OLG Wien 20Bs117/26s

20Bs117/26sOberlandesgericht20.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs117/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00117.26S.0420.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. April 2026, GZ **13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und 125 Abs 1 StGB erlittene Unrechtsfolge in der Dauer von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 8. August 2027.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB sind nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am 8. Mai 2026 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 8. Oktober 2026 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) die bedingte Entlassung ab (ON 13).

Dagegen richtet sich die nach Entscheidungsverkündung erhobene (ON 12), in ON 16 (übersetzt in ON 17.2) ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, stehen einer positiven Zukunftsprognose im Falle einer bedingten Entlassung unüberwindlich das kriminelle Vorleben und die Wirkungslosigkeit schon in der Vergangenheit gewährter Bewährungschancen entgegen.

Der Strafgefangene weist laut ECRISAuskunft in seinem Heimatland Slowakei bereits sieben, im Wesentlichen einschlägige Verurteilungen auf, wobei ihm in zwei Fällen die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zugute kam. Weder der Vollzug bisheriger Sanktionen, noch bloß in Schwebe gehaltene Sanktionen vermochten den Strafgefangenen aber von neuerlicher qualifizierter Delinquenz, zuletzt in Österreich abzuhalten. Auch ein Vorgehen nach § 133a StVG hielt den Strafgefangenen nicht davon ab, neuerlich nach Österreich einzureisen und die dem aktuellen Vollzug zugrunde liegenden Tathandlungen zu begehen. Angesichts dieses offenbar unkorrigierbaren Hanges zu Vermögensdelikten und der fehlenden Sinnhaftigkeit von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB ist eine bedingte Entlassung nicht das geeignete Mittel, um den Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, vielmehr steht zu befürchten, dass er umso schneller einschlägig delinquiert.

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