OLG Graz 5R30/26k

5R30/26kOberlandesgericht02.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 5R30/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00500R00030.26K.0402.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz) und Mag. Stadlmann sowie die Richterin Maga. ZeilerWlasich in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, , vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, Versicherungsmakler, **, vertreten durch die PrutschLang Damintner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 15.491,96 samt Anhang über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Graz vom 5. Jänner 2026, C55 (Berufungsinteresse: EUR 15.491,96), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat mit dem Beklagten am 15. April 2021 einen Leasingvertrag über einen ** mit der Fahrgestellnummer ** (in weiterer Folge: Klagsfahrzeug) geschlossen. Der Barwert der noch offenen Leasingentgelte beträgt EUR 45.158,14 netto, und wären bei fortlaufender Vertragsdauer noch 59 offene Leasingentgelte zu bezahlen gewesen (unstrittiger Sachverhalt).

1. Zum zwischen den Streitteilen geschlossenen Leasingvertrag

1.1. Das Klagsfahrzeug wurde dem Beklagten am 8. Juli 2021 als Neufahrzeug ausgeliefert, der Neupreis belief sich auf EUR 88.700,00.

1.2. Die monatlichen Leasingentgelte wurden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 15. April 2021 mit EUR 829,83 bei Wertsicherung des Leasingentgelts anhand des DreimonatsEURIBOR vereinbart. Es handelt sich um ein Unternehmergeschäft (B2B), da der Beklagte das Leasingobjekt für seine Tätigkeit als Versicherungsmakler anschaffte. Zum Vertragsinhalt zwischen den Streitteilen wurden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei (in weiterer Folge: AGB).

1.3. Die hier relevanten Punkte der vereinbarten AGB gemäß der Beilage./A, als integrierter Bestandteil des Urteils, lauten wie folgt:

7. Leasingentgelt, Entrichtung, Fälligkeiten

7.1. Der LN hat für die gemäß Punkt 4.1. gewährte Benützung ein Entgelt zu entrichten, das dem monatlichen Leasingentgelt entspricht, für die Benützungszeit anteilig (1/30 pro Tag) anfällt und mit Vorschreibung fällig wird.

7.2. Das monatliche Leasingentgelt ist erstmals bei Beginn des Leasingverhältnisses und ab dem Folgemonat jeweils am ersten des Monats im Vorhinein fällig.

[…]

7.5. Das Leasingentgelt umfasst eine Verzinsung und eine Teilamortisation der Anschaffungskosten des LO, wobei diese Anschaffungskosten, die kalkulatorische Dauer und der Restwert (Punkt 1.1.) Grundlagen für die Berechnung des Entgeltes sind. Der Zinsenanteil des Leasingentgeltes ist anhand des DreimonatsEuribor wertgesichert.

[…]

8. Nebenkosten, Umsatzsteuer

8.1. Der LN hat neben dem Leasingentgelt, einer allfälligen Kaution oder Vorauszahlung und sonstigen im Vertrag eigens angeführten Beträgen noch zu bezahlen:

[…]

c) den Ersatz der notwendigen, zweckentsprechenden und angemessenen Kosten, die der LG auch schon vor Vertragsbeginn, während der Vertragsdauer und nach dem Vertragsende im Zusammenhang mit der Feststellung der Bonität und des Aufenthaltes des LN, mit Mahnungen und der Eintreibung fälliger Beträge, mit der Einziehung, Schätzung, Verwertung und Exszindierung des LO und der Verwaltung des Vertrages anfallen

[…]

f) bei Verzug Verzugszinsen von 12 % pro Jahr monatlich Im Nachhinein berechnet und jeweils dem Kapital zugeschlagen; […]

g) die mit allen Zahlungsverschreibungen oder verrechnungen der LG verbundene Umsatzsteuer.

8.2. Für die häufigsten Manipulationen und Betreibungen gemäß Punkt 8.1 . werden die Kosten wie folgt verrechnet […] ohne USt.: für jede Mahnung je € 32,--; Laufzeitunabhängige Kosten: Kosten der Bonitätsprüfung € 60,- Inkl. USt., Sachverständigengutachten € 156,- inkl. USt., Verwertungsspesen € 185,- inkl. USt. Endabrechnungsgebühr € 30,--, Sonstige Manipulationen, Betreibungen und Interventionen zum Inkasso, zur Sicherstellung oder zum Einzug werden dem LN nach Anfall vorgeschrieben. Unterliegen sie tarifmäßigen oder branchenüblichen Berechnungssätzen, erfolgt die Vorschreibung nach diesen Berechnungssätzen.

[...]

13. Vorzeitige Vertragsauflösung

13.1. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein Sicherstellung leistender Dritter):

[...]

b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2wöchigen Nachfrist nicht aufholt,

[...]

e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ferner wenn

[...]

g) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines Sicherstellung leistenden Dritten) derart verschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, wenn der LN (auch nur ein LN von mehreren) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,

[...]

13.3. Der LN ist zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die LG wesentliche Vertragsbedingungen verletzt.

14. Rückstellung des Leasingobjektes

14.1. Bei Beendigung des LV, sei es durch Kündigung, Zeitablauf oder vorzeitige Auflösung, hat der LN das LO der LG auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen. […]

14.2. In Jedem Falle einer verspäteten Rückgabe hat der LN für die Zeit zwischen Vertragsende und Rückstellung pro Tag eine Benützungsentgelt in der Höhe eines Dreißigstels des letzten monatliche Leasingsentgeltes zuzüglich Kollisionskaskoversicherungsprämie zu entrichten. Bis zur Rückgabe bestehen alle Pflichten des LN aus dem Vertrag fort.

14.3. Endet das Leasingverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Kündigung, ist das LO in einem fahrbereiten, schadensfreien, verkehrs und betriebssicheren, technisch einwandfreien Zustand, außen und innen gereinigt und mit allen vorgesehenen Servicearbeiten gewartet, zurückzustellen. Der Zustand des LO muss zumindest der EurotaxBewertungsklasse 2 entsprechen. Ist der bedungene Rückgabezustand nicht zweifelsfrei vorhanden, ist von der LG ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen, das auch den Aufwand für die Herstellung des bedungenen Rückgabezustandes wiedergibt. Liegt der bedungene Rückgabezustand vor, sind die Gutachtenskosten von der LG zu tragen, sonst gehen sie zu Lasten des LN. Die LG darf den bedungene Rückgabezustand auf Kosten des LN tatsächlich herstellen lassen, unterbleibt diese Herstellung ist der vom Sachverständigen geschätzte Aufwand abzulösen. Ist der bedungene Rückgabezustand gegeben, findet keine Mehrkilometerverrechnung gemäß Punkt 8.3. statt.

14.4. Bei Rücknahme des LO ist ein gemeinsames Protokoll zu errichten […]. […]

14.5. Unterbleibt die Rückstellung, ist der LG Schadenersatz für das LO nach den Regeln der Punkte 15. und 16. zu leisten. Der LN hat unter keinen Umständen Anspruch auf Übereignung des LO und Herausgabe des Typenscheines/Einzelgenehmigungsbescheides/COCPapieres. [...]

16. Ansprüche aus der vorzeitigen Vertragsauflösung und aus dem Restwert

16.1. Wird das Leasingverhältnis gemäß den Punkten 12.2. oder 13.1. vorzeitig aufgelöst, hat die LG neben allen anderen Ansprüchen aus dem Vertrag einen vertraglichen Anspruch auf den Nichterfüllungsschaden (im Sinne § 921 ABGB). Dieser besteht aus der Summe der Leasingentgelte, die zwischen Vertragsauflösung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende bzw. dem Ende der kalkulatorischen Vertragsdauer aufgelaufen wären, gerechnet anhand des letzten, vor Vertragsauflösung fällig gewordenen Leasingentgeltes, zuzüglich des allenfalls bestimmten Restwertes und ist mit dem Tage der Vertragsauflösung fällig. Eine Abzinsung mit dem Zinssatz des DreimonatsEuribor, der für das letzte Entgelt maßgeblich war, minus 0,5 %Punkte, ist vorzunehmen. Ein für das LO etwa erzielter Verwertungserlös (abzüglich Verwertungskosten) und eine etwaige Versicherungsentschädigung mindern diesen Anspruch per Anfall.

16.2. Sobald das LO zurückgestellt ist, hat die LG die Schätzung des Händlerankaufswertes für das LO durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu veranlassen und zu versuchen, das LO am HändlerMarkt bestmöglich zu verkaufen. Sie braucht das LO nur Personen, für die der Ankauf kein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG darstellt, anzubieten. Zu einer Verwertung durch Neuverleasung ist die LG nicht gehalten. Sämtliche Verwertungskosten gehen zu Lasten des LN. Die LG ist nicht verpflichtet, den Zustand des LO im Hinblick auf einen höheren Verkaufserlös zu verbessern. Dem LN steht es frei, binnen 5 Werktagen nach der Rückstellung Kaufinteressenten aus dem Kreise der Unternehmer unter gleichzeitiger Vorlage eines verbindlichen Barzahlungsanbotes unter Ausschluss Jeglicher Gewährleistung zu nennen. Ein solches Anbot ist von der LG im Verwertungsverfahren zu berücksichtigen.

16.3. Ist der LN Unternehmer im Sinne des KSCHG, steht es der LG frei, anstelle des Nichterfüllungsschadens gemäß Punkt 16.1. eine Konventionalstrafe zu begehren, die die Summe aller Leasingentgelte, die zwischen Vertragsauflösung und ursprünglich vereinbartem Vertragsende (bzw. Ende des Kündigungsverzichtes des LN) aufgelaufen wären, umfasst. Jegliches Mäßigungsrecht entfällt. Ein für das LO etwa erzielter Erlös und etwaige Versicherungsentschädigungen stehen der LG ohne Anrechnung auf die Konventionalstrafe zu.

1.4. Das Leasingentgelt für Juni und Juli 2023 betrug jeweils EUR 970,12, für August 2023 EUR 991,74. Der Beklagte zahlte die genannten Entgelte für Juni, Juli und August 2023 nicht, und ergingen an den Beklagten per EMail infolgedessen jeweils am 14. Juni 2023 und am 17. Juli 2023 Mahnschreiben der klagenden Partei, in welchen eine zweiwöchige Nachfrist gesetzt wurde und Mahnspesen in der Höhe von EUR 38,00 brutto verrechnet wurden. Der Beklagte, der diese offenen Raten dennoch nicht bezahlte, befand sich mit den Leasingentgelten aufgrund dessen zumindest 6 Wochen in Verzug.

1.5. Per Einschreiben löste die klagende Partei sodann den Leasingvertrag mit dem Beklagten am 11. August 2023 vorzeitig auf und wies diesen unter einem auf seine Möglichkeit zur Vorlage eines Kaufanbots eines Händlers gemäß Punkt 16.2. der AGB hin. Der Beklagte machte weder binnen fünf Tagen nach der Rückstellung des Klagsfahrzeuges noch zu einem anderen Zeitpunkt einen Kaufinteressenten aus dem Kreise der Unternehmer stellig. Mit der Einholung von Verkaufsanboten im Sinne des Punkt 16.2. der AGB setzte sich der Beklagte nicht auseinander.

1.6. Mit Endabrechnung vom 27. September 2023 forderte die klagende Partei den Beklagten zur Zahlung von EUR 15.491,96 auf. Dieser Betrag wurde von der klagenden Partei wie folgt errechnet:

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Die darin enthaltenen offenen Posten setzen sich wie folgt zusammen:

*104005562, 3031174, 153086196, 01.06.2023 970,12970,12(Rate Juni)

*104005562, 3031174, 153130130, 01.07.2023 970,12970,12(Rate Juni)

*104005562, 3031174, 153174588, 01.08.2023 991,74991,74(Rate August)

Mahnspesen 38,00

Verzugszinsen 53,84

Summe 3.023,82

2. Zur Verwertung des Klagsfahrzeugs durch die klagende Partei

2.1. Das Klagsfahrzeug wurde vom Beklagten am 18. August 2023 an die klagende Partei zurückgestellt. Der Zeuge D*, als von der klagenden Partei beauftragter Sachverständiger, ermittelte unter Verwendung des Autopreisspiegels den Händlerankaufswert für das Klagsfahrzeug mit EUR 53.420,00 netto.

2.2. Die klagende Partei verwertete das Klagsfahrzeug durch Versteigerung per OnlineAuktion auf einer von ihr betriebenen Plattform, wobei auf dieser Plattform über 100 KFZHändler registriert sind und an der Auktion teilnehmen konnten. Das Klagsfahrzeug wurde auf dieser Plattform 14 Tage lang zum Verkauf angeboten. Die mitbietenden Händler sahen dabei den von Klagsseite erhobenen Schätzwert bzw. das jeweils abgegebene Höchstbot nicht. Die Händler entscheiden auf eigenes Risiko, wie hoch sie mitbieten bzw. überbieten. Auf das OnlineAngebot wurden 33 Angebote von 8 verschiedenen Interessenten (Händlern) abgegeben. Die Auktion endete durch Zeitablauf. Das Klagsfahrzeug wurde sodann am 19. September 2023 an den bestbietenden Interessenten um EUR 64.300,00 brutto (EUR 53.583,33 netto) veräußert. [1] Das Klagsfahrzeug wurde innerhalb einer angemessenen Verwertungsdauer ordnungsgemäß verwertet.

3. Zum Händlerankaufspreis zum Stichtag

3.1. Das Klagsfahrzeug befand sich bei der Übergabe am 18. August 2023 in einem guten Zustand und wies eine Kilometerlaufleistung von 5.488 km auf.

3.2. [2] Der Händlerankaufspreis inkl. USt für das Klagsfahrzeug lag zum Stichtag 15. September 2023 bei EUR 64.140,00. Die Marktlage für den Verkauf des Klagsfahrzeuges ist im relevanten Zeitpunkt als schwierig zu bewerten, da sich das Klagsfahrzeug infolge der vielen PS schwer verkaufen lässt und die Nachfrage hinsichtlich eines Fahrzeuges wie des Klagsfahrzeuges sehr gering ist.

3.3. [3] Der von der klagenden Partei erzielte Veräußerungspreis von EUR 64.300,00 brutto war angemessen und marktkonform.

Mit ihrer am 13. November 2023 zu C* eingebrachten (Mahn)Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von EUR 15.491,96 samt 12 % Zinsen ab 13. November 2023. Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass sie (als Leasinggeberin) am 15. April 2021 mit dem Beklagten (als Leasingnehmer) einen Leasingvertrag über einen Pkw der Marke ** (Leistung: 375 kw/510 PS), für eine gewerbliche Nutzung abgeschlossen habe. Dem Vertrag seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen für KfzLeasing zugrunde gelegen und seien diese vereinbart worden. Der Kaufpreis des Fahrzeugs habe EUR 88.700,00, die monatliche Leasingrate (inklusive USt und unter Vereinbarung einer Wertsicherung) EUR 829,83 und der Restwert des Fahrzeugs EUR 24.850,00 (inklusive 20 % USt) betragen.

Der Beklagte habe die Leasingraten für die Monate Juni, Juli und August 2023 (damals wertgesichert EUR 970,12) trotz Fälligkeit und Mahnung samt Nachfristsetzung nicht bezahlt. Die Klägerin habe daher mit Schreiben vom 11. August 2023 von ihrem Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung Gebrauch gemacht und den Beklagten zur Rückstellung des Leasingobjektes aufgefordert, welcher am 18. August 2023 erfolgt sei.

Hieraus resultiere eine Forderung der Klägerin, die sich wie folgt zusammensetze:

Barwert der offenen Leasingentgelte (59):EUR 45.158,14 netto

Restwert EUR 20.708,33 netto

ZwischensummeEUR 65.866,44 netto

abzüglich Verwertungserlös EUR 53.583,33 netto

Schadenersatz daherEUR 12.283,14

zuzüglich Verwertungsspesen EUR 185,00 brutto

offene Posten aus ausstehenden Leasingentgelten für Juni bis August 2023 einschließlich MahnspesenEUR 3.023,82

gesamtEUR 15.491,96

Dem Beklagten sei durch das Verhalten der Klägerin kein Schaden entstanden. Das gegenständliche Verfahren sei Resultat seines eigenen Fehlverhaltens.

Die geltend gemachten Zinsen seien in den allgemeinen Vertragsbedingungen (Punkt 8.1 lit f) vereinbart worden.

Der erzielte Verkaufspreis habe dem am Händlermarkt höchstmöglich erzielbaren Preis entsprochen.

Im Bewertungsgutachten seien anerkannte Berechnungsmethoden und Bewertungsspiegel und ansätze verwendet worden. Die Klägerin sei nicht dazu verpflichtet, Selbiges dem Beklagten vorher zur Verfügung zu stellen.

Das Fahrzeug sei sogar zu einem höheren als dem geschätzten Verkaufswert veräußert worden. Im Übrigen habe der Kläger selbst die Möglichkeit gehabt, einen geeigneten Käufer zu finden, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Die ihm insoweit gesetzte Frist für die Bekanntgabe eines Käufers sei nicht zu kurz gewesen, zumal er das vereinbarte Leasingentgelt seit Juni 2023 nicht mehr bezahlt und daher von diesem Zeitpunkt an Kenntnis von der drohenden Kündigung des Leasingvertrags gehabt habe.

Die weitläufigen Ausführungen des Beklagten zur Marktsituation für Gebrauchtfahrzeuge zwischen 2020 und 2023 seien (ebenfalls) unrichtig, irrelevant und nicht zielführend. Die behaupteten „vergleichbaren“ Fahrzeuge seien tatsächlich nicht vergleichbar.

Die Beträge in der Endabrechnung seien als Netto-Beträge anzuführen, da diesen keine Leistung gegenüberstehe, weshalb keine Umsatzsteuer anfalle. Die Abzinsung (Punkt 16.1 der AGB) sei in der Endabrechnung berücksichtigt.

Interessenten hätten den Wert des Fahrzeugs nicht höher geschätzt. Ein Großteil der Bieter sei mit dem Angebot sehr weit unter dem Schätzwert gelegen. Diese würden weder den Schätzwert noch das aktuelle Höchstgebot sehen. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, auf die Spezialität des Autos des Beklagten einzugehen und ein besonderes Verkaufsverfahren hierfür einzurichten. Eine Einbindung des Leasingnehmers nach der Vertragsauflösung sei nach den AGB der Klägerin nicht vorgesehen.

Der Beklagte erhob Einspruch, in dem er den Abschluss und die Auflösung eines Leasingvertrages sowie die Einziehung des Leasingobjektes durch die Klägerin zugestand. Darüber hinaus bestreitet er das Klagsvorbringen und beantragt Klagsabweisung.

Aus der Klage ergebe sich nicht die Zusammensetzung der geltend gemachten Forderung, sodass der Einwand der Unschlüssigkeit erhoben werde.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur ein derartig niedriger Verkaufswert erzielt wurde. Bei ordnungsgemäßer Verwertung hätte der Beklagte sogar mit einer Rückzahlung rechnen können. Durch die mangelhafte Leistungserbringung der Klägerin sei ihm ein beträchtlicher Schaden entstanden, der die Klagsforderung bei weitem übersteige und der als Gegenforderung eingewandt werde. Das Fahrzeug sei nicht nicht bestmöglich verwertet worden, zumal dessen Käufer es später um einen Verkaufspreis von EUR 60.750,00 netto/EUR 72.900,00 brutto angeboten habe. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten für dessen hierdurch entstandenen finanziellen Nachteil einzustehen.

Der vom Sachverständigen D* angegebene Händlerverkaufswert von EUR 53.420,00 habe nicht der tatsächlichen Marktlage entsprochen. Es sei davon auszugehen, dass dessen Fahrzeugbewertung alleine aus der Notierung der EurotaxListe und ohne Marktrecherche erfolgt ist. Dessen Gutachten sei dem Beklagten auch nicht zur Verfügung gestellt worden, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, vor der Veräußerung eine Stellungnahme abzugeben oder ein marktkonformes Kaufanbot eines Händlers einzuholen und vorzulegen.

Die in den AGB (Punkt 16.2) eingeräumte Frist von fünf Werktagen zur Vorlage eines verbindlichen Barzahlungsangebotes sei grob benachteiligend, da dem Leasingnehmer dadurch praktisch keine Möglichkeit gegeben werde, einen höheren Verkaufserlös zu erwirken. Die Vorlage eines solchen Angebotes sei auch erst nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens sinnvoll, da der Beklagte zuvor auf eine bestmögliche Veräußerung vertraut habe. Die dahingehenden Bestimmungen der AGB der Klägerin seien gröblich benachteiligt und nicht bindend.

Zum Verwertungszeitpunkt im August 2023 seien aufgrund eines niedrigen Angebotes wegen des Ukrainekrieges und der Pandemie die höchsten Gebrauchtwagenpreise zu bezahlen gewesen. Die Eurotaxliste habe daher nicht die Marktgegebenheiten widergespiegelt. Ein vergleichbares Fahrzeug sei um EUR 89.900,00 angeboten worden.

Der vom Beklagten ausverhandelte Nachlass von 20 % sei irrelevant für die Beurteilung des Händlerankaufswertes zum Rückstellungszeitpunkt.

Die Anbotsdauer habe lediglich einen Tag und 23 Stunden betragen. Es wäre ein Inseratzeitraum von mindestens einem Monat erforderlich gewesen, um das Fahrzeug bestmöglich veräußern zu können.

Eine Reinigung sei nicht erforderlich gewesen. Auch sei eine Bedienungsanleitung elektronisch vorhanden, was nicht zu einem Wertverlust führen könne. Es sei auch kein Service ausständig. Das Fahrzeug sei in einwandfreiem Zustand (lediglich geringfügigste Kratzer) gewesen. Es sei auch lediglich im Sommer bei guten Fahrbedingungen und bei weiten Strecken gefahren worden.

Der erzielte Verkaufserlös sei inklusive USt in Abzug zu bringen. Die Klägerin habe eine Abzinsung mit dem Zinssatz des Dreimonats EURIBOR, der für das letzte Entgelt maßgeblich war, minus 0,5 Prozentpunkte, unterlassen. Der betreffend die offenen Leasingentgelte von 59 Monaten herangezogene Barwert sei überhöht und sei dessen Berechnung nicht nachvollziehbar. Das Leasingentgelt habe EUR 691,52 netto betragen.

Für den Zinsenlauf bestehe keine sachliche oder rechtliche Grundlage.

Nach Aufforderung, die eingewendete Gegenforderung zu beziffern, erklärte der Beklagte, dass dies erst nach Vorliegen des Gutachtens möglich sei. Es hätte zumindest ein Händlerankaufswert von EUR 70.000,00 netto erzielt werden können, weshalb sich (ausgehend von der Berechnung der Klagsforderung durch die Klägerin) ein Betrag von EUR 924,71 ergebe, der einer allfällig zu Recht bestehenden Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet werde.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 55) sprach das Erstgericht (1.) aus, dass das Klagebegehren mit EUR 15.491,96 zu Recht und (2.) die Gegenforderung in Höhe von EUR 924,71 nicht zu Recht besteht, verpflichtete die Beklagte dazu, der Klägerin (3.) den Betrag von EUR 15.491,96 samt 12 % Zinsen p.a. ab 13. November 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen und (4.) die mit EUR 9.197,45 brutto bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [3] bezeichneten Feststellungen vom Beklagten in seiner Berufung als unrichtig bekämpft werden. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahingehend, dass sich aus dem Leasingvertrag und den AGB die Verpflichtung des Beklagten ergebe, die Leasingentgelte jeweils zum Monatsersten zu entrichten. Dieser habe die Leasingentgelte für Juni, Juli und August 2023 nicht geleistet, sodass ein Leistungsanspruch von EUR 2.931,98 bestehe. Bei den Mahnspesen von EUR 38,00 (Mahnungen am 14. Juni 2023 und am 17. Juli 2023) handle es sich um notwendige Betreibungskosten. Die Verzugszinsen (12 % p.a.) würden sich aus dem Wortlaut der AGB (Punkt 8.2.) ergeben. Es liege ein Unternehmergeschäft vor, weshalb die Inhaltskontrolle der AGB lediglich nach den Bestimmungen des ABGB zu erfolgen habe. Eine gröbliche Benachteiligung im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB liege betreffend die fünftägige Frist zur Einholung eines Barzahlungsangebotes nicht vor, zumal bei Nichtanwendung von Punkt 16.2 der AGB gar keine bzw keine längere Frist bestehen würde. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, das Fahrzeug zu schätzen und bestmöglich am Händlermarkt zu verkaufen, nachgekommen. Die Beurteilung des Händlerankaufswertes hänge von sehr vielen Faktoren betreffend das Fahrzeug, aber auch von der Marktlage und dem Beobachtungszeitraum ab. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, mit dem Kauf des Fahrzeugs länger zuzuwarten. Die theoretische Möglichkeit eines später am Verbraucher(nicht Händler)Markt erzielbaren höheren Preises sei auf Basis des Vertragsinhaltes nicht relevant. Die Klägerin sei aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen dazu verpflichtet, das Fahrzeug von einem Sachverständigen schätzen zu lassen und es bestmöglich am Händlermarkt zu verkaufen, was sie getan habe. Der erzielte Verwertungserlös sei angemessen gewesen. Der Barwert der offenen Leasingentgelte habe EUR 45.158,14 netto und der Restwert des Fahrzeugs EUR 20.708,33 betragen. Abzüglich des Verkaufserlöses (EUR 53.583,33 netto) errechne sich ein Schadenersatzanspruch von EUR 12.283,14. Zuzüglich der Verwertungsspesen von EUR 185,00 und der offenen Posten aus den Leasingentgelten zuzüglich Mahnspesen und Verzugszinsen von EUR 3.023,82 errechne sich der Klagsbetrag. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, zumal sich der vom Beklagten behauptete Händlerankaufswert von EUR 70.000,00 aus den Feststellungen nicht ergebe. Die Kostenentscheidung basiere auf § 41 Abs 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten (ON 56) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich des Vorliegens sekundärer Feststellungsmängel). Er beantragt die Abänderung des Urteils dahingehend, dass das Klagebegehren abgewiesen wird, und stellt eventualiter einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 58) der Berufung keine Folge zu geben.

Der Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.

A) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. ) Der Beklagte behauptet einen Verfahrensmangel dahingehend, dass das Erstgericht seine Frage an den Sachverständigen, ob im September 2023 aufgrund des Ukrainekrieges bzw der COVID19Pandemie ein Lieferengpass für Neuwägen bestand, man zu diesem Zeitpunkt rund ein halbes Jahr auf einen Neuwagen warten musste und deshalb auch der Händlerankaufswert höher war, zurückgewiesen worden sei (mit der Begründung, dass die Frage bereits im Rahmen eines zuvor aufgetragenen Fragenkatalogs zu stellen gewesen wäre). Der Sachverständige habe sich schon in seinem schriftlichen Gutachten mit der Beliebtheit des Modells und einer diesbezüglich erhöhten Nachfrage auseinandergesetzt. Außerdem habe sich der Beklagte eine ergänzende Fragestellung im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung vorbehalten. Die Vorgangsweise des Sachverständigen (Änderung seiner gutachterlichen Einschätzung in der Verhandlung vom 29. Oktober 2025 unter Bezugnahme auf die Beilagen ./III und ./IV) sei weder methodisch nachvollziehbar noch sachlich überzeugend und verdeutliche die innere Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Beurteilung, worauf noch nachstehend (gemeint offenbar: im Rahmen der Beweisrüge) eingegangen werde, was jedoch unter diesem Berufungsgrund geltend gemacht werde. Es sei allgemein bekannt und Folge grundlegender marktwirtschaftlicher Gesetzmäßigkeiten, dass ein Lieferengpass bei Neuwägen ein verstärktes Ausweichen auf den Gebrauchtwagenmarkt, damit höhere Verkaufspreise und damit auch einen höheren Händlerankaufswert bewirke. Dies habe (in einem anderen Verfahren) der erfahrene Sachverständige DI Dr. E* im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Ukrainekrieges und der COVID19Pandemie auf den Gebrauchtwagenmarkt ausgeführt.

2. ) In der Berufungsbeantwortung wird das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel verneint. Die (zurückgewiesene) Frage wäre schon im aufgetragenen Fragenkatalog zu stellen gewesen. Sie sei auch nicht relevant, zumal hier nicht der Ankauf eines Neufahrzeugs von Relevanz sei. Im Übrigen habe das Erstgericht eine Frage betreffend die Auswirkungen des Ukrainekrieges und der COVID19Pandemie auf das Angebot an Gebrauchtfahrzeugen zugelassen. Außerdem wird auf die Beweiswürdigung durch das Erstgericht verwiesen, wonach zunächst vorliegende, nicht stimmige Protokollierungen und das irrtümliche Vergleichen nicht gleichwertiger Umstände durch den Sachverständigen letztlich problemlos und vollständig aufgelöst und richtiggestellt werden konnten.

3. ) Hierzu wurde erwogen:

4. ) Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RISJustiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RISJustiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RISJustiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RISJustiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RSJustiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RISJustiz RS0120213 [T 14]).

5.1. ) Gemäß § 179 zweiter Satz ZPO können tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn solches Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. § 179 zweiter Satz ZPO umfasst auch neue Beweisanträge für älteres Vorbringen (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPOON, § 179 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 4; Annerl in Fasching/Konecny3 II/3 § 179 ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 52; OLG Wien 13 R 163/06b).

5.2. ) Die Konzentration des Vorbringens spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für die zügige Abwicklung des Beweisverfahrens dar (Kodek in Fasching/Konecny3 III/1, § 258 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 3, 12). Jedes spätere Vorbringen ist daher an sich verspätet (7 Ob 253/04p, 7 Ob 96/05a). Eine Partei, die Vorbringen erstattet, das nach seinem Inhalt schon früher möglich gewesen wäre, ist durch die bestehende Prozessförderungspflicht auch verpflichtet anzugeben, warum sie erst jetzt Neues vorbringt. Das spätere Vorbringen indiziert somit bereits eine Verletzung der Prozessförderungspflicht (Annerl, aaO, Rz 64).

5.3. ) Eine erhebliche Verfahrensverzögerung liegt bereits dann vor, wenn es zufolge einer (verspäteten) Antragstellung notwendigerweise zu einer Vertagung der Verhandlung kommen muss (Trenker, aaO, Rz 9; Annerl, aaO, Rz 78; OLG Wien 2 R 186/24y). Eine Verzögerung, die bereits aus einer bloßen Vertagung resultiert, ist schon deshalb als ausreichend im Sinne von § 179 ZPO zu betrachten, als ansonsten im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahrensschritt in einer weiteren Verhandlung niemals eine Anwendung von § 179 zweiter Satz ZPO in Frage kommen würde, welches Ansinnen dem Gesetzgeber (unter dem Blickwinkel, dass diese Norm der Verfahrensbeschleunigung dient) nicht unterstellt werden kann.

6. ) Bei der gegenständlichen Frage handelt es sich um ein Beweismittel zu einem alten Vorbringen, zumal sich der Beklagte bereits in seiner Bekanntgabe vom 5. April 2024 (ON 9) auf die Folgen des Ukrainekrieges und der COVID19Pandemie auf den Gebrauchtwagenmarkt bezogen hat.

7. ) Insoweit ist nicht erkennbar, warum der Beklagte – trotz eines Auftrages des Erstgerichtes (ON 20) – keine diesbezügliche Frage in seinen Fragenkatalog (ON 25) aufgenommen hat, zumal der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten nicht auf diese Umstände eingegangen ist.

8. ) Eine dem Beklagten vorwerfbare Verspätung liegt daher vor. Außerdem hat der Sachverständige angegeben, dass er die Frage betreffend den konkreten Hersteller nicht beantworten könne (Verhandlung vom 29. Oktober 2025, ON 51.4., Seite 8), sodass eine Vertagung erforderlich gewesen wäre.

9. ) Zu diesen Überlegungen kommt noch, dass betreffend die nicht zugelassene Frage eine abstrakte Eignung dazu, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, nicht erkennbar ist. Zum einen hat sich die nicht zugelassene Frage auf einen allfälligen „Lieferengpass für Neuwägen“ bezogen und nicht auf Gebrauchtwägen. Zum anderen hat der Sachverständige in weiterer Folge ohnehin angegeben, dass es „natürlich Hersteller gegeben hat, bei denen Lieferengpässe bestanden haben“. Die Frage zum damaligen „Lieferengpass für Neuwägen“ wurde daher ohnehin beantwortet. Dass ein Lieferengpass im Bereich von Neuwägen theoretisch dazu führen kann, dass ein Käufer im Einzelfall auf einen Gebrauchtwagen zurückgreift (bzw zurückgreifen muss), liegt auf der Hand. Eine konkrete Frage betreffend den hier zu beurteilenden Hersteller (**) oder betreffend eine konkrete Differenzierung zwischen dem Neuwagen und dem Gebrauchtwagenmarkt hat die Beklagte aber nicht gestellt. Mit der Situation am Gebrauchtwagenmarkt gerade betreffend das gegenständliche Fahrzeug im fraglichen Zeitraum hat sich der Sachverständige ohnehin befasst (vgl. die Beilagen ./ II, ./III und ./IV und die gutachterlichen Ausführungen dazu).

10. ) Das Gericht hat grundsätzlich von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RISJustiz RS0040604; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6, §§ 360362, Rz 4).

Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigt, fällt in das Gebiet der Sachverhaltsermittlung bzw der Beweiswürdigung (RISJustiz RS0043588, RS0043219, RS0043163). Gleiches gilt für die Frage, ob das Sachverständigengutachten erschöpfend ist, oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen (RISJustiz RS0043163). Auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung desselben (ohne ein Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO) fallen in den Bereich der Beweiswürdigung (RISJustiz RS0113643, RS0097433; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPOON, § 362 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 3ff; Schneider in Fasching/Konecny3 III/1, § 362 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 3ff; Rechberger/Koller, aaO, Rz 6f). Das Erstgericht ist immer befugt, einem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, wenn es sich nicht selbst die nötige Sachkunde und Erfahrung zutraut, welche erforderlich ist, um sich ein eigenes Urteil zu bilden, soferne die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinen durften, ohne dass ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze zur Last fiele und ohne dass ihm erkennbar gewesen sein muss, dass der Sachverständige nur unter Außerachtlassung erheblicher Verhandlungsstoffe zu seinem Ergebnis gelangt sein konnte (RISJustiz RS0043235). Da das Gericht auf das Fachwissen gerichtlich beeideter Sachverständiger angewiesen ist, muss es sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und seinen besonderen, im Zuge der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (RISJustiz RI0100181).

Eine Verpflichtung zur „neuerlichen Begutachtung“ (im Sinn von § 362 Abs 2 ZPO bzw ein Verfahrensmangel durch eine diesbezügliche Unterlassung) kann sich aber dann ergeben, wenn das erstattete Gutachten ungenügend, unschlüssig, lückenhaft oder widersprüchlich gewesen sein sollte (Spitzer, aaO, Rz 3, 7; Schneider, aaO, Rz 6; Rechberger/Koller, aaO, Rz 6).

11. )Es trifft zwar zu, dass der Sachverständige zuletzt zu einer anderen gutachterlichen Beurteilung gelangt ist als zunächst in seinem schriftlichen Gutachten und dass letztlich aufgrund der unterschiedlichen Inhalte einerseits der Beilage ./II und andererseits der Beilagen ./III und ./IV unterschiedliche Beurteilungen abgegeben wurden. Gerade in einem solchen Fall ist es aber Aufgabe des Erstgerichtes, im Rahmen der Beweiswürdigung nach pflichtgemäßen Ermessen einzuschätzen, ob das (letztlich) abgegebene Gutachten ausreichend ist, die im Verfahren erforderlichen Feststellungen zu treffen oder nicht.

12. ) Im vorliegenden Fall hat sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung gerade auch mit dieser Problematik befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass die gutachterlichen Überlegungen geeignet sind, die Grundlage von Feststellungen zu bilden.

13. ) Ein Verfahrensmangel ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Ein solcher könnte lediglich darin liegen, dass das Erstgericht seiner Verpflichtung nach § 362 Abs 2 ZPO, von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird, insoweit nicht nachgekommen ist, dass es trotz eines mangelhaften Gutachtens nicht entsprechend reagiert hat. Gerade davon kann aber keine Rede sein, haben doch die Bemühungen des Erstgerichtes im Rahmen der Gutachtenserörterung dazu geführt, dass letztlich ein vollständiges und schlüssiges Gutachten erstattet wurde.

14. ) Soweit in der Berufung in diesem Zusammenhang behauptet wird, dass die Vorgangsweise des Sachverständigen „weder methodisch nachvollziehbar noch sachlich überzeugend“ sei, ist nur darauf zu verweisen, dass sich aus diesen schlagwortartigen Ausführungen nicht ableiten lässt, welche konkrete Methode im vorliegenden Fall heranzuziehen gewesen wäre bzw welche Maßnahme das Erstgericht – über seine Bemühungen im Rahmen der Gutachteserörterung hinaus – setzen hätte müssen.

15. ) Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

1.1. ) Der Beklagte wendet sich gegen die eingangs fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [3] bezeichneten Feststellungen. Er strebt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen an:

E1: „Das Klagsfahrzeug wurde nicht innerhalb einer angemessenen Verwertungsdauer verwertet.“

E2: „Der Händlerankaufspreis inkl. USt für das Klagsfahrzeug lag zum Stichtag 15. September 2023 bei zumindest brutto EUR 71.540,00.“

E3: „Der von der klagenden Partei erzielte Veräußerungspreis von EUR 64.300,00 brutto war nicht angemessen und nicht marktkonform.“

1.2. ) Die gutachterlichen Ausführungen seien (entgegen der Einschätzung des Erstgerichtes) in wesentlichen Punkten pauschal, unvollständig und methodisch nicht schlüssig geblieben bzw nicht von der erforderlichen fachlichen Präzision und Sachkunde getragen gewesen. In der Verhandlung vom 15. Jänner 2025 habe der Sachverständige letztlich angegeben, dass der von der Klägerin erzielte Verkaufserlös nicht als angemessen anzusehen sei und einen Händlereinkaufswert von EUR 70.240,00 brutto anstelle von EUR 71.540,00 (laut dem schriftlichen Gutachten) genannt. Außerdem habe der Sachverständige in der Verhandlung vom 29. Oktober 2025 seine gutachterliche Einschätzung unter Verweis auf die Beilagen ./III und ./IV geändert. Insoweit habe er lediglich den Autopreisspiegel wiedergegeben, ohne eine wirkliche Marktwertanalyse durchzuführen. Es wird auf die Ausführungen des Sachverständigen DI Dr. E* in einem anderen Verfahren (Beilage ./8) verwiesen. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach das gegenständliche Modell bei Käufern äußerst beliebt sei (schriftliches Gutachten ON 18), von denen er später abgegangen sei und ausgeführt habe, dass Liebhaberwerte für einen Händler bzw den Händlerankaufswert keine Rolle spielen würden. Weiters sei sich der Sachverständige offenbar nicht sicher gewesen, ob in den von ihm herangezogenen Verkaufspreisen die Umsatzsteuer enthalten war oder nicht.

2. ) In der Berufungsbeantwortung wird eine unrichtige Beweiswürdigung durch das Erstgericht in Abrede gestellt. Es wird auf die unbedenkliche Darstellung des Sachverständigen sowie die Überlegungen des Erstgerichtes in seiner Beweiswürdigung verwiesen, wonach Missverständnisse und Irrtümer letztlich aufgelöst und richtig gestellt worden seien.

3. ) Hierzu wurde erwogen:

4. ) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RISJustiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).

5. ) Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, dass die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen mit Unsicherheiten (etwa im Bereich der USt) behaftet waren und dass diesem auch Verwechslungen passiert sind, etwa betreffend die beiden im schriftlichen Gutachten vom 17. Mai 2024 (ON 18) in Verbindung mit der Beilage ./II ausgewiesenen „Einkaufswerte“, welche einerseits bloße Ankäufe von Händlern und andererseits auch Privatankäufe umfasst haben.

6. ) All diese Umstände wurden vom Erstgericht aber beachtet und hinterfragt und der Sachverständige hiermit konfrontiert. Dieser ist letztlich zum Ergebnis gelangt, dass es nur auf Ankäufe durch Händler ankommt, was durchaus überzeugend erscheint, wenn der Händlerankaufspreis zu ermitteln ist.

7. ) Es ist auch plausibel, dass der Sachverständige (letztlich) von einer geringeren Zeitspanne ausgegangen ist (Verhandlung vom 29. Oktober 2025, ON 51.4., Seite 2f iVm Beilagen ./III und ./IV), in welcher Ankäufe zu beurteilen sind, stand doch auch im vorliegenden Fall kein mit demjenigen von zwölf Monaten (vgl. Beilage ./II) vergleichbarer Zeitraum zur Verfügung.

8. ) Es trifft auch zu, dass der Sachverständige betreffend das gegenständliche Fahrzeug einerseits eine Beliebtheit bei Käufern (ON 18, Seite 13) und andererseits eine schwierige Marktlage aufgrund geringer Nachfrage für ein solches (PSstarkes) Fahrzeug in den Raum gestellt hat (ON 51.4, PS 3f). Darin muss aber nicht unbedingt ein Widerspruch liegen, zumal es durchaus sein kann, dass ein seltenes (hochpreisiges und PSstarkes) Fahrzeug bei gewissen Käuferschichten sehr begehrt ist, dass diese potentiellen Käufer aber nicht zahlreich sind, sodass es durchaus schwierig sei kann, ein solches Fahrzeug (rasch) zu veräußern.

9. ) Bei einer Zusammenschau der Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens ist daher letztlich durchaus von schlüssigen und nachvollziehbaren Überlegungen des Sachverständigen auszugehen, sodass die Berufungsausführungen nicht geeignet sind, Zweifel an den bekämpften Feststellungen im Sinne der oben genannten Prämissen hervorzurufen. Vor allem aber sind keine Beweisergebnisse ersichtlich, welche die angestrebten Ersatzfeststellungen tragen würden.

10. ) Der vom Erstgericht erarbeitete Sachverhalt ist daher zu übernehmen und der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).

C) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

1. ) In seiner Rechtsrüge macht der Beklagte – auf das Wesentlichste zusammengefasst (und nur) – geltend, dass die AGBKlausel (Punkt 16.2), wonach dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb von fünf Werktagen nach der Rückstellung des Fahrzeugs Kaufinteressenten aus dem Kreis der Unternehmer unter gleichzeitiger Vorlage eines verbindlichen Barzahlungsangebotes zu nennen, und nur ein solches Angebot im Verwertungsverfahren zu berücksichtigen wäre, gröblich benachteiligend (gemeint: im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB) sei, zumal dem Beklagten hierdurch praktisch keine Möglichkeit gegeben werde, einen höheren Verkaufserlös zu erwirken. Die Vorlage eines solchen Angebotes durch den Beklagten wäre erst nach Vorliegen des einzuholenden Sachverständigengutachtens und nach einer angemessenen Frist sinnvoll, da der Beklagte zuvor darauf vertraut habe, dass die Klägerin ohnehin das Fahrzeug bestmöglich veräußert.

2. ) In der Berufungsbeantwortung wird erwidert, dass sich der Beklagte ohnehin nicht mit der Einholung eines Verkaufsangebotes auseinandergesetzt habe. Die Klägerin sei nicht dazu verpflichtet gewesen, dem Beklagten die Fahrzeugbewertung zur Verfügung zu stellen. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach dem Beklagten bei Nichtanwendung von Punkt 16.2 der AGB gar keine bzw keine längere Frist zugestanden wäre, sei zutreffend.

3. ) Hierzu wurde erwogen:

4. ) Gemäß § 879 Abs 3 ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt.

5. ) § 879 Abs 3 ABGB orientiert sich ausschließlich an einem inhaltlichen Kriterium, nämlich jenem der gröblichen Benachteiligung des Vertragspartners (vgl Graf in Kletecka/Schauer, ABGBON1.06, § 879, [Stand 15.10.2024, rdb.at], Rz 337). § 879 Abs 3 ABGB schützt nur den konkreten Vertragspartner des AGBVerwenders, sodass eine Benachteiligung Dritter nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann (Graf, aaO, Rz 338). Der Grund für die Kontrolle von AGB durch den Gesetzgeber liegt darin, dass zwischen dem Verwender von AGB und seinem Vertragspartner in der Regel eine Ungleichgewichtslage besteht, da der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner insoweit in seiner Willensbildung eingeengt ist („verdünnte Willensfreiheit“), als er sich entweder den AGB fügen oder auf den Vertragsabschluss verzichten muss (Graf, aaO, Rz 340; Bollenberger/P. Bydlinski, KBB7, § 879, Rz 22; Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 [Stand 1.11.2014, rdb.at], Rz 367).

Der primäre Maßstab für die Beurteilung, inwieweit eine gröbliche Benachteiligung vorliegt, ist das dispositive Recht als „Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs“. Wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, so ist zu fragen, auf welche Weise das gegenständliche Problem ohne betreffende Klausel geregelt wäre. Inwieweit eine hiervon abweichende AGBKlausel zulässig ist, ist im Rahmen einer umfassenden, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenabwägung zu prüfen; dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Graf, aaO, Rz 341; Bollenberger/P. Bydlinski, aaO, Rz 23; Krejci, aaO, Rz 376f). Auch ein auffallendes Missverhältnis der Rechtspositionen der Vertragsparteien, wobei sich Nachteile durch Vorteile ausgleichen können, kann zu einer gröblichen Benachteiligung führen (Bollenberger/P. Bydlinski, aaO, Rz 23; Graf, aaO, Rz 345). Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners – am dispositiven Recht gemessen – sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (RISJustiz RS0119324).

6. ) Ausgehend von diesen Prämissen ist eine gröbliche Benachteiligung des Beklagten im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB nicht erkennbar. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass keine Bestimmung des dispositiven Rechtes vorliegt, aus welcher sich eine längere als die dem Kläger eingeräumte Frist zur Namhaftmachung eines Käufers ergeben würde.

7. ) Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadenersatzanspruch (Graf, aaO, Rz 587). Durch das Recht zur Namhaftmachung eines Käufers soll dem Beklagten naturgemäß die Möglichkeit verschafft werden, den der Klägerin als Leasinggeberin (durch die Fahrzeugverwertung zufolge Nichtzahlung von Leasingraten) entstandenen Schaden zu verringern, was letztlich auch die Ersatzpflicht des Beklagten (als Leasingnehmer) vermindern würde.

8. ) Aus § 1304 ABGB wird eine Schadensminderungspflicht abgeleitet, dies im Sinne einer Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit wird verletzt, wenn der Geschädigte schuldhaft Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern und die – bei objektiver Beurteilung – von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten. Selbiges gilt, wenn der Geschädigte Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären (und dies der konkrete Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können). Die in Frage stehenden Vorkehrungen müssen zumutbar sein, was sich nach den Interessen beider Teile, dem redlichen Verkehr und den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGBON1.10, § 1304 [Stand 15.2.2026, rdb.at], Rz 98; RISJustiz RS0027043, RS0023573, RS0027787). Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinne, noch eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschädigten voraus. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RISJustiz RS0022681).

9. ) Die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger, der zu behaupten und zu beweisen hat, dass bestimmte Maßnahmen objektiv zumutbar gewesen wären und der Geschädigte diese schuldhaft nicht ergriffen hat. Der Geschädigte hingegen hat zu beweisen, dass ihm diese Maßnahmen subjektiv nicht zumutbar waren (Schacherreiter, aaO, Rz 99; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1304 [Stand 1.1.2007, rdb.at], Rz 44; RISJustiz RS0027129).

10. ) Es besteht aber keine Rechtsgrundlage im Bereich des dispositiven Rechts (und gelangt auch in der Rechtsrüge nicht zur Darstellung), wonach ein Geschädigter (hier: die Klägerin als Leasinggeberin) dazu verpflichtet wäre, dem Schädiger (hier: Beklagter als Leasingnehmer) durch aktives Tätigwerden Möglichkeiten zu eröffnen und/oder (das Ausmaß von fünf Tagen noch übersteigend) Fristen einzuräumen, um den von ihm verursachten Schaden zu beseitigen oder zu verringern.

11. ) Anknüpfend daran ist nicht erkennbar, warum eine Leasinggeberin (durch die Gestaltung ihrer AGB) dazu verpflichtet sein sollte, ihrem Leasingnehmer eine 5 Tage noch übersteigende Frist einzuräumen, um die Verringerung ihres Schadens zu erreichen.

12. ) Es wäre vielmehr Sache des Schädigers (Leasingnehmers), aus eigenem Antrieb tätig zu werden und im Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeugs ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen, um den von ihm verursachten Schaden zu verringern. Dazu kann naturgemäß die Namhaftmachung eines Käufers gehören, der dazu bereit ist, den Leasinggegenstand zu einem angemessenen Kaufpreis zu erwerben.

13. ) Der Oberste Gerichtshof hat zwar (in einem Verfahren nach § 28 KSchG) bereits ausgesprochen, dass eine Klausel gröblich benachteiligend ist, welche dem Leasingnehmer nach einer Fahrzeugrückstellung kein Mitspracherecht im Bezug auf die Person und die Bedingungen des Verkaufs des Fahrzeugs an einen Dritten einräumt (2 Ob 198/10x). Von einem (völlig) fehlenden Mitspracherecht kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, zumal der Beklagte nach den AGB die Möglichkeit hatte, einen Käufer namhaft zu machen.

14. ) Zu diesen Überlegungen kommt noch, dass der Beklagte dafür behauptungs und beweispflichtig ist, dass bei einer anderen Vertragsgestaltung, also im Sinne einer längeren Frist (ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB führt nur zur relativen Nichtigkeit: Graf, aaO, Rz 366; Krejci, aaO, Rz 514; RISJustiz RS0016420, RS0016935) ein geringerer Schaden der Klägerin und damit in weiterer Folge eine geringere Ersatzpflicht seinerseits entstanden wäre. Er hat aber nicht dargelegt, dass er im Falle einer längeren Frist – auch zum angeblich angemessenen Ausmaß der Frist erfolgen in der Rechtsrüge keinerlei inhaltliche Ausführungen – irgendeinen (konkreten) Käufer namhaft gemacht hätte, der dazu bereit und in der Lage gewesen wäre, einen höheren (welchen?) Kaufpreis für das Fahrzeug zu bezahlen als der Käufer, dem der Zuschlag erteilt wurde.

D) Ergebnis:

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Der (Un)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass zur Frage einer gröblichen Benachteiligung im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB bereits eine Vielzahl von Rechtsprechung vorliegt und in deren Rahmen lediglich ein Einzelfall zu beurteilen war.

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