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21Bs73/26b (21 Bs 72/26f)•OLG Wien 21Bs73/26b (21 Bs 72/26f)
21Bs73/26b (21 Bs 72/26f)Oberlandesgericht16.04.2026
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 16. April 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und eine andere Angeklagte wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des/r Angeklagten 1. A* und 2. B* jeweils wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe, hinsichtlich A* auch wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich B* wegen Nichtigkeit jeweils gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 4. Dezember 2025, GZ 30.2, sowie gegen die implizit erhobene Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M sowie in Anwesenheit der Angeklagten 1. A und 2. B und des Verteidigers Mag. Mark Rammelmüller durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten A* wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld und die Strafe wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben, der Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und der Privatbeteiligte C* mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In (teilweiser) Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten B* wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch II./1./ und demzufolge auch im Strafausspruch der B* aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
B* wird von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe am 21. April 2025 in ** D* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) herbeizuführen versucht, indem sie ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie einen Nasenbeinbruch erlitt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wird die Angeklagte B* auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Angeklagten A* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I./A/), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB (I./B./1. und 2.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie B* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB (II./1.) schuldig erkannt und wie folgt verurteilt:
A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 1 JGG nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, und
B* nach § 88 Abs 4 erster Strafsatz StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Weiters wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* einen Betrag von 500 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben
I./ A* am 14. August 2025 in ** (**)
A./ die Polizeibeamten Insp E*, Insp C*, KontrInsp F*, Asp G* und BezInsp H* mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar an seiner Festnahme nach § 35 VStG und Verbringung in das Polizeianhaltezentrum zu hindern versucht, indem er mehrfach gegen die einschreitenden Beamten schlug und trat, mit seinem Ellbogen ausschlug und versuchte, sich aus dem Festhaltegriff zu herauszuwinden, wobei es beim Versuch blieb, da es den Beamten gelang, A* trotz seiner Gegenwehr zu fixieren und ins Polizeianhaltezentrum zu verbringen,
B./ im Zuge der zu Punkt A./ dargestellten Tathandlung nachgenannte Polizeibeamte wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper
1. / verletzt, und zwar Insp C* durch Schläge mit seinem Ellenbogen gegen dessen Hand, wodurch dieser eine Prellung der linken Hand erlitt;
2. / zu verletzen versucht (§ 15 StGB), und zwar BezInsp H* durch einen gezielten Tritt gegen ihn, wobei dieser nicht verletzt wurde, da er ihn verfehlte,
II./ am 21. April 2025 in **
1. / B* D* fahrlässig am Körper verletzt, indem sie dieser im Zuge eines Gerangels einen Schlag versetzte, wobei die Tat bei der Genannten eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Nasenbeinbruch, zur Folge hatte;
2. / A* I* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „I brich dir dei Gsicht!“.
Gleichzeitig wurde mit – zutreffend gesondert ausgefertigten (§ 86 Abs 3 StPO, RISJustiz RS0101841, RS0126528; vgl Jerabek/Ropper, WKStPO § 494 Rz 1) – Beschluss (ON 30.3) gemäß § 50 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 StPO für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Erstangeklagten A* gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1, Abs 3 StGB iVm § 494 Abs 1 StPO mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen und dem Gericht die Einhaltung dieser Weisung unaufgefordert vierteljährlich nachzuweisen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht beim Erstangeklagten das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Opfermehrheit als erschwerend, hingegen mildernd das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das Alter von unter 21 Jahren bei der Tatbegehung und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO komme mangels vollständiger Verantwortungsübernahme nicht in Betracht.
Bei der Zweitangeklagten wertete das Erstgericht erschwerend keinen Umstand, hingegen das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel mildernd.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe, hinsichtlich A* auch wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 28 und ON 29) und in der Folge fristgerecht ausgeführten Berufungen beider Angeklagten (ON 33 und ON 36) sowie die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld angemeldete (ON 1.24) - nach Zurückziehung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich B* (ON 31). Überdies ist über die implizite Beschwerde des A* gegen den gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss zu entscheiden.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft und der Zweitangeklagten B*:
Zutreffend kritisieren die Staatsanwaltschaft und die Zweitangeklagte im Rahmen der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO iVm § 489 Abs 1 StPO, dass sich aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Akteninhalt beim Opfer D* ein Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke ergibt, somit eine leichte Verletzung mit einer unter 14tägiger Verletzungs und Berufsunfähigkeit (ON 23), und aus dem festgestellten Verhalten der Zweitangeklagten keine grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 3 StGB) ableiten lässt, weshalb die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch II./1 nach § 88 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB – wie auch das Erstgericht einräumt - nicht zu tragen vermögen.
Mit Blick auf das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), einer 14 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung (§ 88 Abs 2 Z 2 StGB) oder Berufsunfähigkeit oder das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) ist das angefochtene Urteil mit materieller Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, und war der Schuldspruch zu II./1. aufzuheben und die Zweitangeklagte aus dem Strafausschließungsgrund des § 88 Abs 2 Z 2 StGB vom ursprünglich angeklagten Vorwurf des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Auf Grund der unumgänglichen Kassation des Schuldspruchs erübrigte sich ein Eingehen auf die dieses Faktum betreffenden weiteren Berufungspunkte der Staatsanwaltschaft und der Zweitangeklagten.
Zur Berufung des Erstangeklagten:
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9).
Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über die entscheidenden Tatsachen, also über schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RISJustiz RS0106268), wobei sich die gesetzmäßige Ausführung bezüglich aller Fehlerkategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu orientieren hat, widrigenfalls sie ihren gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RISJustiz RS0119370, RS0116504).
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§§ 258 Abs 1) nicht würdigt. Es genügt allerdings eine zusammenfassende Aufzählung der Beweismittel und es ist nicht nötig, bei jeder Tatsachenfeststellung das entsprechende Beweismittel anzuführen (EvBl 1971/243).
Ein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 ist somit nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 53f mwN).
Unter diesen Prämissen ist der Einwand der Unvollständigkeit unzutreffend, hat doch die Erstrichterin den Zeugen C* ausführlich unter ausdrücklichem Vorhalt der Angaben in der Krankengeschichte zur Entstehung seiner Verletzung befragt (ON 30.1, 12) und sodann dessen als plausibel erachteten Ausführungen ihren beweiswürdigenden Überlegungen zugrunde gelegt (US 8 vorletzter Absatz).
Auch die Schuldberufung überzeugt nicht.
Das Berufungsgericht hat keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Die freie Beweiswürdigung ist ein kritischpsychologischer Vorgang, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RISJustiz RS0098390; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8).
Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RISJustiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgewissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Lendl, WKStPO § 258 Rz 25 f). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeurteilten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut das nichts zur Sache. Das Gericht ist nämlich im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen keineswegs gehalten, sich (durchwegs) die für den Angeklagten günstigere bzw günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen. Es kann sich jede Meinung bilden, die den Gesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine dem Angeklagten ungünstigere Variante entschieden und dessen Verantwortung verworfen hat (Mayerhofer, StPO6, § 258 E 45, E 65).
Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976).
Angesichts dieser Prämissen geht die Schuldberufung des Erstangeklagten ins Leere, weil die Erstrichterin, nachdem sie sich in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von ihm und den vernommenen Zeugen verschaffen konnte, unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig und empirisch einwandfrei darlegte, dass der Erstangeklagte die Tathandlungen jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat und aus welchen Erwägungen sie der teilweisen leugnenden Verantwortung des Erstangeklagten nicht zu folgen vermochte.
Dabei konnte sie sich beim Vorfall vom 14. August 2025 auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen Insp C* (ON 30.1, 11 ff) und BezInsp H* (ON 2.3; ON 30.1, 15 ff) stützen, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und widerspruchsfrei den Ablauf der Anhalte und Festnahmesituation des Erstangeklagten sowie dessen aggressives Verhalten und den von ihm ausgeführten gezielten Tritt gegen BezInsp H* schilderten (ON 30.1, 14 und 16).
Die Argumentation des Berufungswerbers, wonach sich aus den Angaben der Beamten nicht ableiten lasse, ob er mit seinem gezielten Tritt tatsächlich eine Verletzung beim Beamten herbeiführen oder diesen nur von sich fernhalten wollte, geht bereits mit Blick auf den bedingten Verletzungsvorsatz ins Leere und übersieht dabei, dass auch ein Tritt in Richtung des Beamten, um diesen auf Distanz zu halten – sofern kein Vorsatz auf die Hinderung der Amtshandlung vorliegt - den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung nach §§ 15, 105 StGB erfüllen kann.
Die Konstatierungen zum Vorfall vom 21. April 2025 stützte die Erstrichterin auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen I*, der kein erkennbares Motiv für eine falsche Belastung hatte, und verwarf dabei in nicht zu beanstandender Weise die leugnende Verantwortung des Erstangeklagten, der zumindest eine Auseinandersetzung eingestand.
Die Konstatierungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite und zur Absichtlichkeit leitete sie unbedenklich aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen ab (ON 30.2, 9ff; vgl RISJustiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WKStPO § 281 Rz 452).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Ebensowenig kommt der auf eine Herabsetzung argumentierenden Berufung wegen Strafe Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht – im Übrigen – zutreffenden und vollständig aufgelisteten Strafzumessungsparameter sind um den vom Erstangeklagten zutreffend reklamierten Milderungsgrund der - zwischenzeitlich erfolgten vollständigen - Schadensgutmachung nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB zu ergänzen (Nachweis ON 33, 6).
Trotz der minimal zu Gunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich in Hinblick auf die Verwirklichung mehrerer Vergehen die vom Erstgericht ohnedies im unteren Bereich ausgemessene Sanktion schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat(en) entsprechend und einer Reduktion nicht zugänglich.
Dem Berufungseinwand zuwider wurde der Privatbeteiligtenanspruch von 500 Euro in der Hauptverhandlung anerkannt (ON 30.1, 10). Nach herrschender Judikatur wird dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten ferner auch dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesserklärung nicht widerspricht (Mayerhofer, StPO6 § 365 E 21a; 15 Os 86/99).
Durch die mittlerweile erfolgte Zahlung von 500 Euro wurden jedoch die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten im Umfang des positiven Adhäsionserkenntnisses befriedigt. Konsequenz dessen ist die Aufhebung des Privatbeteiligtenzuspruchs und die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (RISJustiz RS0100319 [T6]).
Schließlich kommt auch der (gemäß § 498 Abs 3 zweiter Satz StPO als implizit erhoben geltenden) Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zur Absolvierung einer psychotherapeutischen Behandlung keine Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit den Überlegungen des Erstgerichts (ON 30.3) sowie unter Berücksichtigung der Jugenderhebungen (ON 8) erweisen sich die - mit seiner Zustimmung (ON 30.1, 8; RISJustiz RS0092406) - auferlegte Weisung sowie die angeordnete Bewährungshilfe spezialpräventiv als notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, um ein künftiges strafbares Verhalten des Angeklagten hintanzuhalten und die Deliktseinsicht im Rahmen der Deliktsverarbeitung zu festigen, sodass kein Anlass zu einer Änderung des diesbezüglichen Beschlusses besteht.
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