OLG Innsbruck 1R212/25y

1R212/25yOberlandesgericht08.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 1R212/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00100R00212.25Y.0408.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*., vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 71.314,04 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 34.684,70) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.11.2025, **89, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.531,42 (darin enthalten EUR 588,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 26.6.2022 auf einer Staatsstraße in Südtirol, Italien, ereignete. Am Unfall beteiligt waren der Kläger als Lenker und Halter eines Motorrads einerseits sowie der Lenker und Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten (in Italien zugelassenen) Motorrads andererseits (in der Folge: Lenker des Beklagtenfahrzeugs). Beide beteiligten Motorradlenker wurden beim Unfall verletzt. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs verstarb während des erstinstanzlichen Verfahrens an seinen beim Unfall erlittenen Verletzungen.

Die vom Erstgericht erfolgte Ausmittlung der unfallkausalen Schadenspositionen des Klägers der Höhe nach mit insgesamt EUR 69.369,39 (Fahrzeugschaden EUR 16.203,--; Schaden Ausrüstung EUR 1.186,--; Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Besuche/Unterstützung durch Angehörige EUR 1.299,49; Mautkarte, Anmeldung, Dokumente EUR 280,90; Fahrtkosten EUR 400,--; Schmerzengeld EUR 50.000,--), das Feststellungsbegehren und die Passivlegitimation der Beklagten bilden im Berufungsverfahren keinen Streitpunkt (mehr).

Im Berufungsverfahren ist lediglich noch das Ausmaß der Haftung der Beklagten dem Grunde nach strittig.

Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von EUR 71.314,04 s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall.

Er brachte – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Lenker des Beklagtenfahrzeugs, welcher trotz vorhandener Sperrlinie vor einer unübersichtlichen Kurve mehrere Fahrzeuge überholt habe und dabei mit dem vorschriftsmäßig auf seiner Fahrbahnseite fahrenden Kläger kollidiert sei.

Der Kläger habe noch versucht, nach rechts auszuweichen und gleichzeitig zu bremsen, wodurch das Motorrad aufgrund der Kurvenfahrt instabil geworden sei. Deshalb habe er die Bremse wieder gelöst und möglicherweise auch etwas Gas gegeben. Durch dieses Manöver sei sein Motorrad leicht nach links gelangt, wenngleich es bis zum Kollisionszeitpunkt deutlich östlich der Sperrlinie verblieben sei. Dass er auf die linke Seite seines Fahrstreifens geraten sei, sei daher der durch das krasse Fehlverhalten des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs hervorgerufenen Notwendigkeit der Abwehrhandlung und den dynamischen Kräften des Motorrads geschuldet und nicht auf eine absichtliche Fahrweise des Klägers zurückzuführen. Den Kläger treffe sohin kein Mitverschulden bzw sei ein solches zu vernachlässigen.

Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe den Kläger, welcher an einer unübersichtlichen Stelle die dortige Linkskurve trotz Sperrlinie geschnitten habe und in die Fahrspur des Beklagtenfahrzeugs geraten sei. Der Kläger habe daher gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Selbst wenn sich der Unfall auf dem Fahrstreifen des Klägers zugetragen hätte, wäre von einem Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot auszugehen, weil er den Unfall vermeiden hätte können, wenn er eine zur Gänze auf der östlichen Hälfte seines Fahrstreifens gelegene Fahrlinie eingehalten hätte. Der Kläger sei nicht durch eine Ausweichlenkung nach links auf die spätere Unfallstelle gelangt, sondern habe von Anfang an die diesbezügliche Fahrlinie eingehalten, weshalb ihn jedenfalls ein Mitverschulden treffe.

Das Erstgericht sprach dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil einen Schadenersatz von EUR 69.369,39 s.A. zu (Spruchpunkt 1.) und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 1.944,65 s.A. sowie das Feststellungsbegehren zur Gänze ab (Spruchpunkt 2.).

Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 1 und 2 sowie 8 bis 14 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis werden daraus – teilweise verkürzt und nicht immer wörtlich – folgende Feststellungen zum Anspruchsgrund wiedergegeben, wobei die von der Beklagten mit Beweisrüge bekämpften Feststellungen mit Fettdruck gekennzeichnet werden:

„Der Unfall ereignete sich auf der ** (in der Folge: Staatsstraße), deren Oberfläche im Unfallbereich aus Asphalt besteht und zum Unfallzeitpunkt trocken war. Es herrschte Tageslicht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle betrug 90 km/h.

Die Fahrbahn der Staatsstraße verläuft in nordöstlicher Fahrtrichtung in Annäherung an die Unfallstelle zunächst in einer Linkskurve, anschließend im Bereich der Unfallstelle annähernd geradlinig von Süden nach Norden und nördlich der Unfallstelle in einer Rechtskurve. Sie wird durch eine Sperrlinie in zwei Fahrstreifen geteilt, weist im Bereich der Unfallstelle eine leichte Steigung in Richtung Norden von ca 1 % auf und ist mit Randlinien versehen.

Im Bereich der Unfallstelle beträgt die Fahrbahnbreite (gemessen zwischen Innenkante der Randlinien) ca 7,1 m und die Breite des östlichen Fahrstreifens 3,4 m.

Das vom Kläger gelenkte Motorrad (in der Folge: Klagsfahrzeug) hat eine Breite von ca 0,81 m.

Der Kläger näherte sich der Unfallstelle entlang der Staatsstraße in nördlicher Fahrtrichtung und hatte geplant, diese dem Fahrbahnverlauf folgend weiterhin in nördlicher Richtung zu befahren. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs näherte sich der Unfallstelle entlang der Staatsstraße in südlicher Fahrtrichtung und wollte diese dem Fahrbahnverlauf folgend weiterhin in südlicher Richtung befahren.

Als der Kläger in die – von seiner Fahrtrichtung aus betrachtet – Linkskurve einfuhr, hielt er zunächst eine Fahrlinie im Bereich der östlichen (also rechten) Hälfte des von ihm befahrenen Fahrstreifens ein. Um die Kurve durchfahren zu können, lenkte der Kläger zunächst nach rechts, um durch die Wirkung der Zentripetalkraft sein Motorrad nach links zu kippen und in eine Schräglage zu kommen, um auf diese Weise die Kurve zu durchfahren. Dabei vergrößerte der Kläger mit dem Klagsfahrzeug den Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand kontinuierlich. Wie weit nach links der Kläger auf seiner Fahrbahn [richtig: seinem Fahrstreifen] genau fuhr und welche Fahrlinie der Kläger beim Durchfahren der Kurve genau einhielt, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger fuhr aber jedenfalls durchgehend auf seiner Fahrbahn [richtig: seinem Fahrstreifen].

Der Kläger fuhr mit ca 40 bis 60 km/h in die Kurve ein.

Auf der Gegenfahrbahn kamen dem Kläger drei in südliche Fahrtrichtung fahrende PKW entgegen, die mit einem Abstand von ca 1 bis 1,5 m hintereinander fuhren. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs fuhr mit dem Beklagtenfahrzeug zunächst hinter diesen PKW und überquerte sodann in Annäherung an die Kollisionsstelle die Sperrlinie, um die PKW auf der vom Kläger befahrenen Fahrbahn [richtig: Fahrstreifen] zu überholen.

Der Kläger nahm das Beklagtenfahrzeug erstmals wahr, als sich dieses bereits auf seiner Fahrbahn [richtig: seinem Fahrstreifen] befand und den ersten PKW beinahe überholt hatte. Der Kläger bremste daraufhin und versuchte nach rechts Richtung Leitplanke auszuweichen. Er bemerkte jedoch, dass sich das nicht ausgehen wird, und löste die Bremse wieder. Ob der Kläger dann noch etwas Gas gegeben hat, kann nicht festgestellt werden.

In weiterer Folge kam es zur Kollision zwischen den beiden Motorrädern, insbesondere zwischen dem Vorderrad und dem linken vorderen Seitenbereich des Klagsfahrzeugs und dem Vorderrad und dem linken vorderen Seitenbereich des Beklagtenfahrzeugs.

Die Kollisionsstelle lag in Fahrbahnquerrichtung in einem Abstand von ca 0,4 bis 1,3 m östlich der Sperrlinienmitte, sohin auf der vom Kläger befahrenen Fahrbahn [richtig: Fahrstreifen]. Der Kläger befand sich samt dem Klagsfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt zur Gänze östlich der Sperrlinie.

Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeugs betrug ca 45 bis 50 km/h, jene des Beklagtenfahrzeugs ca 30 bis 35 km/h.

Der Verkehrsunfall wäre vom Lenker des Beklagtenfahrzeugs zu vermeiden gewesen, wenn dieser auf Höhe der Kollisionsstelle eine Fahrlinie zur Gänze westlich der Sperrlinie eingehalten hätte. Der Kläger hätte den Verkehrsunfall vermeiden können, wenn er eine rechtsgelegene Fahrlinie zur Gänze auf der östlichen Hälfte des östlichen Fahrstreifens eingehalten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Kläger auf die westliche Hälfte der von ihm befahrenen Fahrbahn [richtig: Fahrstreifen] gelangte. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, ob der Kläger durch seinen Ausweichversuch oder aus einem anderen Grund auf die westliche Hälfte der von ihm befahrenen Fahrbahn gelangte.“

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht – in Anwendung materiellen italienischen Rechts – zum Anspruchsgrund aus, Art 2054 Codice Civile (in der Folge: c.c.) normiere für Unfälle im Straßenverkehr einen deliktischen Sondertatbestand. Gemäß Abs 1 dieser Bestimmung werde das Verschulden vermutet, sofern nicht der Entlastungsbeweis gelinge. Hiefür sei ein Beweis darüber zu führen, dass es objektiv unmöglich gewesen sei, das Unfallereignis zu vermeiden, sodass der Schadenseintritt letztlich auf Zufall beruhe. Dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gemäß Abs 2 der genannten Bestimmung werde bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass bei einer Kollision von Fahrzeugen beide beteiligten Fahrzeuge zu gleichen Teilen zum Eintritt des Erfolgs beigetragen hätten. Diese Vermutung greife jedoch nur dann ein, wenn vom Anspruchsteller zunächst eine Kollision von Fahrzeugen nachgewiesen werde und das befasste Gericht sodann nach Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kein anderes Ausmaß der Verschuldensteilung feststellen könne. Die Vermutung sei also subsidiär und komme ausschließlich dann zur Anwendung, wenn sich der genaue Unfallhergang nicht aufklären lasse bzw die Verursachungs- und Verschuldensanteile der beteiligten Fahrzeugführer nicht ermittelbar seien. Lasse sich die individuelle (haftungsbegründende) Verantwortlichkeit des jeweiligen Lenkers für die verursachte Fahrzeugkollision konkret feststellen, sei gemäß Art 1227 Abs 1 c.c. der Gesamtschaden entsprechend der jeweiligen Verantwortlichkeit unter den Beteiligten (nach Quoten) aufzuteilen.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen habe der Lenker des Beklagtenfahrzeugs das Alleinverschulden am Zustandekommen der Kollision zu verantworten, weil er in Annäherung an eine für ihn nicht einsehbare Kurve die Sperrlinie überfahren habe, um auf der Gegenfahrbahn drei vor ihm fahrende PKW zu überholen. Er habe daher gegen Art 148 Nuovo codice della strada (in der Folge: c.d.s.) verstoßen. Hätte er von seinem unzulässigen Überholmanöver Abstand genommen, wäre es nicht zur Kollision gekommen.

Demgegenüber sei ein Verstoß des Klägers gegen das in Art 143 c.d.s. normierte Rechtsfahrgebot den Feststellungen nicht zu entnehmen, da insbesondere nicht feststellbar gewesen sei, wie weit genau der Kläger auf dem [richtig] von ihm befahrenen Fahrstreifen nach links gefahren sei und aus welchem Grund er vor der Kollision innerhalb der linken Hälfte [richtig] seines Fahrstreifens gefahren sei. Der Kläger habe sich sowohl vor als auch bei der Kollision zur Gänze auf [richtig] seinem Fahrstreifen befunden. Dass ein Motorradfahrer ausschließlich auf der rechten Hälfte [richtig] des von ihm befahrenen Fahrstreifens fahren dürfe, lasse sich der Bestimmung des Art 143 c.d.s. ohnedies nicht entnehmen. Da der Kläger auch gegen keine sonstige Norm verstoßen habe, treffe ihn am Zustandekommen des Unfalls sohin kein Verschulden.

Die subsidiäre Vermutungsregel des Art 2054 Abs 2 c.c. gelange aufgrund des Alleinverschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs nicht zur Anwendung, weshalb der Kläger auch nicht nachzuweisen habe, alles zur Vermeidung des Unfalls getan zu haben.

Die Beklagte als Haftpflichtversichererin des Beklagtenfahrzeugs habe daher dem Kläger die diesem aus dem Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen.

Das Urteil ist in seinen klagsabweisenden Teilen sowie hinsichtlich eines stattgegebenen Teilbetrags von EUR 34.684,69 s.A. in Teilrechtskraft erwachsen.

Gegen die Klagsstattgebung eines weiteren Betrags von EUR 34.684,69 [bzw rechnerisch richtig EUR 34.684,70] s.A. richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an, dass dem Zahlungsbegehren lediglich mit einem Betrag von EUR 34.684,69 stattgegeben und das Mehrbegehren von (insgesamt) EUR 36.629,34 abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

I. Zur Beweisrüge:

Die Beklagte bekämpft die oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle wörtlich folgende Ersatzfeststellungen:

„In einem Abstand von ca 51 m zur Kollisionsstelle bzw ungefähr im Bereich des Kurveneingangs hielt der Kläger mit den Rädern seines Motorrads einen Seitenabstand zur Randlinie des rechten Fahrbahnrandes von ca 1 m ein. Ungefähr dort begann er den Seitenabstand nach rechts kontinuierlich zu vergrößern, sodass er dann Kläger beim Durchfahren der Kurve eine Fahrlinie mit den Rädern seines Motorrads ungefähr entlang der Fahrstreifenmitte des von ihm befahrenen Fahrstreifens einhielt.“

Begründend dazu führt die Beklagte aus, die erstgerichtlichen Feststellungen zur Fahrlinie des Klägers seien nicht mit dem kfz-technischen Gutachten in Einklang zu bringen. Der Kläger habe im Rahmen des Lokalaugenscheins an Ort und Stelle konkrete Angaben zu seiner Fahrlinie beim Durchfahren der Kurve getätigt, die auch vom kfz-technischen Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt worden seien. Wieso das Erstgericht trotz der klaren Aussage des Klägers zu seiner Fahrlinie eine Negativfeststellung treffe, sei nicht nachvollziehbar, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unfallbeteiligte Lenker gerade an Ort und Stelle im Rahmen eines Lokalaugenscheins genauere Angaben zum Unfallhergang tätigen könnten.

Ausgehend von den Ersatzfeststellungen wäre eindeutig von einem Mitverschulden des Klägers infolge eines Verstoßes gegen Art 143 c.d.s. auszugehen und eine Verschuldensteilung von 1 : 1 vorzunehmen gewesen.

Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T4, T 5]; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 196f). Der ersatzlose Entfall einer Feststellung ist nicht möglich (RS0041835 [T3]). Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).

2. Die Erledigung einer Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann dann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386) bzw Feststellungen angefochten werden, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0043190).

3. Die Beweisrüge ist zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zum zweiten Satz der angefochtenen Feststellungen wird nämlich keine Ersatzfeststellung angeboten, sodass es insoweit am Austauschverhältnis fehlt.

Der erste Satz der gewünschten Ersatzfeststellungen findet im ersten Satz der angefochtenen Feststellungen unter Berücksichtigung der Fahrstreifenbreite von 3,4 m und der Fahrzeugbreite des Klagsfahrzeugs von 0,81 m ohnedies Deckung. Der dritte Satz der angefochtenen Feststellungen und der erste Halbsatz des zweiten Satzes der gewünschten Ersatzfeststellungen sind inhaltlich im Ergebnis ebenso deckungsgleich.

4. Inwiefern sich aus dem zweiten Halbsatz des zweiten Satzes der gewünschten Ersatzfeststellungen im Vergleich zum vierten Satz der angefochtenen Sachverhaltsannahmen rechtlich im Ergebnis für die Beklagte ein Mehrwert ergeben sollte, erhellt nicht. Den insoweit unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts lässt sich nämlich ohnedies entnehmen, dass der Kläger im Kollisionszeitpunkt auf die westliche Hälfte des von ihm befahrenen Fahrstreifens gelangt war, wobei offen blieb, warum, also ob etwa durch seinen Ausweichversuch (US 10 f).

Tatsächlich ist die von der Beklagten gewünschte Ersatzfeststellung zu der vom Kläger vor der Kollision eingehaltenen Fahrlinie ungefähr entlang der Fahrstreifenmitte rechtlich für sie sogar eher ungünstiger, als wenn die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung dazu, wie weit genau der Kläger nach links gefahren war, entsprechend der Beweislastverteilung – dazu sogleich noch bei Behandlung der Rechtsrüge – zu Lasten des Klägers auslegt wird.

Insoweit fehlt es der gewünschten Ersatzfeststellung daher an Entscheidungsrelevanz, weshalb sich ein inhaltliches Eingehen auf die Beweisrüge erübrigt.

II. Zur Rechtsrüge:

Die Beklagte vertritt darin den Standpunkt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht unter Anwendung des Art 2054 Abs 2 c.c. von einem [offenbar gemeint: 50 %-igen] Mitverschulden des Klägers ausgehen müssen. Ein Fahrzeuglenker hafte für eine noch so leichte Fahrlässigkeit. Der Nachweis, ein Fahrverhalten frei von Verschulden an den Tag gelegt zu haben, genüge daher für den Freibeweis des Lenkers nicht. Vielmehr müsse der konkrete Beweis geliefert werden, dass alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche unternommen worden sei. Die Feststellung der (Mit-)Verantwortlichkeit des einen befreie den anderen nicht von der in Art 2054 Abs 2 c.c. normierten Verschuldensvermutung. Die konkrete Feststellung eines grob fahrlässigen Fahrverhaltens eines der unfallbeteiligten Fahrer entbinde den anderen von der Vermutung der gleichen Haftung nur dann, wenn das konkrete Verschulden des einen so schwerwiegend gewesen sei, dass es dem anderen theoretisch unmöglich gewesen wäre, ein rettendes Abwehrmanöver durchzuführen. Art 2054 Abs 2 c.c. werde daher falsch angewendet, wenn das Gericht die gesamte Verantwortung nur einem der beiden Fahrer zuschreibe, obwohl es konkret nicht feststellen könne, ob der andere Fahrer zumindest theoretisch die Möglichkeit gehabt habe, die Kollision zu vermeiden.

Dem Rechtsfahrgebot des Art 143 c.d.s. werde nicht dadurch entsprochen, dass das Fahrzeug auf der eigenen Fahrspur verkehre, sondern nur dann, wenn das Fahrzeug nahe am rechten Straßenrand spure, es sei denn derselbe sei aus Sicherheitsgründen bzw wegen Schotter nicht befahrbar. Die Bestimmung ziele eindeutig darauf ab, Gefahrensituationen zu vermeiden, die entstünden, wenn ein anderes Fahrzeug über die Fahrbahnmitte hinaus in die Gegenfahrbahn gerate. Nach der italienischen Judikatur befreie daher im Fall eines Zusammenstoßes zweier Fahrzeuge der Nachweis, dass sich der Unfall infolge der teilweisen Überschreitung der Fahrbahnmitte durch eines der Fahrzeuge ereignet habe, den Fahrer des anderen Fahrzeugs nicht von der in Art 2054 Abs 2 c.c. vorgesehenen Vermutung der Mitschuld.

Entsprechend den erstgerichtlichen Feststellungen habe sich der Kläger im Unfallzeitpunkt auf der westlichen Hälfte seiner Fahrspur in einem Abstand von 0,4 bis 1,3 m zur Sperrlinienmitte befunden und hätte er den Unfall vermeiden können, wenn er eine Fahrlinie zur Gänze auf der östlichen Hälfte seines Fahrstreifens eingehalten hätte. Aus welchem Grund der Kläger in diese Fahrspur gekommen sei, sei offen geblieben. Der Kläger habe daher den Entlastungsbeweis nach Art 2054 Abs 2 c.c. nicht erbracht und insbesondere nicht erwiesen, dass er die Vorschrift des Art 143 c.d.s. eingehalten habe. Es greife daher die Mitverschuldensvermutung.

Aufgrund unrichtiger Rechtsansicht habe es das Erstgericht auch unterlassen festzustellen, welchen Seitenabstand das Klagsfahrzeug zum rechten Fahrbahnrand im Kollisionszeitpunkt eingehalten habe. Richtigerweise wäre dieser Seitenabstand mit 1,9 bis 2,9 m festzustellen gewesen. Das Urteil sei daher auch mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet.

Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Das Erstgericht gelangte mit zutreffender Begründung in Anwendung des Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (in der Folge: HStVÜ) zur Anwendung materiellen italienischen Rechts. Die Parteien haben darüber hinaus im Verfahren erster Instanz die Anwendung materiellen italienischen Rechts „außer Streit gestellt“ (S 2 in ON 21) und ziehen die (zutreffende) Anwendung materiellen italienischen Rechts auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel, sodass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.

Nach Art 8 HStVÜ ist das italienische Sachrecht nicht nur für die Beurteilung der geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften (Art 7 HStVÜ), sondern auch für die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie jedwede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung maßgeblich.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Gemäß dem vom Erstgericht eingeholten, im Akt erliegenden Rechtsgutachten (ON 69 samt Erörterung in S 8 ff in ON 87) enthält das italienische Deliktsrecht in Art 2043 Codice Civile (in der Folge: c.c.) folgende Generalklausel:

„Jedwede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen rechtswidrigen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, der sie begangen hat, den Schaden zu ersetzen.“

Dabei handelt es sich um eine allgemeine verschuldensabhängige Anspruchsgrundlage für deliktische Schadenersatzforderungen, wobei der Geschädigte für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung und eines daraus resultierenden Schadens beweispflichtig ist (S 5 in ON 69).

Art 2054 c.c. enthält für Unfälle im Straßenverkehr einen deliktischen Sondertatbestand. Dieser lautet wie folgt:

„Der Lenker eines nicht schienengebundenen Fahrzeugs ist verpflichtet, den durch den Verkehr des Fahrzeuges an Personen oder Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nachweist, alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan zu haben.

Im Fall des Zusammenstoßes von Fahrzeugen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder der Lenker in gleichem Ausmaß zur Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens beigetragen hat.

Der Eigentümer des Fahrzeuges oder an seiner Stelle der Fruchtnießer oder der Erwerber unter Eigentumsvorbehalt haftet mit dem Lenker als Gesamtschuldner, wenn er nicht nachweist, dass der Verkehr des Fahrzeugs gegen seinen Willen erfolgt ist.

In jedem Fall haften die in den vorhergehenden Absätzen bezeichneten Personen für Schäden aus fehlerhafter Herstellung oder aus mangelhafter Instandhaltung des Fahrzeugs.“

2.1.1. Das Verschulden des Fahrzeuglenkers wird nach Art 2054 Abs 1 c.c. aufgrund der Gefährlichkeit des Fahrzeugverkehrs gesetzlich vermutet (Christandl in Eccher/Schurr/Christandl, Handbuch Italienisches Zivilrecht, Rz 3/552).

Während der Geschädigte bei außervertraglichen Schadenersatzansprüchen nach italienischem Recht sonst das Verschulden des Schädigers zu beweisen hat, ist er bei dem durch den Betrieb eines Fahrzeugs zugefügten Schaden gemäß Art 2054 Abs 1 c.c. von dieser Beweislast befreit. Es hat vielmehr der Schädiger den Entlastungsbeweis dahin zu erbringen, dass „er alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan hat“. Es genügt daher das geringste Verschulden des Lenkers, um ihn im Sinn des Art 2054 Abs 1 c.c. haftbar zu machen (RS0045387).

Zwar wird in Italien grundsätzlich an die zu beachtende Sorgfalt nicht der Maßstab einer außergewöhnlich umsichtigen Person, sondern jener eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen angelegt. Dem Entlastungsbeweis nach Art 2054 Abs 1 c.c. wird durch die Rechtsprechung jedoch ein objektiver und durchaus strenger Maßstab zugrunde gelegt. Um die Verschuldensvermutung zu widerlegen und eine Haftungsbefreiung zu erreichen ist nämlich die Beachtung aller Verkehrsregeln allein nicht ausreichend. Vielmehr ist Beweis darüber zu führen, dass es – selbst unter Berücksichtigung aller Sorgfaltsregeln des Straßenverkehrs – objektiv unmöglich war, das Unfallereignis zu vermeiden, sodass der Schadenseintritt letztlich auf Zufall beruhte. Das Tatbestandsmerkmal des „Zufalls“ ist durch ein nicht vorhergesehenes und unvorhersehbares Element gekennzeichnet, liegt außerhalb jeder menschlichen Kontrolle, wodurch der Eintritt des Erfolgs unvermeidbar wird, und weist für das mitteleuropäische Rechtsverständnis inhaltlich durchaus enge Berührungspunkte mit jenem der „höheren Gewalt“ auf (S 12 in ON 69).

2.1.2. Art 2054 Abs 2 c.c. enthält für den (wie auch hier vorliegenden) Fall des Zusammenstoßes von Fahrzeugen im Hinblick auf mögliche Beweisschwierigkeiten eine Sonderregelung. Für diesen Fall wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder Fahrzeuglenker bei der Verursachung des von den einzelnen Fahrzeugen erlittenen Schadens gleichermaßen mitgewirkt hat (RS0045395).

Diese Vermutung greift jedoch allein dann ein, wenn vom Anspruchsteller zunächst überhaupt eine Kollision von Fahrzeugen nachgewiesen wird und sofern das befasste Gericht sodann nach Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kein anderes Ausmaß der Verschuldensteilung feststellen kann. Das heißt die Vermutung ist subsidiär und kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn sich der genaue Unfallhergang nicht aufklären lässt bzw die Verursachungs- und Verschuldensanteile der beteiligten Fahrzeugführer nicht ermittelbar sind (S 13 in ON 69).

Die Feststellung der (Mit-)Verantwortlichkeit des einen befreit grundsätzlich noch nicht ohne weiteres den anderen Fahrzeuglenker von der Verschuldensvermutung nach Art 2054 Abs 2 c.c. (S 13 in ON 69). Sofern aber nach dem Beweisverfahren feststeht, dass einer der betroffenen Fahrzeugführer das Alleinverschulden an der Fahrzeugkollision trifft, greift die Vermutung des Art 2054 Abs 2 c.c. also nicht ein und es ist auch kein weiterer Nachweis des anderen Kollisionsbeteiligten (nach Art 2054 Abs 1 c.c.) mehr erforderlich, alles zur Vermeidung des Unfalls getan zu haben (S 14 in ON 69).

Für Art 2054 Abs 2 c.c. ist also dann kein Raum, wenn das Alleinverschulden eines Kollisionsteilnehmers feststeht oder die Quoten des Mitverschuldens der beiden Kollisionsteilnehmer im Sinn der individuellen haftungsbegründenden Verantwortlichkeit des jeweiligen Lenkers konkret feststehen (S 9 in ON 87, S 14 in ON 69). Im letztgenannten Fall ist aufgrund des spezifischen Mitverschuldens (über den Verweis in Art 2056 c.c.) vielmehr Art 1227 Abs 1 c.c. heranzuziehen und der Gesamtschaden entsprechend der jeweiligen Verantwortlichkeit unter den Beteiligten (nach Quoten) aufzuteilen (S 14 in ON 69).

2.1.3. Nach Art 1227 Abs 1 c.c. ist im Fall einer beiderseitigen haftungsbegründenden Verantwortlichkeit (Mitverschulden bei der Schadensentstehung) der Gesamtschaden grundsätzlich unter den Beteiligten (nach Quoten) aufzuteilen. Umstände, die es rechtfertigen, den Schädiger mit einer Haftpflicht zu belasten, müssen korrespondierend auch in der Person des Geschädigten einen Anspruch kürzen (S 10 in ON 69). Im Fall eines Mitverschuldens durch den Geschädigten ist daher sein gesamter Anspruch um die Mitverschuldensquote zu kürzen (S 18 in ON 69).

2.2. Der italienischen Straßenverkehrsordnung (Nuovo codice della strada, in der Folge: c.d.s.) lassen sich zur Beurteilung des Fahrverhaltens der beiden Unfalllenker insbesondere folgende Bestimmungen entnehmen:

2.2.1. Gemäß Art 148 Abs 10 c.d.s. ist das Überholen in der Nähe von Kurven, Kuppen und bei schlechter Sicht verboten (außer die Straße weist zwei getrennte Fahrbahnen oder eine Einbahnstraße oder mindestens zwei Fahrspuren in gleicher Fahrtrichtung samt entsprechenden Fahrbahnmarkierungen auf). Ein Fahrzeugführer, der ein anderes Fahrzeug überholen will, hat nach Art 148 Abs 2 c.d.s. (unter anderem) zunächst zu prüfen, ob die Sichtverhältnisse das Ausführen des Manövers zulassen, ohne dass dieses eine Gefahr oder ein Hindernis für andere darstellt. Darüber hinaus hat er sich zu vergewissern, dass ausreichend freier Platz zur vollständigen Durchführung des Manövers (vor allem wenn er mehrere Fahrzeuge überholen will) unter Berücksichtigung des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer (insbesondere auch des Gegenverkehrs) vorhanden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss er davon Abstand nehmen, das Überholmanöver aus- oder weiterzuführen (S 17 in ON 69).

Ein Überholverbot und ebenso das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie dienen nach italienischem Recht insbesondere dem Schutz des Gegenverkehrs (S 17 in ON 69).

2.2.2. In Art 143 Abs 1 c.d.s. ist das Rechtsfahrgebot für Fahrzeuge, auch bei freier Straße, normiert. Dieses ist – wie in Art 143 Abs 3 c.d.s. ausdrücklich hervorgehoben wird – insbesondere auch beim Befahren von Kurven zu beachten, um zu vermeiden, dass das Fahrzeug aufgrund der Wirkung der Fliehkraft auf die Gegenfahrbahn gerät (S 17 in ON 69). Das Rechtsfahrgebot bedeutet, dass Fahrzeuge in der Nähe des rechten Fahrbahnrands fahren müssen (S 8 in ON 87).

3. Anspruchsgrund und Verschuldensteilung:

3.1. Die Beklagte stellt in ihrer Berufung nicht mehr in Abrede, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs eine Sperrlinie überfahren und gegen ein Überholverbot verstoßen hat und sich im Kollisionszeitpunkt auf dem Fahrstreifen des Klägers befand, wo es auch zur Kollision kam, weshalb ihn ein Verschulden am Unfall trifft.

Zu klären verbleibt, ob der Kläger auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen einen Verstoß gegen Art 143 c.d.s. zu verantworten hat und/oder ob er aufgrund eines erforderlichen, aber nicht erbrachten Entlastungsbeweises nach Art 2054 c.c. für den halben Schaden selbst einzustehen hat.

3.2. Dem eingeholten Rechtsgutachten ist zu entnehmen, dass (auch) das italienische Deliktsrecht nur Schäden ausgleicht, die von der übertretenen Norm verhindert werden sollen. Es kommt daher auf den Schutzzweck der Norm an (S 11 f in ON 69). Nun lässt sich zwar – wie dargestellt – dem Rechtsgutachten entnehmen, dass das in Art 143 c.d.s. normierte Rechtsfahrgebot insofern dem Schutz des Gegenverkehrs dient, als es verhindern will, dass Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten (S 17 in ON 69). Offen geblieben ist jedoch, ob die Norm auch dem Schutz jenes Gegenverkehrs dient, der in unzulässiger Weise in den Fahrstreifen des gegen das Rechtsfahrgebot Verstoßenden gelangt ist. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil sich an der alleinigen Haftung der Beklagten im Ergebnis nichts ändert:

3.3. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger der strenge Entlastungsbeweis des Art 2054 Abs 1 c.c. schon deshalb nicht gelungen, weil – völlig unabhängig von der Reichweite des Schutzzwecks des Rechtsfahrgebots des Art 143 c.d.s. – der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre, wenn er eine Fahrlinie zur Gänze auf der östlichen Hälfte seines Fahrstreifens eingehalten hätte. Dass der Schadenseintritt auf Zufall beruhen würde, kann daher jedenfalls nicht angenommen werden. Den Kläger trifft daher aufgrund der Vermutung in Art 2054 Abs 1 c.c. zunächst grundsätzlich ein Verschulden.

3.4. Wäre nun die Vermeidung eines Zusammenstoßes im Gegenverkehr auf dem eigenen Fahrstreifen vom Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes Art 143 c.d.s. nicht umfasst, so wäre das Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs am Unfall erwiesen und Art 2054 Abs 2 c.c. nicht (mehr) einschlägig und damit auch der Entlastungsbeweis nach Art 2054 Abs 1 c.c. nicht mehr erforderlich. Diesfalls träfe die Beklagten die alleinige Haftung für die Unfallschäden.

3.5. Sollte das Rechtsfahrgebot des Art 143 c.d.s. hingegen auch einen die Fahrbahnmitte unzulässigerweise überfahrenden Gegenverkehr schützen, wäre dem Kläger im Hinblick auf die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Ursache dafür, warum sich der Kläger im Kollisionszeitpunkt auf der westlichen Hälfte seines Fahrstreifens befand (was ein Verschulden des Klägers gerade offen lässt), der Beweis des Alleinverschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs nicht gelungen.

Gelingt der Entlastungsbeweis des Art 2054 Abs 2 c.c. zwar nicht im Sinn einer vollen Entlastung, wohl aber im Sinn eines überwiegenden Mitverschuldens eines der Beteiligten, so ist Art 1227 Abs 1 c.c. zu beachten und eine Verschuldensteilung vorzunehmen (2 Ob 119/78 = ZVR 1980/88; 8 Ob 97/81 = ZVR 1982/125; OLG Wien 11 R 22/92 = ZVR 1992/179).

Diesen Beweis des überwiegenden Verschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs hat der Kläger aber selbst dann erbracht, wenn man aufgrund des von ihm nicht erbrachten Entlastungsbeweises nach Art 2054 Abs 1 c.c. die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zum Grund dafür, weshalb der Kläger im Kollisionszeitpunkt auf der westlichen Hälfte seines Fahrstreifens spurte, sowie dazu, wie weit nach links innerhalb seines Fahrstreifens er genau fuhr, zu Lasten des Klägers auslegt. Der diesfalls zu unterstellenden Verletzung des Rechtsfahrgebots durch den Kläger stehen nämlich die sehr viel gewichtigeren Verstöße des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs gegen ein Überholverbot in einem Kurvenbereich einerseits in Verbindung mit dem Überfahren einer Sperrlinie andererseits bei einer nachfolgenden Kollision auf dem Fahrstreifen des Klägers gegenüber. Dabei zu berücksichtigen ist noch, dass es – wie das Erstgericht zwar disloziert, aber dennoch unangefochten feststellte (US 16) – eine übliche Fahrlinie für das Durchfahren einer (Links-)Kurve mit einem Motorrad darstellt, wenn sich diese von der Kurvenaußenseite kontinuierlich nach links in Richtung Fahrstreifenmitte bewegt.

3.6. Die folglich nach Art 1227 Abs 1 c.c. vorzunehmende Verschuldensabwägung hätte wiederum die alleinige Haftung der Beklagten zur Folge, weil – wie nachstehende Ausführungen zeigen – (auch) nach italienischem Recht das Verschulden des Klägers diesfalls zu vernachlässigen wäre:

In dem im Verfahren eingeholten Rechtsgutachten wurde ausgeführt, dass in einem Ausführungsdekret (D.P.R. Nr. 254 vom 18.7.2006) allgemeine Angaben zu spezifischen Unfallsituationen zeichnerisch und tabellarisch dargestellt werden, die als Hilfestellung zur Falllösung dienen können. Im Fall eines Frontalzusammenstoßes zweier Fahrzeuge im Gegenverkehr ist dabei bei Überfahren der Mittelachse der Fahrbahn durch beide Fahrzeuge grundsätzlich gleichteiliges Verschulden anzunehmen, während bei Überfahren der Mittelachse der Fahrbahn nur durch ein Fahrzeug dem Führer dieses Fahrzeugs das Alleinverschulden zugewiesen wird (S 15 in ON 69; S 2 f in ON 69.1).

Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Fahrbahnmitte jedenfalls nicht überfuhr und sich die Kollision auf dem Fahrstreifen des Klägers zutrug, ist daher ebenfalls vom Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs auszugehen.

Auch einem Überholten wurde es im Übrigen in einem anderen Fallbeispiel nicht zum Vorwurf gemacht, dass er noch innerhalb seiner Fahrspur mit seiner Fahrlinie etwas nach links abgedriftet war, während der Überholende den Vorgang mit zu geringem Seitenabstand durchführen wollte, was zum Verkehrsunfall geführt hatte (S 18 in ON 69).

3.7. Im Ergebnis hat das Erstgericht sohin frei von Rechtsirrtum die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht.

4. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor. Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht die Fahrbahn- und Fahrstreifenbreite, die Breite des Klagsfahrzeugs und den Kollisionsbereich im Sinn des Abstands von der Sperrlinienmitte (in der Fahrbahnmitte) ohnedies feststellte, bedurfte es der gesonderten Feststellung des Seitenabstands des Klagsfahrzeugs (Klägers) zum rechten Fahrbahnrand im Kollisionszeitpunkt zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht.

III. Der Berufung der Beklagten bleibt damit insgesamt ein Erfolg versagt.

IV. Verfahrensrechtliches:

1. Die Kostenentscheidung gründet in §§ 41, 50 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Beklagte hat dem Kläger dessen tarifgemäß verzeichnete Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

2. Ein Bewertungsausspruch hatte im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Teil des Zahlungsbegehrens bildete, nicht zu erfolgen.

3. Bei der Frage der Vornahme der Verschuldensteilung nach ausländischem Recht bzw der Auslegung des Art 2054 c.c. handelt es sich um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen (2 Ob 10/03i; vgl 2 Ob 179/15k). Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

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