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20Bs56/26w•OLG Wien 20Bs56/26w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 38) sowie jener des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie dessen Beschwerde gegen den Widerruf bedingter Strafnachsicht (ON 39.2) gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2025, GZ *-27.2, nach der am 14. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener sowie des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Schattner durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen - auch ein rechtskräftiges Konfiskationserkenntnis umfassenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.) sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II.) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie §§ 39 Abs 1a und 39a Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 4 StGB nach § 107 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Weiters fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss, die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2020, AZ B*, gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** C*
I. am 9. September 2025 gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm aus seiner Tasche nahm, gegen seinen Hals hielt und dabei sinngemäß äußerte, er werde ihr das Messer in den Hals stechen;
II. am 10. September 2025 im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei im gegenständlichen Verfahren durch die Äußerung, er sei von der älteren Dame damit bedroht worden, dass sie ihre Familie holen und diese ihn schlagen werden, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, und zwar des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigung falsch war.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter – ausgehend von einem gemäß § 39a Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 4 StGB erweiterten Strafrahmen von zwei Monaten bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe – 14 einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen und das mehrfache Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand. Unter allgemeinen Strafzumessungserwägungen veranschlagte der Erstrichter die geringgradige Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Faktum I. zu Gunsten des Angeklagten und erachtete die verhängte Freiheitsstrafe für schuld- und tatangemessen.
Auf Grund der neuerlichen Delinquenz bereits kurze Zeit nach der Haftentlassung hielt das Erstgericht darüber hinaus den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2020, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht für geboten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung zunächst mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 27.1 S 15), fristgerecht nach Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld ausgeführte Berufung des Angeklagten im Strafpunkt sowie dessen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (ON 39.2) sowie die rechtzeitig angemeldete, zu ON 38 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der unter den Aspekten der Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) und Schuld die Unterstellung der Tat auch unter § 107 Abs 2 erster Fall StGB, jedenfalls aber eine Erhöhung der Freiheitsstrafe angestrebt wird.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Die demnach zunächst zu behandelnde Mängelrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall StPO) geht fehl. Unter diesem Gesichtspunkt moniert die Staatsanwaltschaft, das Erstgericht habe seine Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zwar auf die glaubwürdigen Angaben der Zeuginnen C* (ON 16.1, S 12 ff; ON 2.11) und D* (ON 16.1, S 23 ff; ON 2.12) gestützt, auch die subjektive Tatseite des Angeklagten auf das äußere Tatgeschehen zurückgeführt, jedoch die von beiden Zeuginnen sowie dem Angeklagten selbst geschilderte Alkoholisierung außer Acht gelassen, wobei es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine Alkoholisierung oftmals – wie offenbar auch hier – zu aggressivem und unberechenbarem Verhalten führe, was den Bedeutungsgehalt der Drohung verstärkt und entsprechende Feststellungen indiziert hätte. Auch die im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten seien zwar thematisiert, bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Bedeutungsinhalt der Äußerung jedoch nicht berücksichtigt worden. Der Angeklagte wisse genau darüber Bescheid, wie bedrohliche Äußerungen – auch ohne Unterstreichung mit einem Messer – nach außen verstanden werden und wie er diese verstanden wissen wolle. Das auf Grund der Vorverurteilungen beim Angeklagten vorhandene Bewusstsein darüber, wie derartige Äußerungen wahrgenommen werden und wie er diese verstanden haben will, seien bei der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite und zum Bedeutungsinhalt der Äußerung nicht (ausreichend) berücksichtigt worden. Die Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite des Angeklagten und zum Bedeutungsinhalt der von ihm getätigten Äußerung stünden im diametralen Widerspruch zu dem vom Erstgericht festgestellten äußeren Tatgeschehen, wonach der Angeklagte ein ausgeklapptes Messer mit einer Klingenlänge von rund 10 cm an den Hals gehalten und dabei gegenüber C* sinngemäß geäußert habe, er werde sie in den Hals stechen. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation „lediglich“ von der Absicht auszugehen, zumindest eine Verletzung am Körper anzudrohen, widerspreche grundlegenden Erfahrungssätzen und den Gesetzen folgerichtigen Denkens. Im Übrigen bestehe ein „diametraler Widerspruch“ zwischen der Beweiswürdigung des Erstgerichts sowie der dislozierten weiteren Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des Angeklagten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ 13 Abs 1 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, wobei dem wegen Nichtigkeit angerufenen Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials, wie dies im Rahmen der Schuldberufung möglich ist. Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089).
Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über die entscheidenden Tatsachen entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der grundlegenden empirischen Erfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Eine darauf gestützte Rüge darf sich jedoch nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen betreffend eine entscheidende Tatsache beschränken, sondern muss das Urteil in seiner Gesamtheit beachten (RIS-Justiz RS0099413; RS0119370; RS0116504).
Die von der Mängelrüge vermisste Auseinandersetzung mit den spezifisch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten in Bezug auf den Bedeutungsinhalt der Drohung konnte insofern unterbleiben, als der Angeklagte bislang keine Verurteilung wegen der Qualifikation des § 107 Abs 2 erster Fall StGB aufweist. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass vom Erstgericht der konkrete unter Anklage gestellte (Lebens-)Sachverhalt zu beurteilen ist und aus Vorverurteilungen zwar durchaus Rückschlüsse gezogen werden können, diese aber nicht zwangsläufig Feststellungen in objektiver bzw. subjektiver Hinsicht für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt erlauben. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Faktum I. erheblich alkoholisiert war (ein Atemalkoholvortest um 20.23 Uhr ergab einen Wert von 1,30 mg/l Atemluft, was umgerechnet einer hypothetischen Blutalkoholkonzentration von rund 2,6 Promille entspricht), laut Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen eine zumindest geringgradige Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit vorlag (ON 23.4) und die Kriminalpolizei auf Grund der Alkoholisierung des Angeklagten von einer umgehenden Einvernahme Abstand nahm (ON 2.2 S 5f).
Der Staatsanwaltschaft ist zwar durchaus beizupflichten, dass eine Alkoholisierung oftmals zu aggressivem und unberechenbarem Verhalten führt, daraus ist jedoch keineswegs abzuleiten, dass der Bedeutungsgehalt der Drohung durch eine Alkoholisierung „verstärkt“ wird. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass durch eine erhebliche Alkoholisierung die Hemmschwelle deutlich herabgesetzt wird und sofern überhaupt (wie fallkonkret festgestellt) eine ernst gemeinte Drohung und nicht bloß eine situationsbedingte Unmutsäußerung vorliegt, Übertreibungen beim angedrohten Übel im Rahmen einer alkoholbedingten Enthemmung durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen.
Auch unter dem Aspekt der Z 5 dritter und vierter Fall sind die erstgerichtlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Drohung nicht zu beanstanden.
So können gefährliche Drohungen durchaus durch Gesten demonstriert werden, wobei bei einer verbal geäußerten Todesdrohung, die mit der Geste des Halsabschneidens mit einem gegen den eigenen Hals gerichteten Messer unterstrichen wird, der Rückschluss auf eine Todesdrohung durchaus naheliegend ist. Aber auch die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte habe durch diese Geste lediglich die Absicht gehabt, zumindest eine Verletzung am Körper, nicht jedoch einen Angriff auf das Leben anzudrohen, widerspricht weder grundlegenden Erfahrungssätzen, noch den Gesetzen folgerichtigen Denkens. Für die Annahme, dass auch das Opfer die Äußerung nicht als extrem bedrohlich auffasste, spricht insbesondere der Umstand, dass sie anwesende Kinder aufforderte, dem Angeklagten zu folgen (ON 2.11 S 4; ON 16.1 S 18f).
Der Mängelrüge war somit kein Erfolg beschieden.
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976). Das Erstgericht ist zwar nicht verhalten, sich für die den Angeklagten günstigste Schlussfolgerung zu entscheiden, wenn aus vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, es kann sich vielmehr jeder Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 65; RISJustiz RS0098336). Im Zweifel hat sich das Gericht jedoch für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (§ 14 StPO).
Indem die Staatsanwaltschaft den vom Erstrichter in vertretbarer Weise aus dem Beweisergebnis abgeleiteten Urteilsannahmen bloß andere, für den Angeklagten negative Schlüsse entgegenhält, verkennt sie, dass das Gericht bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen dann für die dem Angeklagten günstigste entscheiden muss (in dubio pro reo, § 14 StPO), wenn es nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einer anderen Sachverhaltsvariante ausgehen kann.
Der Erstrichter nahm weder eine eindeutig falsche, noch lebensfremde Beweiswürdigung vor, sondern traf seine Feststellungen nach einem umfassenden Beweisverfahren - in dessen Rahmen er im Übrigen auch ein von der Staatsanwaltschaft nicht für notwendig befundenes Gutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 287 StGB einholte – in welchem er sich einen direkten Eindruck sowohl vom Angeklagten als auch den Zeuginnen verschaffen konnte.
Folglich bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von dessen Einschätzung abzugehen.
Der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf aufzuwendenden Gesetz und die auf eine (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz gestützte Behauptung, das Erstgericht sei bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen, zur Voraussetzung hat (RISJustiz RS009981; Ratz, WKStPO § 281 Rz 485, 588). Diesen Kriterien wird die Subsumtionsrüge nicht gerecht. Zwar kann die Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall (somit auch jene nach § 107 Abs 2 erster Fall StGB) bereits mit der Ankündigung, das Opfer abzustechen, wobei der Täter ein Messer in der Hand hält, erfüllt sein, wobei unter Umständen auch das bloße InderHandHalten einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands, verbunden mit bestimmten Äußerungen oder Gesten genügt (Schwaighofer, WK² § 106 Rz 3). Die Staatsanwaltschaft verkennt jedoch, dass der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, den Vorsatz erfordert, beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken (RISJustiz RS0092878 [T3]). Indem die Anklagebehörde die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte die inkriminierte Drohung als eine ernst gemeinte Androhung zumindest einer Verletzung am Körper verstanden wissen wollte und C* dadurch in begründete Besorgnis ob ihrer körperlichen Unversehrtheit versetzten wollte (ON 27.2, Seite 5) - wobei das Vorliegen einer qualifizierten Todesdrohung nach § 107 Abs 2 StGB in der rechtlichen Beurteilung explizit verneint wurde (ON 27.2, Seite 12) – als ernst gemeinte Ankündigung des Todes verstehen will, orientiert sich die Staatsanwaltschaft nicht am festgestellten Sachverhalt und bringt den Nichtigkeitsgrund nicht gesetzeskonform zur Darstellung.
Aber auch den im Strafpunkt erhobenen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend erfasst und gewichtet, lediglich im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen war zusätzlich schuldaggravierend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tathandlungen in offener Probezeit beging (RIS-Justiz RS0119271, RS0090597, RS0090954, RS0091096 [T1]; Fabrizy/Michel-Kwapinsky/Oshidari, StGB15 § 33 Rz 3/1).
Wenn der Angeklagte wechselseitige Beschimpfungen und Provokationen zu seinen Gunsten ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass Provokationen seitens des Opfers den Feststellungen nicht zu entnehmen sind. Im Übrigen wurde den Begleitumständen, in welcher die inkriminierte Äußerung gefallen ist, vom Erstgericht dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund der „aufgeheizten Situation“ in Ansehung der verbalen, mit einer Geste unterstrichenen Todesdrohung von einer alkoholbedingten Übertreibung des Angeklagten ausgegangen wurde.
Zieht man folglich die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie dessen raschen Rückfall in offener Probezeit ebenso ins Kalkül, wie dessen beträchtliche Alkoholisierung (ON 23.1), die zu einer Herabsetzung der Dispositionsfähigkeit führte, und berücksichtigt weiters, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), erweist sich die vom Erstgericht gefundene Sanktion als schuld- und tatangemessen und wird sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht.
Die verhängte Strafe war daher in keiner Richtung korrekturbedürftig.
Beim Angeklagten liegen infolge anrechenbarer Vorhaft (Festnahme am 9. September 2025; ON 2.2. S 1) die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) vor, eine bedingte Entlassung nach § 265 StPO scheitert jedoch mit Blick auf das massiv getrübte Vorleben und den einschlägigen Rückfall ungeachtet oftmaliger Hafterfahrung an entgegenstehenden spezialpräventiven Gründen.
Auch der Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluss kommt keine Berechtigung zu.
Da der Angeklagte das Haftübel bereits wiederholt verspürte, er sich zuletzt zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien bis 12. April 2024 in Strafhaft befand und dessen ungeachtet im raschen Rückfall einschlägig delinquierte, war zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe der Widerruf der zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht in Ansehung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe geboten, weil die (ohnehin bereits verlängerte) Probezeit offenkundig keine nachhaltig verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten vermochte.
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