OLG Wien 20Bs54/26a

20Bs54/26aOberlandesgericht14.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs54/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00054.26A.0414.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB über die Berufung des B* wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. November 2025, GZ *104, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener, ferner in Anwesenheit des Angeklagten B sowie dessen Verteidiger Mag. Marcel Malek durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. April 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Erstangeklagten sowie Verfallsaussprüche enthaltenden Urteil wurde B* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Eindringen mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln in Wohnhausanlagen, Kellerräumlichkeiten und Fahrradräume, teils durch Einbruch in Kellerabteile, sowie teils durch Aufbrechen von Fahrradschlössern und Behältnissen, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht (Pkt C./III.), und zwar

B./

I./ zwischen 9. April und 11. April 2023 in *, C ein Fahrrad im Wert von 1.100 Euro, indem er die Zugangstür zum Fahrradraum und in weiterer Folge das Fahrradschloss aufbrach (ON 28.4);

II./ zwischen 5. Mai und 7. Mai 2023 in *, D ein Fahrrad samt Zubehör im Gesamtwert von etwa 3.600 Euro, indem er das Vorhängeschloss zum Kellerabteil aufbrach (ON 28.3);

III./ zwischen 10. September und 20. September 2023 (ON 28.10)

1. / in *, E ein Fahrrad im Wert von 2.200 Euro, indem er das Fahrradschloss aufbrach;

2. / unbekannten Personen vier Fahrräder in noch festzustellendem Wert;

C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit A*, indem sie, sich mittels widerrechtlich erlangten Schlüsseln Zugang zu den Wohnhäusern, Fahrradräumen und Kellerräumlichkeiten verschafften und dann teils Kellerabteile, teils Fahrradschlösser aufbrachen, sofern die Fahrräder zusätzlich gesichert waren,

I./ am 18. Juni 2025 in *, F ein Mountainbike der Marke ** des im Wert von 6.085,93 Euro, wobei sie das Fahrradschloss aufbrachen (Faktum 1 in ON 81.3; ON 30);

II./ zwischen 16. Juni und 18. Juni 2025 in *, G ein EBike der Marke ** im Wert von 1.099 Euro, wobei sie das Fahrradschloss aufbrachen (Faktum 2 in ON 81.3; ON 54);

III./ zwischen 27. Mai und 12. Juni 2025 in *, H ein Fahrrad in noch festzustellendem Wert wegzunehmen versucht, wobei es ihnen nicht gelang, das Fahrradschloss aufzubrechen (Faktum 3 in ON 81.3, ON 59);

XIII./ zwischen 15. Juni und 18. Juni 2025 in *, Mag. I ein EBike der Marke ** und ein EBike der Marke ** im Gesamtwert von 5.100 Euro, wobei sie das Fahrradschloss aufbrachen (Faktum 21 in ON 81.3; ON 90);

Bei der Strafbemessung wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatwiederholung erschwerend gewertet, mildernd hingegen das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 106.1) und zu ON 109.1 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe, die eine Reduzierung des Strafausmaßes fordert.

Zunächst sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsparameter dahingehend zu korrigieren, dass der über mehrere Aliasnamen verfügende B* nicht drei (US 8) oder zwei (US 23), sondern vier einschlägigen Vorverurteilungen aufweist (vgl. Strafregisterauskunft in ON 99). Zudem erhöht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre die Tatbegehung zu Punkt B./ innerhalb offener Probezeit (Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ **) den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; RISJustiz RS0090954, RS0090597) und ist auch dem Umstand aggravierende Wirkung beizumessen, dass der Angeklagte jeweils eigens zur Deliktsbegehung nach Österreich eingereist war. Demgegenüber hat der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Vergehen mangels Vorliegens solcher zu entfallen.

Warum die Heranziehung des Erschwerungsgrundes einer mehrfachen Qualifikation (hier: des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen sollen, vermögen die weitwendigen Berufungsausführungen nicht darzulegen (vgl. RISJustiz RS0100027).

Mit Blick auf die Vorverurteilung des B* hat der Schöffensenat die gewerbsmäßige Begehungsweise auf § 70 Abs 1 Z 3 StGB gestützt, sodass auf der erschwerenden Seite die Tatwiederholungen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen sind (RISJustiz RS0099968; RS0091375). Im Übrigen verstößt die erschwerende Wertung einer Vielzahl von Angriffen in einem kurzen Zeitraum – auch ohne Vorverurteilung – entgegen dem Standpunkt des Angeklagten nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Da § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB lediglich drei solcher Taten voraussetzt, der Schuldspruch jedoch sieben Angriffe umfasst, wirkt die über § 70 Abs 1 Z 3 StGB hinausgehende Tatwiederholung aggravierend (vgl. RISJustiz RS0091375 [T6]; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 21).

Was letztlich das monierte Ungleichgewicht zu der über den (teilweisen) Mittäter verhängten Freiheitsstrafe anlangt, so ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass sich ein Vergleich zu der über den Erstangeklagten verhängten Strafe deshalb verbietet, weil jeder nach seiner Schuld zu bestrafen ist, und B* vier massive, einschlägige (darunter wegen Raubes), der Erstangeklagte hingegen „nur“ zwei einschlägige Vorstrafen aufweist. Im Übrigen verhielt sich der Erstangeklagte bereits gegenüber der Haft und Rechtschutzrichterin und gegenüber der Polizei insofern kooperativ,als er sich teilweise geständig verantwortete (ON 40, 2f; ON 85.4), womit er schon frühzeitig zur Wahrheitsfindung beitrug. Dagegen machte der Berufungswerber im Ermittlungsverfahren von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch und zog sich in der Hauptverhandlung auf den Standpunkt zurück, nur zu jenen Punkten der Anklageschrift schuldig zu sein, „wo es die DNAAnalyse gibt .. Ich glaube, es sind 3 Punkte“. Ansonsten schützte er alkoholbedingte Erinnerungslücken vor (ON 103, 9, 10). Nachdem der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB einem Angeklagten nur zugute kommt, wenn er entweder ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (RISJustiz RS0091585, RS0091512, RS0091460; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 38 mwN), wovon aber beim Berufungswerber keine Rede sein kann (vgl. die Angaben der Zeugin BI J* in der Hauptverhandlung in ON 103, 18, wonach nur das zugegeben wurde, wo DNA, VideoBeweis oder daktyloskopische Spuren vorhanden waren), kommt B* der vom Erstgericht angezogene Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses nur marginal zugute.

Der Berufungsschrift ist darin zuzustimmen, dass die Wertung der leugnenden Verantwortung eines Angeklagten als eine für die Zumessung der Strafhöhe entscheidende Tatsache eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (Riffel in aaO § 32 Rz 43f; RISJustiz RS0090897; RIS-Justiz RS0056731; RISJustiz RS0090912 ua.). Fallkonkret wertete der Schöffensenat jedoch das „teilweise Geständnis“ als mildernd und begründete die Differenz der beiden Freiheitsstrafen völlig legitim mit der unterschiedlich geständigen Verantwortung der beiden Angeklagten (siehe dazu auch oben). Dass dem Berufungswerber aus seiner Verantwortung kein Nachteil erwuchs bzw. diese ihm nicht erschwerend zugerechnet wurde, zeigt schon die – trotz seiner bereits im Jahr 2000 zum ersten Mal im Bundesgebiet zutage getretenen massiven und langjährigen kriminellen Energie, der Faktenvielzahl sowie des erweiterten Strafrahmens – gefundene, ohnehin moderate Sanktion.

Dem Berufungswerber gelingt es nicht, weitere mildernde Umstände für sein Begehren ins Treffen zu führen. Soweit er – nunmehr erstmals – behauptet, er habe die Diebstähle unter anderem aufgrund seiner Kleptomanie begangen, so ist ihm zu entgegnen, dass er die ihm zur Last gelegten Diebstähle den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge in gewerbsmäßiger Absicht beging, sohin die Motivation seines Handels darin gelegen hat, sich durch diese Tathandlungen eine fortlaufende (nicht bloß geringfügige) Einnahme zu verschaffen, nicht jedoch in einer kleptomanischen Veranlagung mit Krankheitswert (US 11). Ungeachtet dessen kann allein die diebische Veranlagung eines Angeklagten (ohne Krankheitswert) bei der Bestrafung eines Diebstahls nicht als mildernder Umstand gewertet werden (RISJustiz RS0091043).

Ausgehend von der sowohl zum Nach als auch zum Vorteil des B* konkretisierten bzw. ergänzten besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Aspekte erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe, die die Hälfte des (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB erweiterten) Strafrahmens von bis zu siebeneinhalb Jahren um ein halbes Jahr überschreitet, als tat sowie schuldangemessen und ist daher keiner Reduktion zugänglich.

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