OLG Wien 31Bs98/26b

31Bs98/26bOberlandesgericht16.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 31Bs98/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00098.26B.0416.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 2019, GZ **-216, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die vom Verurteilten A* dem Privatbeteiligten zu ersetzenden Kosten mit 2.215,10 Euro.

Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte am 10. Oktober 2019 Beschwerde (ON 218). Dieser wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. November 2019, AZ 131 Bs 299/19m, nicht Folge gegeben (ON 221).

Nunmehr brachte A* erneut eine mit 27. Jänner 2026 datierte Beschwerde gegen den genannten Beschluss ein, die er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verband (ON 248).

Da über ein Rechtsmittel des Verurteilten bereits vom Beschwerdegericht entschieden wurde, ist die neuerliche (und zudem verspätete) Beschwerdeerhebung nicht zulässig. Das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes wird nicht einmal behauptet, weshalb auch dieser Antrag zurückzuweisen war.

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