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7Bs55/26a•OLG Linz 7Bs55/26a
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Oktober 2025, GZ Hv*-54, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Kliemstein durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II/1/), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/2/) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II/3/) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB und des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 14. Juli 2025, 10.33 Uhr, bis 9. Oktober 2025, 11.44 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Die Privatbeteiligte B* wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat er
I/ am 16. September 2024 in ** B* am Körper verletzt, indem er ihr mit beiden Händen von hinten einen heftigen Stoß versetzte, wodurch sie nach vorne zu Boden stürzte und dabei eine Prellung, eine Abschürfung und ein Hämatom am linken Knie erlitt;
II/ am 12. Juli 2025 in **
1/ C* dadurch, dass er ihr aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern einen ca 6 x 8 cm großen und 591,4 Gramm schweren Glaskerzenhalter mit voller Wucht gegen den Kopf warf, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht;
2/ D* durch die Äußerung, dass er ihm die Nase brechen werde, wenn ihm dieser mit seiner Hand weiterhin den Weg zu einer weiteren Einrichtung im Haus versperren würde, somit durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Ausübung seines Hausrechts zu nötigen versucht;
3/ E* durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht schwer (§ 84 Abs 1 StGB) am Körper zu verletzen versucht.
Gegen dieses Urteil richtet sich nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2026, 11 Os 8/26z-5, die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt (ON 58.2).
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht wertete das umfassende und reumütige Geständnis zu den Fakten I/ und II/2/ sowie den Umstand, dass alle Fakten II/ beim Versuch geblieben sind, als mildernd. Erschwerend berücksichtigte es die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Begehung der Fakten II/ während des zu Faktum I/ anhängigen Strafverfahrens.
Dieser Strafzumessungskatalog ist insofern zu ergänzen, als die Verwendung des Glaskerzenhalters als Waffe (im funktionalen Sinn) ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot auch als erschwerend im Sinne des § 33 Abs 2 Z 6 StGB zu werten ist (vgl 11 Os 47/25h).
Das in der Berufung ins Treffen geführte längere Zurückliegen der – insgesamt sechs einschlägigen – Vorstrafen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0091522) wirkt sich hier auch mit Blick auf die erste Tathandlung am 16. September 2024 und den Vollzug der zuletzt verhängten (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr mit 5. August 2022 nicht zugunsten des Angeklagten aus.
Sofern der Angeklagte ohne nähere Begründung den besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB für sich zu reklamieren versucht, ist ihm nur zu erwidern, dass dieser Milderungsgrund voraussetzt, dass die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, sohin auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Davon ist hier beim einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0091000, insbesondere [T10]).
Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider wurde der Umstand, dass keine schweren Verletzungen beziehungsweise Folgen eingetreten sind, zu Recht nicht als mildernd gewertet. Im übrigen wurde im Rahmen der Fakten II/ ohnehin der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB herangezogen wurde, weil die Taten beim Versuch geblieben sind. Dass die Tat zu Faktum I/ keine schweren Folgen nach sich gezogen hat, wirkt sich nicht mildernd aus; vielmehr würde der Eintritt solcher einen anderen Tatbestand begründen.
Allerdings kommt dem Angeklagten der Milderungsgrund des § 35 StGB zugute. Eine rauschbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wirkt insoweit mildernd, als sie nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (RIS-Justiz RS0091056). Ob den Täter ein Vorwurf an der Berauschung trifft, ist vor allem an seiner Kenntnis vom konsumierten Mittel, dessen Wirkungen und an der (subjektiven) Vorhersehbarkeit deliktischen Verhaltens als Folge des (übermäßigen) Konsums zu messen. Für die Vorhersehbarkeit ist die persönliche Erfahrung des Täters ausschlaggebend; sie wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Täter zumindest schon einmal in einem solchen Zustand straffällig geworden ist und daher damit rechnen muss, im berauschten Zustand neuerlich eine strafbare Handlung zu begehen. Aber auch ohne eine entsprechende Vorverurteilung kann das Wissen um eine etwa durch übermäßigen Alkoholgenuss gesteigerte Aggressions- und Gewaltbereitschaft den Vorwurf begründen (Riffel in WK2 StGB § 35 Rz 4 mwN). Umstände, welche die Vorwerfbarkeit des übermäßigen Konsums von Alkohol durch den Angeklagten begründen, wurden vom Erstgericht nicht festgestellt. Alleine der Umstand, dass der Angeklagte in Deutschland bereits wegen „Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel“ belangt wurde, vermag noch keine Vorwerfbarkeit im Sinne des § 35 StGB zu begründen. Dass er auch seine einschlägigen Aggressionsdelikte in alkoholisiertem Zustand begangen hätte, kann der Europäischen Strafregisterauskunft nicht entnommen werden, weshalb im Zweifel zu seinen Gunsten eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der objektivierten Alkoholisierung als mildernd zu berücksichtigen ist.
Ausgehend davon ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe bei dem gegebenen Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs 1 iVm § 39 Abs 1a iVm § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB) einer moderaten Reduktion zugänglich. Eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ist tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend.
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