OLG Wien 19Bs102/26b

19Bs102/26bOberlandesgericht20.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs102/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00102.26B.0420.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 83 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. März 2026, GZ B*23, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ *, rechtskräftig seit 8. August 2023, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a zweiter Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten sowie (im Anschluss daran) die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2026 zu AZ B, rechtskräftig seit 22. Jänner 2026, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Absatz 1, 15 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 1 Z 1, Z 2 und Absatz 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Mit Eingaben, eingelangt am Landesgericht für Strafsachen Wien am 30. Jänner sowie 2. März 2026 beantragte der Verurteilte in Bezug auf letztere Verurteilung die Gewährung von Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 21, ON 22).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 23) wies das Erstgericht den Antrag mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Dagegen richtet sich die zwar mit 5. März 2026 datierte, jedoch erst am 23. März 2026 am Postweg aufgegebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 26, 5), die sich jedoch als verspätet erweist. Denn der Beschluss wurde ihm am 4. März 2026 durch persönliche Übernahme zugestellt (siehe Zustellnachweis zu ON 23), sodass die 14tägige Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO) am 18. März 2026, 24.00 Uhr ablief (§ 84 Abs 1 StPO).

Die Erhebungen des Rechtsmittelgerichts ergaben, dass die mit 5. März 2026 datierte, mit einem Poststempel vom 23. März 2026 versehene, an das Oberlandesgericht Wien adressierte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 26, 5) von diesem lediglich mit dem Ersuchen um Versand (ohne Deklaration als Fristsache) an den Justizwachebeamten übergeben und somit auch nicht im Fristenbuch der Justizanstalt Korneuburg erfasst wurde (siehe ON 8 und ON 10 im BsAkt). Die Beschwerde wurde vom Strafgefangenen sohin nicht auf ordnungsgemäße Weise durch Überreichung an die Leitung der Justizanstalt als Fristsache zur Post gegeben, sondern im normalen Postweg. Auch die Befragung des Strafgefangenen zum Übergabezeitpunkt der Beschwerde an den Justizwachebeamten erbrachte kein anderes Ergebnis (ON 10 im BsAkt), weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war (RISJustiz RS0129395).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – auch bei inhaltlicher Prüfung von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, da keines der zur Verurteilung gelangten, strafsatzbestimmenden Delikte (§ 107 Abs 1 StGB und §§ 83 Abs 1, 15 StGB) eine der in § 39 Abs 1 SMG genannten Straftaten nach dem SMG oder Beschaffungskriminalität darstellt (RISJustiz RS0122195; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 11).

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