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13R148/25t•OLG Wien 13R148/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* Handels GmbH, *, vertreten durch Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller Partner (OG) in Linz, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Mag. Oliver Lindenhofer, MBL und Mag. Leopold Luegmayer, Rechtsanwälte in Amstetten, wegen EUR 31.500,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10.8.2025, **20, in nichtöffentlicher Sitzung
I.) den
Beschluss
gefasst:
Die Bezeichnung der klagenden Partei wird berichtigt auf A* Handels GmbH, **.
II.) zu Recht erkannt:
1. Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
2. Der Berufung im Kostenpunkt wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert auf:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 10.483,44 (darin EUR 1.747,24 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung und
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt I.):
Die Klägerin hat ihren Sitz an die Adresse **, verlegt (Firmenbuch). Ihre Parteienbezeichnung war antragsgemäß dahingehend zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt II.):
Die Klägerin betreibt unter anderem die gewerbliche Vermögensberatung eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung.
Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung von EUR 31.500,- samt Zinsen. Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe dem Beklagten als Unternehmer einen Hypothekarkredit von EUR 630.000,- vermittelt. Als Entgelt für ihre Tätigkeit sei eine Provision von 5 % der Kreditsumme vereinbart gewesen.
Eine näher genannte Bank wäre bereit gewesen, dem Beklagten einen Hypothekarwohnkredit von EUR 630.000,- zu gewähren. Damit seien die Bemühungen der Klägerin erfolgreich abgeschlossen und die vertragsgemäße Leistung erbracht gewesen.
Zwischen den Streitteilen sei eine tätigkeitsbezogene Vergütung vereinbart gewesen.
Weiters sei vereinbart worden, dass die Klägerin eine Vergütung der erbrachten Leistungen auch dann erhalte, wenn kein Kreditvertrag zustande käme.
Der Beklagte habe den für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt der Unterfertigung des Kreditvertrags entgegen dem bisherigen Verlauf ohne beachtenswerten Grund unterlassen. Dies verstoße gegen Treu und Glauben und begründe einen Anspruch nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG.
Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Mühewaltung übersteige bei einem angemessenen Stundensatz von EUR 150,- mit EUR 32.976,- die Provision.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Soweit im Berufungsverfahren relevant, wendete er ein, zwischen den Streitteilen sei kein Kreditvermittlungsvertrag zustande gekommen. Er sei Verbraucher und der zu vermittelnde Kredit hätte ein Verbraucherkredit sein sollen. Die Klägerin habe näher genannte verbraucherschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten.
C* habe stellvertretend für die Klägerin dem Beklagten zugesichert, die private Kreditvermittlung sei unentgeltlich.
Der Abschluss des von der Klägerin empfohlenen Kreditvertrags hätte zuzüglich der von der Klägerin verrechneten Provision zu einer unüberschaubaren und nicht zu bewältigenden Kreditlast des Beklagten geführt. Dieser habe daher das Kreditgeschäft aus gutem Grund nicht ausgeführt. Damit entfalle gemäß § 7 Abs 2 MaklerG der Anspruch der Klägerin auf Provision zur Gänze. Ebenso der Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung gemäß § 15 MaklerG, zumal eine Vereinbarung darüber nicht getroffen worden sei.
Eine tätigkeitsbezogene Vergütung sei nie vereinbart worden. Gemäß § 9 MaklerG könne der Makler für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen keinen Ersatz verlangen. Eine Vereinbarung über Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen der Klägerin hätten die Streitteile nicht geschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 12.582,- bestimmten Verfahrenskosten des Beklagten. Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 bis 6 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich erwog es zusammengefasst, es stelle sich die Frage, ob der Beklagte einen Kredit als Verbraucher oder als Unternehmer habe aufnehmen wollen.
Aus näher ausgeführten Gründen sei davon auszugehen, dass ein Verbraucherkredit habe vermittelt werden sollen. Auf einen solchen seien die Standesregeln für Kreditvermittlung sowie das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) anzuwenden. Nach deren § 4 Abs 1 Z 7 seien dem Verbraucher vom Kreditvermittler rechtzeitig vor Ausübung jeder Kreditvermittlungstätigkeit auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt bekanntzugeben und vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zu vereinbaren.
Nach § 8 Abs 1 HIKrG habe der Kreditgeber dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Informationen zu erteilen, die der Verbraucher benötigt, um die auf dem Markt verfügbaren Kreditprodukte zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen.
Diese Informationen habe der Kreditvermittler gemäß § 4 Abs 4 der Standesregeln für Kreditvermittlung in seine Erläuterungen miteinzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall seien weder die Standesregeln für Kreditvermittlung noch die Bestimmungen des HIKrG eingehalten worden. Schon aus diesem Grund stehe ein Provisionsanspruch nicht zu.
Eine Vereinbarung über eine erfolgsunabhängige Abrechnung nach erbrachter Leistung hätten die Parteien nicht getroffen.
Ginge man von einem Unternehmergeschäft des Beklagten aus, wäre nach § 7 MaklerG ein Provisonsanspruch der Klägerin erst mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts entstanden und gebührte nach § 9 MaklerG ein Ersatz von Aufwendungen nur dann, wenn die Ersatzpflicht, auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, ausdrücklich vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung hätten die Parteien jedoch nicht getroffen.
Da der Kreditvertrag nicht zustande gekommen sei, gebühre der Klägerin auch keine Provision.
Die Kostenentscheidung gründe auf § 41 ZPO. Einwendungen seien nicht erhoben worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin
in der Hauptsache wegen „unvollständiger Sachverhaltsfeststellung wegen vorgreifender unrichtiger rechtlicher Beurteilung“, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf Klagestattgebung sowie hilfsweise einem Aufhebungsantrag;
im Kostenpunkt („Kostenrekurs“) wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Kostenzuspruch an den Beklagten von lediglich EUR 10.483,44.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Die Berufung in der Hauptsache ist nicht berechtigt, die Berufung im Kostenpunkt ist berechtigt.
I. Berufung in der Hauptsache
1. „Unvollständige Sachverhaltsfeststellung aufgrund vorgreifender unrichtiger rechtlicher Beurteilung“
1.1. Unter dem von der Klägerin wie oben bezeichneten Rechtsmittelgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung macht die Berufung geltend, das Erstgericht habe auf den Seiten 5 bis 11 der Berufungsschrift näher bezeichnete wesentliche Feststellungen zur Unternehmereigenschaft des Beklagten, zu dessen Verhalten und zu den Leistungen der Klägerin sowie zum Zeitraum der Leistungserbringung nicht getroffen (Rechtsrüge sekundärer Feststellungsmängel).
Aus den gewünschten Feststellungen würde sich ergeben, dass
der Beklagte die Klägerin mit der Kreditvermittlung beauftragt habe;
der Beklagte Unternehmer und unternehmerisch tätig gewesen sei;
das Verhalten des Beklagten gegen Treu und Glauben verstoßen habe und
die Klägerin Leistungen erbracht habe, die bei einem angemessenen Stundensatz von EUR 150,- einen Betrag von EUR 32.976,- ergäben.
1.1.1. Ob ein Auftrag des Beklagten an die Klägerin zur entgeltlichen Vermittlung eines Hypothekarkredits wirksam zustande gekommen ist, ist keine festzustellende Tatsache, sondern Rechtsfrage. Zu deren Beantwortung nötige Feststellungen sind aus rechtlichen Gründen (siehe unten I. 1.1.2) entbehrlich.
Zur zum behaupteten Verstoß gegen Treu und Glauben begehrten Feststellung, der Beklagte habe nicht kommuniziert, den Kreditvertrag nicht mehr zu wollen, obwohl er dies bereits etwa im Juni 2023 beschlossen gehabt habe, er habe sogar ein E-Mail der Klägerin geöffnet, wieder zugemacht und keine Antwort gegeben, existiert überdies kein Vorbringen der Klägerin in erster Instanz. Eine Zeugenaussage oder Parteienaussage – hier die Parteienaussage des Beklagten – kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen (RS0043157 [T1]).
Im Schriftsatz vom 26.5.2025 (ON 11, S 15) brachte die Klägerin lediglich vor, der Beklagte habe [im Februar 2024, Anm] wider Treu und Glauben die für das Zustandekommen des Geschäfts erforderliche Unterfertigung des Kreditvertrags unterlassen. Dass er schon in Juni 2023 beschlossen gehabt habe, keinen Kreditvertrag mehr abschließen zu wollen, behauptete sie nicht.
Schon aus diesem Grund liegt in diesem Punkt kein sekundärer Feststellungsmangel vor (vgl Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 496 ZPO Rz 11; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 496 E 52).
1.1.2. Im Übrigen ist auszuführen: Auf einen – wie hier – Kreditverschaffungsvertrag ist Maklerrecht anzuwenden (RS0115716).
Unabhängig von der Eigenschaft des Beklagten als Verbraucher oder Unternehmer gilt: Gemäß § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekommt. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 Abs 1 MaklerG). Der Anspruch ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustandegekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (8 Ob 3/16y mwN).
Vom insoweit unbekämpft festgestellten Sachverhalt ausgehend ist der von der Klägerin zu vermittelnde Hypothekarkreditvertrag zweifellos nicht zustandegekommen. Diese Voraussetzung der §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 1 MaklerG für das Entstehen eines Provisionsanspruchs der Klägerin ist somit nicht erfüllt.
Ein Fall des § 7 Abs 2 MaklerG der Nichtausführung des (zustandegekommenen) Vertrags zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber liegt nicht vor. Auf diese Bestimmung ist daher nicht einzugehen.
1.1.3. Gemäß § 4 Abs 2 MaklerG ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.
Durch diese, einen der obersten Grundsätze des Maklerrechts bildende Abschlussfreiheit des Auftraggebers bleibt dieser stets Herr des Geschäfts und kann nach freiem Willen seine Entschlüsse fassen, ohne dem Makler für den Nichtabschluss in irgendeiner Weise begründungspflichtig zu sein; selbst die grundlose Ablehnung des Vertragsabschlusses muss nicht vertragswidrig gegen Treu und Glauben verstoßen; dies gilt selbst bei Vorliegen eines Alleinvermittlungsauftrags. Zu beachten wäre allerdings im Einzelfall die Rechtslage, wenn eine Vereinbarung einer „Provision“ gemäß § 15 MaklerG getroffen wurde (Gartner/Karandi, MaklerG3 § 4 Rz 3; Humpel/Michtner in Illedits, Wohnrecht4 § 4 MaklerG Rz 3, jeweils mwN).
Der Nichtabschluss eines allenfalls möglichen Kreditvertrags mit der D* [siehe dazu jedoch die in Punkt I. 1.1.5 wiedergegebene Negativfeststellung des Erstgerichts] durch den Beklagten begründet somit nicht ohne Weiteres einen Provisionsanspruch der Klägerin.
1.1.4. Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG ist eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
Das auf diese Bestimmung bezogene Vorbringen der Klägerin zu Treu und Glauben widersprechendem Verhalten des Beklagten in erster Instanz und im Berufungsverfahren geht ins Leere, weil ein auf § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG gestützter Anspruch eine entsprechende Vereinbarung voraussetzt, die dem Sachverhalt des Ersturteils jedoch ausdrücklich nicht zu entnehmen ist.
Die Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Vergütung ist dem Sachverhalt des Ersturteils nicht zu entnehmen. Die Berufungswerberin macht eine solche auch nicht weiter geltend.
1.1.5. Wenngleich der Geschäftsherr berechtigt ist, den Abschluss eines vermittelten Geschäfts auch ohne nachweisbaren Grund abzulehnen, ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden, ist dennoch bei Unterlassung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn in der erweislichen Absicht, den Vermittler um seine Provision zu bringen, ein Schadenersatzanspruch des Maklers anzuerkennen. Dazu ist aber dolus specialis des Auftraggebers erforderlich, für dessen Vorliegen der Makler beweispflichtig ist (Gartner/Karandi, aaO § 4 Rz 4; Humpel/Michtner aaO § 4 MaklerG Rz 8, jeweils mwN).
Unabhängig davon, dass aufgrund der (unbekämpften) Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die D* dem Beklagten aufgrund des übermittelten Tilgungsplans überhaupt einen Kredit gewährt hätte (US 6), die Kausalität der Untätigkeit des Beklagten für das Nichtzustandekommen eines Kreditvertrags nicht feststeht, bietet der Sachverhalt des Ersturteils keine Grundlage für die Annahme der Absicht (dolus specialis) des Beklagten, die Klägerin durch sein Verhalten um ihre Provision zu bringen. Absichtlichkeit im Sinn eines solchen qualifizierten Vorsatzes des Beklagten hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
1.1.6. Eine Vereinbarung, dass die Klägerin einen Vergütungsanspruch unabhängig davon habe, ob der Kreditvertrag zustandekommt oder nicht, haben die Streitteile feststellungsgemäß nicht getroffen. Dahingehendes – insbesondere ein erfolgsunabhängiger Ersatz nach Aufwand zum Stundensatz von EUR 150,- – wurde dem Beklagten von Seiten der Klägerin niemals mitgeteilt (US 5).
1.2. Vor dem oben aufgezeigten rechtlichen Hintergrund sind Tatsachenfeststellungen zum Thema der Unternehmereigenschaft des Beklagten und über den Umfang der Leistungen der Klägerin entbehrlich.
Die gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen insgesamt nicht vor.
2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
2.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellungen:
a) „Zur Vorbereitung eines Kreditvertrags wurde ein Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft EZ ** eingeholt, wobei nicht festgestellt werden kann, wer den Sachverständigen Ing. E* beauftragt hatte.“
b) „Der Beklagte wollte das nicht, er wollte sein Privathaus aus Angelegenheiten der GmbH heraußen halten.“
c) „Nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte am 18. Oktober 2023 noch eine Ermächtigung für die klagende Partei unterzeichnete.“
Die begehrten Ersatzfeststellungen lauten:
statt a): „Zur Vorbereitung eines Kreditvertrags wurden Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft EZ ** und EZ ** eingeholt, wobei jeweils die beklagte Partei den Sachverständigen Ing. E* beauftragt hatte.“
statt c): „Die beklagte Partei hat noch am 18.10.2023 eine Ermächtigung für die klagende Partei unterzeichnet.“
die bekämpfte Feststellung b) habe zu entfallen.
2.1.1. Bei der Ausführung einer Beweisrüge genügt es nicht, bloß die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Denn ein „ersatzloses Streichen“ relevanter Feststellungen würde zu einem sekundären Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40/1). Ist das Beweisthema hingegen nicht relevant, erübrigt sich die Bekämpfung der Feststellung und die Auseinandersetzung der Berufungsgerichts mit einer diesbezüglichen Rüge.
Auf die Anfechtung der Feststellung b) ist daher nicht einzugehen.
2.1.2. Die statt der Feststellungen a) und c) angestrebten Feststellungen sollen Grundlage für die Beurteilung des Beklagten als Unternehmer sein.
Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386).
Wie in der Behandlung der Rechtsrüge aufgezeigt, ist die Frage der Unternehmereigenschaft des Beklagten für den Verfahrensausgang unerheblich. Auch die gewünschten Feststellungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen als die bekämpften. Es erübrigt sich daher, weiter auf die Beweis- und Tatsachenrüge einzugehen.
3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
3.1. Mangelhaft soll das Verfahren wegen des Unterbleibens der Vernehmung des Zeugen Ing. E* zu die Unternehmereigenschaft des Beklagten betreffenden Beweisthemen sein.
3.1.1. Ein primärer Verfahrensmangel ist nur dann wahrzunehmen, wenn er wesentlich, mithin abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 34; A. Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 496 ZPO Rz 6).
Da – wie wie in der Behandlung der Rechtsrüge aufgezeigt – die Unternehmereigenschaft des Beklagten rechtlich unerheblich ist, kann das Unterbleiben der Vernehmung eines Zeugen zu allein dafür relevanten Tatsachen auch nicht abstrakt eine unrichtige Entscheidung herbeiführen.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
4. Das Erstgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der unberechtigten Berufung in der Hauptsache war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Berufungsentscheidung in der Hauptsache hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
II. Berufung im Kostenpunkt
1.1. Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Prämisse des Erstgerichts in der Begründung der Kostenentscheidung, es seien keine Einwendungen erhoben worden.
1.1.1. Wie in der Berufung geltend gemacht, hat die Klägerin entgegen der Annahme des Erstgerichts in der Tagsatzung am 16.6.2025 (S 32) sehr wohl gegen das Kostenverzeichnis des Beklagten eingewendet, der verzeichnete Schriftsatz vom 14.5.2025, ON 7, sei außerhalb der Frist [des § 257 Abs 3 ZPO, Anm] eingebracht worden.
Die unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei in der angefochtenen Entscheidung ist für die Überprüfung deren Richtigkeit jedoch ohne Bedeutung; hierin liegt keine Aktenwidrigkeit (RS0041814); sie kann allerdings einen wesentlichen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen (dort [T8]).
Im vorliegenden Fall trägt die auf fehlende Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO gestützte Begründung der Kostenentscheidung von vornherein nicht, weil die Verspätung eines Schriftsatzes (Einbringung außerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO) als „offenbare Unrichtigkeit der Kostennote“ auch ohne Kosteneinwendungen aufzugreifen gewesen wäre (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.55 mwN).
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2.1. Wie von der Klägerin zutreffend geltend gemacht, hat der Beklagte den vorbereitenden Schriftsatz (Replik) vom 14.5.2025, ON 7, vor der am 19.5.2025 durchgeführten vorbereitenden Tagsatzung außerhalb der Wochenfrist des § 257 Abs 3 ZPO eingebracht.
2.1.1. Aus dem Zweck des § 257 Abs 3 ZPO iVm dem ebenfalls durch die ZVN 2002 geschaffenen § 178 Abs 2 ZPO (Prozessförderungspflicht) folgt, dass Schriftsätze, die außerhalb dieser siebentätigen Frist bis zur vorbereitenden Tagsatzung beim Gericht oder beim Gegner einlangen, nach den Intentionen des Gesetzgebers der ZVN 2002 nicht zu honorieren sind, dies auch dann, wenn sie nicht zurückgewiesen werden. Dafür spricht insbesondere, dass die – wenngleich niedrigere – Honorierung nach TP 2 RATG das Unterlaufen der für den Prozessgegner ohnehin knappen Einwochenfrist begünstigen könnte (Obermaier, aaO Rz 3.55). Da der Beklagte die mit dem Schriftsatz ON 7 vorgelegten Urkunden (Beilagen ./1 und ./2) ohne Rechtsnachteil auch in der nachfolgenden vorbereitenden Tagsatzung hätte vorlegen können, kommt mangels Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung eine Honorierung des Schriftsatzes als Urkundenvorlage nach TP 1 RATG ebenfalls nicht in Betracht.
3. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin im Kostenpunkt als berechtigt. Das Erstgericht hat dem Beklagten die Kosten seines Schriftsatzes vom 14.5.2025, ON 7, zu Unrecht zugesprochen. Die angefochtene Kostenentscheidung war dementsprechend abzuändern.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Bleibt eine Berufung in der Hauptsache erfolglos, so ist ein Erfolg bei der Anfechtung im Kostenpunkt als bloßer Nebenpunkt nicht zu berücksichtigen; es findet keine
Honorierung als fiktiver Kostenrekurs statt (RS0119892).
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