projekte
32Fss3/26v•OLG Wien 32Fss3/26v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über den vom Genannten im Verfahren B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gestellten Fristsetzungsantrag vom 17. März 2026 nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
A* verbüßte bis 22. Oktober 2025 in der Justizanstalt GrazJakomini eine zeitliche Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) vom 22. September 2025, GZ B*13, gab dieses einer Beschwerde des Strafgefangenen vom 5. Juni 2025 (ON 1.2) gegen die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt GrazJakomini, mit der seinem Ansuchen um Gewährung eines Ausgangs am 11. Juni 2025 nicht stattgegeben worden war (ON 1.3), nicht Folge.
Dagegen erhob A* Beschwerde (ON 15). Dieser wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 311/25g, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 17.2).
Am 17. März 2026 brachte A* beim gemäß § 16 Abs 3 StVG zur Entscheidung über seine Beschwerde zuständigen Landesgericht für Strafsachen Graz einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG ein (ON 21). Mit am 26. März 2026 gefassten, dem Beschwerdeführer am 30. März 2026 elektronisch zugestellten (vgl Zustellnachweis zu ON 23) Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht im zweiten Rechtsgang seiner Beschwerde neuerlich nicht Folge (ON 23). Weil A* trotz Verständigung von der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung mit Schreiben vom 8. April 2026 den Fristsetzungsantrag aufrecht hielt (ON 28), legte das Landesgericht für Strafsachen Graz zunächst den Akt dem Oberlandesgericht Graz und, nachdem dieses seine Zuständigkeit verneint hatte (ON 24), dem Oberlandesgericht Wien vor.
Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein gesondertes Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf einer Partei, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof (der im Instanzenzug übergeordnete, also das Rechtsmittelgericht) zu entscheiden hat (vgl Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.05 § 91 GOG Rz 19; RISJustiz RS0106887). Vorliegendenfalls richtet sich der Fristsetzungsantrag des Antragstellers gegen eine (vermeintliche) Säumigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG, sodass demzufolge das Oberlandesgericht Wien als diesem im Ausgangsverfahren übergeordneter Gerichtshof (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG) funktionell zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zuständig ist.
Wie dargestellt wurde dem Fristsetzungsbegehren vollständig entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (RISJustiz RS0059274; RS0059297 [T3]).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.