OLG Linz 12Rs25/26x

12Rs25/26xOberlandesgericht01.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs25/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00025.26X.0401.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Rudolf Wegschaider (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Brandstetter (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, , vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B, Landesstelle Oberösterreich, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Dezember 2025, Cgs-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Punkt 1. zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. März 2024 in Höhe von EUR 192,00, ab 1. Jänner 2025 in Höhe von EUR 200,80 und ab 1. Jänner 2026 in Höhe EUR 206,20 zu gewähren, die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiterhin fällig werdenden jeweils bis zum Ersten des Folgemonats.“

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 9. April 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 5. Februar 2024 auf Gewährung von Pflegegeld ab.

Mit der auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, sie leide ua an einer progredienten Gedächtnisstörung und intermittierend auftretenden Muskelverkrampfungen und benötige Pflege im Ausmaß von mehr als 65 Stunden.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, bei der Klägerin bestehe kein den Bezug von Pflegegeld rechtfertigender Pflegebedarf. Das im Verfahren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten habe ein Leistungskalkül ergeben, mit welchem die Klägerin noch berufsschutzerhaltend als Immobilienmaklerin verweisbar sei. Der Sachverständige habe eine psychisch bedingte Gang- und Gedächtnisstörung diagnostiziert und die Klägerin selbst habe angegeben, die Körperpflege sowie das An- und Auskleiden zu bewältigen und im Sitzen zu kochen.

Das Erstgericht gewährte der Klägerin Pflegegeld der Stufe 1 und stellte zusammengefasst folgenden, rechtlich zu einem Pflegebedarf von insgesamt 125,5 Stunden führenden Sachverhalt fest:

Der Klägerin muss die Kleidung vorbereitet werden und viermal die Woche muss ihr beim An- und Auskleiden geholfen werden. Auch beim Besteigen und Verlassen der Dusche benötigt sie Hilfe und dreimal die Woche bei der sonstigen Körperpflege; beim Frisieren bedarf sie immer der Unterstützung. Insgesamt ist sie bei der Körperpflege überwiegend auf Hilfe angewiesen.

Die Zubereitung einer warmen Mahlzeit ist der Klägerin nicht möglich und auch bei der Einnahme der Medikamente besteht Hilfsbedarf. Für die Fortbewegung in der Wohnung benötigt sie eine Teilhilfe im Ausmaß von 7,5 Stunden wegen immer wieder vorkommender Verkrampfungen. Hilfsbedarf besteht für die Herbeischaffung der Nahrungsmittel, Medikamente und Bedarfsgüter des täglichen Lebens, für die Reinigung der Wohnung und der Wäsche sowie bei Wegen außer Haus.

In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zu einem Pflegebedarf „eindeutig über 65 Stunden“ und sprach daher – wie in der Klage begehrt – Pflegegeld der Stufe 1 zu. Der Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bedürfe es nach Einschätzung der im Verfahren bestellten allgemeinmedizinischen Sachverständigen nicht, zudem sei das Parallelverfahren von keinem aktuellen Gutachten getragen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe in Höhe von Pflegegeld der Stufe 3. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1. 1Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen die materielle Prozessleitungspflicht des § 182 ZPO. Richtig sei, dass in der Klage nur Pflegegeld der Stufe 1 begehrt und nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens in der Tagsatzung vom 12. Dezember 2025 das Klagebegehren aus unbekannten Gründen nicht ausgedehnt worden sei. Allerdings wäre das Erstgericht gehalten gewesen, den Klagevertreter auf das Missverhältnis zwischen Klagebegehren und Gutachtensergebnis hinzuweisen, differenziere doch diese Bestimmung nicht zwischen anwaltlich vertretenen und unvertretenen Parteien. Auch im Rahmen seiner Anleitungs- und Belehrungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG und wohl auch in sozialer Rechtsanwendung hätte das Gericht auf eine Möglichkeit zur Erweiterung des Klagebegehrens hinzuwirken gehabt. Bei entsprechender Anleitung hätte die Klägerin das Klagebegehren auf Pflegegeld der Stufe 3 ausgedehnt und sie müsste nicht einen gesonderten Antrag bei der Beklagten stellen.

1. 2Die Beklagte hält dem entgegen, dass sich die Manuduktionspflicht des § 182 ZPO innerhalb des behaupteten Anspruchs zu bewegen habe und nur in diesem Rahmen auf eine Vervollständigung des Sachvorbringens zu dringen sei. Erst § 39 Abs 2 Z 1 ASGG biete die Grundlage für eine Belehrung über alle möglichen Prozesshandlungen, beziehe sich aber nur auf die unvertretene Partei.

2. 1Unstrittig ist, dass die Klägerin nur Pflegegeld der Stufe 1 begehrte und das Gericht gemäß § 405 ZPO an dieses Begehren grundsätzlich gebunden ist. Als Streitpunkt bleibt der Umfang der Anleitungspflicht.

2. 2§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG erweitert zwar für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren die bezirksgerichtliche Anleitungs- und Belehrungspflicht und verpflichtet den Richter auch zur Belehrung über das in Betracht kommende Vorbringen und über mögliche Beweisanbote sowie zur Anleitung zur Vornahme der sich anbietenden Prozesshandlungen. Allerdings gilt diese Bestimmung nur für unvertretene Parteien (Neumayr in ZellKomm4 § 39 ASGG Rz 3 ff; Wolf in Köck/Sonntag, ASGG § 39 Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0108820). Die Klägerin war aber im gesamten bisherigen Verfahren anwaltlich vertreten.

2. 3Die in § 182 ZPO normierte Anleitungs- und Aufklärungspflicht – also die Anhaltung der Parteien zur Ausführung, Ergänzung und Vervollständigung aller entscheidungserheblichen Angaben und der dafür erforderlichen Beweismittel – gilt hingegen auch gegenüber Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind (RIS-Justiz RS0036876). Allerdings wird diese Anleitungspflicht durch den Streitgegenstand begrenzt und es besteht keine Pflicht, anwaltlich vertrete Parteien zur Vornahme von Prozesshandlungen (Rassi in Fasching/Konecny³ §§ 182, 182a ZPO Rz 73), etwa zu einer Klagsänderung anzuleiten (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 182 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Fucik in Klicka/Koller, ZPO6 § 182 Rz 1; RIS-Justiz RS0037112, RS0037052, RS0108818). Ebenso wenig sind Klagserweiterungen oder Klagseinschränkungen zu initiieren, zumal der Richter nicht zum Rechtsfreund einer Partei werden darf (Schwaighofer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 182 Rz 4 f; vgl RIS-Justiz RS0037170; vgl OGH 6 Ob 230/20x [Rz 14]).

2. 4Daher begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn das Erstgericht die Klägerin nicht ausdrücklich auf den Umstand hinwies, dass das allgemeinmedizinische Gutachten einen höheren Pflegebedarf als die begehrte Stufe 1 ergibt, und sie nicht anleitete, das Klagebegehren auszudehnen.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Erstgericht mit dem gesondert ausgefertigten, beiden Parteien zugestellten Beschluss vom 10. Dezember 2025 den Beweisantrag der Beklagten auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie-Psychiatrie abwies, bei der Beklagten anfragte, ob ein Vergleich auf Stufe 3 ab 1. März 2024 im Raum stehe, und darauf hinwies, dass der Klärung dieser Frage die Tagsatzung diene (ON 10). Die Beklagte verneinte mit einem Schriftsatz noch vom selben Tag und damit rechtzeitig vor der Tagsatzung vom 12. Dezember 2025 im Hinblick auf das anhängige Pensionsverfahren eine Vergleichsbereitschaft (ON 11). Damit wurde ein Pflegebedarf der Stufe 3 im Verfahren ausdrücklich angesprochen, sodass es umso weniger einer zusätzlichen Thematisierung in der Tagsatzung bedurfte.

2. 5Die Ansicht von Greifender (in Greifender/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.165), das Gericht werde dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf eine bestimmte Pflegegeldstufe laute, aber ein höherer Pflegebedarf vorliege, im Rahmen seiner Anleitungs- und Belehrungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG und wohl auch (in sozialer Rechtsanwendung) im Rahmen seiner auch gegenüber anwaltlich vertretenen Personen bestehenden materiellen Prozessleitungspflicht nach § 182 ZPO auf eine entsprechende Korrektur (Erweiterung) des Klagebegehrens hinzuwirken haben, wird angesichts der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht geteilt. Es ist kein Grund ersichtlich, im Pflegegeldverfahren von den herrschenden Grundsätzen abzuweichen.

3. 1Die Beklagte ist mit der Gewährung des Pflegegelds der Stufe 1 einverstanden, rügt ihrerseits aber in der Berufungsbeantwortung „für den Fall einer zulässigen Ausdehnung des Klagebegehrens“ (gemeint: für den Fall einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht) als Verfahrensmangel die Nichtbeiziehung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen; zumindest hätte die allgemeinmedizinische Sachverständige befragt werden müssen, ob sie angesichts des Gutachtens aus dem Parallelverfahren nicht doch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten für erforderlich halte.

3. 2Mit diesen Ausführungen ist die Beklagte zumindest teilweise im Recht. Zwar ist es bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige deren Aufgabe, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet (RIS-Justiz RS0119439), sodass die Beurteilung, ob eine weitere Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet erforderlich ist, von einem Sachverständigen erwartet werden kann (Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 9; Greifender/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.132; SV-Slg 65.717, 64.764, 64.763 uvam). Allerdings hat das noch nicht zur Folge, dass facheinschlägige gegenteilige Gutachten etwa aus einem parallel anhängigen Pensionsverfahren übergangen werden dürfen; vielmehr hat der/die gerichtlich bestellte Sachverständige dazu überprüfbar Stellung zu nehmen (Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 8 mwN; Greifender/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.138). Letztlich kommt diese Mangelhaftigkeit, da es bei Pflegegeld der Stufe 1 zu bleiben hat, aber nicht zum Tragen.

4Die Berufung ist nicht berechtigt, allerdings ist das Ersturteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Pflegegeld betragsmäßig mit dem sich aus dem Gesetz ergebenen Fixbetrag zuzusprechen ist (RIS-Justiz RS0107801; Greifender/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.166 mwN).

5Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit trotz Unterliegens fehlt es schon an den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens.

6Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da zum Umfang der Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO auf die zitierten Rechtssätze zurückgegriffen werden konnte und die konkrete Lösung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus nicht von Bedeutung ist.

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