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18Bs91/26b•OLG Wien 18Bs91/26b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Heindl in der Strafsache gegen Dr. A* wegen § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Dr. A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. März 2026, GZ **123, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. August 2024 (ON 113) wurde Dr. A*, dem mit Beschluss vom 5. Juni 2011 ein Amtsverteidiger, dessen Kosten er zu tragen hat, beigegeben worden war (s ON 1/AS 15; ON 35), von den wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 11. November 2020 (ON 27) erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit am 16. Februar 2026 eingelangtem Antrag (ON 122) begehrte der Freigesprochene einen Ersatz der Kosten für seine Verteidigung gemäß § 393a StPO und schloss seiner Eingabe einen zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt gegen ihn ergangenen Zahlungsbefehl an, mit dem aufgetragen wurde, an den für ihn bestellten Amtsverteidiger - über eine bereits entrichtete Akontozahlung iHv EUR 2.500,-- hinaus - ein weiteres Honorar in der Höhe von EUR 20.060,04 zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 113) bestimmte das Landesgericht Wiener Neustadt den vom Bund zu leistenden Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 9.000,-- und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass dieser Betrag unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verteidigungsaufwand hinter dem eines Standardverfahrens nicht unerheblich zurückgeblieben sei, angemessen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Freigesprochenen, mit der er zusammengefasst ins Treffen führt, dass der Betrag zu niedrig bemessen worden sei, weil nicht der gesamte Schaden ausgeglichen und keine Entschädigung für erlittene Unbill und Kreditgefährdung bestimmt worden sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass die Honorierung des dem Angeklagten von Amts wegen beigegebenen Verteidigers, dessen Kosten er zu tragen hat (§ 61 Abs 3 StPO), grundsätzlich der freien Vereinbarung unterliegt. Kann in diesem Fall keine Einigung erzielt werden, steht beiden Teilen die Möglichkeit offen, die Entlohnung durch das Strafgericht (und nicht wie im vorliegenden Fall durch das Zivilgericht) bestimmen und dem Beschuldigten die Zahlung auftragen zu lassen (§ 395 Abs 5 StPO). Als Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung können im Offizialverfahren die allgemeinen HonorarKriterien (AHK) herangezogen werden, wobei die diesbezüglichen Honorarsätze in den §§ 9 bis 12 AHK festgelegt sind. Der rechtskräftige Beschluss, mit dem die Verteidigerkosten bestimmt werden, ist ein - sogleich vollstreckbarer - Exekutionstitel iSd § 1 Z 8 EO (Lendl, WKStPO § 395a Rz 2 f und 25).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund einem unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten – von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen (s Abs 3 leg cit) abgesehen - auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Gemäß Abs 2 leg cit ist der Beitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf – hier relevant - im Verfahren vor dem Schöffengericht den Betrag von EUR 30.000,-- grundsätzlich nicht übersteigen (Abs 2 Z 1 leg cit). Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags allerdings um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
§ 393a idF BGBl I 94/2024 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen – wie hier – die verfahrensbeendende Entscheidung ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden ist (§ 516 Abs 12 StPO). Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren ab der Entscheidung, mit der der Angeklagte (rechtskräftig) freigesprochen wurde, zu stellen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Entscheidung (und nicht einer allfällig späteren Zustellung) beginnt (Lendl, WKStPO § 393a Rz 25).
Im Gegensatz dazu, dass jedem (freigesprochenen bzw außer Verfolgung gesetzten) Angeklagten die notwendigen Barauslagen sofern bescheinigt in vollem Umfang zu ersetzen sind (Lendl, WKStPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNr 27 GP 2) lediglich einen Beitrag zu den notwendigen und zweckmäßigen Verteidigerkosten, nicht aber deren gesamten Ersatz vor.
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischer Weise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) gilt jeweils für alle Verteidigungsfälle, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. (Für die übrigen Konstellationen stehen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 [§ 393a Abs 2 letzter Satz StPO] zur Verfügung.) Dabei ist zu berücksichtigen, dass in die Stufe 1 eine große Bandbreite von Verfahren fällt, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, die immer dann in der Stufe 1 vorkommen, wenn sie die Komplexitäts- und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 (noch) nicht erfüllen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren im - hier relevanten – Schöffenverfahren aus folgenden Leistungen des Verteidigers zusammensetzt: Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung, Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden. Diese Leistungen verursachen unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben – typischerweise einen Aufwand von rund 15.000 Euro (vgl zu all dem EBRV 2557 BlgNr 27 GP 8).
Im Lichte dieser Kriterien ist der Zuspruch von EUR 9.000,-- nicht korrekturbedürftig.
Gegenständlich handelt es sich um ein von sowohl von der Sach als auch von der Rechtslage her übliches Schöffenverfahren. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Vertretungsleistungen im Ermittlungsverfahren nicht anfielen, da der Amtsverteidiger erst nach Anklageerhebung bestellt wurde. Das Hauptverfahren kann als durchschnittlich aufwändig angesehen werden, wobei neben 14 ganz kurzen Eingaben, bei denen es sich überwiegend um Vertagungsbitten wegen schlechter gesundheitlicher Verfassung des Angeklagten, darüber hinaus um Anträge auf Akteneinsicht, bloße Mitteilungen oder Urkundenvorlagen handelte (ON 39, 43, 51, 52, 55, 58, 63, 64, 65, 80, 94, 101, 103, 104), vier Hauptverhandlungen in der Dauer von (gerundet) insgesamt 7 Stunden stattfanden (ON 75 [zwei Stunden und 50 Minuten], ON 96 [10 Minuten], ON 109 [eine Stunde und 45 Minuten], ON 113 [zwei Stunden und 5 Minuten]). Der Freispruch erwuchs allerdings in der Folge unangefochten in Rechtskraft, sodass ein Rechtsmittelverfahren nicht stattfand und somit die dort typischen Vertretungsleistungen (Nichtigkeitsbeschwerde/Berufung bzw Gegenausführung, Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung) hier nicht in Anschlag zu bringen sind.
Mit Blick auf diese Umstände liegt inhaltlich ein „normaler“ Verteidigungsfall mit einem durchschnittlichen aufwändigen Hauptverfahren vor, wobei jedoch mangels Vertretung im Ermittlungs und infolge Entfalls des Rechtsmittelverfahrens der Aufwand des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes doch merklich hinter dem oben beschriebenen „Standardverfahren“ zurückbleibt.
Der vom Erstgericht zugesprochene Betrag ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeargumente vermögen diesem Kalkül nichts an Relevanz entgegenzusetzen.
Zum Vorbringen, es sei unstatthaft, lediglich einen Beitrag zu den Verteidigerkosten zu gewähren, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Höchstsätze der Stufen 2 und 3 sind mangels längerer Dauer der Hauptverhandlung oder gar extremen Umfangs des Verfahrens vorliegend nicht einschlägig. Die zeitliche Dauer des Verfahrens ist für sich genommen kein Kriterium, werden doch ohnehin sämtliche Leistungen des Verteidigers berücksichtigt, unabhängig davon, in welchem Zeitraum sie erbracht wurden. Die Anzahl und Dauer der Verhandlungen wurden ohnehin in Anschlag gebracht, wobei ein technisches Gebrechen bei der Ton und Bildaufzeichnung keinen – über die ohnehin zu berücksichtigenden Kosten für die Wiederholung der Verhandlung hinausgehenden – Ersatzanspruch auslöst. Ein allfälliger Erfolgszuschlag hat - wie oben dargelegt - außer Betracht zu bleiben und für den Ersatz der erlittenen Unbill und Kreditgefährdung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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