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15R14/26b•OLG Wien 15R14/26b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. N. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. MiljevicPetrikic und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*, , vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI D und 2. DI C, beide p.A. **, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert: EUR 20.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Dezember 2025, **2, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt, gestützt auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB, die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verpflichten,
1. die Behauptung, der Kläger habe sich im Zuge der Akteneinsicht am 30.7.2025 hinsichtlich des Bauvorhabens ** unzulässigerweise auf die Vollmacht der D* Ges.m.b.H. als Bauwerberin berufen, um die Akteneinsicht zu erschleichen, zu unterlassen,
2. die Behauptung gemäß Punkt 1. gegenüber der D* Ges.m.b.H. und deren Vertretern, Herrn DI E* und der F* Rechtsanwälte GmbH Co KG, der Kammer der ZiviltechnikerInnen, ArchitektInnen und IngenieurInnen, sowie den beteiligten Personen der MA G*, Herrn Senatsrat Mag. Dr. H*, Frau DI I*, und Frau J* zu widerrufen.
Er brachte (soweit im Rekursverfahren von Relevanz) vor, als staatlich befugter Ziviltechniker betreibe er ein Ingenieurbüro für Bauwesen und sei auch gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. In Ansehung seiner geschäftlichen Tätigkeit sei daher sein untadeliger Ruf in Bezug auf die Wahrung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen von elementarer Bedeutung.
Im Bauvorhaben der D* GmbH als Bauwerberin (idF: Bauwerberin) an den oben genannten Adressen (idF: Bauvorhaben) sei er über viele Jahre als ausgewiesener Vertreter von Grundstücksnachbarn eingeschritten. Im Juli 2025 habe er erfahren, dass ein Planwechsel eingereicht worden sei. Er habe daher bei der Behörde (Planeinsichtsstelle) für 30.7.2025 einen Termin zur Akteneinsicht vereinbart und wahrgenommen. Dort habe er sich auf die ihm von zwei Grundstücksnachbarn erteilten Vollmachten berufen. Unter den dem Kläger ausgefolgten Unterlagen hätten sich zwei Bescheide vom 21.7.2025, mit welchen der eingereichte Auswechslungsplan bewilligt worden sei, befunden. Dagegen habe er am 13.8.2025 namens der Grundstücksnachbarn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien erhoben.
Wie der Kläger im Nachhinein erfahren habe, habe ein Mitarbeiter der Planeinsichtsstelle am 30.7.2025 in einem Aktenvermerk unrichtig protokolliert, der Kläger habe sich bei seiner Akteneinsicht am 30.7.2025 auf eine Vollmacht der Bauwerberin berufen. In der Folge habe die Erstbeklagte zwischen 30.7.2025 und einem vor dem 6.10.2025 liegenden Zeitpunkt (Anmerkung: der Zeitraum ergibt sich sinngemäß aus dem Vorbringen des Klägers) diese wahrheitswidrige Information offiziell an einen Vertreter der Bauwerberin erteilt. Darüber habe in weiterer Folge der Zweitbeklagte mit der Bauwerberin „Rücksprache gehalten“. Aufgrund der offiziellen Mitteilung der Erstbeklagten habe die Bauwerberin gegen den Kläger eine Disziplinaranzeige bei der Kammer der Ziviltechniker:innen, Architekt:innen und Ingenieur:innen ** eingebracht.
Nach ständiger Judikatur handle es sich um eine ehrenrührige, den Kläger in seinem Kredit schädigende Behauptung, der die Vertraulichkeit mangle und die die Beklagten ad personam jeweils solidarisch zu vertreten hätten. Nach Mitteilung der den beiden Beklagten behördlich übergeordneten Leiterin der Gebietsgruppe ** sei eine falsche, schlecht gelaufene Kommunikation bzw. ein Verständigungsproblem nicht auszuschließen und der Wahrheitsbeweis der kreditschädigenden öffentlich verbreiteten Behauptung sohin nicht zu erbringen. Spätestens seit Kenntnis der Stellungnahme der Leiterin der Gebietsgruppe ** wüssten die Beklagten, dass die den Kläger in seinem Kredit schädigende Behauptung nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Die vorsätzliche Aufrechterhaltung einer ehrenrührigen, kreditschädigenden, nicht nachweisbar wahren Behauptung stelle keine Ausübung behördlicher Aufgaben dar. Trotz Aufforderung hätten die beiden Beklagten die inkriminierte Äußerung nicht widerrufen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges a limine zurück. Rechtlich führte es aus, der geltend gemachte Anspruch resultiere aus Äußerungen im Rahmen hoheitlicher Handlungen und könne gegen die als Organe anzusehenden Beklagten im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend gemacht werden. Der ordentliche Rechtsweg sei gemäß §§ 1 Abs 1, 9 Abs 5 AHG ausgeschlossen und die Klage nach § 1330 ABGB iVm § 1 AHG ausschließlich gegen den Rechtsträger zu richten.
Nach ständiger Rechtsprechung seien alle mit der Erfüllung einer ihrem Wesen nach hoheitlichen Aufgabe verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufwiesen. Dies sei nach dem Klagevorbringen hier der Fall. Die Stadt ** (MA G*) erlasse im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit als Baubehörde Bescheide, gegen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien erhoben werden könne. Die Akteneinsicht des Klägers sei im Kontext eines Planwechsels der Bauwerberin geschehen, der mit zwei Bescheiden der Stadt ** (MA G*) vom 21.7.2025 bewilligt worden sei. Die Beklagten seien Mitarbeiter der Stadt ** (MA G*) und hätten die inkriminierte Äußerung/Rücksprache im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben getätigt.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers könne das behauptete Aufrechterhalten von den ursprünglichen inkriminierten Handlungen der Weitergabe der bzw „Rücksprache“ über die erfolgte, behaupteterweise wahrheitswidrige Information nicht entkoppelt werden. Die der Äußerung/Rücksprache und deren Aufrechterhalten zugrunde liegenden Wahrnehmungen hätten die Beklagten nur aufgrund ihrer im hoheitlichen Bereich gelagerten dienstlichen Tätigkeit machen können. Das gesamte inkriminierte Handeln der beiden Beklagten sei einheitlich zu betrachten und insgesamt als hoheitlich einzustufen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten nicht hoheitlich, sondern privat gehandelt. Ein hinreichender innerer und äußerer Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe liege nicht vor.
Nach den Angaben in der Klage sei die wahrheitswidrige Information offensichtlich zwischen dem 9.9.2025 und dem 22.9.2025 erteilt worden. Zu dieser Zeit sei die hoheitliche Aufgabe der Beklagten – Bescheiderlassung als Baubehörde – beendet gewesen, weil diese mit Anfechtung der Bescheide auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen sei.
Zudem habe diese Äußerung für den weiteren Verfahrensgang des Bewilligungsverfahrens keine Relevanz gehabt. Die Behörde sei hinsichtlich der inkriminierten Äußerung/Rücksprache vielmehr eigenständig von sich aus außerhalb des Bewilligungsverfahrens tätig geworden.
Unrichtig sei weiters die Rechtsauffassung des Erstgerichts, das behauptete Aufrechterhalten könne von den inkriminierten Handlungen der Weitergabe und Rücksprache nicht entkoppelt werden.
2. Nach § 1 Abs 1 AHG haften Rechtsträger für Schäden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht haben.
Gemäß § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 leg cit genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, nicht gegen das Organ (im ordentlichen Rechtsweg) geltend machen. Bei Vorliegen eines Amtshaftungstatbestandes ist demnach der Rechtsweg gegen das schuldhaft handelnde Organ ausgeschlossen. Das Organ soll erst gar nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können (Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 9 AHG Rz 10).
Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist (anders als die Frage der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG; vgl RS0087676 [T15]) anhand der Behauptungen des Klägers zu beurteilen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut des Begehrens maßgebend, sondern die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs (1 Ob 124/23a [Rz 30] mwN). Dies gilt auch für die Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit nach § 9 Abs 5 AHG. Es ist zu prüfen, ob der Kläger die Beklagten inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. Maßgeblich sind nicht bloße Rechtsbehauptungen, sondern aus welchem (tatsächlichen) Grund das Organ (nach dem Vorbringen) in Anspruch genommen wird. Die Bestimmungen des AHG können nicht dadurch umgangen werden, dass der Kläger erklärt, seine Schadenersatzansprüche (gegen das Organ) nicht auf das AHG zu stützen, sondern aus dem bürgerlichen Recht abzuleiten (1 Ob 124/23a [Rz 31] mwN).
3. Organe iSd § 1 Abs 2 AHG sind Personen, die in Vollziehung der Gesetze handeln, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden (RS0049876). Das ist der Fall, wenn die Handlung in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls und Zwangsgewalt ausgestattet ist (RS0049876 [T5]). Die Amtshaftung ist aber nicht auf Bereiche beschränkt, in denen ein Organ in den besonderen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätig wird, sondern sie erfasst sämtliche Tätigkeiten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und in einen an sich mit Befehls und Zwangsgewalt ausgestatteten Bereich fallen (RS0049876 [T9]).
4. 1 Das gesamte Baurecht fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Baubehörde tritt dem Bauwerber nicht als Gleichberechtigte, sondern in hoheitlicher Funktion gegenüber (RS0050178).
Ist – wie hier - eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RS0049948; sogenannte „Dunstkreismethode“ oder „Zusammenhangstheorie“ vgl Kahl/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1 AHG Rz 87). Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsklage gegen das Organ ist damit nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung („Informationsrealakt“) Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist (1 Ob 117/99h; Kahl/Wagner in aaO § 1 AHG Rz 181; vgl auch 1 Ob 80/22d [Rz 17]). Auch rein faktische Handlungen zählen unter diesen Voraussetzungen zum Hoheitsbereich (RS0049897).
4. 2 Einen solchen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben bejahte der Oberste Gerichtshof zB bei Schreiben eines Bürgermeisters im Zusammenhang mit einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (1 Ob 47/89), bei der Äußerungen eines Abteilungsleiters im Landesschulrat zu einer Bewerberin um eine Leiterstelle an einer Schule (1 Ob 8/96), einem Leserbrief eines Gerichtspräsidenten in einer Lokalzeitung (1 Ob 117/97f), bei Presseaussendungen der Sicherheitsdirektion (1 Ob 117/98g), einer Stellungnahme eines Schulleiters zu einem gegen eine Lehrerin erhobenen Vorwurf (1 Ob 206/98w) und einem Interview eines Bürgermeisters (1 Ob 80/22d; vgl va RS0031951). Hingegen verneinte er diesen Zusammenhang im Falle eines Interviews mit einer Landeshauptfrau, das nicht im Zusammenhang mit der staatlichen Aufsicht als Stiftungsbehörde stand (1 Ob 208/10k), bei öffentlichen Äußerungen von Mitgliedern des Naturschutzbeirats ohne Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben (1 Ob 190/08k) und bei einer verleumderischen Äußerung eines Justizwachebeamten über einen Kollegen in der „Nachbesprechung“ eines Einsatzes (1 Ob 134/20t).
4. 3 Nach den Behauptungen in der Klage sollen die inkriminierten Äußerungen der Beklagten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter der Baubehörde (MA G*) aufgestellt und verbreitet worden sein. Sie sind daher objektiv noch Teil einer Diensthandlung. Die Äußerungen sollen auf einem Fehler eines Mitarbeiters der Planeinsichtstelle bei der Dokumentation des Vorgangs der Akteneinsicht durch den Kläger beruhen. Der Kläger wirft den Beklagten zunächst vor, die unrichtigen Äußerungen gegenüber Vorgesetzten und dem Bauwerber getätigt zu haben. Der zweite Vorwurf des Klägers bezieht sich auf das Aufrechterhalten der unrichtigen Behauptungen aus dem Aktenvermerk, nachdem die vorgesetzte Stelle eine falsche, schlecht gelaufene Kommunikation bzw. ein Verständigungsproblem habe nicht ausschließen können.
4. 4 Es gehört zu den Aufgaben der Baubehörde, im Zuge der Gewährung der Akteneinsicht die Bevollmächtigung der einschreitenden Vertreter zu prüfen. Die im Aktenvermerk festgehaltenen Wahrnehmungen des Mitarbeiters der Planeinsichtsstelle erfolgten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Baubehörde in erster Instanz. Die Erstbeklagte hat auf diese aktenkundigen Wahrnehmungen des Mitarbeiters der Planeinsichtsstelle im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Beschwerde des Klägers gegen den bescheidausstellenden Mitarbeiter wegen grob rechtswidriger Vorgehensweise Bezug genommen. Ohne ihre hoheitliche Tätigkeit erscheint weder die Veranlassung zur inkriminierten Äußerung noch die Kenntnis der Vorgänge, die deren Inhalt bilden, denkbar. Eine Bezugnahme auf aktenkundige Vorgänge gegenüber den Parteien des Verfahrens begründet keinen privaten Charakter der Mitteilung.
4. 5 Zwar führt der Umstand, dass jemand in Vollziehung der Gesetze tätig ist, noch nicht dazu, dass sein gesamtes Verhalten dem Hoheitsbereich zuzuordnen wäre. Vielmehr ist dieses jeweils auf seinen Zusammenhang mit der hoheitlichen Funktion zu prüfen (1 Ob 201/16i). Demnach begründet nicht jede Tätigkeit, die eine „denklogische“ Voraussetzung für die (spätere) Verrichtung einer hoheitlichen Aufgabe ist, per se eine Organstellung (1 Ob 203/15g). Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist nämlich einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (RS0049948 [T3, auch T8]). Davon sind (nur) Handlungen und Unterlassungen abzugrenzen, die vom Organ bloß anlässlich bzw bei Gelegenheit (und daher außerhalb) seines Tätigkeitsbereichs begangen werden (RS0049948 [T11]). Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Klagsvorbringen nicht.
Eine hoheitliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Organ seine hoheitlichen Befugnisse überschreitet, selbst wenn es dadurch gegen Strafgesetze verstößt oder sonst deliktisch handelt (RS0049948 [T21, T23, T31]; RS0049897 [T2, T3]; RS0049914 [T3]). Erweckt es nach außen den Anschein einer Amtshandlung, muss der Rechtsträger dies gegen sich gelten lassen (RS0049981 [T4]).
So sprach etwa der Oberste Gerichtshof im Fall einer Todfallsaufnahme durch den Gerichtskommissär vor Beauftragung durch das Gericht aus, das eine Organhandlung nur dann zu verneinen wäre, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte (1 Ob 79/05g = RS0049948 [T24]).
4. 6 Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Umstand, dass die Baubehörde zum Zeitpunkt der Weitergabe der Informationen aus dem Aktenvermerk bereits Bescheide erlassen hatte, nichts daran ändert, dass sie weiterhin die zuständige Baubehörde erster Instanz bleibt. Dass der Bescheid bereits erlassen war und die Kompetenz, über die Beschwerde dagegen zu entscheiden, auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen war, vermag den Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit nicht zu beseitigen. Dies zeigt sich hier schon darin, dass der Kläger die Baubehörde erster Instanz in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger zur Vornahme einer Akteneinsicht aufgesucht hatte. Er brachte auch selbst vor, die Erstbeklagte habe die Information über die Protokollierung der Akteneinsicht in einem „offiziellen“ – also nach außen hin namens der Baubehörde verfassten - Schreiben weitergegeben.
Nach diesen Grundsätzen ist aber auch das Aufrechterhalten der Behauptung bzw. das Unterbleiben eines Widerrufs im hinreichenden Zusammenhang gelegen, weil es sich dabei um auf amtlichen Wahrnehmungen beruhende Äußerungen der Beklagten handelt. Im Übrigen würde die vom Kläger angestrebte Trennung zwischen der Aufstellung und der Aufrechterhaltung einer Behauptung durch einen Organträger die Grundsätze der oben wiedergegebenen Judikatur obsolet machen.
4. 7 Unter Zugrundelegung des Klagevorbringens hat das Erstgericht das als Grundlage für den behaupteten Anspruch (hier nach § 1330 ABGB) herangezogene Verhalten zutreffend als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit beurteilt.
Die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges erfolgte daher zu Recht, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
5. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40, 50 ZPO.
6. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands folgt der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
7. Der Revisionsrekurs ist zwar nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil über die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen entschieden wurde. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt jedoch nicht vor, weil die Beurteilung, ob eine Äußerung in einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit steht, wesentlich von den Umständen des Einzelfalls geprägt ist. Das Rekursgericht konnte sich dabei an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren.
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