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2R133/25f•OLG Wien 2R133/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs und Rekursgericht in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* und 2. C* B*, beide *, beide vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D ** GmbH, FN **, **, vertreten durch PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen EUR 1.159,92 sA und Unterlassung (Streitwert: EUR 30.500; Gesamtstreitwert: EUR 31.659,92), über die Berufung der beklagten Partei und den Kostenrekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse [richtig]: EUR 1.076,24) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8.7.2025, **31, in nicht öffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein sowie die Kommerzialrätin Lang zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 3.595,84 (darin EUR 599,31 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Mag. Eberwein den Beschluss gefasst:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 296,90 (darin enthalten EUR 49,48 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe
und Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer der Wohnung Top 56 auf der Liegenschaft E*, EZ ** KG *. Die Beklagte betreibt Wärme und Kälteversorgungsanlagen im Stadtentwicklungsgebiet F und versorgt ua die Liegenschaft der Kläger mit Wärme und Kälte.
Mit dem Kaufvertrag verpflichteten sich die Kläger zum Abschluss vorformulierter Wärme und Kältelieferverträge. Angeschlossen war der Rahmenvertrag, abgeschlossen am 18.3.2019 zwischen der vormaligen Liegenschaftseigentümerin (F* G* GmbH Co H* KG) und der Beklagten (deren Rechtsvorgängerin D* GmbH) unter Beitritt der Bauträgerin und Verkäuferin der Wohnung (F* G* GmbH Co E* KG). 2021 schlossen die Streitteile den Einzelvertrag.
Punkt 11.9 (Wertsicherung und Indexierung) des Rahmenvertrags lautet (Unterstreichungen durch das Berufungsgericht):
„11.9.1 Der Grundpreis Wärme wird wie folgt vereinbart und indexiert:
Der gemäß Vertragspunkt 11.3. vereinbarte Grundpreis Wärme wird ab dem Stichtag wie folgt wertgesichert:
i. 16% des Grundpreises Wärme sind unveränderlich;
ii. 44% des Grundpreises Wärme werden nach dem Baukostenindex für den Wohnhaus und Siedlungsbau in I*, Abschnitt Baumeisterarbeiten insgesamt, exklusive Umsatzsteuer, veröffentlicht von der Statistik Austria oder von einer an dessen Stelle tretenden Stelle, wie folgt wertgesichert: Ausgangswert der Wertsicherung ist der unmittelbar vor dem Stichtag gemäß Vertragspunkt 11.3. zuletzt veröffentlichte Wert; Schwankungen dieses Wertes von weniger als 5% nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt; beträgt die Schwankung 5% nach oben oder unten oder überschreitet die Schwankung diesen Schwellwert von 5%, so ist die gesamte Änderung derart zu berücksichtigen, dass 44% des Grundpreises Wärme ab dem Tag, an dem der Indexwert, der den Schwellwert erreicht oder überschreitet, publiziert ist, prozentuell gleich wie die prozentuelle Veränderung des Indexwertes erhöht oder herabgesetzt wird. Der neue Indexwert auf den die Anpassung des Grundpreises durchgeführt wurde, ist dann der Ausgangswert für den neuerlich zur Anwendung gelangenden 5%igen Schwankungsbereich.
iii. 20% des Grundpreises Wärme werden nach Personalkosten, dh nach dem Mindeststundenlohn der Grundstufe der Beschäftigungsgruppe E (qualifizierte Facharbeiter) laut verlautbartem Kollektivvertrag für die eisen und metallerzeugende und verarbeitende Industrie wie folgt wertgesichert: Ausgangswert der Wertsicherung ist der unmittelbar vor dem Stichtag gemäß Vertragspunkt 11.3. zuletzt veröffentlichte Mindeststundenlohn (=100); Schwankungen dieses Wertes von weniger als 5% nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt; beträgt die Schwankung 5 % nach oben oder unten oder überschreitet die Schwankung diesen Schwellwert von 5%, so ist die gesamte Veränderung des Stundenlohnes derart zu berücksichtigen, dass 20% des Grundpreises ab dem Tag, an dem der Stundenlohn, der den Schwellwert erreicht oder über oder unterschreitet, verlautbart ist, prozentuell gleich wie die prozentuelle Veränderung des Stundenlohns verändert wird. Der neue Stundenlohn auf den die Anpassung des Grundpreises durchgeführt wurde, ist dann der Ausgangswert für den neuerlich zur Anwendung gelangenden 5%igen Schwankungsbereich.
iv. 20% des Grundpreises Wärme werden in gleicher Weise indexiert, wie der Arbeitspreis Wärme.
11.9. 2 Der Grundpreis Kälte wird wie folgt wertgesichert und indexiert:
Der gemäß Vertragspunkt 11.4. vereinbarte Grundpreis Kälte wird ab dem Stichtag wie folgt wertgesichert:
i. 16% des Grundpreises Kälte sind unveränderlich;
ii. 44% des Grundpreises Kälte werden nach dem Baukostenindex für den Wohnhaus und Siedlungsbau in I*, Abschnitt Baumeisterarbeiten insgesamt, exklusive Umsatzsteuer, veröffentlicht von der Statistik Austria oder von einer an dessen Stelle tretenden Stelle, wie folgt wertgesichert: Ausgangswert der Wertsicherung ist der unmittelbar vor dem Stichtag gemäß Vertragspunkt 11.4. zuletzt veröffentlichte Wert; Schwankungen dieses Wertes von weniger als 5% nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt; beträgt die Schwankung 5% nach oben oder unten oder überschreitet die Schwankung diesen Schwellwert von 5%, so ist die gesamte Änderung derart zu berücksichtigen, dass 44% des Grundpreises ab dem Tag, an dem der Indexwert, der den Schwellwert erreicht oder überschreitet, publiziert ist, prozentuell gleich wie die prozentuelle Veränderung des Indexwertes erhöht oder herabgesetzt wird. Der neue Indexwert auf den die Anpassung des Grundpreises durchgeführt wurde, ist dann der Ausgangswert für den neuerlich zur Anwendung gelangenden 5%igen Schwankungsbereich.
iii. 20% des Grundpreises Kälte werden nach Personalkosten, dh nach dem Mindeststundenlohn der Grundstufe der Beschäftigungsgruppe E (qualifizierte Facharbeiter) laut verlautbartem Kollektivvertrag für die eisen und metallerzeugende und verarbeitende Industrie wie folgt wertgesichert: Ausgangswert der Wertsicherung ist der unmittelbar vor dem Stichtag gemäß Vertragspunkt 11.4. zuletzt veröffentlichte Mindeststundenlohn (=100); Schwankungen dieses Wertes von weniger als 5% nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt; beträgt die Schwankung 5% nach oben oder unten oder überschreitet die Schwankung diesen Schwellwert von 5%, so ist die gesamte Erhöhung des Stundenlohnes derart zu berücksichtigen, dass 20% des Grundpreises ab dem Tag, an dem der Stundenlohn, der den Schwellwert erreicht oder überschreitet, verlautbart ist, prozentuell gleich wie die prozentuelle Erhöhung des Stundenlohns erhöht wird. Der neue Stundenlohn auf den die Anpassung des Grundpreises durchgeführt wurde, ist dann der Ausgangswert für den neuerlich zur Anwendung gelangenden 5%igen Schwankungsbereich.
iv. 20% des Grundpreises Kälte werden in gleicher Weise indexiert, wie der Arbeitspreis Kälte.
11.9. 3 Der Arbeitspreis Wärme wird wie folgt wertgesichert und indexiert:
Der gemäß Vertragspunkt 11.5. vereinbarte Arbeitspreis Wärme pro kWh wird ab dem Stichtag wie folgt wertgesichert:
i. 13% des Arbeitspreises Wärme werden nach dem Jahresmittelwert des gehandelten EinJahresfutures (Phelix Baseload Year Futures) an der ** (** - **) im Jahre vor der Lieferung wertgesichert. Die Wertanpassung erfolgt ohne Schwankungsbereich zum ersten Januar eines jeden Kalenderjahres.
ii. 87% des Arbeitspreises Wärme werden nach dem Mittelwert der gehandelten Natural Gas Seasons Futures für das Winterhalbjahr an der ** (** - **) in den sechs Sommermonaten vor dem Beginn des jeweiligen Winterhalbjahres wertgesichert. Die Wertanpassung erfolgt ohne Schwankungsbereich zum ersten Januar eines jeden Kalenderjahres.
11.9. 4 Der Arbeitspreis Kälte wird wie folgt wertgesichert und indexiert:
Der gemäß Vertragspunkt 11.6. vereinbarte Arbeitspreis Kälte pro MWh wird ab dem Stichtag wie folgt wertgesichert:
100 % des Arbeitspreises Kälte werden nach dem Jahresmittelwert des gehandelten Jahresfutures (Phelix Baseload Year Futures) an der ** (**- **) im Jahre vor der Lieferung wertgesichert. Die Wertanpassung erfolgt ohne Schwankungsbereich zum ersten Januar eines jeden Kalenderjahres.“
Mit 1.1.2022 wurden die Grundpreise und Arbeitspreise Wärme und Kälte angehoben.
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Unterlassung, die Wertsicherungsklauseln zu verwenden und dem Sinngehalt der untersagten Klauseln entsprechende Handlungsweisen zu setzen, sowie die Zahlung von EUR 1.159,92 samt Zinsen. Sie brachten vor, die inkriminierten Klauseln verstießen gegen § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB sowie § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. In den Vertragsunterlagen werde von umweltgerechtem, energiesparendem, CO²armem Betrieb, nachhaltiger und energieeffizienter Nutzung von Abwässern gesprochen. Die Kläger seien davon ausgegangen, dass die Beklagte Wärme und Kälte selbst erzeuge. Die Darstellung sei ein wesentlicher Grund für die Kaufentscheidung gewesen. Beklagte und Bauträgerin seien gesellschaftlich und personell verflochten, die Beklagte sei Projektgesellschaft der J* Holding GmbH, die mehrheitlich der K* Privatstiftung gehöre; letztere sei ebenso an der Bauträgerin beteiligt. Die Jahresrechnung 2023 habe EUR 12.972,41 brutto ausgemacht, was die Beklagte freiwillig auf EUR 6.843,48 reduziert habe. Sie habe als Arbeitspreis Wärme statt 0,098 EUR/kWh erst 0,795 EUR/kWh verrechnet und dann auf 0,490 EUR/kWh reduziert. Sie habe als Arbeitspreis Kälte statt 0,18 EUR/kWh erst 1,102 EUR/kWh verrechnet. Die Kläger hätten für 2022 EUR 3.328,12 und für 2023 EUR 2.648,22 bezahlt, aber nur EUR 2.556,23 und EUR 2.260,19 geschuldet. Das neue Vertragsangebot der Beklagten beseitige die Wiederholungsgefahr nicht, vielmehr würde der Grundpreis sogar zu 84% am Baukostenindex festgemacht und der Arbeitspreis an den Strompreisindex geknüpft sein.
Die Beklagte wendete ein, die Kläger seien vor Vertragsabschluss über die Indexbestimmungen durch den Rahmenvertrag und ein Informationsblatt sowie über die Anlage durch ein technisches Datenblatt informiert worden. Die Beklagte habe nie behauptet, dass für die Wärme und Kälteversorgung ausschließlich erneuerbare Energieträger eingesetzt würden. Es sei nur von einer möglichst umweltschonenden Anlage und einem CO²armen Betrieb gesprochen worden. Die behaupteten Verflechtungen gebe es nicht. Sie habe dem Bauträger konkrete Informationen gegeben, dessen Erklärungen seien aber nicht ihr zuzurechnen. Mit dem Grundpreis würden die Kosten des Betriebs, der Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der Versorgungsanlage abgegolten. Nur Wartung, Erhaltung und Instandhaltung würden mit dem Baukostenindex wertgesichert. Die Indexierung anhand des MetallerKollektivvertrags sei branchenüblich, gemeinsam mit ihm werde der Kollektivvertrag Gas/Wärme für Energieversorger verhandelt. Strom werde benötigt für die Wärmepumpen, die Wärme und Kälte erzeugen, Gas werde benötigt für die Gaskesselanlage, die bis zum 2. Quartal 2025 mehrheitlich die Wärme erzeugt habe. 2023 habe die Beklagte die Preissteigerungen freiwillig nicht zur Gänze an die Kunden weitergegeben. Am 12.9.2024 habe sie den Klägern den Abschluss eines Einzelvertrags mit neuen Tarif und sonstigen Vertragsbedingungen verbindlich angeboten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und sprach den Klägern EUR 10.649,87 an Kosten zu. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefassten unstrittigen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 6 bis 10 wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, die Heranziehung des Baukostenindex sei nicht naheliegend, weil sich die Beklagte nur zur Energielieferung und nicht zu Baumaßnahmen verpflichtet habe. Wieso eine Bindung an den MetallerKV erfolgen sollte, obwohl es einen KV Gas/Wärme gebe, lasse sich nicht erkennen. Die Beklagte habe, wie sie selbst betone, eine „möglichst umweltschonende Anlage“ und einen „CO²armen Betrieb“ versprochen; eine Orientierung des Arbeitspreises Wärme zu 87% am Gaspreis widerspreche dem, weil Gas nicht CO²arm sei. Die Kunden müssten daher nicht mit einer Indexierung am Gaspreis rechnen. Aufgrund der bekannten Kursakrobatik auf den Gasmärkten sei die Klausel auch nachteilig für die Kunden. Dass sich die Grundpreise sowie der Arbeitspreis Wärme zum Teil und der Arbeitspreis Kälte sogar zur Gänze am Marktpreis Strom orientiere, sei zumindest überraschend, weil in den Unterlagen die eigenen Energiequellen stark hervorgehoben worden seien. Insgesamt sei überhaupt unklar, wie die zweite und jede folgende Preisanpassung erfolgen sollten, weshalb die inkriminierten Klauseln unklar iSd § 6 Abs 3 KSchG seien.
Im Übrigen schließe keine der Klauseln eine Erhöhung schon in den ersten zwei Monaten aus, weshalb sie daher alle gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstießen.
Die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte den Klägern einen neuen Vertrag anbiete. Ein solcher mit neuen Klauseln sei, auch wenn er die kritisierten Klauseln nicht enthalten sollte, eben nicht der alte Vertrag ohne diese Klauseln. Außerdem habe die Beklagte, indem sie 2023 die Freiwilligkeit der eingeschränkten Preisweitergabe hervorgehoben habe, die Wiederholungsgefahr selbst dokumentiert.
Durch das Wegfallen der Wertsicherungsklauseln bleibe es bei den ursprünglichen Preisen. Folglich hätten die Kläger für 2022 und 2023 zu viel bezahlt. Da die Beklagte den von diesen errechneten Betrag nur pauschal als unzutreffend bezeichnet habe, habe sie ihn nicht schlüssig bestritten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit ihrem Kostenrekurs begehren die Kläger den Zuspruch eines weiteren Kostenersatzes von (richtig:) EUR 1.076,24.
Die Parteien beantragen wechselseitig, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
I. Zur Berufung:
1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin die geltend gemachten Berufungsgründe teilweise vermengt; sie verstößt insoweit gegen das Gebot, die Berufungsgründe getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten gehen und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 17 mwN; RS0041761; RS0041851).
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen:
2. Allgemeine Grundsätze der AGBKontrolle
2.1. § 864a ABGB zufolge werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss somit ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RS0014646; ähnlich Rummel/Lukas in Rummel, ABGB4 § 864a Rz 19). Einen Überraschungseffekt hat die Klausel etwa dann, wenn sie sich nicht dort befindet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss, und wenn er sie nicht dort findet, wo er sie vermuten könnte (RS0014646 [T14]). Der Inhalt der Klausel, auf den es dabei alleine nicht ankommt, spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstexts eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den AGB (RS0014659). § 864a ABGB erfasst zudem alle dem Kunden nachteiligen Klauseln, eine grobe Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234).
2.2. Die zentrale Norm der Inhaltskontrolle ist § 879 ABGB. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Durch diese Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, das die objektive Äquivalenzstörung und die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt (RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Vertragsbestimmung gröblich benachteiligend ist, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Weicht eine Vertragsbestimmung vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0014676 [T21]).
§ 879 Abs 3 ABGB soll verhindern, dass ein typischerweise überlegener Vertragspartner dem anderen durch die Verwendung von AGB benachteiligende vertragliche Nebenbestimmungen aufdrängt und so die Privatautonomie missbraucht (RS0014676 [T35]). Von der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB sind Klauseln ausgenommen, die die beiderseitigen Hauptleistungspflichten festlegen. Diese Ausnahme ist nach stRspr möglichst eng zu verstehen (RS0016908; RS0128209). Nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen (RS0016931). Als Hauptleistungspflicht werden nur jene Vertragsbestandteile verstanden, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, also jene Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit ein hinreichend bestimmter Vertrag zustande kommt (4 Ob 143/17h Pkt C.1. mwN). Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben, sind nicht von der die Hauptleistungspflicht betreffenden Ausnahme umfasst (RS0016931).
2.3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das damit für Verbrauchergeschäfte normierte, sogenannte Transparenzgebot soll dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten zu informieren (5 Ob 247/07w mwN). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt; er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115219 [T9]; 10 Ob 28/14m). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RS0037107 [T6], RS0126158). Die Elemente des Transparenzgebots sind Erkennbarkeit, Verständlichkeit, Hinweis auf bestimmte Rechtsfolgen, Bestimmtheit, Differenzierung, Richtigkeit sowie Vollständigkeit (4 Ob 28/01y; 1 Ob 241/06g; 7 Ob 216/11g je mwN). Aus dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG kann also eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.
Es verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass der Inhalt und die Tragweite durchschaubar sind (RS0115217 [insb T1 und T3]). Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, widersprechen dem Transparenzgebot (RS0115217 [T14 und T31]).
Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040).
Anders als im Verbandsprozess, in dem Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen sind (vgl RS0016590), hat die Auslegung im Individualprozess nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]), und zwar so, wie sich die Bestimmung einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließt (RS0008901 [T15]). Maßstab für die Beurteilung, ob eine Bestimmung durchschaubar ist, ist auch im Individualprozess das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen verständigen Durchschnittsverbrauchers (RS0126158). Der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ist bei einer Auslegung nach § 914 ABGB aber nicht allein entscheidend. Vielmehr ist – auch wenn keine Vertragsverhandlungen stattgefunden haben – auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen, insbesondere den Zusammenhang, den Zweck, die Interessenlage und die Übung des redlichen Verkehrs (vgl RS0017915, RS0017797, RS0017915, RS0113932, RS0017902 uvm). Eine geltungserhaltende Reduktion einer nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Individualprozess ausgeschlossen (RS0122168).
2.4. Preisänderungsklauseln müssen - neben den Erfordernissen der Zweiseitigkeit, der vertraglichen Festlegung und der Unabhängigkeit vom Willen des Unternehmers - auch sachlich gerechtfertigt sein (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG, welcher § 879 Abs 3 ABGB konkretisiert). Die Regelung zielt darauf ab, das ursprüngliche Wertverhältnis der vertraglichen Leistung und Gegenleistung während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Die von den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegte subjektive Äquivalenz ihrer Leistungen soll durch nachträgliche Preisanpassungen möglichst beibehalten werden. Dies entspricht auch der Funktion von Wertsicherungsvereinbarungen, den inneren Forderungswert zu stabilisieren. Die Wertsicherungsvereinbarung soll dem legitimen Bedürfnis zum Durchbruch verhelfen, das ursprünglich vereinbarte Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldwertänderung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. Um den Zweck der Wahrung der subjektiven Äquivalenz zu erfüllen, genügt ein loser Bezug des vereinbarten Wertmaßstabs zu den Kostenfaktoren des Unternehmers nicht. Stattdessen ist ein so enger sachlicher Zusammenhang erforderlich, dass Zufallsgewinne durch die Anwendung der Preisänderungsklausel möglichst ausgeschlossen werden (10 Ob 23/24s [21]).
3.1. Die Wertsicherung des Arbeitspreises Wärme orientiert sich zu 13 % am Strompreis (Vertragspunkt 11.9.3.i.) und zu 87 % am Gaspreis (Vertragspunkt 11.9.3.ii.), die des Arbeitspreises Kälte zu 100 % am Strompreis (Vertragspunkt 11.9.4.). Das Berufungsgericht erblickt in diesen Klauseln einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG:
Eine Vertragsbestimmung muss demnach so gefasst sein, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ihre wirtschaftlichen Folgen erkennen kann. Die Klauseln verweisen zur Wertsicherung jeweils auf die Jahresmittelwerte verschiedener Futures, die an der () gehandelt werden. Dazu ist in den Klauseln jeweils ein Link angeführt, der zur allgemeinen Website der ** führt (**).
Die Kläger brachten zum Aufbau dieser Website unter Anschluss nachstehender Screenshots vor (ON 18, S 25ff): „Besucht man die in der Klausel angegebene Seite , so wird man auf die Website ** weitergeleitet. Wie man von der Startseite zu den Indizes gelangen soll ist bereits unklar. Sowohl der Reiter „Markets“ als auch der Reiter „Market Data“ enthält die Unterpunkte „Power“ bzw „Natural Gas“, welche weiters ua die Unterpunkte „Power Futures“, „ Natural Gas Indices“ „** Financial Gas Futures“, „Indices“ und „Futures“ enthalten. Wie sie zu den einschlägigen Indizes kommen, bleibt für Verbraucher somit zwangsläufig vollkommen unklar.
Selbst wenn man den in der Klagebeantwortung angegebenen Links folgt, bleibt unklar, welche Indizes auszuwählen sind. Denn der Index „Phelix Baseload Year Futures“ existiert nicht; hingegen existieren über 15 „Natural Gas Futures“- Indizes zur Auswahl: Auch wenn man beispielhaft einen Index auswählt (etwa den „** Austrian Power Futures“) bleibt völlig unklar, wie eine Nachrechnung möglich sein soll. Dies schon deshalb, weil die Marktdaten nur für die letzten 45 Tage angezeigt werden.
Nicht nachvollziehbar ist, ob die Werte der Tabelle „Base“ oder die Werte der Tabelle „Peak“ entscheidend sind. Zudem bleibt unklar, die Werte welcher Spalte (oder alle Werte?) ausschlaggebend sind (Cal25, Cal26, Cal27, etc). Dazu kommt, dass diese Werte, je nachdem, welcher Kalendertag gewählt wird, stets unterschiedlich sind. Eine Angabe der in der Klausel angeführten Mittelwerte sucht man vergeblich. Dieser müsste von Verbrauchern erst berechnet werden – bloß ist völlig unklar, welche Indizes konkret (nach der Klausel sind alle(!) Futures zu berücksichtigen), mit welchen Werten und welcher Methode.“
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3.1.1. Das Vorbringen zum Aufbau dieser − in englischer Sprache gehaltenen − Website bestritt die Beklagte nicht, sodass dieses der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (§ 267 ZPO). Die Beklagte führte dazu bloß aus, dass der Abruf der aktuellen **Marktdaten für Strom unter ** und für Gas ** erfolgen könne (ON 19, Rz 164).
Allerdings ist schon völlig unklar, wie ein Verbraucher ohne Kenntnis dieser genannten Links überhaupt zu den begehrten Informationen auf den nicht näher konkretisierten Unterseiten der angegebenen Website gelangen könnte: Es widerspricht aber dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher – wie hier - gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen (RS0115217 [T101] = 9 Ob 34/24a [Rz 30 mwN]; RS0122040 [T16]). Wird auf - wie hier - nicht allgemein bekannte Referenzwerte verwiesen, die auf einer Website publiziert werden, reicht der bloße Verweis auf deren Startseite daher nicht aus. Ohne weiterführende Angaben, wie dort die maßgebliche Tarifübersicht gefunden werden kann, wird dadurch nämlich ein erheblicher Suchaufwand beim Verbraucher ausgelöst (4 Ob 147/17x [Pkt 4.6 f]; 5 Ob 118/13h [Pkt 4.5]).
3.1.2. Nur der Vollständigkeit halber bleibt letztlich hinzuweisen, dass es dem Berufungsgericht im Zuge einer kurzen Recherche misslungen ist, mit den von der Beklagten genannten Links die ihrem Vorbringen angeschlossenen Websites zu öffnen; vielmehr gelangte es zu einer englischsprachigen Suchmaske, bei der sich die von der Klägerin vorgebrachten Unklarheiten bezüglich der auszuwählenden Werte stellten.
3.1.3. Hinzu kommt, dass es auch vollkommen unklar ist, was mit den Begriffen „Winterhalbjahr“ und „sechs Sommermonaten“ gemeint ist (Vertragspunkt 11.9.3.ii.). Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung von AGB sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht (7 Ob 111/25m [13]). Die genannten Formulierungen sind keine des allgemeinen Sprachgebrauchs. Es ist weder klar, welche konkreten Monate damit gemeint sind (sechs „Sommermonate“ existieren ebensowenig wie ein Winterhalbjahr), noch ob es sich um meteorologische (die stets am 1. der Monate März, Juni, September und Dezember beginnen) oder um astronomisch/kalendarische Jahreszeiten (20./21.3., 20./21.6., 22./23.9., 21./22.12.) handelt. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann.
Der Umfang der Preisänderungen ist hier somit für den Verbraucher nicht klar erkennbar, wodurch er über seine Rechtsposition im Unklaren gelassen wird.
Die Preisanpassungsklauseln zum Arbeitspreis sind somit intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
3.2. Zu den Grundpreisen (Vertragspunkte 11.9.1. und 11.9.2.) führte bereits das Erstgericht aus, dass die gewählte Formulierung nicht klar erkennen lässt, nach welchen konkreten Kriterien NachfolgeWertsicherungen ermittelt werden sollen. Aus dieser geht auch nicht klar hervor, wie mit der vorgesehenen Mischkalkulation nach der erstmaligen Aufwertung die Berechnungsbasis für die nächste Aufwertung zu ermitteln ist (§ 500a ZPO). Die Berechnungsweise der Berufungswerberin (Rz 425 ff) ist möglich, aber nicht zwingend. Eine eindeutige Lösung ließe sich allenfalls − wie die Beklagte in ihrer Berufung vorbringt − über § 915 ABGB erzielen, was die Klausel jedoch intransparent macht (4 Ob 228/17h [Pkt 3.4]). Dazu kommt, dass nach der Klausel die jeweilige Preiserhöhung mit dem Tag der jeweiligen Verlautbarung wirksam wird, sodass die Wertsicherung nach den jeweiligen Indizes nicht zum selben Zeitpunkt erfolgt.
3.3. Die Beklagte verweist in ihrer Berufung darauf, dass jeweils zum 1.1. eines Jahres anhand bei jeder Abrechnung vorgelegter Indexberechnungsblätter indexiert werde und die Indexwerte im Service Portal bereitstünden. Die tatsächliche Übung (Abrechnungspraxis, Begleitumstände) sei bei der Frage der Transparenz zu berücksichtigen.
Zwar mag die praktische Handhabe einer AGBBestimmung zu einer solchen Auslegung aufgrund der tatsächlichen Übung führen (vgl RS0134940 = 4 Ob 4/23a zur KlauselAuslegung anhand dortiger mehr als 20jähriger tatsächlichen Übung). Hiefür ist bei den vorliegenden Verhältnissen, insbesondere der Kürze der Vertragsbeziehung der Streitteile, aber von vornherein kein Raum.
Zusammenfassend widerspricht es dem Transparenzgebot, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen.
Diese Unklarheit ist als Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG einzustufen.
3.4. Nach den Klauseln zur Wertsicherung des Grundpreises werden 20 % des Grundpreises Wärme in gleicher Weise indexiert wie der Arbeitspreis Wärme, ebenso wie 20 % des Grundpreises Kälte in gleicher Weise indexiert werden wie der Arbeitspreis Kälte. Die Intransparenz der Bestimmung, auf die in einem Klauselwerk verwiesen wird, führt zwingend auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040), weswegen auch die verweisenden Bestimmungen (Vertragspunkte 11.9.1.iv. und 11.9.2.iv.) intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sind.
3.5. Es entspricht gefestigter Judikatur (für viele: 2 Ob 36/23t [9]), dass sich Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen haben. Ein Grund, weswegen dies für unternehmerische Wärme bzw Kältelieferanten nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Zu Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter entspricht es ebenfalls gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur, dass eine Wertsicherung anhand des Verbraucherpreisindex dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genügt (8 Ob 81/24f [33] mwN). Eine vergleichbare sachliche Koppelung ist in der Bindung der Energiepreise an den Baukostenindex und den MetallerKollektivvertrag aus den folgenden Gründen nicht zu erblicken:
3.5.1. Erhaltungskosten sind neben Finanzierungskosten und allgemeinen unternehmensbezogenen Kosten (etwa für Mitarbeiter, Büroräumlichkeiten usw) nur ein Teil der laufenden Kosten für Energielieferanten. Der Baukostenindex - der die Entwicklung der Material- und Lohnkosten von Bauunternehmen bei der Ausführung von Bauleistungen abbildet – betrifft daher nur einen Bruchteil der maßgeblichen Kostenfaktoren eines Energielieferanten (vgl 10 Ob 23/24s [23ff], dort setzt sich der OGH mit den Kosten professioneller Vermieter auseinander). Dazu kommt, dass vom Liegenschaftseigentümer bereits ein Baukostenzuschuss geleistet wurde, sodass die Anknüpfung an den Baukostenindex zu einer doppelten Belastung der Kläger, die diesen als Teil des Kaufpreises bereits einmal wirtschaftlich getragen haben, führt. Erhaltungs und Instandsetzungskosten entstehen außerdem nicht kontinuierlich und gleichmäßig während des gesamten Vertragsverhältnisses. Die Wertsicherung des Grundpreises zu 44 % − und somit fast zur Hälfte − an die Erhaltungskosten zu koppeln, würde folglich das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis der Leistungen verzerren. Um dem Normzweck hinter dem Gebot der sachlichen Rechtfertigung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, das ursprüngliche subjektive Äquivalenzverhältnis zwischen den wechselseitig zu erbringenden Leistungen der Vertragsparteien zu wahren, vollends gerecht zu werden, bedarf es nicht nur eines losen Bezugs des vereinbarten Wertmessers zu den die laufenden Kosten des Unternehmers bestimmenden Faktoren. Zu fordern ist vielmehr ein so enger sachlicher Bezug, dass „Zufallsgewinne“ zugunsten einer Vertragspartei durch die Anwendung der Preisänderungsklausel ehestmöglich ausscheiden (10 Ob 23/24s).
3.5.2. Auch die Koppelung zu 20 % an den Metaller-Kollektivvertrag iZm Personalkosten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Bei der Beklagten handelt es sich unstrittig um ein Energielieferunternehmen. Es mag sein, dass ein solches auch Personen aus anderen KVBranchen beschäftigt, daraus allein ergibt sich allerdings sachlich noch keine Rechtfertigung, dass Kunden dieses Unternehmens, die ausschließlich Energie als Leistungen beziehen, Personalkostenentwicklung von „branchenfremden“ Beschäftigten als Teil der Energiekosten zu tragen haben. Daran kann auch das Argument der Beklagten, der Metaller-KV und der Gas/WärmeKV würden gemeinsam verhandelt und sich daher gleichlaufend entwickeln, nichts ändern, besagt doch die inkriminierte Klausel nichts für den Fall einer künftigen UsancenÄnderung, also wenn die beiden KV nicht mehr gemeinsam verhandelt und unterschiedliche KVAbschlüsse erzielt werden. Auch in einem solchen Fall berechtigte die Klausel die Beklagte weiterhin, die Personalkostenentwicklung „sachfremder“ Branchen an die Kläger zu überwälzen.
3.5.3. Die Koppelung des Grundpreises Wärme sowie des Grundpreises Kälte an die Entwicklung des Baukostenindex (Vertragspunkte 11.9.1.ii und 11.9.2.ii) sowie an den MetallerKV (Vertragspunkte 11.9.1.iii und 11.9.2.iii) ist daher sachlich nicht gerechtfertigt gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und somit unwirksam.
3.6. Das Erstgericht hat die Klauseln zur Wertsicherung der Grundpreise und der Arbeitspreise im Ergebnis somit zutreffend als unzulässig qualifiziert.
3.7. Aus den vorstehenden Gründen verstoßen die Klauseln bereits gegen § 6 Abs 3 KSchG und/oder gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und sind damit unwirksam. Auf einen allfälligen (zum Teil oben behandelten) Verstoß gegen § 864a ABGB, § 879 ABGB oder § 6 Abs 2 Z 4 KSchG kommt es somit nicht mehr an. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel (Berufung Rz 104 bis 106, Rz 115 bis 131, Rz 146 bis 150, Rz 209, Rz 242, Rz 260 bis 279, Rz 307 bis 313, Rz 332 bis 335, Rz 370 bis 375, Rz 394 bis 396, Rz 421 bis 423), die alle darauf abzielen, Verstöße gegen die zuletzt genannten Bestimmungen abzuwehren, sind daher ohne rechtliche Relevanz. Solche liegen nämlich nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]).
Die Berufungswerber meint, sie habe den Klägern das Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages gemacht, das eine neue vertragliche Grundlage biete und das bisherige vom Erstgericht als gesetzwidrig beurteilte Verhalten korrigiere; dadurch wäre die Wiederholungsgefahr weggefallen.
Dem ist entgegenzuhalten: Ein neues Vertragsangebot ohne die inkriminierten Klauseln unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes – wie hier vorliegend - vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen (vgl RS0119007 [T19]).
4.1. Das Erstgericht ist daher zu Recht von einem Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr ausgegangen.
4.2. Auf den zu diesem Themenkreis von der Beklagten behaupteten sekundären Feststellungsmangel (Berufung Rz 480 bis 482) kommt es daher nicht an, weil dabei nur auf die Entstehungsgeschichte und den Inhalt des neuen Angebots Bezug genommen wird.
5.1. Die Beklagte bestritt das Leistungsbegehren lediglich pauschal und brachte vor, sich eine Überprüfung der Höhe nach vorzubehalten (ON 10, Rz 150 bis 152; ON 36 Rz 428 ff). Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren findet sich in der Tat weder ein diesbezüglich substanziiertes Vorbringen, noch eine diesbezüglich substanziierte Bestreitung.
5.2. Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird. Dies gilt insbesondere dort, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RS0039927 [T12]).
5.3. Der Inhalt unstrittiger Urkunden ist – auch vom Rechtsmittelgericht - der Entscheidung ohne Weiteres zugrundezulegen (stRsp, 2 Ob 36/14d, 2 Ob 204/10d uva; RS0121557 T3).
Die Kläger stützten sich zur Höhe ihres Rückforderungsanspruchs unter anderem auf die Berechnungsblätter (./G), deren Echtheit zugestanden wurde (ON 27.5, S 10). Daraus ergibt sich, dass sie − ausgehend vom Entfall der Preisanpassungsklauseln und unter Berücksichtigung der getätigten Zahlungen − im Jahr 2022 EUR 771,89 und im Jahr 2023 EUR 388,03 zu viel an die Beklagte bezahlten.
Der Beklagten wäre es in Kenntnis der getätigten und von ihr verbuchten Zahlungen leicht möglich gewesen, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren. Sie hätte ohne Weiteres vorbringen können, ob die Kläger die von ihnen behaupteten Zahlungen überhaupt in diesem Umfang geleistet haben; eine substanziierte Bestreitung wäre einfach möglich gewesen.
5.4. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten von keinem Geständnis ausgehen würde, wäre für sie Nichts gewonnen:
Eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung rechtfertigt iSd § 273 Abs 2 ZPO den mit einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanzen verbundenen Verfahrensaufwand nicht (RS0125702). Angesichts des vollen Zuspruchs hinsichtlich des primär relevanten Unterlassungsbegehrens (Streitwert EUR 30.500) und einer im Grundsätzlichen nicht zweifelhaften Rückzahlungspflicht zumindest in gewisser Höhe erscheint die bei einer präzisen Klärung allenfalls in Rede stehende Differenz derart unbedeutend, dass iSd § 273 Abs 2 ZPO keine Bedenken dagegen bestehen, die stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes auch insoweit zu bestätigen (vgl 1 Ob 13/10h aE).
5.5. Die von der Beklagten in der Berufung gerügte Unschlüssigkeit des Zahlungsbegehrens ist für den Berufungssenat im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
5.6. Der Rechtsrüge ist daher auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.
6. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit
6.1. Als aktenwidrig moniert die Beklagte die Feststellung
„Gas wird im Rahmenvertrag nur zum Grossing Up, bei der inkriminierten Indexierung des Arbeitspreises Wärme und hinsichtlich Lieferunterbrechungen erwähnt. Strom wird nur zum Grossing Up und hinsichtlich Lieferunterbrechungen genannt. (Rahmenvertrag ./A)“.
Stattdessen begehrt sie, gestützt auf Beilage ./2, die Feststellung
„Im Rahmenvertrag wird der Einsatz von Gas durch die Doppelgaskesselanlagen ausdrücklich erwähnt.
Der Rahmenvertrag umfasst eine detaillierte technische Beschreibung der Kraftwerksanlagen, das aus dem Anergienetz einschließlich der Gasheizkesselanlage besteht (Rahmenvertrag ./2).
Die Doppelgaskesselanlagen kommt nach dem Vertrag dann zum Einsatz, wenn dem Anergienetz zu wenig Energie entnommen werden kann und wenn der Rückkühlkreis für Heizzwecke ein zu niedriges Temperaturniveau aufweist.
Gas wird daher im Rahmenvertrag zum Grossing Up, bei der inkriminierten Indexierung des Arbeitspreises Wärme und hinsichtlich Lieferunterbrechungen erwähnt. Strom wird zum Grossing Up und hinsichtlich Lieferunterbrechungen genannt (Rahmenvertrag ./2).“
6.2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347). Sie liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch wesentlich sein muss (RS0043421 [T1].
6.3. Das Erstgericht nahm in der bemängelten Feststellung erkennbar gerade nicht auf die Beilagen zum Rahmenvertrag Bezug, sondern stellte mit dem Akteninhalt in Einklang stehend fest, dass Gas und Strom im Rahmenvertrag selbst nur im in der bekämpften Feststellung beschriebenen Umfang Erwähnung findet. Eine Aktenwidrigkeit ist daher nicht dargetan.
6.4. Auf die bemängelte Feststellung bzw die begehrte Ersatzfeststellung kommt es zudem aus den oben zu 3.1. bis 3.7. genannten Gründen auch nicht an.
7.1. Die Beklagte bekämpft nachstehende Feststellungen
„Im Übrigen schließt keine der Klauseln eine Erhöhung schon in den ersten zwei Monaten aus. Sie verstoßen daher alle gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Dass es tatsächlich nach weniger als zwei Monaten zu einer Erhöhung kam, kommt noch dazu.“ [F1]
„Im Oktober 2021 zogen die Kläger ein.“ [F2]
und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen
„Innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss kam es zu keiner Erhöhung der Preise, sondern zu einer Preissenkung.“ [E1]
„Die Kläger übernahmen die Wohnung am 12.10.2021, die ab diesem Tag mit Wärme und Kälte von der beklagten Partei beliefert wurde.“ [E2]
7.2. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführung zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Festellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere infolge eines logischen Widerspruchs ausschließen (RI0100145). Werden hingegen zusätzliche Feststellungen begehrt, sind diese im Rahmen der Rechtsrüge als sogenannter „sekundärer Verfahrensmangel“ (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) geltend zu machen (Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 496 Rz 10).
7.3. Bei den ersten beiden Sätzen der „Feststellung“ [F1] handelt es sich nicht um eine – wie von der Beklagten behauptet – dislozierte Feststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Sinne einer Schlussfolgerung. Sie sind daher der Tatsachenrüge nicht zugänglich.
7.4. Ob es innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss zu einer Erhöhung oder einer Senkung der Preise kam, ist im Übrigen rechtlich nicht relevant. Auf Dauerschuldverhältnisse, die − wie vorliegend − darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht anwendbar (10 Ob 15/25s [72]).
7.5. Die begehrte Ersatzfeststellung [E2] unterscheidet sich nur geringfügig von der getroffenen Feststellung [F2]. Bei der von der Beklagten begehrten Ersatzfeststellung [E2] handelt es sich zudem lediglich um eine Konkretisierung des festgestellten Übernahmedatums. Der genaue Übernahmezeitpunkt der Wohnung sowie der Zeitpunkt des Beginns der Lieferung von Wärme und Kälte sind jedoch − mangels Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG − rechtlich ebenfalls nicht relevant.
8.1. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt - soweit im gegenständlichen Zusammenhang relevant - vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat (Pimmer in Fasching/Konecny3, § 496 Rz 57). Hat das Erstgericht hingegen zu gewissen Tatumständen (gar) keine Feststellungen getroffen, vermag dies von vornherein einen primären Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen. Wären die in Rede stehenden Aspekte in rechtlicher Hinsicht doch relevant, fehlte es dem Urteil an rechtserheblichen Feststellungen, sodass gegebenenfalls (nur) ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen könnte, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka5, § 496 Rz 10). Demnach muss der Rechtsmittelwerber, um den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verfahrensrüge zu genügen, in der gebotenen Klarheit jene erstgerichtliche Feststellung erkennen lassen, durch die er sich für beschwert erachtet, und die er durch das in erster Instanz übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubt, es sei denn, nach der Aktenlage bestünde daran kein Zweifel. Der Rechtsmittelwerber muss also nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 insb T3 und T5). Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).
8.2. Diesen Voraussetzungen wird die Mängelrüge nicht gerecht; sie führt überhaupt keine erstgerichtliche Feststellungen an, durch die sich die Beklagte beschwert erachtet. Der Vollständigkeit halber wird dennoch kurz darauf eingegangen:
8.3. Die Beklagte erblickt einen Verfahrensmangel in der unterlassenen Einvernahme des Zeugen DI L*, dies zum Themenkreis Verhältnis zwischen Bauträgerin und Beklagter, zu den Informationen, die an die Käufer weitergegeben worden seien und insbesondere, welche Aussagen und Annahmen hinsichtlich des Gaskessels allgemein getätigt worden seien. Der Zeuge hätte insbesondere ausgesagt, dass keine Angaben gegenüber den Käufern über den Bestand oder Nichtbestand des Gaskessels gemacht worden seien, ebenso wenig zur Art der Wärmeerzeugung. Dementsprechend hätte er auch ausgesagt, dass keine Aussagen seitens der Vertriebsmitarbeiter dazu getätigt worden seien, dass nur erneuerbare Energien verwendet würden. Dies sei für die rechtliche Beurteilung der inkriminierten Klauseln nach § 864a ABGB relevant.
8.3.1. Das Erstgericht traf Feststellungen weder zu einem allfälligen Bevollmächtigungsverhältnis zwischen Beklagter und Bauträgerin, noch zu weitergegeben Informationen im Zuge des Verkaufsgesprächs im Zusammenhang mit dem Einsatz von Erdgas, zur Abstimmung und Kenntnis des Inhalts der Werbeunterlagen und zu allfälligen Verbindungen der Beklagten zur Herausgeberin der „Zweitung“; die relevierten Umstände könnten daher keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen, die aber der Rechtsrüge zugehört. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304). Im Übrigen ist die Beklagte auf die Ausführungen zu Punkt 3. (insb 3.7.) zu verweisen; ob die Kläger die inkriminierten Klauseln verstanden haben und ob die Koppelung des Arbeitspreises Wärme und Kälte an den Gaspreis und Strompreis für sie daher nicht überraschend war, ist nicht relevant.
8. 4 Die Beklagte erblickt weiters einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht eine Urkunde, nämlich den von ihr vorgelegten Rahmenvertrag Beilage ./2, nicht verwertet habe und basierend auf der von den Klägern unvollständig vorgelegten Urkunde Beilage ./B deren Vorbringen, sei seien von der Versorgung mit Gas überrascht worden, in seine Feststellungen aufgenommen habe. Außerdem habe das Erstgericht Vorbringen der Beklagten dazu, dass der Arbeitspreis Kälte wesentlich niedriger als der Strompreis für jeweils denselben Zeitraum sei, unbeachtet gelassen (Berufung Rz 151 bis 154). Zu diesem Beweisthema habe die Beklagte die Einvernahme des Geschäftsführers Ing. M* und des Zeugen Mag. N* sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Energie- und/oder Betriebswirtschaft beantragt.
Allerdings kommt es aus den in Punkt 3. genannten Gründen auf die begehrten Feststellungen betreffend das Verhältnis des Arbeitspreises zu den Stromkosten, die laufenden Kosten für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Anlage, der Funktionsweise der Anlage sowie das Verhältnis von eingesetzter zu produzierter Energie (Berufung Rz 115 bis 134, Rz 146 bis 150) nicht an, sodass es an der Wesentlichkeit dieses behaupteten Mangels fehlt.
8.5. Die von der Beklagten zur Verfahrensrüge (und auch zur Rechtsrüge) vorgelegten Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.5.2025 (HG Wien, **) und vom 15.5.2025 (HG Wien, **) sind unbeachtlich, verstößt doch die erstmalige Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (vgl RS0041812, RS0041965). Zulässige Neuerungen im Sinn des § 482 Abs 2 ZPO haben sich auf die Berufungsgründe selbst zu beziehen, nicht aber auf die strittigen Ansprüche und Gegenansprüche als solche.
8.6. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die unterlassene Einvernahme des Zeugen Ing. O* wird zudem darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz, in dem dessen Einvernahme beantragt wurde (ON 26), mit Beschluss vom 12.5.2025 (ON 27.5, 9) zurückgewiesen wurde. Dieser Beweisantrag wurde von der Beklagten nicht − neuerlich − gestellt. In der Unterlassung eines nicht gestellten Beweisantrages liegt aber kein Gerichtsfehler, was die Voraussetzung für einen Verfahrensmangel bildet.
9. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
10. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
11. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung durch die Kläger.
12. Da das Berufungsgericht auch Klauseln zu beurteilen hatte, zu denen noch keine (explizite) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, diese aber regelmäßig einen großen Personenkreis betreffen, ist die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zur Wahrung der Rechtssicherheit zuzulassen (RS0121516). Die betreffenden Regelungen sind auch nicht so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme (RS0121516 [T17]).
II. Zum Kostenrekurs
1. Die Kläger wenden sich gegen die Nichthonorierung ihres Schriftsatzes zum Streitwert vom 31.3.2025 (ON 20). Diese fünfseitige Äußerung zur gegnerischen Streitwertbemängelung nach § 7 RATG sei in Hinblick auf die Komplexität der Bewertungsfrage und zwecks kosteneffizienter Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung - entgegen der erstgerichtlichen Rechtsauffassung - sehr wohl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
Dem steht allerdings in allseitiger Überprüfung der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung (RS0043352) bereits Folgendes entgegen:
1.1. Ein Zwischenstreit liegt vor, wenn es um einen Streit über einen nicht den Klagsanspruch an sich betreffenden Punkt geht (RS0128786). Über die Kosten eines Zwischenstreits ist bereits im diesen erledigenden Beschluss zu entscheiden (Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 § 52 Rz 5).
Das Verfahren nach § 7 Abs 2 RATG ist seinem Wesen nach ein kostenrechtliches Nebenverfahren eigener Art. Es dient der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Entlohnung; die Veränderung des Streitwerts nach § 7 RATG ändert die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar, somit den Streitwert nach RATG, nicht jedoch den Streitwert nach JN. Sie hat auch für die Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes, für die Anwaltspflicht und für die Rechtsmittelzulässigkeit keine Auswirkungen (Thiele, Anwaltskosten4 (2023) Rz 19; Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht (2020) Rz 970).
Die Parteien vertreten widerstreitende Standpunkte zur Höhe der Bemessungsgrundlage. Über hiezu aufgelaufene gesonderte Kosten - hier: für die rekursgegenständliche Äußerung (ON 20) - wäre daher (wenn überhaupt) im Rahmen des diesbezüglichen Zwischenstreits abzusprechen, also bereits im Rahmen des (mündlich verkündeten) Beschlusses über die Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG (Protokoll ON 22.3, 2).
Der angestrebte Rekurserfolg durch Kostenzuspruch im Rahmen der Sachentscheidung scheidet daher von vornherein aus.
1.2. Im Übrigen käme ein Kostenzuspruch im Verfahren nach § 7 RATG auch sonst nicht in Betracht:
Das Rechtsanwaltstarifgesetz selbst enthält keine Regelung über einen Kostenersatz im Verfahren nach § 7 Abs 2 RATG. Es gibt auch weder eine Bestimmung, die eine Bemessungsgrundlage für einen zu bestimmenden Kostenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 7 Abs 2 RATG vorsieht, noch findet sich hiefür sonst eine tragfähige Bemessungsgrundlage. Der Streitwert des Hauptverfahrens kann nicht herangezogen werden, weil sich das Interesse am Obsiegen in der Hauptsache vom Interesse an der Durchsetzung einer Kostenbemessungsgrundlage grundlegend unterscheidet. Eine Bemessung nach der Differenz zwischen den von den Parteien vertretenen Streitwertansätzen findet im Gesetz keine Deckung und stünde im Widerspruch zum System des RATG, insbesondere zu § 11 RATG, der (im Kostenbestimmungsverfahren) den von der Partei begehrten Betrag − und eben keinen „Differenzstreitwert“ − als Bemessungsgrundlage vorsieht.
Auch teleologische Erwägungen sprechen gegen die Annahme eines Kostenersatzanspruchs, zumal § 7 Abs 2 erster Satz RATG ausdrücklich eine möglichst rasche und kostenneutrale Klärung vorsieht, zusätzliche Kostenstreitigkeiten dem aber zuwiderlaufen würden.
Hinzu kommt jene Auffassung, wonach sich in gewissen Verfahrensphasen (zB betreffend Kosten gemäß § 54 Abs 1a ZPO, Verfahrenshilfe gemäß § 72 Abs 4 ZPO, Gebühren gemäß § 41 Abs 3 GebAG, Fristsetzungsanträge iS RS0059255 etc) die Beziehung zum Erfolg in der Hauptsache verlieren und kein Anlass zu wechselseitigem Kostenersatz bestehen kann (Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 § 52 Rz 5/1); dem ist in Hinblick auf die in § 54 Abs 1a letzter Satz ZPO zum Ausdruck kommenden Wertungen betreffend Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis auch für die Verfahrensphase betreffend die Streitwertbemängelung nach § 7 Abs 2 RATG beizutreten.
Insgesamt ist der Rekurssenat daher der Ansicht, dass ein Kostenersatz im (Neben)Verfahren nach § 7 Abs 2 RATG nicht stattfindet. Auch deshalb hat das Erstgericht der Äußerung zur Streitwertbemängelung eine Honorierung jedenfalls im Ergebnis zutreffend versagt.
2. Die Kläger wenden sich weiters gegen die Nichthonorierung ihrer Urkundenvorlage vom 7.4.2025 (ON 21). Diese Urkundenvorlage, nämlich - nunmehr jeweils vollständig - (./M1, ./N1 und ./O1) sowie Energieausweis (./O) - habe als Replik auf den Beklagten-Schriftsatz vom 31.03.2025 (ON 19) gedient, weshalb sie - entgegen der erstgerichtlichen Rechtsauffassung - keineswegs bereits mit Schriftsatz vom 26.3.2025 (ON 18) hätte geschehen können.
Allerdings ist kein tragfähiger Grund dahin ersichtlich, warum mit Schriftsatz vom 26.3.2025 (ON 18) nicht bereits eine vollständige - anstatt bloß auszugsweise (./M, ./N, ./O) - Vorlage der drei obgenannten Urkunden sowie des Energieausweises möglich gewesen wäre.
Somit muss der Rekurs auch insoweit erfolglos bleiben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Diese Entscheidung über den Kostenrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar.
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