüche über die Strafe mit dem Antrag auf schuld- und tatangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafen, der Berechtigung zukommt.

Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem dritten Gewaltschutzgesetz (BGBl I 2019/105) der Gesetzgeber die Tatumstände, die zur Anwendung des § 39a StGB und damit zu einer zwingenden Erhöhung der Strafuntergrenze führen, erheblich erweitert hat (Flora, WK2 StGB § 39a Rz 4).

Begeht der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt, so kommt - wenn dieser Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt - gemäß § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB zwingend die höhere Strafuntergrenze des § 39a Abs 2 StGB zur Anwendung. Exzessive Gewalt im Sinne des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen. Nach der Rechtsprechung kommen etwa Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (OGH 15 Os 141/19b, 12 Os 29/23s). Das Abdrücken des Halses mit dem Arm und längere Würgen einer bereits hilflosen, am Boden liegenden Person bis zu deren Bewusstlosigkeit stellt nach Ansicht des erkennenden Senats ebenfalls ein Anwendungsfall außergewöhnlich hoher Gewalt dar.

Nach den insoweit wesentlichen Feststellungen (US 3f) nahm A* den C* von hinten in den Schwitzkasten, drückte mit seinem Arm dessen Hals zu, würgte ihn dadurch und ging mit ihm im Würgegriff auf den Boden. Dabei versuchte C*, sich zu wehren und schlug mit seiner Hand auf den Arm des A* ab, um ihm zu verdeutlichen, dass er aufgebe. Auch anwesende Personen teilten A* mit, dass er ihn loslassen solle. A* ignorierte dies jedoch und würgte C*, bis dieser kurz bewusstlos wurde. Kurz darauf löste er den Schwitzkasten und stieß C* von sich weg. Noch während C* auf dem Boden lag und gerade wieder zu sich kam, kam B* hinzu, holte mit seinem Fuß schwungvoll aus und versetzte C* mit dem Rist einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht.

Diese erheblichen stumpfmechanischen Gewalteinwirkungen gegen verletzungsanfällige Körperregionen (Hals, Kopf) stellen sich in Anbetracht der konkreten Tatsituation als besonders rücksichtslose und brutale Aggressionshandlungen gegen ein bereits am Boden liegendes Opfer dar (Flora, WK2 StGB § 39a Rz 10). Darin liegt jene besondere Gewaltintensität, die bei erwachsenen Straftätern zwingend eine Änderung der Mindeststrafdrohung nach § 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 3 StGB zur Folge hat, nachdem der Tatbestand des § 84 Abs 4 StGB keinen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz erfordert und ein solcher nicht dessen Strafdrohung bestimmt.

Fallkonkret ließ der Schöffensenat die Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall iVm Abs 2 Z 3 StGB trotz seiner unbedenklichen Feststellungen unangewendet und ging demnach verfehlt von einer Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aus. Die von der Staatsanwaltschaft ungerügt gebliebene vom Erstgericht (irrige) Nichtanwendung der Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 3 erster Fall iVm Abs 2 Z 3 StGB StGB hindert das Berufungsgericht bei seiner stets als iudicium novum ergehenden Entscheidung (Ratz aaO § 295 Rz 2 und 4) aber nicht, die von ihm für richtig erachteten Strafrahmenvorschriften zugrunde zu legen. Somit ist von einem (nach § 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 3 StGB erweiterten) Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß Abs 1 leg cit die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).

Die vom Erstgericht aufgelisteten Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil der Angeklagten zu korrigieren. Denn aufgrund der geschilderten Aggressionsakte der Angeklagten (vgl auch US 5: „hohes Aggressionspotential“), die dem Opfer besonders brutal und rücksichtslos eine schwere Verletzung zufügten bzw. versuchten, dies zu tun, ist zusätzlich auch der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB - ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RISJustiz RS0130193; aA Flora, WK2 StGB § 39a Rz 15) anzunehmen, handelt es sich bei § 39a StGB doch um eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift (Riffel, WK2 StGB § 32 Rz 54/4).

Ein reumütiges Geständnis liegt vor, wenn der Angeklagte in Bezug auf die objektive und die subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt (Riffel in WK² StGB § 34 Rz 38). Ein allfälliger Beitrag zur Wahrheitsfindung ist dann wesentlich im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, wenn dadurch die Beweisführung maßgebend erleichtert wird (RISJustiz RS0090940; RS0091510 [T1 und T2]; RS0091512 [T3]; Riffel aaO § 34 Rz 38). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung, dass sich die beiden Angeklagten eingangs der Hauptverhandlung zwar „teilweise schuldig“ bekannten (ON 23, 4), sich letztlich aber erneut mit einer Notwehrsituation (US 4; A*, ON 23, 6f; B*, ON 23, 16) bzw. mit Erinnerungslücken (B*, ON 23, 13ff) verantworteten und zur subjektiven Tatseite keineswegs geständig waren, weshalb das Erstgericht die diesbezüglichen Feststellungen auch auf den äußeren Geschehensablauf stützte (US 6f), und auch sonst keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisteten, kommt ihm dieser Milderungsgrund auch mit Blick auf die eindeutig belastenden Ermittlungsergebnisse tatsächlich nicht zu.

Wenn die Berufungswerberin auf „zahlreiche einschlägige Vormerkungen“ der Angeklagten und somit auf die Vermutung hinweist, wonach die nunmehr vorliegenden Straftaten nicht - wie in § 34 Abs 1 Z 2 StGB gefordert - in auffallendem Widerspruch mit dem sonstigen Verhalten von A* und B* stehen, können diese Umstände dennoch nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden, weil sie bislang nicht zu Verurteilungen führten.

Allerdings ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich das Ausmaß der Strafmilderung gemäß § 34 Abs 1 Z 13 StGB nach den Umständen, die für die Versuchsannahme maßgebend sind, richtet, und einem missglückten Ausführungsversuch im Vergleich zu einem mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts strafbaren Versuch in der Regel geringeres Gewicht zukommt (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 31). Fallkonkret kommt angesichts der Intensität der Tathandlung des B* (US 4: „Noch während C* auf dem Boden lag und gerade wieder zu sich kam, kam der Zweitangeklagte hinzu, holte mit seinem Fuß schwungvoll aus und versetzte C* mit dem Rist einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht.“), dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, keine erhebliche Bedeutung zu.

Hingegen ist hinsichtlich A* zusätzlich mildernd der Umstand zu werten, dass er nunmehr den Schaden gutgemacht hat (vgl. ON 7). Ansonsten gelingt es den Angeklagten nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.

Bei Abwägung der solcherart zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsparameter, des hohen Gesinnungs und Handlungsunwerts, der nach § 39a Abs 2 StGB geänderten Strafdrohung sowie der dargestellten allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen und spezial und generalpräventiver Aspekte erweist sich die verhängte Sanktion als korrekturbedürftig.

Gerade das sinnlose und brutale Vorgehen aus nichtigem Anlass zeigen eine offenkundige Gewaltgeneigtheit beider Angeklagten sowie deren Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut von Leib und Leben. Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen ist daher eine deutliche Erhöhung der Freiheitsstrafen auf das spruchgemäße Ausmaß erforderlich, um ihnen das Unrecht ihrer Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und sie hinkünftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten sowie um (innerhalb der schuldadäquaten Strafe zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (vgl RISJustiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) ausreichend Rechnung zu tragen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

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