projekte
21Bs118/26w•OLG Wien 21Bs118/26w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2026, GZ **23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 22. Juni 2026.
Begründung
Gegen den am ** in ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde von der Staatsanwaltschaft Wien zu ** ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG (B./) geführt, welches mit Erhebung einer Anklageschrift mit 13. März 2026 (ON 13) endete.
Nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft habe A* in **
A./ mit Gewalt und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw dies versucht, und zwar unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Springmessers mit einer Klingenlänge von rund 10 cm (verbotene Waffe),
I./ am 30. Jänner 2026 mit den Unmündigen B*, C*, D* und unbekannten Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den Unmündigen E*, F*, G* und H* Bargeld, indem er als Anführer der Gruppe Jugendlicher/Unmündiger auf diese zuging, das Messer zog, geöffnet drohend in Richtung des Oberkörpers von E* hielt und Geld von ihnen forderte, wobei E* verneinte, er habe kein Bargeld, und A* vergeblich dessen Taschen durchsuchte, während C* die Taschen des F* durchsuchte und zumindest 5 Euro an Münzgeld an sich nahm, und, als E* ihn hierauf ansprach, ihm einen Faustschlag versetzte, wobei es ansonsten beim Versuch (§ 15 StGB) blieb, weil sie von einem Passanten gestört wurden und flüchteten;
II./ 31. Jänner 2026 mit einem unbekannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dem Jugendlichen I*, indem sie ihn in ein Gespräch verwickelten, A* sodann das Messer zog, ihm geöffnet drohend entgegen hielt und sinngemäß Bargeld forderte, worauf I* aus Angst seine Geldbörse herausnahm und A* und sein Mittäter daraus 50 Euro entnahmen;
III./ am 1. Februar 2026 mit zwei unbekannten Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dem Unmündigen J*, indem sie ihn in ein Gespräch verwickelten, ihn unter Androhung von Schlägen zum Mitgehen aufforderten, und, als J* verneinte, ihn in eine Ecke drängten, A* das Messer zog, ihm geöffnet drohend entgegen hielt und ihm androhte, ihn zu töten, wenn er nicht mitkomme, und, als J* wegzulaufen versuchte, sie ihn umstellend nicht wegließen, Geld forderten und ihn nach solchem durchsuchten, und, weil er kein Geld hatte, A* ihm seine Haube der Marke ** im Wert von 40 Euro wegnahm und sie damit flüchteten;
B./ zumindest in der Zeit von Ende Jänner bis Anfang Februar 2026, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe unbefugt besessen, und zwar ein Springmesser.
A* wurde nach seiner Festnahme am 12. März 2026, 17.10 Uhr (ON 7.4,5) noch am selben Tag in die Justizanstalt WienJosefstadt eingeliefert (ON 7.4), wo über ihn über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. März 2026 (ON 1.7) am selben Tag die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG mit Wirksamkeit bis 27. März 2026 verhängt wurde (ON 9, ON 10).
Nach Einbringung der Anklage am 13. März 2026 setzte das Erstgericht nach Durchführung der Haftverhandlung am 2. April 2026 die Untersuchungshaft aus den selben Haftgründen bis 4. Mai 2026 fort (ON 23).
Gegen diesen Fortsetzungsbeschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene (ON 21), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtigt, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Fall besteht, wenn ein hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Ein dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, Strafprozessordnung6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Weiters sind für die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft einer der Haftgründe des § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 StPO sowie Verhältnismäßigkeit und mangelnde Substituierbarkeit durch gelindere Mittel erforderlich.
Im Hinblick auf das jugendliche Alter des A* ist gemäß § 35 Abs 1 JGG weiters zu beachten, dass er freizulassen ist, wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs 2 und 173 Abs 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt oder fortgesetzt (vgl Jesionek/Edwards/Schmitzberger, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz5 § 35 Rz 6.3) werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen der Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
Das Oberlandesgericht Wien geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidungen (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen eines auch nicht in Abrede gestellten dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) im Umfang der Vorliegenden rechtswirksamen (infolge Rechtsmittelverzichts des A* [ON 20] und Zustellung an seine gesetzliche Vertreterin am 19. März 2026 [vgl in Zustellnachweise]) Anklageschrift wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG aus.
Zum dringenden Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht, den dazu bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen und den rechtlichen Ausführungen zur Subsumtion des Tatgeschehens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und aktenkonform dargelegten Erhebungsergebnisse in der Begründung der Anklageschrift (ON 133, 2 f) und im angefochtenen Beschluss (ON 23, 3) verwiesen (zur Zulässigkeit von Verweisungen im Allgemeinen vgl RIS-Justiz RS0124017 [insb T4], RS0115236 [insb T1]; Ratz, Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 25), welche vom Beschwerdesenat geteilt und auch zum Inhalt dieses Beschlusses erhoben werden.
Die qualifizierte Verdachtslage zur jeweiligen subjektiven Tatseite ist neben der letztlich geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 6.4; ON 9 im Zusammenhalt mit der Äußerung zur Anklageschrift, wonach er davon ausging, dass die Klinge des Messers echt war [ON 20]) auch aus dem objektiven Verhalten zu erschließen (RISJustiz RS0098671; RS0116882).
Vor dem Hintergrund des sohin als dringend einzustufenden Tatverdachts in Richtung §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO erfüllt.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt dann vor, wenn die Gefahr besteht, der Angeklagte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Der Begriff der an sich schweren Folgen im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident. Er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Maßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43; RIS-Justiz RS0108487). Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen allerdings jeweils aus einer einzigen Tat resultieren (13 Os 14/05s; 15 Os 69/19i).
Diese Voraussetzungen sind für die Anlasstaten bereits mit Blick auf die A* B* nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegten Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB gegeben (siehe zu all dem Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 43; Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 552, 674).
Die Variante des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat als Zusatzerfordernis, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht (Kirchbacher/Rami, aaO Rz 45).
Ausgehend von diesen Prämissen lassen die qualifiziert anzunehmenden, innerhalb von drei Tagen begangenen mehrfachen schweren Raubüberfälle sowie die sich im inkriminierten Verhalten des Beschwerdeführers als „Rädelsführer“ einer in wechselnder Zusammensetzung auftretenden Tätergruppe, die bevorzugt unterlegene – überwiegend unmmündige - minderjährige Zufallsopfer im öffentlichen Raum unter Verwendung einer Waffe ausrauben, manifestierende Gewaltbereitschaft insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf eine gegenüber der körperlichen Integrität anderer sowie gegenüber fremdem Vermögen gleichgültige Persönlichkeitsstruktur schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN). Es besteht somit die Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuß auch weiterhin eine strafbare Handlung mit schweren Folgen bzw mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut des fremden Vermögens und die körperliche Integrität gerichtet ist wie die ihm – fallkonkret – angelasteten, wiederholten, strafbaren Handlungen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./).
Die Fortsetzung der Haft sowie die damit verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Beschwerdeführers (§ 35 Abs 1 letzter Satz JGG) stehen unter Berücksichtigung der Strafdrohung des § 143 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe, der bisherigen Haftdauer von rund fünf Wochen und der erheblichen Tatschwere nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Strafe, zumal die Hauptverhandlung bereits für den 5. Mai 2026 ausgeschrieben wurden (ON 24). Die Frage einer allfälligen (teil)bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 808; RIS-Justiz RS0061308 [insbes T5, T7], RS0118876, RS0123343).
Aufgrund der hohen Intensität der Tatbegehungsgefahr kann die Untersuchungshaft auch nicht durch familienrechtliche Verfügungen im Sinn des § 35 Abs 1 JGG oder durch gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO substituiert werden, weil kein gelinderes Mittel denkbar ist, das geeignet wäre, die Tatbegehungsgefahr wirksam hintanzuhalten. Eine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände, unter denen die der dringenden Verdachtslage zugrundeliegenden Raubtaten begangen worden sind, insbesondere die Schaffung eines im Vergleich zur Tatzeit veränderten sozialen Empfangsraumes (siehe dazu die Jugenderhebungen ON 22), liegt nach dem Akteninhalt nicht vor, lediglich die Beteuerung des Angeklagten, „er werde so etwas nicht mehr machen“ (ON 9, 3). Hinzu kommt, dass sich die unmündigen Mittäter nicht in Haft befinden und der Angeklagte innerhalb der Gruppe eine führende Stellung einnimmt und sein Selbstwertgefühl durch die Dominanz gegenüber den unterlegenen Opfern aufbessert, sodass die daraus resultierende niedrige Hemmschwelle zur Tatbegehung nicht durch Weisungen oder Gelöbnisse wirksam hintangehalten werden kann.
Der Beschwerde ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft beruht auf §§ 175 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 35 Abs 3a JGG (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 35 Rz 22/1; 12 Os 22/22k).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.