OLG Linz 7Bs25/26i

7Bs25/26iOberlandesgericht16.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 7Bs25/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00025.26I.0416.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 3. Dezember 2025, Hv1*-32, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner in Vertretung des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kirchberger durchgeführten Berufungsverhandlung vom 16. April 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter zusätzlicher Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2026, Hv-2*, als Zusatzstrafe verhängt wird.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt und dafür unter Anwendung der §§ 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 3g Abs 1 VerbotsG zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu Hv3* des Landesgerichts Salzburg gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Weiters ordnete das Erstgericht gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung, einen pädagogisch begleiteten Rundgang durch eine KZ-Gedenkstätte zu absolvieren und dies binnen einem Jahr durch eine schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat sich der Angeklagte am 6. Juli 2025 in ** auf andere, als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er sich selbst gegenüber Dritten – insbesondere gegenüber Besuchern sowie Security-Mitarbeitern des ** – durch die Schmähung „Scheiß Ausländer“ sowie die zumindest viermalige lautstarke Äußerung der Parole „Heil Hitler“ als bekennenden Nationalsozialisten dargestellt hat.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.26) und ausgeführte (ON 34) Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der sie eine höhere bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe anstrebt.

Die Berufung bleibt – im Ergebnis – ohne Erfolg.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung die Begehung als junger Erwachsener mildernd, die Begehung während offener Probezeit hingegen erschwerend.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass A* inzwischen mit einem weiteren Urteil (des Einzelrichters) des Landesgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2026 zu Hv2* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Demnach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* am 23. September 2025 in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich 48 Stück Bierdosen der C* OG in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, durch Aufbrechen eines Automaten, sohin eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (vgl ON 36.3).

Nachdem auch diese Tat vor dem hier angefochtenen Urteil verübt wurde und mithin alle Taten gemeinsam abgeurteilt hätten werden können, ist im Rahmen dieser Berufungsentscheidung auf das Urteil vom 27. Jänner 2026 originär Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS009026, RS0090964, Ratz in WK2 StGB § 31 Rz 2 f). Bei der Straffestsetzung sind daher auch die für das Vor-Urteil relevanten Strafzumessungstatsachen zu ermitteln (Ratz aaO § 40 Rz 2), eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und von dieser die im Vor-Urteil verhängten sechs Monate Freiheitsstrafe abzuziehen. Die Differenz entspricht der tat- und schuldangemessenen Zusatzfreiheitsstrafe (RIS-Justiz RS0090661).

Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind daher teilweise insofern zu ergänzen beziehungsweise zu präzisieren, als das teilweise Geständnis zusätzlich mildernd zu berücksichtigen ist. Erschwerend kommt das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen hinzu. Die Tatbegehung während der offenen Probezeit (Position 2 in der Strafregisterauskunft) ist ebenso wie die Tatbegehung (am 23. September 2025) bei anhängigem Verfahren (die Beschuldigtenvernehmung zur Tat vom 6. Juli 2025 erfolgte am 26. Juli 2025 [ON 9.3]) gemäß § 32 Abs 2 StGB (nur) schuldaggravierend in Anschlag zu bringen (Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 9 f).

Den Berufungsausführungen der Staatsanwaltsschaft zuwider schließt das Wissen des Angeklagten um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmissbrauch nur den Milderungsumstand nach § 35 StGB aus, die Alkoholisierung bildet jedoch keinen eigenen Erschwerungsgrund (RIS-Justiz RS0090903; vgl Riffel in WK2 StGB § 35 Rz 8). Ebenso wenig kann zum Nachteil des Angeklagten ins Treffen geführt werden, dass eine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt der späteren Verfolgung erfolgt ist (vgl ON 1.8).

Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB wäre bei gemeinsamer Aburteilung bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 3g Abs 1 VerbotsG iVm §§ 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG) eine Freiheitsstrafsanktion von zwölf Monaten tat- und schuldadäquat gewesen. Die vom Erstgericht (unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt) verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten war daher als Zusatzstrafe auszuweisen.

Nachdem die Anklagebehörde mit ihrem Rechtsmittel formell nicht durchdringen konnte, sind mit dieser Entscheidung keine Kostenfolgen verbunden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.