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3R42/26f•OLG Linz 3R42/26f
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geb. am **, Selbstständiger, , ** B, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die Beklagten 1.) C Limited (Company Registration Number: **), **, **, **, *, MALTA, und 2.) Dr. D, ohne Angabe von Geburtsdatum, Geschäftsführer, **, **, **, *, MALTA, beide vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 136.060,00 s.A., über die Berufung der Erstbeklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Februar 2026, Cg-26, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C- 898/24 und C-440/23 wird abgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 4.036,62 (darin EUR 672,85 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta und hielt im klagsgegenständlichen Zeitraum eine Glücksspiellizenz in Malta. Sie hat und hatte zu keinem Zeitpunkt eine österreichische Glücksspiellizenz bzw. Konzession zur Durchführung von Ausspielungen im Sinne des § 14 Glücksspielgesetz und keine Lotterieeinzellizenz im Sinne des § 12a Glücksspielgesetz. Die Erstbeklagte bot im klagsgegenständlichen Zeitraum über die auch in Österreich auf Deutsch abrufbaren Webseiten E* und F* Glücksspiele an.
Im Zeitraum von 25.07.2022 bis 17.02.2023 nahm der in Österreich wohnhafte Kläger an von der Erstbeklagten angebotenen Online-Glücksspielen teil, wobei er auf den Webseiten E* und F* einen Account mit der E-Mail Adresse „**“ anlegte. Er spielte stets von Österreich aus und zwar fast immer in seinem Büro, da er dort alleine war. Er spielte nicht nur auf den Webseiten der Erstbeklagten, sondern insgesamt auf 7 bis 8 Webseiten online Glücksspiele.
Der Kläger spielte auf den Webseiten der Erstbeklagten Slots und nahm nicht an Sportwetten teil. Die Transaktionslisten Beilage ./A und ./B bekam der Kläger vom Support der Erstbeklagten. Er tätigte während des Spielzeitraumes Einzahlungen auf sein Spielerkonto auf den Webseiten E* und F* in Höhe von EUR 136.060,00, es erfolgten keine Auszahlungen. Der Kläger verlor daher insgesamt EUR 136.060,00 beim Online-Glücksspiel auf den von der Erstbeklagten betriebenen Webseiten E* und F*. Der Kläger gab im Zuge der Registrierung auf der Webseite der Erstbeklagten bei der Länderauswahl Österreich an und akzeptierte bei der Registrierung die AGB der Erstbeklagten, las diese jedoch nicht. Der Kläger ist und war auch im klagsgegenständlichen Zeitraum selbständig und betreibt einen Onlinehandel; er importiert Waren aus Asien und verkauft diese über G*. Er spielte ausschließlich als Privatperson Glücksspiel und nicht um ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Die Einzahlungen auf den Webseiten der Erstbeklagten tätigte er ausschließlich von seinem privaten Geld. Beruflich hatte der Kläger nie etwas mit Glücksspiel zu tun. Er erfuhr über eine Werbeanzeige im Internet von der Möglichkeit Verluste zurück zu fordern. Davor wusste er nicht, dass es sich um illegales Glücksspiel handelt. Nachdem der Kläger die Transaktionslisten angefordert hatte, spielte er nicht mehr auf den Webseiten der Erstbeklagten.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Mit dem angefochtenen (nur gegen die Erstbeklagte) gefällten Teilurteil wies das Erstgericht Unterbrechungsanträge ab, verwarf die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und verpflichtete die Erstbeklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 136.060,00 samt 4% Zinsen ab Klagszustellung. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Neue und konkrete Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung zur Kohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen geändert hätten, seien von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde. Angesichts der geklärten Rechtslage sei das Verfahren nicht bis zum Vorliegen der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-440/23, C-898/24 und C-9/25 zu unterbrechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Erstbeklagten (im Folgenden nur noch „Beklagte“) wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel), unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Darüberhinaus werden Unterbrechungsanträge gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeit:
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehe.
Dieser Vorwurf scheitert allerdings an der bereits zur internationalen Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach setzt der Begriff Vertrag nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die dem Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN). Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben, zumal der Verbrauchergerichtsstand selbst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat, was hier ohnehin nicht der Fall ist (vgl Simotta aaO Rz 19).
In diesem Zusammenhang ist vorweg (die Verbrauchereigenschaft des Klägers wird im Rechtsmittel mehrfach bestritten) darauf zu verweisen, dass die in der Berufung enthaltene Argumentation zur fehlenden (oder zweifelhaften) Verbrauchereigenschaft des Klägers für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ist. Bereits in der Klage wurde vorgebracht, dass der Kläger den Glücksspielvertrag mit der Beklagten als Verbraucher abgeschlossen habe. Die Verbrauchereigenschaft wurde von der Beklagten bereits in der Klagebeantwortung bestritten. Der Ausschluss der Verbrauchereigenschaft des Klägers ergebe sich auch daraus, dass dieser aufgrund seiner vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit auf der Website der Beklagten nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen handelte und das „Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“ betreibe.
Das Erstgericht hat dazu Beweise aufgenommen und den Kläger insbesondere dazu befragt, ob er auch auf anderen Websites gespielt habe und ob er im Zeitraum der Spielteilnahme einem Beruf nachgegangen ist. Die Angaben des Klägers dazu wurden vom Erstgericht als glaubhaft eingeschätzt und dem Kläger attestiert, dass er vor Gericht einen um Wahrheit bemühten Eindruck hinterließ. Tatsächlich liegen keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Glücksspiel vor.
Verbraucher iSd Art 17 EuGVVO ist eine natürliche Person, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 52 mwN). Ob der Kläger auch bei anderen Glücksspielanbietern gespielt hat oder auch gewusst hat bzw hätte wissen müssen, dass er allfällige Spielverluste zurückfordern kann, ist in Bezug auf seine Verbrauchereigenschaft iSd Art 17 EuGVVO unbeachtlich. Ein solches Spielen kann nicht der beruflichen oder einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden; selbst ein Spielen zur Deckung des privaten Eigenbedarfs wäre nach der Rechtsprechung des EuGH unschädlich (EuGH C-774/19; siehe auch OLG Wien 1 R 174/25b). Der Umstand, dass ein Spieler auf mehreren Webseiten (auch anderer) Anbieter spielt, macht ihn ebenso wenige zum Unternehmer wie die Hoffnung, bei einem Glücksspiel einen Gewinn zu erzielen (OLG Linz 3 R 14/26p, 6 R 44/26x).
Nach Ansicht der Beklagten soll Art 17 Abs 1 EuGVVO auch deshalb nicht anwendbar sein, weil sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Abrufbarkeit einer
Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend.
Dazu hat das Erstgericht Feststellungen getroffen, wonach die Beklagte im hier klagsgegenständlichen Zeitraum ihre Glücksspiele über ihre auch in Österreich auf Deutsch abrufbaren Websites anbot. Der Kläger konnte bei der Registrierung seines accounts in der Länderauswahl „Österreich“ auswählen. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (RS0125252). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch an Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat des Klägers, beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend.
Zusammenfassend war daher die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 2 R 30/26h, 3 R 14/26p, 6 R 41/26f; OLG Wien 1 R 174/25b, 10 R 47/25t ua).
Zur Mängelrüge:
Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, dass das Erstgericht die Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen und nach Vorlage der Urkunden Blg. ./I und ./J nicht wiedereröffnet hat, weil es eine Verhandlung fälschlicherweise für „entbehrlich“ gehalten habe. Die Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zu den vorgelegten Urkunden führe nicht zur Entbehrlichkeit einer Verhandlung. Eine schriftliche Äußerung ersetze nicht die Dynamik einer mündlichen Verhandlung, in der auf Reaktionen des Gerichts und der Gegenseite sofort eingegangen werden könne.
Dazu ist zu sagen, dass die von der Beklagten angesprochene Dynamik offensichtlich auch bei Verfassung der Berufungsschrift fehlte, weil nicht vorgebracht wird, welches Vorbringen zu den vom Kläger vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung erstattet worden wäre. Im Rechtsmittel wäre allerdings die Erheblichkeit des Mangels iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darzulegen (4 Ob 157/98m; RS0043049 [T6]; OLG Linz, 3 R 133/18a ua). Der Berufungswerber muss also in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 37). Ein solches Vorbringen lässt die Berufungswerberin vermissen. Welcher Beweiswert den Urkunden zugesprochen wird, hätte das Erstgericht auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht offen zu legen gehabt (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 182 ZPO E 29 uva).
Weiters rügt die Beklagte, dass das Erstgericht keine Anordnungen getroffen habe, um die in den Beilagen ./A und ./B bzw ./I und ./J aufscheinenden Transaktionen erschöpfend erörtern und gründlich beurteilen zu können. Zudem seien die maßgeblichen Stellen dieser Urkunden nicht hervorgehoben und diese verwertet worden, obwohl sie nicht beglaubigt übersetzt worden seien.
Dieser Mangel wäre aber nur dann geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl RS0043027; RS0043049), wenn es durch das Erstgericht zu einer fehlerhaften Saldierung oder zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen wäre. Die Beklagte behauptet allerdings nicht einmal, dass das Erstgericht für die Spielverluste unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Für die Saldierung der in den genannten Beilagen genannten Beträge kommt es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde gar nicht an. Insofern ist die Übersetzung auch nicht von Bedeutung (Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 99). Zudem unterlässt die Beklagte auszuführen, dass bei entsprechender Erörterung durch das Erstgericht ein geänderter Sachverhalt festgestellt worden wäre, sodass die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die in der Mängelrüge enthaltene Argumentation, es fehle eine Beweiswürdigung dazu, dass die Website der Beklagten auf Österreich ausgerichtet war, ist geradezu absurd, führte die „Ausrichtung“ der Website doch immerhin dazu, dass die Beklagte mit dem Kläger (nichtige) Verträge abgeschlossen hat. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zur Nichtigkeitsberufung zu verweisen; dies gilt auch zum weiters geltend gemachten Verfahrensmangel der angeblich fehlenden Begründung der Feststellungen, aus denen die Konsumenteneigenschaft des Klägers abgeleitet werden kann.
Soweit die Beklagte bei weiteren Feststellungen eine fehlende Begründung des Erstgerichts moniert, ist sie auf die Behandlung der Beweisrüge zu verweisen. Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 ZPO ist als ultima ratio nur dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (vgl Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10ff [19]; OLG Linz 6 R 125/25g, 2 R 30/21a, 1 R 162/21f uvm). Nach der Rechtsprechung genügt es aber, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zur Tatsachenrüge:
Bei den in der Tatsachenrüge enthaltenen Argumenten handelt es sich um bloße Wiederholungen der schon im Rahmen der Mängelrüge enthaltenen Kritik an den erstgerichtlichen Feststellungen. Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung halten einer Plausibilitätsprüfung durch das Berufungsgericht problemlos Stand (vgl Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 146).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Website auf Österreich ausgerichtet war bzw ob die Beklagte eine Tätigkeit darauf ausgerichtet hat, eine Rechts- und keine mit Tatsachenrüge bekämpfbare Tatfrage darstellt.
Soweit zu einzelnen Argumenten der Berufungswerberin nicht ausdrücklich Stellung genommen wird, wird gemäß § 500a auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen.
Zur Rechtsrüge:
Zur in der Rechtsrüge neuerlich angesprochenen Frage der internationalen Zuständigkeit wurde bereits oben bei Behandlung der Nichtigkeitsberufung Stellung genommen.
Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten ist hinlänglich geklärt. Auch nach jüngster Rechtsprechung (10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x; RS0134152, zuletzt etwa 6 Ob 157/25v) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auch in Kenntnis der in der Berufung angeführten Judikatur des VfGH abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Onlineglücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i, 7 Ob 112/25h, 6 Ob 135/25h uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b, 6 Ob 157/25v mwN). Auf die weitwendigen Ausführungen in der Rechtsrüge ist nicht weiter einzugehen, weil damit zusammengefasst nur argumentiert wird, die Judikatur des OGH sei verfehlt und sich kein einziges Argument findet, zu dem der OGH sich noch nicht geäußert hätte. Aus der Entscheidung des EuGH C- 20/19, Fluctus, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t).
Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Berufungswerberin nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum.
Auch zu den von der Beklagten gestellten Unterbrechungsanträgen liegt höchstgerichtliche Judikatur vor. In der Entscheidung 6 Ob 157/25v wird dazu wörtlich ausgeführt:
„Der von der Beklagten beantragte Unterbrechung des (Revisions-)Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die zu C-9/25, Tipico, und C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger; C-79/17, Gmalieva; C-545/18, DP/Finanzamt Linz, C-920/19, Fluctus, bereits geklärt scheinen (6 Ob 135/25h; 8 Ob 80/25k; vgl auch 9 Ob 64/25i uva).
Die am 4. 9. 2025 in der Rechtssache C-440/23 erstatteten Schlussanträge des Generalanwalts enthalten keine Ausführungen, die eine abweichende Einschätzung nach sich ziehen. Eine Klarstellung durch den EuGH wird in den Schlussanträgen nur insofern als erforderlich angesehen, als es um die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten geht, die Vereinbarkeit des Rechts anderer Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu prüfen (vgl Rz 39 der Schlussanträge). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren, in dem die Unwirksamkeit des österreichischen Glücksspielmonopols behauptet wird, jedoch nicht (6 Ob 135/25h).“
An der geklärten Rechtslage vermag auch die nun in diesem Verfahren „ins Spiel gebrachte“ Vorlage des LG Erfurt (EuGH C-898/24) nichts zu ändern.
Ergebnis, Kosten, Zulässigkeit:
Die Unterbrechungsanträge waren daher abzuweisen und der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Trotz Kostenvorbehalts im angefochtenen Urteil konnte über die Kosten des Berufungsverfahrens eine (endgültige) Kostenentscheidung getroffen werden (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.444). Ein Streitgenossenzuschlag gebührt dem Kläger für die Berufungsbeantwortung nicht, weil ihm im Berufungsverfahren nur ein Gegner gegenüberstand.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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