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12Rs29/26k•OLG Linz 12Rs29/26k
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Sonntag (Kreis der Arbeitgeber) und MMag. Barbara Kriechhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, BA, geboren am *, Vertragsbediensteter, ** B, *, (nunmehr) vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch deren Angestellten Mag. C, Landesstelle *, wegen Familienzeitbonus, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, Cgs-6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, das es zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum 22. April bis 21. Mai 2025 den Familienzeitbonus im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist als Vertragsbediensteter D* beschäftigt. Anlässlich der bevorstehenden Geburt seines Sohns beantragte der Kläger am 5. Dezember 2024 die Gewährung eines „Papamonats“ im Sinne der Dienstanweisung der Stadt B* vom 1. September 2016 (** Modell „Papamonat“) in Form von Sonderurlaub mit Bezügen vom 22. April bis 5. Mai 2025 und ohne Bezüge vom 6. bis 21. Mai 2025. Dieser Antrag wurde dem Kläger genehmigt. Im Zeitraum 22. April bis 21. Mai 2025 hat der Kläger nicht gearbeitet, sondern sich zu Hause seinem am ** geborenen Sohn gewidmet.
Am 13. Juni 2025 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Familienzeitbonus für Väter für den Zeitraum 22. April bis 21. Mai 2025.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2025 wies die Beklagte diesen Antrag ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung des Familienzeitbonus im gesetzlichen Ausmaß. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er seine Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG unterbrochen habe, um sich ausschließlich der Familie zu widmen. Sonderurlaub mit Bezügen bzw eine freiwillige Entgeltfortzahlung des Dienstgebers stehe einem Anspruch auf Familienzeitbonus nicht entgegen. Zudem seien die Bezüge nicht vom Bonus abzuziehen, weil darauf kein Anspruch bestehe und keine andere in- oder ausländische Rechtsvorschrift vorliege.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG nicht erfüllt sei. Aufgrund des Sonderurlaubs mit Bezügen habe sich der Kläger nicht während des gesamten beantragten Zeitraums in Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG befunden und daher bestehe kein Anspruch auf Familienzeitbonus. Zu einer anteiligen Auszahlung komme es nur, wenn eine der sonstigen Voraussetzungen des § 2 FamZeitbG zeitweise fehle.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung eines Familienzeitbonus in Höhe von EUR 54,87 täglich für den Zeitraum 22. April bis 21. Mai 2025. Zwar habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 90/22m festgehalten, dass ein Sonderurlaub mit Bezügen eine Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG darstelle, gegenständlich komme es aber darauf an, ob im beantragten Bezugszeitraum der Kläger seine Beschäftigung unterbrochen habe, wobei sehr wohl auf die tatsächliche Nichtausübung der Tätigkeit abzustellen sei. Dies habe der Kläger getan, sodass ihm grundsätzlich ein Familienzeitbonus im beantragten Zeitraum gebühre. Da es sich bei einer Dienstanweisung nicht um eine inländische Rechtsvorschrift im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung handle, scheide auch eine Anrechnung der Bezüge des Klägers auf den Familienzeitbonus aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt.
1Anspruch auf den Familienzeitbonus hat ein Vater für sein Kind ua gemäß § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG, wenn er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet.
1. 1Als Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich der Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.
1. 2Nach den Gesetzesmaterialien sollen erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Familiengründungszeit wichtig ist, damit das Neugeborene rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen kann. Der Vater soll seine unter den Auswirkungen der gerade erfolgten Geburt stehende Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, bei den Behördenwegen, bei Haushaltsarbeiten etc bestmöglich unterstützen, um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 1).
1. 3Aus dem Gesetzeszweck und dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem Erfordernis, sich „ausschließlich seiner Familie“ zu widmen und auch keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, lässt sich entnehmen, dass die Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums zur Gänze zu unterbleiben hat und keine (seien es auch nur geringfügige) Teiltätigkeiten derselben verrichtet werden dürfen (OGH 10 ObS 111/18y [Pkt 2.1]).
1. 4Zum Begriff der Erwerbstätigkeit verweist § 2 Abs 4 FamZeitbG ausdrücklich auf § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG, welcher auf eine tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit abstellt. Familienzeit liegt daher nur dann vor, wenn eine „tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit“ iSd § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG unterbrochen wird; mit anderen Worten: eine „tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit“ iSd § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG schließt schon dem Gesetzeswortlaut nach Familienzeit aus.
1. 5In 10 ObS 99/20m kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein bezahlter Sonderurlaub im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG darstellt. Darauf, dass die Arbeitsleistung „konkret“ bzw „physisch“ ausgeübt wird, kommt es nicht an (vgl OGH 10 ObS 99/20m [Rz 38, 44]). Daraus folgt aber, dass ein Sonderurlaub mit Bezügen nicht mit einer Familienzeit nach § 2 Abs 4 FamZeitbG vereinbar ist, was sich auch aus den Materialien ergibt:
1. 6Um ausschließlich und ganz intensiv die Zeit mit der Familie zu verbringen, muss der Vater nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen. Als Beispiele werden etwa die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt Sozialversicherungsabmeldung, die Ruhendmeldung des Gewerbes sowie die Streichung von der Rechtsanwaltsliste genannt (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2). Aus dieser Aufzählung kann nur geschlossen werden, dass es sich um einen unbezahlten Sonderurlaub handeln muss, würde dies doch sonst zu Wertungswidersprüchen führen. In der Literatur wird diese Ansicht ebenfalls vertreten. So setzt Reissner (in Reissner, Der „Papamonat“ aus sozialrechtlicher Sicht, ASoK 2019, 402) in der Wiedergabe der Materialien dem Sonderurlaub ein „(unbezahltem)“ voran. Holzmann-Windhofer/Kuranda (in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgeldgesetz² § 2 FamZeitbG Pkt 3.7.1.1) führen aus, dass die Form der arbeitsrechtlichen Erwerbsunterbrechung zum Zwecke der Familienzeit dem Vater und dem Dienstgeber offen stünden und das Gesetz nicht vorgebe, ob es sich dabei um „unbezahlten“ Papa-Sonderurlaub oder um einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch handeln müsse, wobei § 1a Väterkarenzgesetz angeführt wird. Burger-Ehrnhofer (in Burger-Ehrnhofer, Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz³ § 2 FamZeitbG Rz 11) verweist bei der Nennung des Sonderurlaubs etwa auf § 75d BDG bzw § 29o VBG, welche einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) vorsehen.
1. 7Dass es nicht nur darauf ankommen kann, dass die Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt werde bzw der Dienstnehmer nicht mehr faktisch arbeite und es unerheblich sei, aus welchem Titel eine Arbeitsleistung eingestellt werde („ob zB als Sonderurlaub ohne Bezüge, Sonderurlaub mit Bezügen oder eine sonstige Bezeichnung“) – so wie der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung argumentiert – ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Zeiten des Erholungsurlaubs nach dem Willen des Gesetzgebers keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit darstellen (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2).
1. 8Insoweit der Kläger bezahlten Sonderurlaub in Anspruch nahm, ist das Vorliegen von Familienzeit iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG und damit auch der Anspruch des Klägers auf Familienzeitbonus zu verneinen.
2Die Berufungsbeantwortung verweist darauf, dass der Kläger während des Sonderurlaubs vom 6. bis 21. Mai 2025 keine Bezüge erhalten habe und zumindest für diesen Zeitraum von 16 Tagen anteilig der Familienzeitbonus auszuzahlen sei. Dieser Rechtsansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
2. 1Zutreffend ist, dass der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 10 ObS 161/21f von seiner bisherigen Rechtsprechung abrückte und nunmehr einen anteiligen Anspruch auf Familienzeitbonus (unter bestimmten Voraussetzungen) bejaht (vgl RIS-Justiz RS0133955).
2. 2Wesentlich für eine Aliquotierung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Familienzeit und damit ein Bezugszeitraum von zumindest 28 Tagen geplant war und nur aufgrund eines ungeplanten Ereignisses sich sodann dieser Zeitraum verkürzt (OGH 10 ObS 60/25h [Rz 15]). Gegenständlich ergibt sich jedoch bereits aus der Antragstellung im Dezember 2024 ein dem § 3 Abs 2 FamZeitbG widersprechendes Ausmaß an Familienzeit von lediglich 16 Tagen, sodass schon von Beginn an die notwendige Dauer (28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgende Kalendertage) nicht vorlag und nicht erst durch ein ungeplantes Ereignis verkürzt wurde.
3Der Berufung der Beklagten war damit Folge zu geben und das angefochtene Ersturteil war im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
4Eine Kostenentscheidung erster Instanz kann unterbleiben, da sich der Kläger selbst vertrat. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage.
5Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte.
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