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21Bs98/26d•OLG Wien 21Bs98/26d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des B* C* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 18. März 2026, AZ ** (GZ **-24 des Landesgerichts St. Pölten), nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung
Die obgenannte Anklageschrift legt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger B* C* das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB zur Last.
Danach hat er am 13. Juni 2025 in ** – soweit hier relevant - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* als Mittäter (§ 12 StGB) im Anschluss an die zu I./A./ dargestellte Tat D* mit Gewalt, zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem sich A* hinter D* kniete und ihre Hände oberhalb ihres Kopfes fixierte und B* C* ihre Beine im Bereich der Knöchel ergriff und spreizte, mit seinen Händen in Richtung ihres Schambereichs fuhr, dabei zu ihr sinngemäß sagte, dass er jetzt an der Reihe sei und sie sich nicht so deppat anstellen solle, zumal sie es jetzt eh schon gewohnt sei, wobei es D* gelang, einen Fuß zu befreien und in Richtung von B* C* zu treten, woraufhin die Täter von ihrem Vorhaben abließen (II./).
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitig eingebrachte, inhaltlich auf § 212 Z 2 und 3 StPO gestützte Einspruch des B* C* (ON 30).
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn 1. die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Demnach obliegt dem Einspruchsgericht die Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran angeknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind sowie, ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Ob sich der Tatverdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadium keinesfalls dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO6 § 215 E 4).
Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (Birklbauer, aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18).
Die Z 2 des § 212 StPO ermöglicht dem Oberlandesgericht, auch den Beweiswert der be- und entlastenden Beweismittel in angemessener Weise zu würdigen. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht (§ 215 Abs 2 StPO) nur dann in Betracht, wenn es der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überführt werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4; Birklbauer, aaO § 212 Rz 19).
Der Einspruch gegen eine Anklageschrift bedarf weder einer bestimmten Form noch der Ausführung eines bestimmten Inhalts und auch die geltend gemachten Einspruchsgründe müssen nicht bezeichnet werden. Das Oberlandesgericht muss daher eine mögliche Subsumtion unter die einzelnen Einspruchsgründe prüfen und darüber inhaltlich entscheiden (Birklbauer, aaO § 213 Rz 27 mwN).
Die vom Oberlandesgericht vorzunehmende Prüfung der Anklageschrift ergibt gegenständlich – wie auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt -, dass sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen B* C* erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Mangel nach § 212 Z 1 StPO liegt nur dann vor, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Gemessen an den Ermittlungsergebnissen ist ein solches Hindernis nicht zu erkennen, zumal den Angaben des Opfers folgend („...irgendwie ist es mir dann gelungen, dass ich einen Fuß befreien konnte aus der festhaltenden Hand von B* und ich trat mit dem freien Fuß in Richtung von B*. [..] B* meinte zum A*, die „tritt ja nur mehr und beleidigt uns“ und dass es keinen Sinn mehr macht, deswegen werden sie es jetzt lassen“; ON 4.9, 8) nicht vom Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB auszugehen ist, weil der physische Widerstand bzw die Gegenwehr des Opfers (Bauer/Plöchl, WK2 StGB § 16 Rz 142) das Element der Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch in der Regel ausschließt (siehe zu alledem auch RIS-Justiz RS0090012, RS0089874).
Zur Dringlichkeit, zum Gewicht des Tatverdachts und zum Aufklärungscharakter kann sich die Staatsanwaltschaft – in Ansehung des den Angeklagten B* C* betreffenden Anklagepunkt der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB - auf die in der Anklageschrift im Einzelnen, aktenkonform dargestellten Ermittlungsergebnisse stützen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird (ON 24, 6 ff).
Der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift korrekt dargestellte Tatverdacht lässt sich – entgegen dem Einspruchsvorbringen - im Übrigen auch mit den Vernehmungen der – wenngleich bloß indirekt die Depositionen der D* bestätigenden – Zeugen E* (ON 4.8, ON 4.11 und ON 15.7) und F* (ON 15.5) in Einklang bringen.
Sofern der Einspruchswerber vermeint, dass eine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation vorliege, bei der „ohne zusätzliche objektive Beweise“ ein Schuldspruch nicht auf bloße Wahrscheinlichkeit gestützt werden könne, ist ihm zu erwidern, dass das Gesetz für eine Anklageerhebung „lediglich“ fordert, dass auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt (§ 210 Abs 1 StPO), wobei hinsichtlich des Tatverdachts – mit Blick auf § 212 Z 2 StPO – ausreicht, eine Verurteilung des Angeklagten „auch nur für möglich“ zu halten (vgl RIS-Justiz RS0142708, dem zufolge die Rechtsansicht, wonach der Einspruchsgrund des § 212 Z 2 StPO schon dann verwirklicht sei, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit unterhalb von 50 Prozent liege, sich vom Wortlaut der in Rede stehenden Norm entfernt); auf das Vorliegen bestimmter Beweismittel oder Ergebnisse aus bestimmten Ermittlungsmaßnahmen wird gerade nicht abgestellt. Eine derartige Verdachtslage liegt gegenständlich vor.
Dem vom Einspruchswerber monierten Fehlen „wesentlicher Beweismittel“ wie einer gynäkologischen Untersuchung, die „bei einem derart gravierenden Vorwurf zu erwarten wären“, ist entgegenzuhalten, dass D* die Beweggründe für die verspätete Anzeigenerstattung und damit nicht mehr sinnvolle Untersuchung nachvollziehbar und lebensnah darzulegen vermochte (vgl ON 4.9, 9 f, ON 18, 9 und 14).
Die vom Einspruchswerber reklamierten Ungereimtheiten in den Schilderungen des Opfers, weil sie nicht (sicher) angeben könne, ob der Erstangeklagte A* (Anklagefaktum I./1./) ein Kondom benutzt habe bzw zum Höhepunkt gekommen sei, sind angesichts ihrer weiteren Ausführungen, wonach sie die meiste Zeit geweint und den Erstangeklagten nicht angesehen habe (ON 4.9, 7) bzw immer wieder weggeschaut habe und sich nicht so ganz darauf konzentrieren habe wollen (ON 18, 7) nicht widersprüchlich, sondern lebensnah und stimmig; zudem wäre bei Annahme der Verwendung eines Kondoms durch den Erstangeklagten sogar nachvollziehbar, dass das Opfer nicht sicher angeben kann, ob der Erstangeklagte zum Samenerguss gekommen ist.
Im Übrigen sprechen gerade bei sexuellen Übergriffen und der damit im Zusammenhang stehenden psychischen Belastungen geringfügige – sich nicht auf das eigentliche Tatgeschehen beziehende - Widersprüche zwischen den Angaben des Opfers und zu weiteren Zeugen, angesichts deren subjektiver Wahrnehmungen betreffend länger zurückliegender Vorfälle nicht per se gegen deren Glaubwürdigkeit.
Zum Einwand der nicht erfolgten Vernehmung der laut Angaben des Zweitangeklagten am Tag des Vorfalls im selben Haus aufhältigen Mutter des Einspruchswerbers, G* C*, ist festzuhalten, dass es sich - dem Akteninhalt nach - um keine unmittelbare Tatzeugin handelt. Auch wenn im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nur eingeschränkt angefochten werden kann und mit Blick auf den Grundrechtsschutz (Art 6 Abs 1 MRK) geboten ist, in Strafverfahren, in welchen - wie hier - nur eine unmittelbare Tatzeugin vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Person vorgebrachten Argumente besonders sorgfältig zu prüfen und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0098429 [T5]), würde die als fehlend monierte Aussage der Mutter des B* C* des Inhalts, keine Wahrnehmungen zu eventuellen Geräuschentwicklungen gemacht zu haben, selbst unter Berücksichtigung der übrigen Beweisergebnisse, insbesondere der Angaben des Tatopfers, nicht - ohne der Beweiswürdigung des Erstgerichts vorzugreifen – zwangsläufig zur Entkräftung des Tatverdachts führen (vgl ON 18, 10 und 25: … nicht ganz schreien … schon lautstark … ich vermute, dass sie nicht Zuhause waren … hätten hören müssen … schon relativ dünne Wände …“). Ein entsprechender Beweisantrag iSd § 55 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung bleibt dem Zweitangeklagten unbenommen.
Das in Zweifel gezogene Nachtatverhalten des Opfers ist vor dem Hintergrund, dass dieses nicht allein, sondern in Begleitung von F* und auf deren Initiative hin (vgl ZV F* ON 15.5, 4) den Zweitangeklagten nochmals besuchte, nicht geeignet, dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern, zumal D* keinen übermäßigen Belastungseifer erkennen ließ.
Soweit auf das von der Zeugin H* geschilderte Treffen, bei welchem D* angegeben haben soll, nicht vergewaltigt worden zu sein, abgestellt wird, übersieht der Einspruchswerber, dass weder diese (ON 15.8, 5) noch der Erstangeklagte A* (ON 23.3, 8) konkrete Angaben zu Zeit und Ort machen konnten, während das Opfer (ON 18, 13f) und der Zeuge E* (ON 15.7, 4) ein derartiges Treffen in Abrede stellten. Zudem erwähnte die Zeugin das Treffen bloß über Nachfrage (ON 15.8, 5).
Auch unter Einbeziehung der vom Einspruchswerber ins Treffen geführten WhatsApp-Nachricht des Bruders der D* („I was das du ned schuldig bist oba du host nix dagegen gmocht oba da A* hot jo was dau“) wird - bei lebensnaher Betrachtung der Angaben des Tatopfers, wonach (zusammengefasst) der zweite Angriff mit den Worten des C* „lass einfach, weil die Alte beleidigt (ist) und schreit“ (ON 18, 8) geendet habe – der Tatverdacht nicht in einem Ausmaß entkräftet, dass eine Verurteilungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist.
Die Ableitung der - rudimentär dargestellten - subjektiven Tatseite aus dem objektiven Verhalten ist rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Der Einspruchswerber zeigt sohin mit seinem primär Beweiserwägungen ins Treffen führenden Einspruch weder Ermittlungsdefizite (§ 212 Z 3 StPO) noch Gründe auf, die eine Verurteilung trotz ausgemittelten Sachverhalts als unwahrscheinlich iSd § 212 Z 2 StPO erscheinen ließen. Auch nach eigenständiger Prüfung der Verfahrensergebnisse durch das Einspruchsgericht sind derartige Anklagehindernisse zu verneinen. Damit rechtfertigen die aktenkundigen Verfahrensergebnisse – Maß nehmend an §§ 210 Abs 1, 212 Z 2 und 3 StPO und unter Beachtung des Vorgriffsverbots (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO) – die zur Anklageerhebung führenden Sachverhaltsannahmen (Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO Rz 257).
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 212 Abs 5 StPO).
Da die Anklageschrift den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person, zur Zeit, Ort und den näheren Umständen der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat sowie die gesetzlichen Bezeichnungen der durch ihn verwirklichten strafbaren Handlungen im Sinne des §§ 15, 201 Abs 1 StGB benennt, leidet die Anklageschrift weder an formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO), noch fehlt der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 7 StPO) oder wurde das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO bzw nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).
Die Tat des Angeklagten fällt gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO iVm § 29 JGG in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht in Jugendstrafsachen und ist das Landesgericht St. Pölten, in dessen Sprengel der Jugendliche (zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch örtlich zuständig (§ 212 Z 5 und Z 6 StPO).
Da somit keiner der in § 212 StPO genannten Mängel vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtmäßigkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
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