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1R12/26p•OLG Innsbruck 1R12/26p
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, und 2. C* B*, wohnhaft ebendort, beide vertreten durch Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH Co KG in Bludenz, wider die beklagte Partei D* B*, vertreten durch Mag. Andrea Rinderer, LL.M.,Rechtsanwältin in Bürs, als Verfahrenshelferin, wegen Zahlung von CHF 8.000,-- s.A. [an beide klagende Parteien] und CHF 8.033,25 s.A. [an den Erstkläger], über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.10.2025, **45, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend a b g e ä n d e r t , sodass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1.1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen den Betrag von CHF 8.000,-- samt 3,5 % Zinsen p.a. seit 1. Jänner 2000 zu bezahlen.
1.2. Das Mehrbegehren der klagenden Parteien, wonach der zu Punkt 1.1. angeführte Betrag von CHF 8.000,-- wertgesichert nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1996 = 100 zu bezahlen sei, wobei die Ausgangsbasis für die Wertsicherung die Indexzahl für den Monat Jänner 2000 und der geschuldete Betrag von CHF 8.000,-- am Zahlungstag anhand der dann jüngsten veröffentlichten Indexzahl für den VPI 1996 an den geänderten Geldwert anzupassen sei, wird
a b g e w i e s e n .
2.1. Das weitere Hauptzahlungsbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden den Betrag von CHF 8.033,25 wertgesichert nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1996 = 100 und zuzüglich 3,5 % p.a. seit 1. Jänner 2000 zu bezahlen, wobei die Ausgangsbasis für die Wertsicherung die Indexzahl für den Monat Jänner 2000 und der geschuldete Betrag von CHF 8.033,25 am Zahlungstag anhand der dann jüngsten veröffentlichten Indexzahl für den VPI 1996 an den geänderten Geldwert anzupassen sei, wird
a b g e w i e s e n .
2.2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der erstklagenden Partei den Betrag von EUR 4.960,84 samt 3,5 % Zinsen p.a. seit 1. Jänner 2000 zu bezahlen, dies in monatlichen Teilbeträgen zu EUR 106,--, fällig jeweils am Ersten eines jeden Monats und beginnend mit dem Monat, der dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils folgt.
2.3. Das Mehrbegehren der erstklagenden Partei, wonach der zu 2.2. genannte Betrag von EUR 4.960,84 wertgesichert nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1996 = 100 und bei sofortiger Fälligkeit zu bezahlen sei, wobei die Ausgangsbasis für die Wertsicherung die Indexzahl für den Monat Jänner 2000 und der geschuldete Betrag von EUR 4.960,84 am Zahlungstag anhand der dann jüngsten veröffentlichten Indexzahl für den VPI 1996 an den geänderten Geldwert anzupassen sei, wird
a b g e w i e s e n .
3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 453,10 bestimmten anteiligen Barauslagen zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens (einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang) gegeneinander aufgehoben.“
II. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger und der Beklagte sind Brüder. Die Zweitklägerin ist die Ehegattin des Erstklägers.
Verfahrensgegenständlich sind Rückzahlungsansprüche der Kläger aus vom für den Beklagten geleisteten Zahlungen bzw an ihn übergebenen Geldbeträgen.
Der Beklagte wohnte und wohnt stets in Österreich. Der Erstkläger wohnte bis Ende 1993 in Österreich und ist im Jahr 1994 in die Schweiz gezogen. Die Zweitklägerin wohnt jedenfalls seit 1999 in der Schweiz.
Zu den Zahlungen des Erstklägers bis 5.11.1995:
Der Erstkläger beglich die nachfolgend in einer Tabelle angeführten Schulden des Beklagten. Er übergab den jeweiligen Geldbetrag entweder an die gemeinsame Mutter, welche das Geld dann an den Beklagten weitergab, oder der Erstkläger übergab dem Beklagten das Geld direkt bzw beglich den Betrag beim jeweiligen Gläubiger des Beklagten.
Es kann dabei nicht festgestellt werden, an welchem Ort die einzelnen Positionen übergeben bzw bezahlt wurden, dies mit Ausnahme der an die Mutter in Österreich übergebenen Geldbeträge. Sofern in der nachfolgenden Tabelle keine Datumsangaben angeführt sind, kann der genaue Übergabezeitpunkt nicht festgestellt werden. Der Zeitpunkt lag jedoch vor 1994:
Datum
Text
Betrag
** Rechnung
ATS 750,00
E*
ATS 276,00
Krankenkasse
ATS 500,00
F*
ATS 371,60
Kirchenbeitrag
ATS 1.387,00
G*
ATS 6.614,00
H*
ATS 38.500,00
Zigaretten
ATS 290,00
Bar
ATS 500,00
Bar
ATS 1.500,00
Bar
ATS 1.400,00
Bar
ATS 1.500,00
Bar
ATS 2.000,00
Gericht **
ATS 22.050,00
Gericht **
ATS 580,00
Kreditkosten
ATS 3.064,00
Bar
ATS 1.000,00
Gesamt
ATS 82.282,60
[Die Summe von ATS 82.282,60 entspricht beim Wechselkurs 1 Euro = 13,7603 ATS einem Betrag von EUR 5.979,71.]
Der Erstkläger und der Beklagte kamen überein, dass die obenstehenden Positionen vom Beklagten zurückgezahlt werden sollten. Der Beklagte war in den Jahren vor 1995 in finanziellen Schwierigkeiten. Der Erstkläger sagte zum Beklagten, er solle die Beträge zurückzahlen, wenn der Beklagte wieder Geld habe, was der Beklagte akzeptierte. Über das anwendbare Recht, über Zinsen, eine Wertsicherung oder darüber, in welcher Währung zurückgezahlt werden sollte, wurde nicht gesprochen.
Der Beklagte zahlte im Zeitraum zwischen 20.5.1996 und 20.3.1997 in sieben Raten zu jeweils ATS 2.000,-- insgesamt ATS 14.000,-- [entspricht EUR 1.017,42] an den Erstkläger zurück. Darüber hinaus leistete der Beklagte keine Zahlungen.
Bei Abzug der Zahlungen von insgesamt ATS 14.000,-- vom Betrag von ATS 82.282,60 ergibt sich ein Betrag von ATS 68.282,60 [entspricht EUR 4.962,29].
Zur Geldübergabe von CHF 8.000,-- in Zürich:
Am 30.8.1999 übergaben die beiden Kläger dem Beklagten in Zürich CHF 8.000,--, weil der Beklagte wiederum Geld benötigte. Dabei unterschrieb der Beklagte folgende zwei Dokumente:
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, D* B*, dass ich von meinem Bruder A* B* und seiner Frau C* B* am 30.8.1999 8.000 sfr […] erhalten habe. Der Rückzahlungsmodus wird gesondert vereinbart. Zürich, am 30.8.1999“
Schuldurkunde
errichtet zwischen:
und
C* B*, Hausfrau, […]
als Gläubiger
als Schuldner
D* B* bestätigt hiemit, von A* B* und C* B* zwischen 1994 und 1999 Bargeld in der Gesamtsumme von
CHF 16.033,--
[…]
erhalten zu haben und diesen Betrag aufrecht und ohne Einrede schuldig zu sein.
Das Darlehen wird mit 3,5 % pro Jahr verzinst.
Das Darlehen ist wertgesichert zurückzuzahlen, damit die Kaufkraft des Darlehensbetrages erhalten bleibt.“
Anlässlich der Goldenen Hochzeit der Eltern des Beklagten und des Erstklägers unterfertigte der Beklagte im Herbst 2011 eine weitere von den Klägern vorbereitete Urkunde, wobei die erste Seite dieser ebenso als „Schuldurkunde“ bezeichneten Urkunde den völlig identen Wortlaut mit der am 30.8.1999 vom Beklagten unterfertigten Schuldurkunde aufweist. Die Seite 2 dieser Urkunde enthält die Aufstellungen der Zahlungen des Erstklägers bis 5.11.1995 in Höhe von insgesamt ATS 82.282,60 sowie die am 30.8.1999 erfolgte Zahlung über CHF 8.000,-- sowie die Rückzahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt ATS 14.000,--, wobei die Restschulden von ATS 68.282,60 und CHF 8.000,-- bei Umrechnung in CHF zusammen Schulden des Beklagten in Höhe von insgesamt CHF 16.033,25 entsprechen sollten. Die Seite 3 dieser Schuldurkunde vom Herbst 2011 enthält eine Schuldenaufstellung mit Zinsen, berechnet auf die Jahre 1999 bis 2011 jeweils in CHF, wobei sich zum 31.12.2011 ein Schuldenstand mit Zinsen (aber ohne Wertsicherung) von CHF 25.074,86 ergebe.
Als der Beklagte am 30.8.1999 und anlässlich der Goldenen Hochzeit der Eltern im Herbst 2011 die oben angeführten Schuldurkunden unterfertigte, hatte er keinen Überblick mehr darüber, wie hoch der aktuelle Schuldenstand (Höhe der Schulden) ist. Er wusste aber, dass noch Schulden zu zahlen sind.
Zur Insolvenz:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 16.12.2011 wurde über das Vermögen des Beklagten ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 13.6.2019 wurde das Abschöpfungsverfahren beendet und dem Beklagten die Restschuldbefreiung erteilt.
Die Kläger haben ihre Forderung in diesem Insolvenzverfahren nicht angemeldet. Weder der Beklagte noch ein anderes Familienmitglied noch sonst jemand verständigten den Erstkläger oder die Zweitklägerin von diesem Insolvenzverfahren. Der Beklagte wusste im Zeitraum der Antragstellung auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens bis zur später erteilten Restschuldbefreiung, dass er den Klägern noch etwas schuldete.
In diesem – nicht immer wörtlich wiedergegebenen – Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Streitteile haben nunmehr anlässlich der Tagsatzung vom 3.6.2025 zur Klärung der hier geltend gemachten Rückzahlungsansprüche die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.
ZU DEN KLAGEBEGEHREN UND ZUM BEIDERSEITIGEN VORBRINGEN:
Die Kläger stellten mit der am 8.2.2023 eingebrachten und später modifizierten Klage nachfolgende Zahlungsbegehren, wobei die Unterstreichungen zur Verdeutlichung durch das Berufungsgericht erfolgten:
„1. Der Beklagte ist schuldig, den Klägern zur ungeteilten Hand den Betrag von CHF 8.000,--
in eventu (erstes Eventualbegehren)
den Betrag von EUR 8.101,60 zu bezahlen.
2. Der Beklagte ist zusätzlich schuldig, dem Erstkläger den Betrag von CHF 8.033,25
in eventu (zweites Eventualbegehren)
den Betrag von EUR 4.960,84 zu bezahlen.“
Sowohl in den beiden Hauptbegehren als auch den dazugehörigen Eventualbegehren wurde zu den jeweils in CHF und Euro begehrten Beträgen zusätzlich nachfolgende Zahlungsmodalität geltend gemacht:
„…. den Betrag von …. wertgesichert nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 1996 = 100 und zuzüglich 3,5 % Zinsen p.a. seit 1.1.2000 zu bezahlen, wobei die Ausgangsbasis für die Wertsicherung die Indexzahl für den Monat Jänner 2000 und der geschuldete Betrag von [CHF bzw EUR] am Zahlungstag anhand der dann jüngsten veröffentlichten Indexzahl für den VP 1996 [gemeint wohl VPI 1996] an den geänderten Geldwert anzupassen ist.“
Die Kläger brachten dazu im Wesentlichen vor, dass „sie“ dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von CHF 16.033,-- gewährt hätten. Die Darlehensvaluta seien dem Beklagten auch zugezählt worden. Es seien Zinsen in der Höhe von 3,5 % p.a. sowie eine Wertsicherung vereinbart worden.
Der Beklagte habe das Darlehen trotz Fälligkeit und mehrmaliger Mahnungen nicht zurückbezahlt. Er habe mehrmals die Forderung der Kläger anerkannt, so etwa durch die Schuldurkunde anlässlich der Goldenen Hochzeit der Eltern des Beklagten im Jahr 2011.
Die Forderung sei nicht verjährt. Als Umrechnungskurs sei jener gemäß dem „Anerkenntnis“ in Beilage 3 (gemeint somit in der im Herbst 2011 unterfertigten Schuldurkunde) herangezogen worden. In den „Anerkenntnissen“ habe der Beklagte auf Einreden (etwa die Einrede der Verjährung) verzichtet. Die Kläger hätten erstmals in diesem Rechtsstreit vom Privatkonkurs des Beklagten Kenntnis erhalten. Sie seien Verbraucher und wohnten seit Jahrzehnten in der Schweiz und hätten keine Kenntnis vom Privatkonkurs haben müssen. Der Beklagte habe es unterlassen, pflichtwidrig seine Verbindlichkeit gegenüber den Klägern im Insolvenzverfahren anzugeben. Die Kläger seien der Ansicht, dass es sich um eine echte Fremdwährungsschuld handle.
Die Kläger ergänzten im zweiten Rechtsgang – soweit noch von Relevanz –, dass sich der Umrechnungskurs von Schilling in Schweizer Franken aus der Schuldurkunde in Beilage 3 (vom Herbst 2011) ergebe. Mit der Unterfertigung der Urkunde in Beilage 3 hätten die Parteien einen übereinstimmenden Willen gehabt, dass der dort genannte Umrechnungskurs von Schilling in Schweizer Franken, nämlich 8,5 Schilling = 1 Schweizer Franken, herangezogen werde.
Die Darlehensverträge seien jeweils auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Hinsichtlich des Darlehensvertrags über CHF 8.000,-- habe der Beklagte die sofortige, jedenfalls aber sehr rasche Rückzahlung zugesichert, damit die Kläger das zurückbezahlte Darlehen für einen eigenen Hauskauf einsetzen könnten. Damals sei der Betrag von CHF 8.000,-- dem Beklagten in der Schweiz übergeben worden. Die Kläger hätten jahrelang bereits in der Schweiz gewohnt und dort ihr Geld in Schweizer Franken verdient, weshalb es völlig klar gewesen sei, dass sie sich bei der Rückzahlung des Darlehens nicht dem Wechselkursrisiko zwischen Schweizer Franken und Österreichischen Schilling aussetzen wollten. Sie hätten das Geld in Schweizer Franken gegeben und Schweizer Franken zurückerhalten wollen. Dies sei aus den Umständen klar und auch so vereinbart worden.
Die Schuldurkunde in Beilage 3 (anlässlich der Goldenen Hochzeit der Eltern im Herbst 2011) hätten die Kläger vom Beklagten unterschrieben haben wollen, da sie der einzige Beweis über die detaillierten Darlehensbeträge, die unstrittig in Schilling übergeben worden seien, dargestellt habe. Sie hätten die Unterfertigung vom Beklagten als Zeichen seiner Zustimmung und nach Meinung der Kläger auch als Zeichen des Anerkenntnisses, dass er den dort angeführten Betrag schulde und dass auch dort dieser für die Schillingbeträge aus den 90-er Jahren ein Umrechnungskurs in Schweizer Franken zwischen den Parteien festgelegt worden sei, haben wollen.
Bei der Wertsicherung sei es darum gegangen, dass „die Kaufpreis“ (gemeint wohl: der Wert) des Darlehensbetrages erhalten bleibe. Die Kläger würden dafür den VPI 1996 heranziehen, da dieser im Zeitpunkt der Zuzählung der Darlehensbeträge in Kraft gewesen sei.
Überhaupt hätten die Kläger zum Beklagten seit Jahren keinen Kontakt mehr unterhalten. Zwischen ihnen bestünde seit vielen Jahren keine geschwisterliche oder verschwägerte Beziehung mehr, was auch auf die Enttäuschung darauf zurückzuführen sei, dass der Schweizer Franken-Betrag in Höhe von 8.000,-- nicht zurückbezahlt worden sei. Die Kläger hätten den Beklagten nur noch selten wie etwa bei Familienfesten wie der Goldenen Hochzeit der Eltern gesehen.
Der Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, er sei deswegen in Zahlungsschwierigkeiten geraten, da er in jungen Jahren übermäßig dem Alkohol zugesprochen habe. Wie viel Geld der Erstkläger für ihn aufgewendet habe, sei ihm unbekannt. Zwischen ihm und seinem Bruder sei bei den Geldübergaben vereinbart worden, dass das Geld zurückzuzahlen sei, wenn der Beklagte wieder einmal Geld habe, allerdings ohne Wertsicherung und ohne Zinsen. Ebenso wenig sei eine bestimmte Währung vereinbart worden. Richtig sei, dass er anlässlich einer Feier ein Dokument unterschrieben habe, wobei er damals allerdings in einem zurechnungsunfähigen Zustand gewesen sei.
Die Klagsforderung sei verjährt, da diese im November 2018 fällig gestellt, die Klage jedoch erst viereinhalb Jahre nach dieser Fälligstellung erhoben worden sei.
Dem Beklagten sei aufgrund des eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden, weshalb die Kläger schon aus diesem Grund nichts mehr fordern könnten. Über dieses Verfahren habe er die Kläger verständigt. Der Beklagte habe die Verbindlichkeiten gegenüber seinem Bruder im Insolvenzverfahren auch angegeben. Wenn die Kläger die Forderungen im Konkursverfahren nicht angemeldet hätten, liege dies in ihrem Verantwortungsbereich. Überhaupt seien die Kläger schon im Vorfeld der Goldenen Hochzeit der Eltern über das anstehende Konkursverfahren des Beklagten informiert gewesen. Ansonsten hätte das neuerliche „Schuldanerkenntnisformular“ keinen Sinn gemacht.
Im zweiten Rechtsgang ergänzte der Beklagte – soweit für dieses Berufungsverfahren noch von Bedeutung –, dass niemals ein übereinstimmender Wille hinsichtlich eines Umrechnungskurses von 8,5 hinsichtlich Schweizer Franken zu Schilling vereinbart worden sei. Bei Unterfertigung der Schuldurkunden sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der gesamt geschuldete Betrag CHF 16.033,25 sein sollte.
Eine Rückzahlung des in Schillingbeträgen erfolgten Darlehens in Schweizer Franken sei zu keinem Zeitpunkt ausgemacht gewesen. Auch habe sich dies nicht aus den Gegebenheiten anlässlich der Darlehensvereinbarung erschlossen. Das Darlehen (in ATS) sei in Österreich übergeben worden. Der Beklagte sei schließlich auch davon ausgegangen, dass die ihm geliehenen Schweizer Franken in Schilling zurückzuzahlen seien. Eine Indexanpassung, Zinsen oder ähnliches sei niemals besprochen worden. Die Parteien seien bei der Übergabe der Darlehenssummen übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Beklagte das (gemeint: die) Darlehen erst dann zurückzahlen werde, wenn er wieder zu Geld komme. Der Zeitpunkt der Vereinbarung einer allfälligen Rückzahlung, wenn er wieder zu Geld komme, sei irgendwann zwischen 1995 bis 1999 gewesen, als noch ein guter Kontakt zwischen den Geschwistern bestanden habe. Sonst hätte der (Erst-)Kläger dem Beklagten überhaupt kein Geld geliehen.
Der Beklagte habe den Erstkläger über sein Handy in schriftlicher Form vom anstehenden Privatinsolvenzverfahren informiert. Auch hätten die Kläger Kenntnis von der finanziellen Situation des Beklagten gehabt. Es mache sonst keinen Sinn, dass nur knapp innerhalb eines halben Jahres vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens neuerlich eine Schuldurkunde dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt werde. Das Motiv für die (neuerlich beabsichtigte) Unterfertigung der Schuldurkunde im Jahr 2011 sei eindeutig in der Kenntnis des anstehenden Schuldenregulierungsverfahrens gelegen.
Das Klagebegehren sei nach wie vor unschlüssig und auch nicht nachvollziehbar. Überhaupt habe der Beklagte weder im Jahr 1999 noch im Jahr 2011 den genauen Inhalt der Schuldurkunde gelesen. Die vom (Erst-)Kläger vorformulierten Zinsen samt Wertsicherungsklausel seien nicht vereinbart gewesen und daher nicht Bestandteil des Darlehensvertrags geworden.
ZU DEN BISHERIGEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN:
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 26.2.2024 gab das Erstgericht den beiden (Haupt-)Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Über Berufung des Beklagten wurde dieses Urteil mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.10.2024, 1 R 106/24h, aufgehoben. Das Berufungsgericht begründete den Aufhebungsbeschluss im Wesentlichen mit fehlender Entscheidungsreife und unterlassenen Erörterungen zur Frage des anzuwendenden Rechts, zur Unschlüssigkeit der Einklagung einer echten Fremdwährungsschuld hinsichtlich der in Schilling ausbezahlten Darlehensbeträge sowie zur Unschlüssigkeit in Bezug auf die Heranziehung eines österreichischen Wertmaßstabs (Index). Es wurden auch noch weitere Feststellungen zur Frage der Fälligkeit und im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten für notwendig erachtet.
Das Erstgericht gab auch im zweiten Rechtsgang mit dem nunmehr angefochtenen Urteil den beiden Hauptbegehren (auf Zahlung von CHF 8.000,-- wertgesichert s.A. bzw auf Zahlung von CHF 8.033,25 wertgesichert s.A.) statt, dies mit der Einschränkung, dass der an den Erstkläger (alleine) zu entrichtende Betrag von CHF 8.033,25 in „monatlichen Teilbeträgen von CHF 100,--, fällig je am 1. eines jeden Monats“ zu zahlen sei. Eine Abweisung des auf sofortige Fälligkeit dieses Betrages abstellenden Mehrbegehrens erfolgte im Spruch der Entscheidung nicht.
Es legte seiner Entscheidung neben dem bereits eingangs der nunmehrigen Entscheidungsbegründung referierten Sachverhalt die auf Seiten 5 bis 12 des Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden davon nachfolgende Sachverhaltsannahmen – nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die vom Beklagten in seiner nunmehrigen Berufung erkennbar bekämpften Feststellungen in Fettdruck und mit vorangestellten Ziffern verdeutlicht werden:
„(….)
[Sommer 1999]
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 1999 rief der Beklagte den Erstkläger an und sagte, er bräuchte dringend Geld. Der Beklagte fragte, ob die Kläger dem Beklagten CHF 8.000,-- leihen könnten. Die Kläger waren zunächst zurückhaltend, da sie selbst in naher Zukunft eine Eigenleistung für den Kauf einer Eigentumswohnung an eine Bank leisten mussten. Nachdem der Beklagte versprach, dass er das Geld sicher zurückzahlen würde, sagte der Erstkläger für sich und im Namen der Zweitklägerin zu, dass sie dem Beklagten CHF 8.000,-- als Darlehen geben können. Der Beklagte müsse jedoch CHF 8.000,-- zeitnah bis spätestens März 2000 zurückzahlen. Der Beklagte sagte, dass dies für ihn in Ordnung sei. Sie vereinbarten als Tag der Übergabe den 30.8.1999. Über die Frage, ob Zinsen für das Darlehen über CHF 8.000,-- und in welcher Höhe zu zahlen sind, ob das Darlehen wertgesichert werden sollte oder ob der Beklagte den Betrag der Mutter oder den Klägern direkt (zurück-)zahlen sollte, sprachen die Kläger weder im oben genannten Telefonat noch anlässlich der am 30.8.1999 stattgefundenen Übergabe mit dem Beklagten.
Am 30.8.1999 übergaben die Kläger dem Beklagten CHF 8.000,-- in Zürich. Dabei unterschrieb der Beklagte zwei Dokumente [die Empfangsbestätigung in Beilage A sowie die Schuldurkunde in Beilage 4], wobei die Kläger das Dokument zu 2. [die Schuldurkunde] bei sich zu Hause formulierten, ausdruckten und anschließend dem Beklagten am 30.8.1999 zur Unterschrift überreichten:
(…. [der Text dieser beiden Urkunden wurde bereits eingangs dieser Entscheidungsbegründung wiedergegeben])
Zum Zeitpunkt der Unterfertigung des oben unter 2. abgebildeten Schriftstücks [Schuldurkunde] hatten die Kläger und der Beklagte den übereinstimmenden Willen, dass die in der Urkunde festgehaltenen Regelungen auf die für den Beklagten bezahlten bzw an ihn übergebenen Beträge angewendet werden. Die Klausel zur Wertsicherung der Beträge nach Kaufkraft nahm der Erstkläger in die Schuldurkunde auf, da er der Ansicht war, dass die in Schilling geleisteten Beträge schon lange zurückliegen und der Wert nicht mehr widergespiegelt wird.
Vor der Erstellung der Schuldurkunde hat sich der Erstkläger bei einer Bank erkundigt, wie hoch der Umrechnungskurs ATS zu CHF im August 1999 war.
Im Jahr 1999 wohnten beide Kläger in der Schweiz und verdienten auch beide Schweizer Franken. Weiters war die Eigenleistung der Bank auch in Schweizer Franken zu leisten.
[Herbst 2011]
Anlässlich der Goldenen Hochzeit der Eltern der Brüder unterfertigte der Beklagte im Herbst 2011 folgende von den Klägern zu Hause vorbereitete Urkunde, wobei zu diesem Zeitpunkt sowohl die Kläger als auch der Beklagte den übereinstimmenden Willen hatten, die von den Klägern für den Beklagten bezahlten bzw an ihn übergebenen Geldbeträge der Vergangenheit wie folgt zu regeln:
(…. [es folgt hier der Text der Schuldurkunde in Beilage 3])
[1] Der Beklagte war bei der Goldenen Hochzeit in der Lage, die Folgen der Unterfertigung des obenstehenden Dokuments zu verstehen und seinen Willen entsprechend zu bestimmen, wobei er dem Inhalt des obenstehenden Dokuments zustimmte und durch die Unterschrift seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. Er war demnach auch in der Lage, sich entsprechend zu verhalten.
[2] Die Kläger wollten weiters mit der Unterfertigung der Schuldurkunde durch den Beklagten bei der Goldenen Hochzeit im Jahr 2011 Sicherheit über den Bestand der Schulden erlangen, da seit der letzten Rückzahlung bereits lange Zeit verstrichen war. Auch sollte der Beklagte nach Intention der Kläger über den aktuellen Schuldenstand inklusive Zinsen informiert werden.
(….)
(Auch) Weitere Einzelheiten wurden nicht besprochen. So legte der Erstkläger die Schuldurkunde (Beilage 3) am Tag der Goldenen Hochzeit vor dem Beklagten auf den Tisch und sagte zu ihm: „Bitte lies dir das durch und unterschreibe das im Anschluss“. Der Beklagte las die Schuldurkunde und unterschrieb diese nach Durchsicht.
Zu den Zeitpunkten der Unterschriftsleistungen unter die beiden Schuldurkunden (Beilagen 3 und 4) hatte der Beklagte keinen Überblick mehr darüber, wie hoch der aktuelle Schuldenstand und die Höhe der Schulden war, er wusste aber, dass noch Schulden zu bezahlen sind.
Zur Insolvenz:
(….)
Weder der Beklagte noch ein anderes Familienmitglied oder sonst jemand verständigten den Erstkläger oder die Zweitklägerin von diesem Insolvenzverfahren, wobei der Beklagte im Zeitraum der Antragstellung auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wusste, dass er den Klägern noch etwas schuldete.
[3] Die Kläger erfuhren erstmals in der Verhandlung vom 23.5.2023 aufgrund des Vorbringens des Beklagten, dass ein Schuldenregulierungsverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war.
Die Kläger nahmen zu keinem Zeitpunkt vor dem 23.5.2023 Einsicht in die Insolvenzdatei. Der Beklagte machte gegenüber dem Insolvenzgericht keine Angaben dahingehend, dass eine Forderung der Kläger offen ist. Folglich kam es auch zu keiner Verständigung der Kläger über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens durch das Insolvenzgericht. Seit 1999 gab es kaum Kontakt zwischen dem Beklagten und den Klägern.
Einkommensverhältnisse des Beklagten:
(….)
Der Umrechnungskurs von CHF zu EUR am 8.2.2023 (Tag der Klagseinbringung) betrug 1 : 1,013.
(….)“
In rechtlicher Beurteilung ging das Erstgericht aufgrund der nunmehr von den Parteien im zweiten Rechtsgang getroffenen Rechtswahl von der Anwendung österreichischen Rechts aus. Zu den in Schillingbeträgen an den Beklagten übergebenen bzw für ihn bezahlten Beträgen von restlich ATS 68.282,-- seien die Streitteile übereingekommen, dass der Beklagte das Darlehen dann zurückzahlen sollte, wenn er wieder Geld habe. Der Beklagte schulde insoweit Rückzahlung nur nach „Möglichkeit und Tunlichkeit“ im Sinne des § 904 dritter Satz ABGB. Aus Billigkeitserwägungen habe die Rückzahlung dieses Darlehens an den Erstkläger in monatlichen Raten zu CHF 100,-- zu erfolgen.
Zu den am 30.8.1999 übergebenen CHF 8.000,-- hätten die Parteien bereits im Vorfeld vereinbart, dass dieser Schweizer Franken-Betrag bis März 2000 zurückzuzahlen sei. Zudem seien die Parteien am 30.8.1999 zu einer Verzinsung der aushaftenden Darlehen von 3,5 % pro Jahr sowie einer Wertsicherung übereingekommen. Durch die Vorbereitung der Schuldurkunde durch die Kläger und die Unterfertigung des Beklagten sei insoweit eine schlüssige Vereinbarung zustandegekommen. Hinsichtlich der Rückzahlung des Betrages von CHF 8.000,-- handle es sich um eine echte Fremdwährungsschuld.
Zur Schuldänderung:
Zum Zeitpunkt der Unterfertigung der beiden Schuldurkunden seien jeweils übereinstimmende Willenserklärungen der Streitteile vorgelegen und habe der Beklagte mit Unterfertigung den Inhalt der Urkunden zu seiner Erklärung gemacht. So seien nunmehr 3,5 % Zinsen pro Jahr, eine Wertsicherung des Darlehens und die Änderung der Schuld (gemeint aus dem ursprünglich gewährten Schilling-Darlehen) in eine echte Fremdwährungsschuld mit einem Umrechnungskurs CHF : ATS 8,5 geändert worden. In Bezug auf die Wertsicherung habe eine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen, da „ein Problemfall“ aufgetreten sei, der von den Parteien nicht bedacht und nicht geregelt worden sei. Die Heranziehung des österreichischen Verbraucherpreisindex 1996 erscheine im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung als jene Lösung, die redliche Parteien getroffen hätten.
Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei eine Verjährung der Rückzahlungsansprüche der Kläger noch nicht eingetreten. Als der Beklagte die Schuldurkunden unterschrieben habe, sei er zurechnungsfähig gewesen. Da die Kläger weder vom Beklagten noch von sonst jemanden (seitens der Familie oder des Insolvenzgerichts) von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens verständigt worden seien, sei den Klägern kein Verschulden daran anzulasten, dass sie ihre Rückzahlungsansprüche im Privatinsolvenzverfahren des Beklagten nicht angemeldet hätten. Die Höhe der begehrten Zinsen ergebe sich aus der Schuldurkunde und der Zinsenlauf sei nicht bestritten worden.
ZUM NUNMEHRIGEN BERUFUNGSVERFAHREN:
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er führt darin die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und strebt die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollumfänglichen Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
I.
Neuerlich vorauszuschicken ist, dass der Beklagte (auch) in dieser Berufung offenbar die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel) geltend machen möchte. Er hat wiederum die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise zum Teil vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041911, RS0041761, RS0041768).
II.ZUR BEWEISRÜGE
1. Auch in dieser Berufung wendet sich der Beklagte gegen jene Feststellungen des Erstgerichts zu seinem geistigen Zustand zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Unterfertigung der Schuldurkunde anlässlich der Goldenen Hochzeit der Eltern (oben hervorgehoben zu [1]).
Stattdessen begehrt er „Negativfeststellungen im angesprochenen Sinne“, nämlich dahingehend, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte die Schuldurkunde vom Herbst 2011 zu Beginn bzw erst gegen Schluss der Feier unterzeichnet hatte; überdies könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dabei zurechnungsfähig gewesen sei.
Der Beklagte stützt sich dabei einzig darauf, dass die Aussagen der Kläger nicht nur in diesen Bereichen „tendenziell und wenig glaubhaft gewesen seien“ und dass auch nur die Kläger ausgesagt hätten, der Beklagte habe die Urkunde zu Beginn des damaligen Festes unterzeichnet.
Hiezu ist zu erwägen:
1.1. Zunächst übersieht der Beklagte, dass das Erstgericht bereits im Urteil im ersten Rechtsgang diese Feststellung im gleichlautenden Umfang getroffen hat (dortige US 7). Bereits in der Berufung des ersten Rechtsgangs hat der Beklagte diese Feststellung bekämpft und gleichlautende Ersatzfeststellungen wie in seiner nunmehrigen Beweisrüge begehrt. Bereits damals führte das Berufungsgericht aus, dass die Berufung des Beklagten den Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung nicht genügte.
Diese Feststellung ist sohin für das Erstgericht für den weiteren Rechtsgang bindend geblieben. Es geht nicht hin, in mehreren Berufungen mit unterschiedlichen Argumenten ein und dieselbe Feststellung als unrichtig zu bekämpfen. Es wäre insoweit am Beklagten selbst gelegen, bereits in der Berufung des ersten Rechtsgangs eine gesetzmäßige Beweisrüge zu dieser Feststellung auszuführen.
1.2. Wie das Berufungsgericht bereits im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs darlegte, kommt der (neuerlichen) Unterfertigung der weiteren Schuldurkunde im Herbst 2011 und auch der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beklagte allenfalls zum damaligen Zeitpunkt schon alkoholisiert war, keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Wenn aber die Beweisrüge bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), so muss die Beweisrüge insoweit mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.
2. In gleicher Weise verhält sich dies auch mit der – in dieser Weise vom Erstgericht im Rahmen des Sachverhalts ohnedies gar nicht getroffenen – Feststellung, wonach der Beklagte die Forderung der Kläger noch nicht zur Gänze zurückbezahlt habe. Dazu begehrt der Beklagte in seiner nunmehrigen Beweisrüge (Seite 8 der Berufung) die Feststellung, dass er spätestens bei Klagseinbringung bereits alles bezahlt habe. Er begründet dies einzig damit, dass es bei Personen, die übermäßig und für lange Zeit dem Alkohol zugesprochen hätten, geradezu normal sei, dass sie Belege, Unterlagen und Urkunden „verschlampen“ würden. Auch insoweit hat der Beklagte bereits im ersten Rechtsgang – in nicht gesetzmäßiger Weise – eine Beweisrüge erfolglos ausgeführt.
Bereits im ersten Rechtsgang wurde dazu vom Berufungsgericht bindend (§ 499 Abs 2 ZPO) ausgeführt, dass für die rechtsvernichtende Tatsache von Rückzahlungen von Darlehensbeträgen der Beklagte beweisbelastet und ihm dieser Beweis lediglich hinsichtlich der Rückzahlung von ATS 14.000,-- gelungen sei.
Die neuerliche Beweisrüge des Beklagten geht daher auch insoweit ins Leere.
3. Des Weiteren erachtet der Beklagte jene zu [3] getroffene Feststellung zur erstmaligen Kenntniserlangung der Kläger vom Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten als unrichtig. Er will diese Feststellung durch nachfolgende ersetzt wissen:
„Die Kläger waren bei der Feier zur Goldenen Hochzeit der Eltern im Herbst 2011 bereits über das anstehende Schuldenregulierungsverfahren des Klägers [gemeint wohl: des Beklagten] und seine Auswirkungen auf ihre Forderungen informiert.“
Dazu argumentiert der Beklagte, dass zum damaligen Zeitpunkt noch die gemeinsame Mutter gelebt habe, welche in die wechselseitigen Zahlungen ursprünglich maßgeblich involviert gewesen sei. Es sei daher „wohl eher so gewesen“, dass die Kläger bereits vor der Feier zur Goldenen Hochzeit der Eltern vom anstehenden Schuldenregulierungsverfahren und dessen Auswirkungen von der Mutter erfahren hätten.
Hiezu ist zu erwägen:
3.1. Das Erstgericht gründete die hier bekämpfte Feststellung auf die als glaubhaft erachtete Aussage des Erstklägers. Nach Würdigung des Gerichts habe der Beklagte zu seinem Bruder I* ein wenig besseres Verhältnis als zur restlichen Familie gehabt, weshalb allein dieser Kenntnis von der Insolvenz des Beklagten erlangt habe.
Eine Unrichtigkeit dieser Beweiswürdigung wird in der Beweisrüge des Beklagten nicht ausreichend aufgezeigt und insbesondere auch nicht dargestellt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die von ihm begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl RS0041935). Mit anderen Worten wird in der Berufung kein einziges Beweisergebnis dahingehend formuliert, wonach (auch) die Mutter Kenntnis vom Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten gehabt und davon den Klägern gegenüber Mitteilung gemacht hätte.
Der Beklagte stellt dazu nur Vermutungen auf, welche jedoch nicht ausreichend sind, um die Richtigkeit der ausreichend begründeten Feststellung des Erstgerichts zu erschüttern. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse – und erst recht der Verweis auf Vermutungen – reicht für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist festzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die vom Berufungswerber begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (vgl 9 Ob 104/22t, Rn 7).
3.2. Im Übrigen hat dazu der Erstkläger bei seiner ergänzenden Vernehmung im zweiten Rechtsgang ausgeführt, dass eine „brüderliche Beziehung“ mit regelmäßigen Kontakten zwischen den Streitteilen einfach nicht mehr bestanden habe. Ihm sei auch nicht von einem anderen Familienmitglied herangetragen worden, dass ein Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten bestehe. Dieser Aussage widersprechende Beweisergebnisse liegen gar nicht vor. Der Beklagte hat dazu ergänzend vernommen nur angegeben, dass er seinen Bruder mit einer Nachricht vom Handy vom Insolvenzverfahren verständigt habe. Zugleich hat der Beklagte jedoch auch ausgesagt, dass er der Meinung gewesen sei, dass eigentlich alles (gegenüber den Klägern) gezahlt sei, weswegen er diese Schulden gegenüber der Schuldnerberatung oder dem Insolvenzgericht nicht genannt habe.
Berücksichtigt man aber diesen Standpunkt des Beklagten, ohnedies nichts mehr zu schulden, so wäre es lebensfremd, dass er die Kläger mit einer Nachricht per SMS, WhatsApp, etc vom Schuldenregulierungsverfahren verständigen sollte. Dass irgendeines der Geschwisterteile oder erst recht die Mutter die Kläger vom Schuldenregulierungsverfahren verständigt hätte, ergibt sich aus der ergänzenden Aussage des Beklagten ebenso nicht. Er hat zwar bestätigt, dass die Mutter von seinem Privatkonkurs Kenntnis gehabt habe. Anlässlich des Konkurses sei mit seiner Mutter jedoch nicht darüber gesprochen worden, ob im Verhältnis zum Erstkläger noch Geld offen sei.
Die bekämpfte Feststellung begegnet daher keinen erheblichen Bedenken und war daher vom Berufungsgericht zu übernehmen.
4. Im Zusammenhang mit den monierten Feststellungen des Erstgerichts zur Kenntnis oder möglichen Kenntnisnahme der Kläger über sein Schuldenregulierungsverfahren bekämpft der Beklagte auch jene vom Erstgericht zur damaligen Absicht der Kläger getroffenen Feststellung, weshalb sie den Beklagten anlässlich der Goldenen Hochzeit neuerlich zur Unterfertigung einer Schuldurkunde aufgefordert hätten (oben hervorgehoben zu [2]). Stattdessen begehrt der Beklagte eine Feststellung, dass die Kläger bereits vor der Unterzeichnung der Schuldurkunde im Jahr 2011 über das anstehende Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten und dessen Auswirkungen auf ihre Forderung informiert gewesen seien.
Diese richtigerweise zu treffenden Feststellungen ergäben sich bereits aus den beiden Schuldurkunden und durch das objektivierte Verhalten der Kläger anlässlich der Goldenen Hochzeit der Eltern und ihrer siebenjährigen weiteren Untätigkeit bis November 2018.
Hiezu war zu erwägen:
4.1. Es mag richtig sein, dass die tatsächlich sehr lange Untätigkeit der Kläger in Bezug auf die von ihnen nunmehr geforderte Rückzahlung der Darlehen nicht gerade nachvollziehbar erscheint. Beweisergebnisse, aus denen sich eine tatsächliche Kenntnis der Kläger von einer drohenden Insolvenz des Beklagten bereits vor der Unterzeichnung der Schuldurkunde im Herbst 2011 ableiten ließe, werden nicht aufgezeigt, sondern stellt der Beklagte wiederum bloße Vermutungen auf.
4.2. Überdies stehen die insoweit bekämpften und stattdessen begehrten Feststellungen nicht in einem für eine gesetzmäßige Beweisrüge erforderlichen Austauschverhältnis. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RI0100145; OLG Innsbruck 3 R 26/24h ua).
Im gegebenen Fall formuliert die bekämpfte Feststellung die Absicht und das Motiv, weshalb die Kläger neuerlich dieselbe Schuldurkunde unterfertigt haben wollten. Die dazu begehrte Ersatzfeststellung bezieht sich dagegen auf eine tatsächliche Kenntnis der Kläger vom anstehenden Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten.
4.3. Letztlich wird auch zu diesem Punkt der Beweisrüge nicht ausreichend eine Unrichtigkeit der ausführlich begründeten Beweiswürdigung des Erstgerichts aufgezeigt und insbesondere nicht dargestellt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und zwingenden Erwägungen die vom Beklagten begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre.
5. Insgesamt ist die Beweisrüge des Beklagten in weiten Teilen nicht gesetzmäßig ausgeführt und letztlich erfolglos. Das Berufungsgericht kann die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen der weiteren Behandlung der Rechtsrüge und damit der rechtlichen Beurteilung des gesamten Sachverhalts zugrundelegen.
III.ZUR RECHTSRÜGE
Darin geht der Berufungswerber an sich nur auf die bereits in der Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang ausführlich eingegangene Frage, ob auch die Rückzahlungsansprüche der Kläger aus den Darlehen von der dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung umfasst seien, ein. Der Berufungswerber argumentiert, dass das Erstgericht eigentlich auf ein diesbezügliches „Hätte-wissen-können“ (gemeint daher auf eine fahrlässige Unkenntnis der Kläger vom Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten) abstellen hätte müssen. Die Kläger hätten sieben Jahre lang (nach Unterfertigung der Schuldurkunde im Herbst 2011) überhaupt nichts getan und sei ihnen diese Untätigkeit im Sinne des § 215 Abs 2 IO als außerordentliche Sorglosigkeit und als „maßgebliches Mitverschulden“ an der Nichtanmeldung und Nichtberücksichtigung ihrer Forderung im Schuldenregulierungsverfahren vorwerfbar.
Überdies hätte das Erstgericht dazu auch nachfolgende ergänzende Feststellungen treffen müssen, was als sekundäre Mangelhaftigkeit geltend gemacht werde:
• „Die Kläger kümmerten sich in der Zeit zwischen 30.8.1999 und der Goldenen Hochzeit der Eltern im Herbst 2011 sowie in der Zeit nach der Goldenen Hochzeit bis zum 6.11.2018 in keiner Weise um ihre Forderungen gegen den Beklagten. Sie holten insbesondere keinerlei wie immer gearteten Informationen ein, führten keine Gespräche mit dem Beklagten und setzten keine sonstige Tathandlungen.“
• „Die Gläubiger des Beklagten erhielten im Schuldenregulierungsverfahren beim BG Bludenz in der Folge eine Quote von 1,02 % ihrer Forderungen. Dem Beklagten sei somit im Ausmaß von 98,98 % der Forderungen die Wohltat der Restschuldbefreiung zugute gekommen.“
• „Die Forderung der Kläger habe zum Stichtag 16.12.2011 einschließlich Indexanpassung, Zinsen usw nicht mehr als CHF 26.969,75 betragen und eine Quote in Höhe von 1,02 % hieraus entspreche dem Betrag von nicht mehr als CHF 275,09.“
A. Zum anzuwendenden Recht
1. Es darf dazu zunächst auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 24.10.2024, 1 R 106/24h (dortige S 15 ff), verwiesen werden. Bereits damals wurde dargestellt, dass in Bezug auf das einzig zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten zustandegekommene Darlehensverhältnis (hinsichtlich der in Schilling-Währung erfolgten Zahlungen bzw der in Schilling übergebenen Geldbeträge) österreichisches Recht anzuwenden ist und dass im Hinblick auf das zwischen beiden Klägern und dem Beklagten zustandegekommene Darlehensverhältnis mit Darlehensvaluta von CHF 8.000,-- eine ausdrückliche Rechtswahl möglich ist.
2. Zu Beginn der Tagsatzung vom 3.6.2025 (im zweiten Rechtsgang) haben die Parteien ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts auf beide Darlehensverhältnisse vereinbart.
B. Zur Restschuldbefreiung
1. Auch dazu ist auf die Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs zu verweisen. Bereits damals wurde dargestellt, dass die Behauptungs- und Beweislast, dass der Tatbestand des § 156 Abs 4 IO und somit auch der gleichlautende Tatbestand des § 215 Z 2 IO verwirklicht ist, dem Gläubiger – und somit den Klägern – zugewiesen ist. Jede Unklarheit des Sachverhalts in diesem Zusammenhang geht zu Lasten des Gläubigers, etwa wenn offen bleibt, ob der Schuldner (hier der Beklagte) ihm vom Insolvenzverfahren Mitteilung machte.
2. Nunmehr steht durch die ergänzend getroffenen Feststellungen des Erstgerichts verbindlich fest, dass weder der Beklagte selbst noch ein anderes Familienmitglied oder sonst jemand – damit auch nicht die Mutter – die Kläger vom Insolvenzverfahren des Beklagten verständigt hatten, obwohl der Beklagte im Zeitraum der Antragstellung auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung wusste, dass er den Klägern noch etwas schuldete. Eine tatsächliche Kenntnis vom Schuldenregulierungsverfahren und der erteilten Restschuldbefreiung erlangten die Kläger erst in der Verhandlung vom 23.5.2023 in diesem Rechtsstreit. Zu diesem Zeitpunkt war die Restschuldbefreiung aber bereits erteilt.
Eine tatsächliche Kenntnis der Kläger lag somit nie vor.
3. Das Erstgericht hat auch zutreffend das Tatbestandsmerkmal des „Kennenmüssens“ und damit eine fahrlässige Unkenntnis der Kläger hinsichtlich des Insolvenzverfahrens des Beklagten verneint. Bei den beiden Klägern handelte es sich um nicht gewerbliche Darlehensgeber. Sie lebten in der Schweiz, der Beklagte weiterhin in Österreich. Sie waren daher grundsätzlich nicht zur regelmäßigen Einsichtnahme in die österreichische Insolvenzdatei verpflichtet, dies weder im Zeitraum zwischen der Unterfertigung der Schuldurkunde im August 1999 bis 2011 und auch nicht danach. Wenn auch ein Bruder der Streitteile vom Schuldenregulierungsverfahren Kenntnis hatte, so ist es – so der festgestellte und unbekämpft gebliebene Sachverhalt – so gewesen, dass weder der Beklagte noch ein anderes Familienmitglied (und daher auch nicht dieser Bruder) die Kläger rechtzeitig vom Schuldenregulierungsverfahren in Kenntnis setzte.
4. Entgegen dem Standpunkt der Rechtsrüge des Beklagten ist aus der bloßen Untätigkeit der Kläger im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche nicht auf eine „außerordentliche Sorglosigkeit“ im Sinne der beiden genannten insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu schließen. Bejahte man bereits eine (leichte) Fahrlässigkeit der Kläger an der Unkenntnis der Privatinsolvenz des Beklagten, wären die hier geltend gemachten Rückzahlungsansprüche der Kläger nicht mehr berechtigt.
Selbst wenn man die vom Kläger als ergänzend begehrten Feststellungen, wie oben formuliert, als erwiesen zugrundelegen würde, würde sich an der Beurteilung, dass die Rückzahlungsansprüche der Kläger aus den Darlehen mangels tatsächlicher Kenntnis und auch mangels Kennenmüssens vom Schuldenregulierungsverfahren des Beklagten von der erteilten Restschuldbefreiung nicht umfasst sind. Es mag richtig sein, dass sich die Kläger jahrelang um ihre Forderungen aus den Darlehen nicht gekümmert, keine Informationen eingeholt und auch keine Tathandlungen gesetzt haben. Darauf kommt es – wie bereits im Beschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang (dortige S 34 ff) dargestellt – nicht an. Eine fahrlässige Unkenntnis der Kläger vom Schuldenregulierungsverfahren wäre nur dann zu bejahen, wenn sich irgendwelche Anhaltspunkte für die Kläger im Zeitraum zwischen Dezember 2011 bis zur Restschuldbefreiung im Juni 2019 ergeben hätten, die auf eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit, somit eine Insolvenz des Beklagten oder auf ein derartiges Verfahren hingewiesen hätten. Sie haben aber keine tatsächlichen Informationen darüber bekommen. Dass der Beklagte den Erstkläger verständigt hätte, wurde gerade nicht festgestellt. Mangels irgendwelcher Hinweise waren sie nicht verpflichtet, in diesem Zeitraum in der österreichischen Insolvenzdatei regelmäßig Nachschau zu halten, ob allenfalls nunmehr bezüglich des Beklagten ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig ist. Bloß aus dem Umstand, dass der Beklagte die Schulden nicht beglichen hatte oder nicht begleichen wollte, kann nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit und erst recht nicht auf das Anhängigsein eines derartigen Insolvenzverfahrens geschlossen werden. Ein derartiges Verfahren wird auch nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet (§§ 69, 70 iVm §§ 181 ff IO).
5. Die Rechtsrüge des Beklagten geht daher insoweit ins Leere. Die behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Bei den Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber den Klägern handelte es sich in Bezug auf das bis 2019 anhängig gewesene Schuldenregulierungsverfahren um solche Verbindlichkeiten, die nach dem festgestellten Sachverhalt tatsächlich nur aus Verschulden des Schuldners (des Beklagten) unberücksichtigt geblieben sind. Die klagsgegenständlichen Forderungen der Kläger wurden von der dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung somit nicht berührt (§ 215 Abs 2 IO).
C. Zur Rechtsnatur des Anspruchs sowie zu den beiden Schuldurkunden
1. Wie bereits in der Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang dargestellt, handelt es sich beim Vertragsverhältnis zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten (in Bezug auf die in Schilling-Währung vom Erstkläger geleisteten Geldbeträge) wie auch beim Vertragsverhältnis zwischen beiden Klägern und dem Beklagten (hinsichtlich der Darlehensvaluta von CHF 8.000,--) um ein Darlehen, wobei insoweit die bis zum Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (DaKRÄG) bestandene Rechtslage heranzuziehen ist.
Die Kläger konnten insoweit jeweils die behaupteten Geldübergaben als auch den Umstand der vom Beklagten erklärten Rückzahlungsverpflichtung und demnach das Zustandekommen eines Darlehensvertrags unter Beweis stellen. Hinsichtlich der rechtsvernichtenden Tatsache der bereits erfolgten Rückzahlung der beiden Darlehen ist dem Beklagten lediglich der Beweis gelungen, dass er – hinsichtlich der vom Erstkläger ihm geleisteten Schillingbeträge – insgesamt ATS 14.000,-- zurückzahlen konnte. Eine offene Darlehensschuld über ATS 68.282,60 (= EUR 4.962,29) wurde vom Erstkläger und die aushaftende Darlehensschuld von CHF 8.000,-- wurde von beiden Klägern erwiesen. Ebenso wurde bereits im ersten Rechtsgang verbindlich festgelegt, dass der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Darlehen erst in 30 Jahren verjährt und eine Verjährung der Klagsforderungen daher nicht anzunehmen ist.
2. In den vom Erstgericht im Sachverhalt auch im nunmehrigen Urteil wörtlich wiedergegebenen beiden Schuldurkunden (vom 30.8.1999 [Beilage 4] und vom Herbst 2011 [Beilage 3]) bestätigt der Beklagte – nur er allein hat diese Schuldurkunden unterschrieben -, dass er Bargeldbeträge erhalten hat und diesen Betrag aufrecht und ohne Einrede schuldig ist. Bereits im ersten Rechtsgang wurde – auch für das Erstgericht verbindlich (§ 499 Abs 2 ZPO) – dargelegt, dass es sich dabei um kein konstitutives Anerkenntnis handelt. Vielmehr sind die vom Beklagten unterfertigten Schuldurkunden lediglich als Beweisurkunden und bloße Wissenserklärungen anzusehen, dass das Recht der Kläger als Gläubiger „seines Wissens“ besteht (RS0114623). Die bloße Ausstellung eines neuen Schuldscheines erfüllt für sich allein nicht den Tatbestand des Neuerungsantrags (vgl 8 Ob 31/05z).
In diesem Zusammenhang ist auch jene unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichts zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu den Zeitpunkten, als er die beiden Schuldurkunden unterfertigte, keinen Überblick über den tatsächlichen Schuldenstand und die Höhe der Schulden gegenüber den Klägern hatte, wenngleich er wusste, dass noch Schulden zu zahlen sind.
3. Das Unterfertigen der Schuldurkunde durch den Beklagten hat daher keinen neuen Verpflichtungsgrund geschaffen (8 Ob 31/05z). Auch an den bestehenden Schuldverhältnissen – einmal gegenüber dem Erstkläger hinsichtlich der übergebenen bzw bezahlten Schillingbeträge und andererseits gegenüber beiden Klägern hinsichtlich des übergebenen Geldbetrages von CHF 8.000,-- – änderte sich dadurch nichts. Wäre daher in den Schuldurkunden ein höherer als vom Beklagten tatsächlich zur Rückzahlung geschuldeter Betrag angeführt, würde daraus kein neuer Anspruch der Kläger entstehen, wonach nunmehr der Beklagte etwa das Doppelte oder einen wesentlich höheren Geldbetrag zurückzahlen müsste.
Ebenso wenig änderte sich durch die Fertigung der Schuldurkunden an der Gläubigerstellung der beiden Kläger etwas. Berücksichtigt man die Textierung der beiden Schuldurkunden – die erste Seite ist jeweils völlig gleichlautend -, so bestätigt der Beklagte damit unrichtig, dass er von beiden Klägern zwischen 1994 und 1999 Bargeld in der Gesamtsumme von CHF 16.033,-- erhalten hat. Tatsächlich – das steht bindend fest und ergibt sich dies auch aus den Klagebegehren selbst – schuldet der Beklagte dem Erstkläger gegenüber sowohl die Rückzahlung der in Schillingbeträgen gewährten Darlehen als auch die Rückzahlung des Betrages von CHF 8.000,-- (übergeben in Zürich am 30.8.1999). Der Zweitklägerin gegenüber schuldet er aber nicht die Rückzahlung des gesamten Betrages, sondern nur die Rückzahlung des in Schweizer Franken in Höhe von CHF 8.000,-- gewährten Darlehens vom August 1999. Ein neuer Verpflichtungsgrund wurde auch insoweit nicht geschaffen.
4. Im Zusammenhang mit der dargestellt und unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach der Beklagte bei Unterfertigung keinen Überblick über die Höhe des aktuellen Schuldenstandes gegenüber den Klägern hatte, wird sohin allein durch die Unterfertigung, wonach der Beklagte seines Wissens den Klägern gegenüber „CHF 16.033,--“ schulde, ebenso kein neuer Verpflichtungsgrund in Bezug auf die Währung, in der zurückzuzahlen ist, geschaffen. Allein aus der Formulierung der Schuldurkunde besteht sohin nicht ein Anspruch beider Kläger auf Rückzahlung von CHF 8.000,-- und des Erstklägers auf Rückzahlung weiterer CHF 8.033,--.
D. Zur Zulässigkeit der Einklagung einer Fremdwährungsschuld
1. Ebenso hat das Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss vom 24.10.2024 – für das Erstgericht bindend (§ 499 Abs 2 ZPO) – vorgegeben, dass sich aus dem Wortlaut der von den Klägern vorbereiteten, vorgelegten und nur vom Beklagten allein unterfertigten Schuldurkunden keine Verpflichtung des Beklagten ergibt, dass er die gesamte aushaftende Darlehensschuld in Fremdwährung (CHF) an den Erstkläger bzw an beide Kläger zurückzahlen müsste. Die bloße Anführung der aushaftenden Schuld in Schweizer Franken-Währung – als Berechnungsgrundlage – lässt noch nicht den rechtlichen Schluss bezüglich einer Willenseinigung der Parteien darüber zu, dass der Beklagte die (gesamte) Darlehensschuld nunmehr in CHF an die Kläger zurückzahlen müsste, obwohl er – unstrittig – vom Erstkläger im Zeitraum bis 5.11.1995 Darlehensbeträge im Umfang von ATS 82.282,60 nur in Schillingbeträgen erhalten hatte. Dazu wurde im Aufhebungsbeschluss auch dargestellt, dass eine Erörterung dieses rechtlichen Gesichtspunkts insoweit noch nicht stattgefunden hat und zumindest das Klagebegehren des Erstklägers (in Schweizer Franken) als unschlüssig erscheint.
2. Eine (tatsächlich) geschuldete Fremdwährung ist weder für den Schuldner (Beklagten) noch für die Gläubiger durch eine andere Fremdwährung substituierbar. Eine Befugnis, in irgendeiner Währung der Wahl entweder des Schuldners oder der Gläubiger zu bezahlen, besteht nicht (vgl RS0061064). Die beiden Kläger können demnach die aushaftende Darlehensschuld in CHF nur fordern, wenn insgesamt (nämlich sowohl hinsichtlich der in Schilling bezahlten Beträge als auch hinsichtlich des übergebenen Geldbetrages von CHF 8.000,--) von einer echten Fremdwährungsschuld auszugehen ist und die Rückzahlung in CHF vereinbart worden wäre.
3. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte durch Unterfertigung der Schuldurkunden – in Unkenntnis des tatsächlich damals bestandenen aktuellen Schuldenstands – bestätigte, von den Klägern CHF 16.033,-- erhalten zu haben, rechtfertigt demnach nicht die Annahme, dass die gesamte Schuld in Schweizer Franken zurückzuzahlen oder diesbezüglich eine Schuldänderung dahingehend erfolgt wäre, dass nunmehr eine Konvertierung der ursprünglich in Schilling bestandenen Schuld stattgefunden hätte. So hätte sich an der tatsächlichen Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Währung auch nichts geändert, wenn der Beklagte in den Schuldurkunden eine aushaftende Schuld in Österreichischen Schilling oder später in Euro bestätigt hätte. Auch in solch einem Fall wäre dann, wenn die von beiden Klägern in Zürich übergebenen Darlehensvaluta in Höhe von CHF 8.000,-- wiederum in Schweizer Franken zurückzuzahlen wären, noch nicht eine rechtswirksame Konvertierung der Schuld von Schweizer Franken in Euro anzunehmen.
Die beiden Schuldurkunden trennen – wie dargestellt – auch nicht zwischen den beiden unterschiedlichen Darlehensverhältnissen, nämlich einerseits dem zwischen (nur) dem Erstkläger und dem Beklagten zustande gekommenen Darlehensvertrag hinsichtlich der in Schilling übergebenen und bezahlten Beträge und andererseits das zwischen beiden Klägern und dem Beklagten bestehende Verhältnis hinsichtlich des am 30.8.1999 übergebenen Schweizer Franken-Betrages.
4. Im zweiten Rechtsgang haben die Kläger dazu einzig vorgetragen, dass sich der Umrechnungskurs von Schilling in Schweizer Franken aus der Schuldurkunde in Beilage 3 (vom Herbst 2011) ergebe. Mit der Unterfertigung der Urkunde in Beilage 3 hätten die Parteien einen übereinstimmenden Willen gehabt, dass der dort genannte Umrechnungskurs von Schilling in Schweizer Franken, nämlich 8,5 Schilling = 1 Schweizer Franken, herangezogen werde.
Aus diesem Vorbringen ist aber – entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts – gerade nicht erschließbar, dass nunmehr eine Schuldänderung des Darlehensverhältnisses zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten hinsichtlich der in Schilling übergebenen und bezahlten Beträge stattgefunden hätte, wonach die Rückzahlung nicht mehr in Schilling oder Euro, sondern nunmehr vielmehr in Schweizer Franken zu erfolgen hätte. Allein mit dem nunmehrigen Vortrag eines Umrechnungskurses von 1 CHF = 8,5 ATS ist eine Änderung der Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf die Währung nicht schlüssig behauptet worden. Zudem hat der Beklagte bereits am 30.8.1999 seine grundsätzliche Schuld in gleichlautender Form bestätigt (Beilage 4). Von einem Umrechnungskurs (1 : 8,5), von einem Recht des Erstklägers, die Schuld zu konvertieren, oder von einer nunmehrigen Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten (auch des Schilling-Darlehens) in Schweizer Franken steht dort nichts.
5. Dazu haben die Kläger auch die Behauptung aufgestellt, dass die Schuldurkunde in Beilage 3 (anlässlich der Goldenen Hochzeit der Eltern im Herbst 2011) vom Beklagten deswegen zu unterschreiben gewesen sei, da sie der einzige Beweis über die detaillierten Darlehensbeträge, die unstrittig in Schilling übergeben worden seien, dargestellt habe. Sie hätten die Unterfertigung vom Beklagten als Zeichen seiner Zustimmung und nach Meinung der Kläger auch als Zeichen des Anerkenntnisses, dass er den dort angeführten Betrag schulde und dass dort dieser für die Schillingbeträge aus den 90er Jahren ein Umrechnungskurs in Schweizer Franken zwischen den Parteien festgelegt worden sei, haben wollen.
Auch diese Behauptungen legen eine Konvertierung der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten von Österreichischen Schilling (oder Euro) in Schweizer Franken nicht nahe. Wenn zum Zeitpunkt der Unterfertigung der ersten Schuldurkunde sowohl Schillingbeträge offen aushafteten als auch die Rückzahlung des am 30.8.1999 übergebenen Betrages von CHF 8.000,-- und wenn beide Kläger diesen Betrag zusammenfassen wollten, so musste notgedrungen eine Umrechnung eines der beiden Darlehen erfolgen, wenn sie wie dargestellt die noch offene Gesamtschuld aufzeigen wollten und vom Beklagten bestätigt haben wollten, dass er diesen Betrag schulde. Das lässt nicht auf eine Konvertierung der Schuld schließen. Der Schweizer Franken-Betrag (16.033,--) ist lediglich die Berechnungsgrundlage der Gesamtschuld aus beiden Darlehen.
6. Hinsichtlich des am 30.8.1999 übergebenen Betrages von CHF 8.000,-- verlangten die beiden Kläger vom Beklagten die sofortige, jedenfalls aber sehr rasche Rückzahlung. Sie hätten den Betrag von CHF 8.000,-- dem Beklagten in der Schweiz übergeben, hätten bereits jahrelang in der Schweiz gewohnt und dort ihr Geld in Schweizer Franken verdient, weshalb es völlig klar gewesen sei, dass sie sich bei der Rückzahlung des Darlehens nicht dem Wechselkursrisiko zwischen Schweizer Franken und Österreichischen Schilling aussetzen wollten. Daraus ist erschließbar, dass es sich beim am 30.8.1999 dem Beklagten gewährten Darlehen in Höhe von 8.000,-- um ein Schweizer Franken-Darlehen und daher aus Sicht des Beklagten um eine echte Fremdwährungsschuld handelt. Wenn daher das Erstgericht diesbezüglich den Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von CHF 8.000,-- an beide Kläger verpflichtete, so lag insoweit ein nunmehr schlüssiges Vorbringen zugrunde, das auch aus den dazu getroffenen Feststellungen ableitbar und damit nachgewiesen ist.
7. Anders verhält es sich in Bezug auf die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten (nur) gegenüber dem Erstkläger im Hinblick auf die in Schilling gewährten Geldbeträge. Dass dazu zwischen den Streitteilen eine Konvertierung vereinbart worden wäre oder dass zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt abgesprochen worden wäre, dass der Erstkläger zu einem Zeitpunkt seiner Wahl im Jahr 1999 einen Wechselkurs heranzieht und sodann der Beklagte die diesem Wechselkurs entsprechende Schuld fortan in Schweizer Franken zurückzuzahlen hätte, ist nicht einmal schlüssig behauptet worden. In Bezug auf diese einzig gegenüber dem Erstkläger bestehende Darlehensschuld ist das Vorliegen einer echten Fremdwährungsschuld nicht schlüssig behauptet worden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung in CHF ergibt sich weder aus dem Inhalt der Schuldurkunden noch aus den sonstigen Prozessbehauptungen.
8. Diese fehlende Schlüssigkeit wurde bereits im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang aufgezeigt. Das diesbezüglich vom Erstkläger erhobene (Haupt-)Begehren auf Rückzahlung von CHF 8.033,25 lässt sich aus dem dazu ergänzend erstatteten Vorbringen rechtlich nicht ableiten. Eine Konvertierung der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Erstkläger hinsichtlich der bis 1995 vom Erstkläger geleisteten Schillingbeträge ist nicht behauptet worden und ergibt sich nicht aus den Schuldurkunden.
Diese fehlende Schlüssigkeit des vom Erstkläger gestellten Hauptbegehrens (auf Zahlung von CHF 8.033,25) konnte vom Berufungsgericht – selbst wenn sie vom Kläger in seiner Rechtsrüge nicht explizit aufgeworfen wurde – von Amts wegen wahrgenommen werden (vgl RS0035027).
Mangels Schlüssigstellung seines Hauptzahlungsbegehrens in Bezug auf CHF 8.033,25 durch den Erstkläger war dieses abzuweisen.
Ungeachtet dessen steht aber fest, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Unterfertigung der ersten Schuldurkunde – die zweite Schuldurkunde ist inhaltsgleich und daher nicht weiter maßgeblich – dem Erstkläger noch einen Betrag von EUR 4.962,29 schuldete. Dieser Betrag wurde – wenn auch als Minus mit EUR 4.960,84 – spätestens mit der nunmehrigen Klagserhebung vom Erstkläger auch zur Rückzahlung fällig gestellt. Dem Erstkläger steht daher ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf Zahlung von EUR 4.960,84 zu Recht zu.
E. Zur Fälligkeit
1. Bereits im ersten Rechtsgang hat das Berufungsgericht bindend vorgegeben, dass es sich bei den Darlehensverträgen um ein Dauerschuldverhältnis handelt und dass eine Befristung der Darlehen ausreichend bestimmt und unzweifelhaft vereinbart werden müsse.
In Bezug auf das am 30.8.1999 von beiden Klägern dem Beklagten übergebenen Darlehens von CHF 8.000,-- wurden insoweit bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung schlüssige Behauptungen aufgestellt, die vom Erstgericht auch als erwiesen festgestellt wurden. Demnach kam eine Vereinbarung zwischen beiden Klägern und dem Beklagten darüber zustande, dass der Geldbetrag von CHF 8.000,-- zeitnah bis spätestens März 2000 zurückzuzahlen sei. Eine Einräumung der Rückzahlungsverpflichtung „nach Möglichkeit und Tunlichkeit“ ist insoweit nicht vereinbart worden.
2. In Bezug auf die vom Erstkläger dem Beklagten bis November 1995 bezahlten und übergebenen Schillingbeträge war die Rückzahlung zwischen den beiden Brüdern dahingehend vereinbart, dass die Beträge zurückzuzahlen seien, wenn der Beklagte wieder Geld habe.
Das Erstgericht hat nunmehr ausgehend von festgestellten Einkommensverhältnissen des Beklagten die Rückzahlung dieses – in Schilling gewährten – Darlehens in monatlichen Raten zu CHF 100,-- festgelegt. Das auf sofortige Fälligkeit dieses Klagsbetrages des Erstklägers abstellende Mehrbegehren wurde – wenn auch nicht im Spruch des Urteils – erkennbar abgewiesen.
Der Erstkläger hat das Urteil (und somit diese Teilabweisung) nicht bekämpft. Infolge der insoweit eingetretenen Teilrechtskraft ist die vom Erstgericht erkannte Fälligkeit in monatlichen Raten – wenn auch nunmehr in EUR-Währung – zu übernehmen.
Auch der Beklagte ist seiner Berufung auf die Höhe dieser vom Erstgericht festgesetzten Rate nicht eingegangen.
F. Zur Wertsicherung
1. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Schuldurkunden und insbesondere auch zum Zeitpunkt der Übergabe des Darlehens von CHF 8.000,-- am 30.8.1999 in Zürich lebten beide Kläger (die Darlehensgeber) in der Schweiz. Der Beklagte lebte hingegen in Österreich. In der damals im August 1999 unterfertigten Schuldurkunde, die insoweit auch mit der im Herbst 2011 anlässlich der Goldenen Hochzeit unterfertigten Urkunde inhaltlich völlig ident ist, ist nur festgehalten, dass „das Darlehen wertgesichert zurückzuzahlen ist, damit die Kaufkraft des Darlehensbetrages erhalten bleibt“.
Das Berufungsgericht hat im Aufhebungsbeschluss vom 24.10.2024 auch insoweit eine Unschlüssigkeit aufgezeigt, wonach unklar sei, aufgrund welcher Rechtsgrundlage (vertragliche Einigung, gesetzliche Norm) der von den Klägern geforderte Schweizer Franken-Betrag nach einem österreichischen Index wertgesichert werden sollte. Ihren Klagebegehren haben die Kläger jeweils den Verbraucherpreisindex 1996 mit dem Basismonat Jänner 2000 zugrundegelegt.
2. Im zweiten Rechtsgang (anlässlich der Tagsatzung vom 3.6.2025) haben die Kläger dazu einzig ergänzend die Behauptung aufgestellt, dass es bei der Wertsicherung darum gegangen sei, dass „die Kaufpreis“ (gemeint wohl der Wert der Kaufkraft) des Darlehensbetrages erhalten bleibe. Die Kläger würden dafür den VPI 1996 heranziehen, da „dieser im Zeitpunkt der Zuzählung der Darlehensbeträge in Kraft gewesen sei“.
3. Eine Schlüssigstellung des Begehrens der Kläger, die die Rückzahlung der Darlehensbeträge jeweils wertgesichert nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex begehren, ist damit nicht erfolgt. Es mag zwar richtig sein, dass es den Klägern darum gegangen ist, die Kaufkraft der Darlehensbeträge zu erhalten. Die Besonderheit im gegebenen Fall lag jedoch darin, dass die beiden Kläger (die Darlehensgeber) in der Schweiz wohnten und beide Kläger ein Darlehen von CHF 8.000,-- auch in Schweizer Franken gewährten. Sie behaupteten ausdrücklich, bereits in der Schweiz gewohnt und dort ihr Geld in Schweizer Franken verdient zu haben, weshalb es völlig klar gewesen sei, dass sie das Geld in Schweizer Franken gegeben und auch in Schweizer Franken zurückerhalten wollten.
Andererseits ist als evident anzusehen, dass zum Zeitpunkt August 1999 ein entsprechender Index zur Wahrung des Lebensstandards und der Kaufkraft sowohl in der Schweiz als auch in Österreich oder auch in anderen Nachbarländern bestanden haben dürfte (etwa der Schweizer Landesindex der Konsumentenpreise). Ebenso ist es gerichtsbekannt, dass sich die Verbraucherpreise und damit die Inflation in einzelnen Ländern Europas unterschiedlich entwickelte.
Ausgehend von den insgesamt zur Wertsicherung aufgestellten Behauptungen der Kläger würde ihnen demnach die Wahl zukommen, welchen Index sie bei einer entsprechenden Geltendmachung mittels Klage heranziehen, nämlich einen österreichischen Index, einen schweizerischen Index oder überhaupt einen dritten, möglicherweise auch abhängig davon, welcher Index für die beiden Kläger gerade günstiger ist.
Dass ein derartiges Wahlrecht der Kläger bzw die Heranziehung des österreichischen VPI 1996 vereinbart oder von beiden Parteien übereinstimmend beabsichtigt gewesen wäre, ist auch im zweiten Rechtsgang nicht schlüssig behauptet worden. Die Kläger haben nur vorgetragen, dass sie den VPI 1996 heranziehen, da dieser im Zeitpunkt der Zuzählung der Darlehensbeträge in Kraft gewesen sei. Als evident kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein vergleichbarer Verbraucherpreisindex auch schon damals in der Schweiz bestanden haben dürfte.
Eine Einigung über ein Wahlrecht der Kläger, welchen für sie günstigen Index sie als Wertmaßstab der aus dem Wortlaut der Schuldurkunde einzig hervorgehenden „Wertsicherung, damit die Kaufkraft der Darlehensbeträge erhalten bleibe“, heranziehen könnten, wurde schlüssig nicht behauptet.
Auch diese verbliebene Unschlüssigkeit konnte vom Berufungsgericht von Amts wegen wahrgenommen werden.
4. Für eine Wertsicherungsklausel wird nach herrschender Auffassung eine Präzision verlangt, die es möglich macht, die geschuldete Leistung eindeutig zu bestimmen („bestimmt oder bestimmbar“). Von der Unbestimmtheit ist eine Wertsicherungsklausel typischerweise bei Unbestimmtheit des Wertsicherungsmaßstabs bedroht. Zwar ist ein – wie auch hier – nach Betrag und Währung feststehender Geldbetrag immer bestimmt, doch hilft die Bestimmtheit des Grundbetrages allein nicht, da dieser eine bloße Rechnungsgröße ist, auf deren Basis mit Hilfe des Maßstabs (nämlich des heranzuziehenden Wertsicherungsmaßstabs) der Endbetrag ermittelt werden soll. Wenn Parteien von „Geldwert“, „innerer Wert“ oder „Kaufkraft“ sprechen, meinen sie in sehr vielen Fällen zwar einen Verbraucherpreisindex und kann dieser nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB), die auch bei Wertsicherungsklauseln anzuwenden sind, eingesetzt werden. Grundsätzlich wird daher dann, wenn die Parteien keinen bestimmten Wertsicherungsmaßstab in den Vertrag aufnehmen, sehr oft – aber nicht immer – einfach der Verbraucherpreisindex gemeint sein (Ertl in Klang, ABGB³, § 985 ABGB, Rz 38 ff, mwN). Im gegebenen Fall liegt jedoch die besondere Konstellation vor, dass die beiden Kläger in der Schweiz lebten und offenbar die Kaufkraft dort gewahrt haben wollten, wogegen der Beklagte in Österreich lebte und für diesen denkmöglich der österreichische Verbraucherpreisindex gemeint gewesen sein könnte.
Aus dem Wortlaut der vom Beklagten unterfertigten Schuldurkunde ist ein eindeutiger Wertmaßstab nicht abzuleiten, da dort der Wertmaßstab nicht festgehalten ist und es sich sowohl um einen österreichischen als auch um einen schweizerischen Verbraucherpreisindex handeln könnte. In diesem Zusammenhang ist ebenso als evident anzusehen, dass sich geradezu in den letzten Jahren die Inflation und damit die Geldentwertung in Österreich und anderen Nachbarstaaten unterschiedlich entwickelt hatte.
Eine übereinstimmende Vertragsabsicht der Streitteile wurde insoweit nicht behauptet.
5. Das Erstgericht hat eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist aber (nur dann) vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Probleme auftreten, die die Parteien nicht bedacht und daher nicht geregelt haben. Notwendige Voraussetzung ist somit eine planwidrige Unvollständigkeit, also eine Vertragslücke, wonach dann der Vertrag durch jene Regelung zu ergänzen ist, die vernünftige und redliche Parteien getroffen hätten. Aber auch dazu ist infolge der hier gegebenen besonderen Konstellation (die Kläger lebten in der Schweiz, der Beklagte in Österreich) nichts gewonnen, weil wohl nicht gesagt werden kann, dass vernünftige und redliche Parteien sich bereits damals im Jahr 1999 zwingend auf den österreichischen Verbraucherpreisindex als Wertmaßstab geeinigt hätten. Vielmehr könnte nach den Intentionen der Kläger, die in der Schweiz lebten und dort ihr Geld verdienten, auch darauf abzustellen sein, dass vernünftige und redliche Parteien einen vergleichbaren Index aus der Schweiz heranziehen. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist daher hier nicht möglich, dies abgesehen davon, dass bereits bei Vertragsabschluss denkbar geregelt werden hätte können, nach welcher Kaufkraft (nämlich jener in der Schweiz oder in Österreich) die Sicherung stattzufinden hätte.
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Kläger die Formulierung der Schuldurkunde vorgenommen. Sie haben sich daher dieser undeutlichen Äußerung bedient, weshalb diese undeutliche Äußerung auch zu Lasten der Kläger geht (§ 915 zweiter Satz ABGB).
6. Eine Schlüssigstellung der Klagebegehren in Bezug auf den heranzuziehenden Wertmaßstab ist nicht erfolgt. Aus dem insgesamt erstatteten Klagsvorbringen lässt sich nicht ableiten, dass der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Darlehensbeträge nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex zu sichern wäre und dies von den Streitteilen vereinbart worden wäre.
7. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 8 Abs 3 EO einzugehen, die von den Klägern aber ohnedies nicht releviert wurde. Nach dieser – infolge der EO-Novelle 1991 geschaffenen Bestimmung des § 8 Abs 3 EO – gilt als Aufwertungsschlüssel der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte, für den Monat der Schaffung des Exekutionstitels gültige Verbraucherpreisindex, wenn nach einem solchen Titel ein Anspruch wertgesichert zu zahlen ist, ohne dass hiezu Näheres bestimmt ist. Zwar ist nach der Lehre unklar, ob diese Bestimmung über ihren zunächst einzig exekutionsrechtlichen Anwendungsbereich hinaus auch materiell-rechtliche Bedeutung hat, ob also auch insofern bei unbestimmten Wertsicherungsmaßstäben die VPI-Klausel zu supplieren ist.
Das Berufungsgericht folgt dabei dem Standpunkt von Ertl (in Klang, ABGB3, § 985 ABGB, Rz 42 ff). Der Gesetzgeber hat im Zuge der damaligen Novelle nicht einfach das materielle und formelle Recht novelliert, sondern einzig das Exekutionsrecht. In den Materialien wurde damals auch nur auf jenen Sonderfall Bezug genommen, der offensichtlich Anlass zur Novellierung gegeben hat, nämlich die Aufnahme von Wertsicherungsklauseln in gerichtliche Vergleiche (in der Textierung des § 8 Abs 3 EO wird auch einzig von Exekutionstiteln und nicht allgemein von Verträgen gesprochen). Wenn also eine Wertsicherungsklausel abgeschlossen wurde, deren Auslegung – wie hier – Schwierigkeiten bereitet, müsste der Richter also zunächst (durch das nunmehrige Urteil im Erkenntnisverfahren) einen Exekutionstitel mit VPI-Klausel, nämlich wie von den Klägern hier begehrt, schaffen, um es dem Beklagten als Geldschuldner zu überlassen, durch Exekutions- oder Impugnationsklage zu seinem Recht zu kommen, was im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage zu einer beträchtlichen und nicht gerechtfertigten prozessualen Schlechterstellung führen würde. Es besteht daher kein Anlass, die exekutionsrechtliche Vorschrift des § 8 Abs 3 EO auf das materielle Recht zu übertragen.
8. Zusammengefasst ist das Begehren der Kläger, die eine Wertsicherung ihrer Forderungen unter Heranziehung des österreichischen Verbraucherpreisindex 1996 fordern, ohne dass dazu ein nachvollziehbares und diese Rechtsfolge ableitbares Vorbringen erstattet wurde, unschlüssig geblieben. Eine Wertsicherung nach dem – von den Klägern ohne nähere vertragliche oder gesetzliche Grundlage – herangezogenen Verbraucherpreisindex 1996 kann daher nicht erfolgen.
Das diesbezügliche Mehrbegehren auf Zahlung von CHF 8.000,-- (von beiden Klägern) und auf Zahlung von EUR 4.960,84 wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996 war daher abzuweisen.
G. Zum Zinsenbegehren
1. Die Kläger fordern jeweils eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages mit 3,5 % Zinsen pro Jahr bereits seit Jänner 2000 und stützen sich dazu auch auf die vom Beklagten unterfertigte Schuldurkunde. Tatsächlich wurde diese Schuldurkunde mit der Textierung einer Verzinsung von 3,5 % pro Jahr von den Klägern vorbereitet und vom Beklagten unterfertigt, weshalb zweifelsohne insoweit von einer Einigung in Bezug auf eine Verzinsung der Darlehensschuld mit 3,5 % Zinsen (zumindest ab 1.1.2000) auszugehen ist.
Diese Frage der Verzinsung wurde vom Beklagten in der Berufung nicht releviert, weshalb auch von einem abschließend erledigten Streitpunkt auszugehen ist (vgl RS0043338 [insb T15]).
2. Zwar haben die Parteien nach § 1000 Abs 3 ABGB dann, wenn über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen wurde, bei der Rückzahlung des Kapitals die Zinsen jährlich zu zahlen. Auch verjährt eine Forderung auf rückständige jährliche Leistungen, insbesondere Zinsen nach § 1480 ABGB in drei Jahren. Unter diese Aufzählung des § 1480 ABGB fallen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Zinsen (RS0031939).
Die Verjährungseinrede des Beklagten hat sich auf Zinsen jedoch nicht explizit bezogen. Zudem kann ein redlicher Erklärungsempfänger die vereinbarte Zinsenklausel auch dahin verstehen, dass während der weiteren Laufzeit des Darlehens keine Zahlungen (und daher auch keine jährlichen Zinszahlungen) zu leisten sind und daher nicht nur das Kapital, sondern auch die Zinsen erst endfällig getilgt werden sollten. In diesem Fall bliebe für die in § 1000 Abs 3 ABGB vorgesehene jährliche Zinsfälligkeit kein Raum. Damit wäre auch davon auszugehen, dass mit der mit Klagseinbringung erfolgten endgültigen Fälligstellung der Darlehen die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zinsenanspruch erst zu laufen begann (vgl 9 Ob 23/14v).
Die Rückzahlungsansprüche des Erstklägers (in Bezug auf EUR 4.960,84) und der beiden Kläger (in Bezug auf die Zahlung von CHF 8.000,--) waren daher antragsgemäß mit 3,5 % p.a. seit 1.1.2000 zu verzinsen.
H. Zusammenfassung
1. Das (Haupt-)Klagebegehren des Erstklägers auf Rückzahlung von CHF 8.033,25 wertgesichert und samt Zinsen ist wie dargestellt unschlüssig geblieben und war daher aus diesem Grund abzuweisen, ebenso wie die auch im anderen Hauptbegehren der beiden Kläger sowie im Eventualbegehren des Erstklägers begehrte Wertsicherung nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 1996.
Da das Hauptbegehren des Erstklägers abzuweisen war, war über die Berechtigung des Eventualbegehrens des Erstklägers abzusprechen. Dem Erstkläger kommt hinsichtlich der von ihm dem Beklagten gewährten Darlehensbeträge in Österreichischen Schilling ein Rückzahlungsanspruch in Euro zu. Der dazu begehrte Betrag von EUR 4.960,84 findet seine Deckung im offenen Saldo aus diesem Darlehen von EUR 4.962,29 (= ATS 68.282,60).
2. Von Amts wegen war in den klagsstattgebenden Spruchteil zu Spruchpunkt 1.1. gemäß § 409 Abs 1 ZPO die Leistungsfrist von 14 Tagen mitaufzunehmen.
3. Zum Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (3.6.2025) entsprach ein Betrag von CHF 100,-- einem Betrag von EUR 106,71 (www.finanzen.ch/waehrungsrechner).
Die in Teilrechtskraft erwachsene Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Erstkläger hinsichtlich der offenen Darlehensschuld von EUR 4.960,84 („nach Möglichkeit und Tunlichkeit“) war daher auf monatliche Raten von (abgerundet) EUR 106,-- umzustellen. Diese Raten sind ab dem Monatsersten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Zahlung fällig.
IV.VERFAHRENSRECHTLICHES
1. Die (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens. Diese Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO.
Der Aufwertungsbetrag, also der zufolge der Wertsicherung dem Grundbetrag einer Geldschuld zuzuschlagende Betrag, bildet einen Teil der Schuld, beruht also auf dem gleichen Rechtsgrund. Er ist also in jeder Hinsicht als Teil der wertgesicherten Forderung zu behandeln und nicht als deren Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN oder als Nebengebühr. Die sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebenden Erhöhungsbeträge sind demnach keine Zinsen, auch wenn sie – wie hier – ein Darlehen betreffen (Ertl aaO, § 985 ABGB, Rz 87; Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 2.9; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 54 JN, Rz 12; Gitschthaler in Fasching/Konecny³, I, § 54 JN, Rz 38; RS0019165; 8 Ob 535/81).
Die beiden Kläger sind mit ihren Wertsicherungsbegehren nach dem Verbraucherpreisindex 1996, sohin mit den Erhöhungsbeträgen als unterlegen anzusehen. Sie begehrten in der Hauptsache zusammen CHF 16.033,25. Die Ausgangszahl des VPI 1996 bezogen auf Jänner 2000 betrug 103,6 und bezogen auf den Monat des Schlusses der Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren (Juni 2025) 195,5 (Wertsicherungsrechner der Statistik Austria). Der von beiden Klägern geforderte Betrag von CHF 8.000,-- zieht daher einen Erhöhungsbetrag von 7.096,-- nach sich. Der vom Erstkläger begehrte Betrag von EUR 8.033,25 entspricht bei dieser Aufwertung (nach dem VPI 1996) bezogen auf Juni 2025 einem CHF-Betrag von 15.158,74. Der bloße Erhöhungsbetrag des Erstklägers aus der Wertsicherung beträgt daher 7.125,49.
Bei einem Vergleich der Begehren mit dem letztlich obsiegten Betrag entspricht dies einem rund gleichteiligen Obsiegen der beiden Kläger und des Beklagten. In gleicher Weise verhält sich dies, wenn man den beiden Klägern zugesprochenen Betrag von CHF 8.000,-- bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (3.6.2025) in Euro umrechnet. Das wären dann EUR 8.536,40. Unter Hinzurechnung des dem Erstkläger zusätzlich zustehenden Betrages von EUR 4.960,84 ergibt sich ein Gesamterfolg der Kläger von EUR 13.497,24. Begehrt wurde jedoch insgesamt (nämlich unter Einschluss des Aufwertungsbetrages aus der Wertsicherung) ein Betrag von EUR 25.470,18. Dies ergibt ein Obsiegen der Kläger von rund 53 %, was die gegenseitige Kostenaufhebung nach sich zieht (vgl Obermaier aaO, Rz 1.130, mwN).
1.2. Die Kläger haben an Barauslagen die gerichtliche Pauschalgebühr von EUR 871,20 und Zeugengebühren von EUR 35,--, somit insgesamt EUR 906,20 verzeichnet. Diese Barauslagen stehen den Klägern im Ausmaß ihres Obsiegens von rund 50 % gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO, somit in Höhe von EUR 453,10 zu.
Im Übrigen waren die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dies betrifft auch die vom Beklagten – trotz Bewilligung der Verfahrenshilfe – verzeichneten Gerichtsgebühren für die Berufung des ersten Rechtsgangs. Sonstige Barauslagen hat der Beklagte nicht verzeichnet.
1.3. Nach § 70 ZPO hat diese von den Klägern anteilig zu ersetzenden Gerichtsgebühren für die Berufung das Erstgericht bzw der dortige Kostenbeamte vorzuschreiben.
1.4. Die Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Auch insoweit waren wegen des annähernd gleichen Berufungserfolgs die Kosten gegeneinander aufzuheben.
2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands konnte unterbleiben, da es sich bei den Haupt- und Eventualbegehren jeweils um einen Entscheidungsgegenstand handelt, der in einem Geldbetrag besteht. War Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz – wie hinsichtlich der gegenüber beiden Klägern bestehenden echten Fremdwährungsschuld des Beklagten in Schweizer Franken – ein Geldbetrag in fremder Währung, dann ist der maßgebliche Wert des Fremdwährungsmittels nach dem Devisenmittelkurs des Tages zu ermitteln, an dem die Berufungsentscheidung ergangen ist (A. Kodek in Klicka/Koller6, § 502 ZPO, Rz 7, mwN).
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abstellenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Insbesondere stellen die Frage, ob im Einzelfall ein Begehren oder Teile davon als schlüssig anzusehen sind, sowie die Auslegung von Schuldurkunden regelmäßig eine Frage dar, die im Einzelfall zu entscheiden ist. Es handelt sich daher regelmäßig um keine erhebliche Rechtsfrage. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision lagen somit nicht vor.
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