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8Bs32/26a•OLG Linz 8Bs32/26a
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*, MBA, MPA, und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des C* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 13. Februar 2026, AZ St* (= ON 52 in AZ Hv* des Landesgerichts Linz) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist hinsichtlich des Zweitangeklagten C* rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz legt mit Anklageschrift vom 13. Februar 2026 (ON 52) A* B*, MBA, MPA, als Erstangeklagten und C* als Zweitangeklagten jeweils dem (richtig:) Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. Fall, 15 Abs 1 StGB (betreffend den Zweitangeklagten als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB), den Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und 2, Abs 5 Z 4, 161 Abs 1 StGB und dem Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB subsumierte Handlungen zur Last.
Laut dem Anklagevorwurf habe [soweit hier relevant]
A./ A* B*, MBA, MPA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 161 StGB) der D* GmbH (FN **), sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person,
I./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachstehender Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der D* GmbH zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, nämlich zum Abschluss nachfolgender Verträge bzw zur Durchführung folgender Leistungen verleitet, die diese oder einen anderen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von 52.528,59 Euro am Vermögen schädigten (47.806,06 Euro) bzw. schädigen sollten (4.722,53 Euro), und zwar
1. / im Zeitraum von Juni 2020 bis 7. September 2020 in ** und E* Verfügungsberechtigte der F* GmbH zum Abschluss eines Kaufvertrages am 7. August 2020 betreffend eine Büroeinrichtung im Gesamtwert von 35.614,80 Euro (ON 6.18) für den Standort E* und durch die mehrmalige Vorgabe, dass die Zahlung lediglich eine „Formalität“ sei, zur auftragsgemäßen Lieferung und Montage der Möbel vor Erhalt des Rechnungsbetrages, wodurch der F* GmbH ein Schaden in der genannten Höhe entstand;
2. / am 13. August 2020 in E* Verfügungsberechtigte der (damaligen) G* H* eGen (nunmehr G* I* eGen) zum Abschluss eines Mietvertrages (ON 6.20) betreffend die Vermietung von Büroräumlichkeiten am Standort ** E*, *straße ** zum monatlichen Mietpreis von 2.581,76 Euro (einschließlich Betriebskosten, Heizkosten und Tiefgaragenplatz) an die D GmbH, welche dem Vertragsinhalt zufolge auch die Vergebührung in Höhe von 1.567,57 Euro sowie die Vertragserstellung in Höhe von 180 Euro zu tragen hatte, wodurch infolge einvernehmlicher Vertragsauflösung zum 31. Jänner 2021 ein Schaden von zumindest 8.383,29 Euro (Mietkosten, Vergebührung und Vertragserstellung iHv 16.137,18 Euro abzüglich der erlegten Kaution einschließlich Zinsen iHv 7.753,89 Euro; ON 49.1) entstand;
3. / am 2. Oktober 2020 in E* Verfügungsberechtigte der J* GmbH zum Abschluss eines auf 36 Monate befristeten Dienstleistungsvertrages betreffend die Installation und Betreuung einer „**“-Telefonanlage laut schriftlichem Auftrag der D* GmbH vom 2. Oktober 2020 (Seite 3 in ON 6.19), wodurch infolge Nichtzahlung der Kosten bis zur vorzeitigen Vertragsauflösung im Mai 2025 laut Rechnungen vom 9. Dezember 2020, 24. Dezember 2020, 1. Jänner 2020, 1. Februar 2021, 1. März 2021, 1. April 2021 und 1. Mai 2021 ein Schaden von insgesamt 1.992,60 Euro entstand und Kosten in Höhe von 3.651 Euro für die restlichen 30 Monate Vertragsdauer entstanden wären, wobei die Tat insoweit beim Versuch geblieben ist;
4. / im Zeitraum von 29. September 2020 bis 2. Oktober 2020 in E* im Rahmen von drei Warenbestellungen Verfügungsberechtigte des Versandhandels „K*“ zur Lieferung von Büro- und Hygieneartikeln im Wert von 544,43 Euro (Rg.Nr. ** in ON 6.21), 74,33 Euro (Rg.Nr. ** in ON 6.21) und 125,06 Euro (Rg.Nr. ** in ON 6.21);
5. / im Zeitraum von 2. Oktober 2025 bis 9. Oktober 2025 in E* Verfügungsberechtigte der L* M* AG zum Abschluss nachstehender Versicherungsverträge:
5.1. / KFZ-Haftpflichtversicherung zur Polizzennummer ** (ON 8.19) für einen U** mit dem Kennzeichen ** mit einer Vertragsdauer von (zunächst) einem Jahr (2. Oktober 2020 bis 1. November 2021) zu einer jährlichen Versicherungsprämie von 1.002,61 Euro, wobei der von A* B* unterfertigte Antrag am 2. Oktober 2020 eingereicht und die entsprechende Polizze am 14. Oktober 2020 ausgestellt wurde und die L* M* AG infolge Nichtzahlung in Höhe der angeführten Versicherungsprämie am Vermögen geschädigt wurde;
5.2. / Betriebsversicherung „L* N*)“ zur Polizzennummer ** (ON 8.20) mit einer 10 jährigen Laufzeit (9. Oktober 2020 bis 1. Jänner 2031), einem Kündigungsrecht ab dem dritten Jahr und einer Jahresprämie von 1.071,54 Euro, wobei der Antrag am 9. Oktober 2020 eingereicht und die entsprechende Polizze ebenfalls per 9. Oktober 2020 ausgestellt wurde und die L* M* AG infolge Nichtzahlung in Höhe der angeführten Versicherungsprämie am Vermögen geschädigt wurde und die Tat in Höhe von zumindest einer weiteren Versicherungsprämie in Höhe von 1.071,54 Euro beim Versuch geblieben ist; […]
B./ C* als De-facto-Geschäftsführer (§ 161 StGB) der D* GmbH (FN *), sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person, in E, **, ** und an anderen Orten
I./ A* B* MBA, MPA dazu bestimmt, die zu A./I./1./ bis A./I./5./ beschriebenen Tathandlungen auszuführen, indem er ihm den Auftrag erteilte, die dort angeführten Vertrags- bzw Dienstleistungsverhältnisse namens der D* GmbH einzugehen;
II./ im Zeitraum von 5. Juni 2020 (Unternehmensgründung) bis 9. Dezember 2021 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) dadurch kridaträchtig gehandelt, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen oder sie so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erheblich erschwert wurde sowie auch sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die eben einen solchen Überblick verschaffen, unterlassen habe, indem er keine Buchhaltung führte bzw führen ließ und keine geeigneten Kontrollmaßnahmen im Sinne einer systematischen Auseinandersetzung mit den Zahlungsverpflichtungen vornahm und dadurch grob fahrlässig (§ 6 Abs 3)
1. / im Zeitraum von 5. Juni 2020 bis 31. August 2020 (subjektive Erkennbarkeit der objektiven Zahlungsunfähigkeit) die Zahlungsunfähigkeit der D* GmbH herbeigeführt sowie
2. / im Zeitraum von 31. August 2020 (subjektive Erkennbarkeit der objektiven Zahlungsunfähigkeit) bis 9. Dezember 2021 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der D* GmbH die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert;
[richtig:] III./ im Zeitraum von 5. Juni 2020 (Unternehmensgründung) bis Februar 2021 Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger ÖGK vorenthalten, indem er Dienstnehmerbeiträge in einer Gesamthöhe von EUR 9.291,45 (Juni 2020: 812,92 Euro; September 2020: 1.732,01 Euro; Oktober 2020: 1.946,10 Euro; November 2020: 3.386,70 Euro; Dezember 2020: 1.161,96; Jänner 2021: 251,76 Euro) nicht an diese abführte (ON 6.22).
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der – keine Einspruchsgründe nach § 212 Z 1 bis 8 StPO nominell benennende - Einspruch des Angeklagten, in dem er im Wesentlichen geltend macht, er habe keine strafbare Handlung begangen, die Anklageschrift entspreche nicht der Wahrheit und weise (nicht näher definierte) formale Fehler auf (ON 53; ergänzt ON 57).
Der Einspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft ablehnend äußerte, ist nicht berechtigt.
Im Einspruchsverfahren hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und eine meritorische Entscheidung zu treffen (Birklbauer in WK-StPO vor §§ 210-215 Rz 46 f und Rz 51; aaO § 213 Rz 27; aaO § 215 Rz 4).
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (Z 1), Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2), der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (Z 3), die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (Z 4), die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft (Z 5), die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft (Z 6), der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten fehlt (Z 7) oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat (Z 8).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt hier nicht vor. Der dem Einspruchswerber in der Anklageschrift zur Last gelegte Lebenssachverhalt ist – wenn er sich so ereignet haben sollte, das heißt hypothetisch als erwiesen angenommen (Pirklbauer in WK StPO § 212 Rz 4) – unter den Tatbestand mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu subsumieren (§ 12 Z 1 erster Fall StPO); sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (§ 212 Z 1 zweiter Fall StPO), werden im Einspruch nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus dem Akt.
Nach § 212 Z 2 StPO ist eine Anklage unzulässig und das Verfahren einzustellen (§ 215 Abs 2 StPO), wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachtes trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht freilich nur dann in Betracht, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Der Bereich zwischen Verurteilungsmöglichkeit und -wahrscheinlichkeit berechtigt das Oberlandesgericht bei ausermitteltem Sachverhalt also nicht zu einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Pirklbauer in WK StPO § 212 Rz 19).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO käme hingegen nur dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorläge und von zweckentsprechenden Ermittlungen eine solche erwartet werden könnte. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien, bei der Gegenüberstellung, mit einfacher Wahrheit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit muss also mehr als 50 Prozent betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist. Bei der Verurteilungswahrscheinlichkeit kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht an und nicht auf Rechtsfragen. Der Tatverdacht muss sich jedoch nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden. Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Pirklbauer in WK StPO § 212 Rz 14ff).
Abstellend auf diese Grundsätze reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts fallkonkret aus, um eine Verurteilung des Zweitangeklagten zu den genannten Anklagepunkten (B./I./, B./II./ und B./III./) zumindest für möglich zu halten. Auch ist Sachverhalt jeweils hinreichend geklärt und können die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel gesamthaft überblickt werden. Die Anklageschrift stützt sich – unbedenklich – auf die schlüssigen Angaben der Zeugen O* (ON 6.9), P* (ON 8.10), Q* (ON 6.10), Mag. R* (ON 6.11), S* (ON 8.9), Mag. T* (ON 8.6), Mag. U* (ON 8.5), V* (ON 8.8), Dr. W* (ON 8.11) und Mag. Dr. X* (ON 10.1) sowie insbesondere das Gutachten des Buchsachverständigen Mag. Dr. MPA (ON 23.2 und ON 29.2). Der Inhalt der für die D* GmbH eingegangenen Schuldverhältnisse einschließlich der in der Anklageschrift angeführten Schadensbeträge ist durch die vorliegenden Geschäftsunterlagen (insbesondere ON 6.18 zu B./I./ iVm A./I./1./; ON 6.20 und ON 49.1 zu B./I./ iVm A./I./2./; ON 6.19 zu B./I./ iVm A./I./3./; ON 6.21, Seite 10 bis 13 zu B./I./ iVm A./I./4./; ON 8.19 zu B./I./ iVm A./I./5.1./; ON 8.20 zu B./I./ iVm A./I./5.2./) objektiviert. Die Rollenverteilung zwischen den beiden Angeklagten - und damit insbesondere die Rolle des C* als de-facto-Geschäftsführer und Drahtzieher der Gründung und Geschäftsgebarung der D* GmbH - begründet die Anklageschrift nachvollziehbar mit der Aussage des (vom Zweitangeklagten als Berater engagierten) Zeugen O* (ON 6.9).
Dass die angeführten Vertragsverhältnisse für die D* GmbH durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer A* B* eingegangen wurden, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben (ON 6.8), die im Einklang mit den zu den einzelnen Geschäften vorliegenden Unterlagen sowie den Zeugenaussagen der für die Vertragspartner agierenden Verfügungsberechtigten stehen. Der Annahme, dass die Anweisungen zum Abschluss dieser Schuldverhältnisse jeweils vom faktischen Machthaber C* stammten, legt die Anklagebehörde plausibel die Schilderungen des A* B* (ON 6.8, S 5) sowie – damit übereinstimmend – des Zeugen O* (ON 6.9, S 5) zugrunde.
Damit im Einklang steht letztlich auch die Verantwortung des Zweitangeklagten selbst, der im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung (ON 6.7) eine explizite Beauftragung des A* B* mit der Vornahme von Bestellungen zwar noch explizit in Abrede stellte, im weiteren Ermittlungsverfahren jedoch zugestand, gemeinsam mit dem Erstangeklagten trotz fehlender Finanzierungszusage sämtliche Vorbereitungstätigkeiten vorangetrieben und für die Infrastruktur des neu gegründeten Unternehmens Anschaffungen getätigt und Verträge abgeschlossen zu haben. Die Verträge seien von Herrn B* mit seinem Wissen und mit seiner Zustimmung unterzeichnet worden (ON 8.3, Seite 4). Auch in seinem nunmehrigen Vorbringen bekräftigt der Einspruchswerber, sämtliche Vorbereitungsarbeiten und Investitionen seien – aufgrund des bestehenden Zeitdrucks wegen einer geplanten ersten Werksübernahme im September 2020 – erledigt worden und „jeder Investor würde die Kosten verstehen“.
Dass zum Zeitpunkt des Eingehens genannter Vertragsverhältnisse ausreichende liquide Mittel zur Erfüllung der daraus entstehenden Verbindlichkeiten vorhanden gewesen wären oder eine fixe Finanzierungszusage bestanden hätte, wird auch vom Zweitangeklagten nicht behauptet. Aus dem genannten Sachverständigengutachten ergibt sich dazu, dass die D* GmbH über keine ausreichende liquide Deckung verfügte (ON 29.2, Tz 672), für keine ausreichende Finanzierung sorgte (aaO Tz 674), wobei dennoch wie dargestellt Verbindlichkeiten eingegangen und nicht erfüllt wurden.
Der Tatverdacht zu B./II./ ergibt sich aus dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen, der von einer für beide Angeklagten erkennbaren Zahlungsunfähigkeit der D* GmbH ab 31. August 2020 ausgeht und das dafür ursächliche, in der Anklageschrift dargestellte sorglose Verhalten beider Angeklagten und die daraus resultierende Vereitelung bzw Schmälerung der Befriedigung ihrer Gläubiger darlegte (ON 23.2).
Schließlich stützt die Anklagebehörde den Tatverdacht zu B./III./ auf den vorliegenden Rückstandsausweis (ON 6.22). Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nach § 153c StGB vorenthalten werden, wenn sie einbehalten, aber nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung abgeführt werden (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153c Rz 18). Bei der Frage nach tatbildlichem Verhalten ist weiters entscheidend, ob und in welchem Umfang dem Dienstgeber in den betreffenden Beitragszeiträumen überhaupt die jeweiligen Nettolöhne übersteigende Mittel zur Verfügung standen. Der Dienstgeber kann sich nur durch den Einsatz entsprechender Mittelüberschüsse für andere Zwecke als für Beitragszahlungen an den Sozialversicherungsträger nach § 153c StGB strafbar machen, wobei das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit die Fähigkeit zur Einzahlung von Dienstnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung nicht ausschließt (aaO Rz 19 mwN).
Nach den vorliegenden insoweit übereinstimmenden Beweisergebnissen wurden an BC*, einen der beiden Arbeitnehmer der D* GmbH (vgl ON 23.2, Tz 334), keine Gehaltszahlungen geleistet (vgl ON 23.2, Tz 348 und Tz 645; ON 2.7, S 6). Der Erstangeklagte (als zweiter Arbeitnehmer) stand vom 23. Juni 2020 bis 5. Dezember 2020 in einem Dienstverhältnis zu genanntem Unternehmen (vgl ON 23.2, Tz. 337). Sein Nettogehalt belief sich in diesem Zeitraum laut Lohnkonto auf insgesamt 31.372,41 Euro. Die vorliegende Bankkontoverdichtung zeigt eine einmalige Auszahlung an den Erstangeklagten in Höhe von rund 12.000 Euro, die allerdings in die Zeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses fällt (ON 23.2, Tz 343). Er selbst führte - davon abweichend (bzw dies ergänzend) - aus, es sei bis zum Zeitpunkt der Auflösung seines Dienstverhältnisses einmal das Junigehalt und dann das Novembergehalt bezahlt worden (ON 6.8, S 6), wobei diese zwei Zahlungen in den dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Unterlagen (vgl dazu dessen Ausführungen zum Fehlen einer Buchhaltung, ON 23.2, Tz 115) nicht abgebildet sind. Vor dem Hintergrund, dass sich nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten bis November 2020 jeweils zum Monatsletzten liquide Zahlungsmittel in Form von nennenswerten Beträgen (im November 2020 iHv rund 1.700 Euro) und danach bis Dezember 2021 (wenn auch nur, so doch) in geringerer Höhe zeigten (ON 23.2, Tz 537), ist eine Verurteilung des Zweitangeklagten wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auf Basis dieses hinreichend geklärten Sachverhalts (vgl § 212 Z 3 StPO) jedenfalls möglich (vgl § 212 Z 2 StPO), wobei die Höhe der inkriminierten Beträge an dieser Stelle offen bleiben kann.
Indiziert ist beim angenommenen Lebenssachverhalt auch der jeweilige deliktsspezifische Vorsatz, der sich bereits aus den objektiven Geschehensabläufen (vgl. RIS-Justiz RS0098671; RS0116882 ua) ableiten lässt. Hervorzuheben ist auch die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage dargestellte Beweislage zur ausdrücklichen Vorgabe bei Gründung der Gesellschaft, Investitionen bis zur Sicherstellung der Finanzierung zu unterlassen (vgl ON 6.9, S 4 f). Auch die Verantwortung des Zweitangeklagten zum (erfolglosen) Versuch des „Aufbaus einer weiteren Zwischenfinanzierung“ ab September 2020, der (einzig) an der Nichterstellung einer bilanztauglichen Saldenliste durch A* B* gescheitert sein soll, vermag vor dem Hintergrund der unzureichenden finanziellen Situation für die Gründungsphase (ON 23.2, Rz 685) und der vom Sachverständigen festgestellten (subjektiv erkennbaren) Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bereits ab Ende August 2020 die Verdachtslage nicht entscheidend zu relativieren. Gleiches gilt für das vom Einspruchswerber ins Treffen geführte „Eigenkapital“ von rund 70.000 Euro. Dieser – mit Blick auf das benötigte Fremdkapitalvolumen verhältnismäßig niedrige - Betrag schien nicht nur (wie auch die vom Erstangeklagten geschilderten Gehaltszahlungen an ihn während aufrechter Beschäftigung, siehe dazu oben) auf dem Bankkonto nicht auf (ON 23.2, Tz 130; vgl ON 23.2, Tz 192), sondern stand – aufgrund der überwiegenden Verwendung zur Bezahlung des O* B* (vgl ON 8.3, S 3) – auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zweitangeklagten zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten nicht in erforderlichem Ausmaß zur Verfügung.
Zusammenfassend rechtfertigen die vorliegenden Beweismittel und Erhebungsergebnisse somit jedenfalls die Anordnung der Hauptverhandlung und ist auch eine ausreichende Verdachtslage gegeben. Die Einspruchsgründe nach § 212 Z 2 und Z 3 StPO liegen somit nicht vor. Die Frage, ob sich der Tatverdacht letztlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen werde, bleibt dem Schöffengericht vorbehalten.
Auch der – im Rechtsbehelf angesprochene – Einspruchsgrund nach § 212 Z 4 StPO liegt nicht vor, da die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an keinen wesentlichen Mängeln (§ 211 StPO; vgl Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 22) leidet, welche dem Zweck einer Anklage hinderlich wären. Insbesondere sind die Bezeichnung der Angeklagten, die Individualisierung der vorgeworfenen Taten, die für das Hauptverfahren gestellten (Beweis-)Anträge sowie die zusammenfassende Darstellung des inkriminierten Sachverhalts samt (ausführlicher und sich aktenkonform auf vorliegende Beweisergebnisse stützender) Begründung nicht zu beanstanden. Keine wesentlichen formellen Mängel stellen unbedeutende Formfehler dar, worunter – bei gesamtheitlicher Betrachtung - die in der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft angeführten Schreibfehler (vgl Faktum A.I.3.: „Vertragsauflösung im Mai 2025“ [ON 55,2] in Zusammenschau mit ON 55, 12: „vorzeitige Beendigung […] per 12.5.2021“; Faktum A.I. und B.I. „Verbrechen“ [ON 55, 5] in Zusammenschau mit ON 55, 18: „Vergehen“) fallen.
Das Landesgericht Linz ist ausgehend von dem von der Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand (RIS-Justiz RS0131309) örtlich und sachlich zuständig. Die Anklage wurde von der für die Verfolgung von derartigen Offizialdelikten zuständigen Straatsanwaltschaft eingebracht. Diese hat das Verfahren auch nicht nach einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung zu Unrecht nachträglich fortgesetzt. Es liegt somit auch keiner der in § 212 Z 5 bis 8 StPO genannten Einspruchsgründe vor.
Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift in Ansehung des Einspruchswerbers festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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