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9Bs32/26h•OLG Linz 9Bs32/26h
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* C* gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Wels vom 6. Februar 2026, Hv*-72, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben;
aus ihrem Anlass wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten B* C* wie folgt bestimmt werden:
25.11. 2025VM-Bekanntgabe, PB-Anschluss,
AE-Antrag (ON 49), TP 4 II aEUR46,20
60% ESEUR27,72
ERV-EntlohnungEUR2,60
7.1. 2026AE-Antrag (ON 63), TP 1EUR17,90
60% ESEUR10,74
ERV-EntlohnungEUR2,60
9.1. 2016HV (ON 65), 5/2EUR277,10
120% ESEUR332,52
12.3. 2019KB-Antrag (ON 68), TP 1EUR14,80
60% ESEUR8,88
ERV-EntlohnungEUR2,60
EUR743,66
20% UStEUR148,73
gesamt (gerundet)EUR892,40
Begründung:
In dieser Strafsache wurde A* mit rechtskräftigem Einzelrichterurteil vom 9. Jänner 2026 (ON 65) – hier interessierend – des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, davon in sieben Angriffen mit einer Gesamtschadenssumme von 4.588 Euro begangen zum Nachteil des B* C* (Urteilsfakten I./2./ bis 7./ und 14./), schuldig erkannt; außerdem wurde der Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Im Adhäsionserkenntnis auferlegte ihm das Erstgericht gemäß § 369 Abs 1 StPO die Zahlung von 4.588 Euro an den Privatbeteiligten B* C* aus dem Titel des Schadenersatzes.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2016 (ON 68) begehrte der im Verfahren anwaltlich vertretene Privatbeteiligte C* die Bestimmung seiner Kosten mit insgesamt 2.198,40 Euro.
Nach ungenutztem Verstreichen der dem Verurteilten eingeräumten Äußerungsmöglichkeit (ON 69 Pkt 25; siehe jedoch § 83 Abs 4 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0108969 [T1]; Kirchbacher StPO15 § 61 Rz 18; McAllister/Wess in LiK-StPO2 § 61 Rz 31 mN) bestimmte das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2026 (ON 72) die dem Privatbeteiligten zu ersetzenden Kosten mit insgesamt 1.615,10 Euro, wohingegen es den Zuspruch einer Entlohnung der nach TP 7/2 RATG für 3/2 Stunden veranschlagten Akteneinsicht am 8. Jänner 2026 mit der Begründung, es habe sich lediglich um elektronische Akteneinsicht und nicht um eine solche außerhalb der Kanzlei gehandelt, verwehrte und darüber hinaus den Honoraransatz für den Kostenbestimmungsantrag ON 68 kürzte.
Die Beschwerde des Privatbeteiligten (ON 73), mit der er gestützt auf § 7 Abs 3 AHK die Honorierung auch der erwähnten Einsichtnahme in den elektronischen Gesichtsakt anstrebt, ist ohne Erfolg.
Für Rechtsanwälte gilt im Strafverfahren für die Vertretung von Privatbeteiligten das Rechtsanwaltstarifgesetz und der diesem angeschlossene Tarif, und zwar sowohl im Verhältnis zum Mandanten als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (§ 1 RATG; Lendl, WK-StPO § 395 Rz 22). Insofern kann lediglich für dort nicht geregelte Vertretungshandlungen auf die Allgemeinen Honorar-Kriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Bedacht genommen werden (Kirchbacher StPO15 § 395 Rz 3).
Die Bezug habende – demnach abschließende – Regelung der vom Beschwerdeführer reklamierten Entlohnung für die Information aus den Akten in Form der elektronischen Akteneinsicht in der eigenen Kanzlei des Rechtsvertreters findet sich in der Anmerkung zu TP 5 und TP 6 RATG, sodass diese Leistungen dem Prozessgegner gegenüber im einfachen Einheitssatz gedeckt sind (§ 23 Abs 1 RATG; Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 3.77 aE). Eine darüber hinausgehende Honorierung kommt also nicht in Betracht.
Vielmehr mündet die umfassende Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts zu Gunsten des Verurteilten (§ 89 Abs 2b dritter Satz letzter Satzteil StPO; RIS-Justiz RS0129435, RS0117216 [T9]; Lendl, WK-StPO § 395 Rz 30) in eine amtswegige Korrektur sämtlicher in erster Instanz zuerkannten, aber unzutreffend den Streitwert mit lit b des § 10 Z 9 RATG ansetzenden bzw hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Kostenbestimmungsantrag auf die Höhe des Adhäsionserkenntnisses abstellenden Honorarpositionen.
Denn die Bewertung des Gegenstands knüpft – schon nach dem Wortlaut des § 10 Z 9 RATG (und entsprechend TP 4 II RATG) – an die strafverfahrensrechtliche Vertretung des Privatbeteiligten wegen des Vergehens (oder Verbrechens) an, welches (zwangsläufig) die Basis des Privatbeteiligtenzuspruchs bildete. Kostenbemessungsgrundlage sind damit allein jene Urteilsfakten, die zum Zuspruch an den Privatbeteiligten führten, ohne Rücksicht auf den sonstigen Prozessgegenstand (Mayerhofer StPO5 § 395 E 15; Öner in LiK-StPO2 § 395 Rz 15; zuletzt zB OLG Linz 7 Bs 92/25s; OLG Wien 22 Bs 284/21g = JSt 2022, 171, Astl). Da vor-liegend der Privatbeteiligte konkret nur im Zusammenhang mit einer insgesamt nicht wertqualifizierten, daher zum Bezirksgericht ressortierenden Sachbeschädigung nach § 125 StGB vertreten wurde, kommt als Bemessungsgrundlage nur der bezirksgerichtliche Ansatz von 3.000 Euro (§ 10 Z 9 lit a RATG) in Betracht, ohne dass weiter von Bedeutung wäre, dass das Verfahren vor dem Landesgericht geführt wurde und dass Gegenstand dieses Verfahrens auch strafbare Handlungen waren, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fielen. Von dieser Prämisse ausgehend sind – jeweils im Sockelbetrag – der Schriftsatz ON 49 mit 46,20 Euro, der Antrag ON 63 mit 17,90 Euro und die Teilnahme an der Hauptverhandlung mit 277,10 Euro zu entgelten.
Als Bemessungsgrundlage für die Honorierung des Kostenbestimmungsantrags hinwieder ist nach § 11 Abs 1 erster Satz RATG der Kostenbetrag heranzuziehen, dessen Zuspruch zu Recht beantragt wurde (Obermaier RZ 2008, 224 f mH; Thiele Anwaltskosten4 Rz 362; OLG Linz MR 2016, 318; zuletzt zB OLG Graz 8 Bs 300/25s mwN; OLG Linz 8 Bs 172/25p). Auf Basis des errechneten (Kosten-)Streitwerts von (inkl USt) 860,85 Euro belaufen sich die Kosten des Antrags ON 68 auf 14,80 Euro zuzüglich 60% Einheitssatz und ERV-Entlohnung.
Bleibt schließlich anzumerken, dass es sich beim Honorarzuschlag gemäß § 23a RATG, der für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührt, nicht um Barauslagenersatz handelt (RIS-Justiz RS0126594 [T2]; Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 3.29 mwN).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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