OLG Wien 23Bs113/26z

23Bs113/26zOberlandesgericht20.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs113/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00113.26Z.0420.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2026, GZ **80, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2025 (ON 25.1) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Mag. B* vom 16. April 2025 (ON 27.1) wurde ihm sodann – indes ohne die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 Z 2 SMG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl dazu Schwaighofer, WK² SMG § 39 Rz 22 mwN) - mit Beschluss vom 17. April 2025 (ON 29) gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Aufschub des Strafvollzuges bis 2. April 2027 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugsbehandlung, Psychotherapie, klinischpsychologische Beratung und Betreuung sowie psychosoziale Beratung und Betreuung) zu unterziehen; dies mit der Maßgabe einer zunächst sechsmonatigen stationären und im Anschluss daran einer ambulanten Therapie.

A* absolvierte die stationäre Therapie – nach seiner Enthaftung am 18. April 2025 (ON 35.2) – (lediglich) von 14. Juli 2025 bis 2. August 2025 beim Verein C* („C*“; ON 44.1, ON 46.2 und ON 50.2) und von 27. August 2025 bis 12. November 2025 in einer Einrichtung der D* GmbH (ON 55, ON 58, ON 64, ON 65 und ON 68). Eine neuerliche Therapieaufnahme erfolgte der Aktenlage zufolge trotz förmlicher Mahnung vom 14. November 2025 (ON 69) bis dato nicht, dokumentiert ist zuletzt lediglich ein telefonisches Erstgespräch des Verurteilten mit einer weiteren Therapieeinrichtung am Tag der förmlichen Mahnung (ON 75).

Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den gewährten Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG, da ein dauerhafter Therapieabbruch vorliege und dies spezialpräventiv geboten sei (ON 80).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 83.1), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist ein Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 leg cit bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss (Schwaighofer, aao Rz 40 mwN). Zusätzlich muss nach § 39 Abs 4 „letzter Satz“ SMG für den Widerruf der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wobei die gebotenen spezialpräventiven Erwägungen einzelfallbezogen vorzunehmen sind, vereinzelte und vorübergehende Rückfälle nicht einmal die Grundvoraussetzung der Therapieunwilligkeit verwirklichen und den Widerruf auch spezialpräventiv nicht erforderlich machen (Schwaighofer aaO Rz 46 mwN). Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs sind für Suchtkranke geradezu typisch und müssen in Maßen – wie bei anderen chronischen Erkrankungen auch – toleriert werden (Schwaighofer aaO Rz 41 mwN).

Im vorliegenden Fall ist seit der Enthaftung des A* mehr als ein Jahr vergangen, in welchem er insgesamt lediglich etwas mehr als drei Monate lang eine stationäre Therapie absolvierte. Der zuletzt erfolgte Therapieabbruch liegt zudem bereits mehr also fünf Monate zurück, ohne dass sich der Beschwerdeführer auch nur neuerlich in ambulante Therapie begeben oder zumindest eine Therapieplatzzusage vorgelegt hätte. Darin ist unzweifelhaft ein dauerhafter Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme und eine Therapieunwilligkeit im Sinne des § 39 Abs 4 Z 1 SMG zu erblicken. Angesichts der zehnjährigen Suchtvergangenheit des Beschwerdeführers, die ausgehend von der nachvollziehbaren Expertise der Sachverständigen Mag. B* einen intensiven therapeutischen Prozess, insbesondere aber eine sechsmonatige stationäre Therapie erforderlich machen würde (ON 27.1 S 20 f), ist der Vollzug der Freiheitsstrafe auch geboten, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wäre doch andernfalls aufgrund seiner Suchterkrankung mit weiterer Beschaffungsdelinquenz zu rechnen.

Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er sei „nun […] frei von jeglicher Substanz“, so ändert dies angesichts des Vorgesagten nichts an der Erforderlichkeit der ihm aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahme, welche er jedoch dauerhaft abbrach. Eine „Selbstheilung“ (vgl dazu Schwaighofer aaO RZ 46 mwN) ist in einer allfälligen vorübergehenden Abstinenz jedenfalls nicht zu erblicken (vgl zur Rückfälligkeit des A* noch im November 2025 ON 68). Der weitere Verweis auf seine Lebensgefährtin, welche ihm „emotionalen Beistand und die Motivation“, die er „brauche in Zeiten wie diesen“, gebe, ist schon deshalb nicht zielführend, da er mit dieser bereits seit dem Jahr 2016 eine Beziehung führt (ON 27.1 S 19), ihn dieser Umstand aber weder von Suchtgiftkonsum noch der Begehung eines schweren Raubes und anderer Delikte (vgl dazu die Strafregisterauskunft ON 24) abzuhalten vermochte. Weswegen die nunmehrige – bereits im Februar 2026 erfolgte - gemeinsame Wohnsitznahme mit seiner Lebensgefährtin an der Erforderlichkeit, sich aufgrund der Gewöhnung an Suchtmittel einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, oder am spezialpräventiv gebotenen Widerruf des Aufschubes des Strafvollzuges etwas ändern sollte, erklärt die Beschwerde nicht nachvollziehbar. Die behauptete „Therapiebereitschaft unter den nunmehr stabilisierten Lebensumständen“ ist hinwieder ob des Umstands, dass der Verurteilte nicht einmal angesichts des erstinstanzlich erfolgten Widerrufs eine Therapieplatzzusage vorlegte, nicht glaubwürdig.

Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit ein Erfolg zu versagen.

Es bleibt A* aber unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zur Therapierung seiner Suchterkrankung zu nutzen.

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