OLG Wien 14R39/26x

14R39/26xOberlandesgericht01.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 14R39/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01400R00039.26X.0401.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, PhD, *, vertreten durch die Prime Law Krist Bubits Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 45.490,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Dezember 2025, GZ **-21, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Punkt 1. ersatzlos zu entfallen hat.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.696,72 (darin enthalten EUR 616,12 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,--.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwarb am 24.2.2022 vom C* GmbH Co KG - **, einen PKW, Audi A4 Avant TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer *. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 4.3.2022 statt. Für die Finanzierung des genannten Fahrzeugs nahm die Klägerin einen Kredit bei der F AG auf und verpflichtete sich, eine monatliche Rate von EUR 567,50 sowie eine Schlussrate von EUR 9.552,90 zzgl. Effektivzinssatz in der Höhe von EUR 51.095,25 zu bezahlen. Das Fahrzeug nutzte die Beklagte bis zum Schluss der Verhandlung.

Am 27.9.2022 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu Bezirksgericht Krems an der Donau, **, folgenden prätorischen Vergleich:

„1.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den aus dem Titel eines Darlehens/Kredites geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 80.242,98 und die mit EUR 1.800,- (darin enthalten 20 % gesetzliche Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 300,-) bestimmten (pauschalierten) Kosten, sohin den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 82.042,98 zuzüglich 4 % Zinsen per anno ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches in monatlichen Raten a EUR 1.000,--, bis zum 5. eines jeden Monates, beginnend ab Oktober 2022 zu bezahlen.

2. ) Zuzüglich zu diesen Raten ist ein weiterer Teilbetrag in Höhe von EUR 40.000,- bis spätestens 01.10.2023 zu bezahlen, wobei die Ratenzahlungen laut Punkt 1. nach wie vor weiterhin zu bezahlen sind.

3. ) Der Restbetrag inkl. der im Punkt 1.) angeführten Kosten und Zinsen ist bis spätestens 31.12.2024 zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind auf das Konto der klagenden Partei bei der G* AG, IBAN ** zu leisten.

4. ) Für den Fall des Zahlungsverzuges auch nur einer der oben angeführten Raten und Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, sodass sodann die gesamte noch offene Forderung sofort fällig wird.

5. ) Die beklagte Partei verpflichtet sich ferner, den gemeinsam mit der klagenden Partei bei der F* AG abgeschlossenen Kreditvertrag über das Fahrzeug Audi A4, **, gänzlich alleine weiter zu bedienen und das Fahrzeug bis spätestens 01.10.2023 in der Weise auf ihren Namen zu übernehmen, dass die klagende Partei kosten- und lastenfrei aus dem Vertrag entlassen wird. Dieser Vergleichspunkt wird mit EUR 1.000,00 bewertet.

6. ) Die Gerichtsgebühr aus diesem Vergleich wird von der beklagten Partei zur Selbst- und Alleinzahlung unter Schad- und Klagloshaltung der klagenden Partei übernommen.“

Mit Urteil vom 28.8.2024 zu AZ ** des Landesgerichtes Krems an der Donau wurde die Beklagte von der wider sie mit Anklageschrift vom 1.5.2024 erhobenen Anklage, sie habe in **, ** und anderen Orten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in den genannten, insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden, Beträgen am Vermögen schädigten, und zwar

A./ Mag. A* Ph.D.

I./ durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungswillige und zahlungsfähige Darlehensnehmerin zu sein, zur Übergabe von Geldbeträgen und Überweisungen in einer Gesamthöhe von EUR 79.570,-, und zwar

1. / zur Übergabe von Geldbeträgen

a./ am 29.10.2021 in Höhe von EUR 8.870,-;

b./ am 04.11.2021 in Höhe von EUR 7.000,-;

c./ am 11.11.2021 in Höhe von EUR 2.500,-;

d./ am 16.11.2021 in Höhe von EUR 4.200,-;

e./ am 20.12.2021 in Höhe von EUR 800,-;

f./ am 19.11.2021 in ** in Höhe von EUR 20.000,-

g./ am 24.11.2021 in ** in Höhe von EUR 1.200,- sowie von EUR 26.000,-;

2. / zu Überweisungen, und zwar

a./ am 22.11.2021 in Höhe von EUR 5.000,-;

b./ am 27.11.2021 in Höhe von EUR 3.000,-;

c./ am 06.12.2021 in Höhe von EUR 1.000,-;

II./ am 11.04.2022 in ** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungswillige und zahlungsfähige Schuldnerin zu sein und einen PKW zu benötigen, um ihren PKW der Marke Audi Q 7 veräußern und mit dem Verkaufserlös ihre Schulden zurückzahlen zu können, obwohl es sich bei dem Pkw Audi Q7 lediglich um ein Leasingfahrzeug handelte, zum Abschluss eines kreditfinanzierten Kaufvertrages mit Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von EUR 51.059,25 für einen PKW der Marke A4 Avant 40 TDI quattro und Überlassung des Kraftfahrzeugs sowie Bezahlung der Kreditraten;

B./ am 12.11.2021 in ** Verfügungsberechtigte der I* AG durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die rechtmäßige Inhaberin des vorgelegten Sparbuches zu sein, zur Auszahlung von EUR 4.500,-, wodurch Mag. A* Ph.D. am Vermögen geschädigt worden sei, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Privatbeteiligte A* wurde nach § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des zwischen den Streitteilen am 3.3.2022 abgeschlossenen KFZ-Kaufvertrag und die Rückstellung des PKW Audi A4 Avant TDI mit dem wesentlichen Vorbringen, dass die Beklagte die Klägerin überredet habe, ein Auto zu kaufen und dieses der Beklagten zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Die Klägerin habe tatsächlich am 24.2.2022 beim C* GmbH Co KG – ** einen PKW, Audi A4 Avant TDI, erworben. In einem Überrumpelungsmanöver habe die Beklagte die Klägerin am 3.3.2022 um eine digitale Unterschrift auf einem von der Beklagten vorab ausgefüllten ÖAMTC-Kaufvertragsformular für den gegenständlichen Audi A4 gebeten. Auf die Frage der Klägerin, weshalb sie unterschreiben müsse, habe die Beklagte erwidert, dass die Versicherung Probleme mache und sie aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Unterschrift zu leisten habe. Der Inhalt des Kaufvertrags sei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst oder bekannt gewesen, weil sie auf die Auskunft der Beklagten vertraut habe, dass es sich nur um eine Formalität handeln würde. Zwar habe die Beklagte die bisher angefallenen Raten bezahlt, jedoch hafte die Klägerin weiterhin für die noch offene Kreditverbindlichkeit für das Auto.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass beiden Streitteilen damals klar gewesen sei, dass die Klägerin das Fahrzeug nur „auf dem Papier“ erwerben und die Beklagte wirtschaftliche und letztendlich auch rechtliche Eigentümerin werden solle. Der klagsgegenständliche Kaufvertrag sei am 3.3.2022 in der Wohnung der Beklagten von beiden Parteien unterfertigt worden. Dieser sei nicht „rein formell“ abgeschlossen worden und die Beklagte habe die Klägerin auch nicht überrumpelt. Die Klägerin habe diesen – zumal ihr stets bewusst gewesen sei, dass letztendlich die Beklagte Eigentümerin des gegenständlichen Fahrzeugs werden solle – auch bereitwillig unterschrieben. Als Kaufpreis seien EUR 45.490,-- vereinbart worden. Den Parteien sei klar gewesen, dass die Beklagte den Kreditvertrag mit der F* ** AG bediene und insofern die von der Klägerin übernommene Verpflichtung tilge. Im Übrigen bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil das Klagebegehren dem prätorischen Vergleich vom 27.9.2022 widerspreche. Würde man dem Folge geben, würde die Klägerin den verfahrensgegenständlichen PKW ins Eigentum zurückerhalten und darüber hinaus auf Grund des Vergleichs nicht mehr verpflichtet sein, die Kreditraten zu bedienen; zumal die Beklagte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt (vorsätzlich) listig getäuscht oder in Irrtum geführt habe. Hilfsweise wird eingewendet, dass eine Gegenforderung der Beklagten in Höhe der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die F* AG geleisteten Zahlungen auf dem gegenständlichen Kredit bestehe.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht erkannt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 3.3.2022 abgeschlossene KFZ-Kaufvertrag ex tunc aufgehoben (Punkt 1.), der Antrag der Beklagten, die Klagsforderung mit einer Gegenforderung von EUR 24.402,60 aufzurechnen, abgewiesen (Punkt 2.) und die Beklagte für schuldig befunden werde, der Klägerin den PKW Audi A4 Avant TDI binnen 14 Tagen zurückzustellen (Punkt 3.). Es traf die auf den Seiten 8 bis 9 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren relevanten Teile wird bei der Behandlung der Berufungsgründe zurückzukommen sein. Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, dass der Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses wegen der unterschiedlichen Gegenstände des prätorischen Vergleichs (Kreditvertrag) und des Klagebegehrens (Kaufvertrag vom 3.3.2022) zu Unrecht erhoben worden sei. Die Irrtumsanfechtung sei berechtigt, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einem Irrtum unterlegen sei, zumal ihr nicht bewusst gewesen sei, einen Kaufvertrag zu unterschreiben, weil sie gedacht habe, sie würde eine Formalität für die Versicherung unterschreiben. Der wesentliche Irrtum sei von der Beklagten veranlasst worden, sodass der Kaufvertrag aufzuheben und das Fahrzeug der Klägerin zurückzustellen sei. Unberechtigt sei der Einwand der Beklagten, wonach eine Zurückstellung des PKW allenfalls Zug-um-Zug gegen Refundierung der von der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an die F* AG geleisteten Kreditraten zu erfolgen hätte. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bedienung der Kreditraten an die F* AG ergebe sich nämlich nicht aus dem (irrtumsrechtlich aufgehobenen) Kaufvertrag. Zur von der Beklagten hilfsweise eingewendeten Gegenforderung erkannte das Erstgericht, dass der von der Klägerin geltend gemachte Herausgabeanspruch und der der Beklagten allenfalls zustehende Geldanspruch nicht gleichartig seien, sodass eine Aufrechnung mit der Klagsforderung jedenfalls ausscheide.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt; in eventu dass die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Klägerin zur Auszahlung der von der Beklagten bezahlten Kreditraten in einer Höhe von EUR 24.402,60 ausgesprochen werde.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeit:

Die Beklagte meint, dass das erstgerichtliche Urteil deshalb nichtig sei, weil es in einem ganz wesentlichen Punkt in den Feststellungen widersprüchlich sei.

Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn das Urteil so mangelhaft ist, dass es nicht überprüft werden kann; wenn ein Widerspruch im Spruch selbst vorliegt oder überhaupt keine Gründe angegeben sind; nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt. Unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Nichtigkeit (Brugger, Die erfolgreiche Berufung im Zivilprozess2 Rz 107).

Widersprüchliche Feststellungen verhindern – soweit sie entscheidungserhebliche Tatsachen betreffen – eine abschließende rechtliche Beurteilung, weil es an einem rechtlich beurteilbaren Sachverhalt mangelt. Sie werden der Kategorie der sekundären Feststellungsmängel zugeordnet und sind daher ebenfalls im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen.

Vollständigkeitshalber sei jedoch erwähnt, dass die von der Rechtsmittelwerberin behauptete Widersprüchlichkeit nicht vorliegt, weil bei einer zu beachtenden Gesamtbeurteilung aus dem angefochtenen Urteil hervorleuchtet, dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang den Willen der Streitteile dahin festgestellt hat, dass das Eigentum am Audi A4 an die Beklagte erst nach der beabsichtigten Abwicklung des Verkaufs des Q7 und dem Ersatz der von der Klägerin (zunächst) gezahlten Kreditraten bezüglich des von ihr abgeschlossenen Kreditvertrags für ihren Ankauf des Audi A4 durch den dadurch erzielten Geldbetrag (Kaufpreis für den Q7) übergehen sollte.

Die Frage der Nutzungsmöglichkeit steht mit der Eigentümerstellung hier nicht im Zusammenhang. Darüber hinaus wird zur Frage eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrags auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.

Die Nichtigkeitsrüge ist daher gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO in Beschlussform zu verwerfen.

Die Tatsachen- und Beweisrüge bekämpft folgende Feststellungen:

„Hätte die Klägerin gewusst, dass sie damit das genannte Fahrzeug an die Klägerin [gemeint: die Beklagte] verkauft, hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen.“

Die Berufung begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:

„Die Klägerin las den Kaufvertrag und unterfertigte ihn. Sie hätte jedenfalls das genannte Kraftfahrzeug an die Beklagte verkauft; sie hätte den Vertrag abgeschlossen.“

Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen),

a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird,

b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde,

c) welche Feststellung begehrt wird,

d) auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (A.Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 471 Rz 15).

Die Rechtsmittelwerberin setzt sich nicht mit der als glaubwürdig beurteilten Aussage der Klägerin auseinander, auf die das Erstgericht die angefochtene Feststellung gründet, sondern zitiert lediglich kritiklos Passagen ihrer Parteienvernehmung. Gleichzeitig verweist sie nur auf andere Beweisergebnisse, nämlich die als schlüssig von ihr bewerteten gegenteiligen Angaben der Beklagten und des Zeugen J* dahin, ob die Klägerin den ihr damals vorgelegten (gegenständlichen) Kaufvertrag gelesen habe. Damit zeigt sie nicht auf, warum das Erstgericht nicht den Angaben der Klägerin folgen hätte dürfen bzw. inwieweit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken angelastet werden. Dass zur Darstellung der Klägerin gegenteilige Aussagen vorliegen, macht die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht „unrichtig“, zumal gerade bei unterschiedlichen Beweisergebnissen die Aufgabe des Gerichts ist, diese entsprechend beweiswürdigend zu bewerten.

Zu bemerken ist lediglich, dass die Aussage der Klägerin, sie habe bei Abholung des Audi A4 den Umstand der montierten Kennzeichen deswegen nicht hinterfragt, weil sie gedacht habe, dass hier im Hintergrund alles administrativ im damaligen Vertrauen auf die Beklagte bezüglich Planung und Durchführung erledigt worden sei, unbedenklich ist, weil vor dem Ablauf der festgestellten Ereignisse für einen Laien eine dadurch monierte Auffälligkeit, wie von der Berufung verlangt, nicht angezeigt ist.

Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts (auch) als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

Die Rechtsrüge meint, dass das Erstgericht rechtlich übersehen habe, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem angefochtenen Kaufvertrag das ihr vorgezeigte Dokument de facto „blind“ unterschrieben habe, sodass ein bewusstes Inkaufnehmen des Inhalts vorliege, womit ihr die Irrtumsanfechtung verwehrt sei. Es liege ein Scheingeschäft vor. Da die Klägerin zu keiner Zeit Eigentümerin des Fahrzeugs (Audi A4) geworden sei, fehle ihr die Aktivlegitimation für ihr Rückstellungsbegehren. Das Erstgericht habe auch zu Unrecht erkannt, dass der Zug-um-Zug-Einwand ins Leere gehe. Die von der Beklagten gezahlten Kreditraten von insgesamt EUR 24.402,60 seien nicht in Schenkungsabsicht an bzw. für die Klägerin geleistet worden. Darüber hinaus bestehe auch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts im Hinblick auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen prätorischen Vergleich kein Rechtsschutzinteresse. Aus diesem leuchte im Übrigen ein Verzicht der Klägerin auf das Recht der Irrtumsanfechtung des gegenständlichen Kaufvertrags hervor. Zudem sei die Vorgehensweise der Klägerin rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig; es könne nicht angehen, dass die Beklagte das Fahrzeug auf ihren Namen behördlich anmelde, sämtliche Kosten bezüglich des Fahrzeugs trage, dieses ausschließlich nutze und sodann ohne Gegenleistung an die Klägerin herauszugeben hätte.

Der Berufung ist zuzustimmen, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Klägerin das gegenständliche Dokument, nämlich einen Kaufvertrag zwischen den Streitteilen bezüglich des PKW Audi A4, ungelesen, also „blind“ unterfertigt hat. Allerdings ist der von der Beklagten daraus gezogene Schluss, dass der Klägerin sohin keine Irrtumsanfechtung zukomme, nur insofern zutreffend, jedoch im Ergebnis rechtlich unrichtig.

Unterfertigt jemand eine ihm vorgelegte Urkunde „ungelesen“, macht er grundsätzlich den durch seine Unterschrift gedeckten Text selbst dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt hat (RIS-Justiz RS0014893). Ist der Inhalt einer Vertragsurkunde anders, als ihn sich der Unterzeichnende vorstellte, so ist zu unterscheiden: Hatte der Unterfertigende eine klare Vorstellung vom Urkundeninhalt, war er daher überzeugt, dass darin das mündlich Abgemachte festgeschrieben sei, so unterlag er einem Erklärungsirrtum, der ihn bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Hatte er dagegen keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks, nahm er den (fremd bestimmten) Inhalt somit bewusst in Kauf, so ist ihm die Irrtumsanfechtung – abgesehen vom Fall ungewöhnlicher Bestimmungen – verwehrt (3 Ob 194/10s; RS0014753).

Bei einem Vertrag muss zumindest ein Vertragspartner den geschlossenen Vertrag wirklich gewollt und auf den Willen des anderen vertraut haben (10 Ob 26/08h mwN).

Eine Anfechtung des Vertrags – etwa wegen eines Erklärungsirrtums – erübrigt sich aber, wenn der Erklärungsempfänger nicht auf eine Erklärungsabgabe im Sinne des Urkundentextes vertrauen durfte bzw. darauf nicht vertraut hat (Pletzer in Kletecka/Schauer ABGB-ON1.04 § 871 Rz 10).

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat die Beklagte noch vor der Übergabe des Audi A4 durch den Autohändler die Klägerin mit dem Anliegen kontaktiert, dass die Versicherung Probleme mache und sie ihre Unterschrift für die Versicherung benötige. Die Klägerin kam hierauf zur Beklagten, die ihr ausschließlich ein weißes leeres Textfeld mit einer Unterschriftenlinie auf einem Tablet – ohne einer Wahrnehmbarkeit des Wortes „Verkäufer“ – direkt vor ihr Gesicht hielt. Die Klägerin fragte die Beklagte, ob es für die Versicherung sei. Die Beklagte bejahte dies und sagte, dass es sich um eine Formalität handle, obwohl es sich tatsächlich um den gegenständlichen Kaufvertrag gehandelt hat. Die Klägerin dachte, sie würde eine Formalität für die Versicherung unterschreiben. Ihr war nicht bewusst, dass sie einen Kaufvertrag über den PKW Audi A4 unterschrieb, mit dem sie als Verkäuferin das Fahrzeug an die Beklagte als Käuferin um EUR 45.490,-- veräußerte. Damit hat die Beklagte als Erklärungsempfänger bei der Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt und es war für sie erkennbar, dass der Erklärende die Urkunde ungelesen unterfertigt. Die Klägerin hat lediglich vor dem Hintergrund einer „bloßen Formalität für die Versicherung“ keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks gehabt. Sehr wohl zu trennen ist aber die Annahme einer bloßen Versicherungsangelegenheit von der eines Kaufvertrags. Hinsichtlich Letzterem bestanden für die Klägerin überhaupt keine Anhaltspunkte. Die Beklagte als Erklärungsempfängerin konnte nicht annehmen, dass der der Erklärenden unbekannte fremd bestimmte Inhalt der von ihr vorgelegten Urkunde Inhalt ihrer Erklärung ist bzw. dass die Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat (vgl. 7 Ob 162/24k), weil sie ihr den fraglichen Vertragsinhalt unterschoben hatte (vgl. 9 ObA 18/17p). Eine wirksame Willenserklärung mit dem Inhalt der ungelesenen unterfertigten Urkunde liegt von vornherein nicht vor (RS0014160 [T41]). Es ist somit von keiner – nicht einmal anfechtbaren – Einigung über einen Kaufvertrag auszugehen, sodass mit einer entsprechenden Maßgabebestätigung – zur näheren Begründung darf noch auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden – vorzugehen ist. Ungeachtet des zu erkennenden Verstoßes gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot sind der Einwand der Berufungswerberin hinsichtlich eines behaupteten Verzichts auf die Irrtumsanfechtung des gegenständlichen Kaufvertrags sowie ein in diesem Zusammenhang monierter sekundärer Verfahrensmangel schon deshalb nicht zielführend. Dies gilt auch für die erstmals im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgebrachte rechtsmissbräuchliche und sittenwidrige Vorgehensweise der Klägerin. Im Übrigen darf weiters auf die umfassende Darstellung der Rechtslage durch das Berufungsgericht verwiesen werden.

Zu berücksichtigen ist nun, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass am 11.4.2022 die Beklagte einen Kreditvertrag über die Finanzierung des PKW Audi A4 zwischen der F* AG einerseits und der Klägerin und der Beklagten andererseits, nachdem die Klägerin und die Beklagte für alle Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haften, abgeschlossen hat. Es liegt bezüglich des Kaufvertrags ein dem Scheingeschäft ähnliche Konstellation vor. Bei diesem besteht kein Anlass für einen Vertrauensschutz zwischen den Vertragspartnern. Nur gutgläubige Dritte werden im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts geschützt, das heißt, sie können ungeachtet der Ungültigkeit des Geschäfts verlangen, so behandelt zu werden, als wäre das Geschäft gültig (10 Ob 26/08h).

Lehre und Rechtsprechung wenden § 877 ABGB auch dann (analog) an, wenn es nie einen Rechtsgrund gegeben hat: Etwa bei Geschäftsunfähigkeit, bei Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit sowie beim Scheingeschäft und Dissens, List, Drohung und Irrtum (7 Ob 81/23x mwN; Riedler in Schwimann/Kodek Praxiskommentar5 § 877 Rz 7; Kolmasch in Schwimann/Neumayr ABGB-TaKomm5 § 877 Rz 1). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob allenfalls auch die Kondiktion gemäß § 1431 ABGB heranzuziehen sei, deshalb unbeantwortet bleiben kann, weil die genaue Zuordnung eines entsprechenden bereicherungsrechtlichen Anspruchs (meist) ohne praktische Relevanz ist (s. Dollinger in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB4 § 1431 Rz 1; Welser/Zöchling-Jud Bürgerliches Recht II14 Rz 1699).

Gegner des Bereicherungsanspruchs ist grundsätzlich der Empfänger der Leistung. Dieser hat die geleistete Sache in Natura zurückzustellen, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist (Zetin, Lexis Brefings Zivilrecht, Rückabwicklung [März 2026]). Gemäß § 877 ABGB hat nämlich jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat (9 Ob 73/23k). Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, brauchen diese nur Zug-um-Zug erfüllt werden. Der Anspruch steht – ungeachtet der Stellung als Vorbehaltseigentümer – dem Leistenden auch dann zu, wenn er nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstands ist (RS0016321). Eine Konkurrenz mit einer Eigentumsklage des wahren Eigentümers liegt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vor (vgl. 8 Ob 150/08d). Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand ist daher nicht berechtigt.

Bei einem Kaufvertrag ist der primäre Bereicherungsanspruch des Verkäufers auf die Rückgabe der Sache in der Natur gerichtet.

Da der mangels rechtsverbindlicher Willenserklärung nicht wirksam zustande gekommene Kaufvertrag von einem im Zusammenhang stehenden, jedoch als eigenständig zu qualifizierenden Kreditvertrag zu trennen ist, hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nur im Verhältnis dieses (Schein-)Kaufvertrags zu erfolgen, weil die Leistungskondiktion ausschließlich die Aufgabe hat, ungerechtfertigte, also rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (s. 8 Ob 13/24f ua). Hierzu kommt, dass die Klägerin und die Beklagte festgestelltermaßen nicht vereinbarten, dass der Kaufpreis zahlungshalber in Form von Kreditraten an die F* AG zu leisten wäre. Auch das allgemeine zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB sichert – anders als das unternehmerische Retensionsrecht – lediglich konnexe Forderungen; das heißt, die zurückbehaltene Sache und die zu sichernde Forderung müssen aus dem selben Vertragsverhältnis stammen (Wolkerstorfer, Zurückbehaltungsrecht, in RDB Keywords2). Zurückbehaltungsrechte kommen typischerweise bei für Kraftfahrzeuge getätigte Aufwendungen, wie z.B. zur Sicherung der Ersatzforderungen für Abschlepp-, Garagierungs- oder Reparaturkosten in Betracht. Derartige Forderungen werden hier von der Beklagten nicht eingewendet. Die von der Beklagten geleisteten Kreditraten an die F* AG erfolgten auf Grund einer entsprechenden Novation des Kreditvertrags, der hier unabhängig vom gegenständlichen Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Eine vergleichbare Rechtssituation mit einem durch die Akkreditivbank vereinbarungsgemäß bezahlten Kaufpreis (3 Ob 168/11v) liegt hier nicht vor. Damit braucht auch nicht etwa auf die Frage des Ausschlusses der Aufrechnung nach § 1440 Satz 2 ABGB eingegangen werden.

Auch der Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses wegen des vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau am 27.9.2022 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen prätorischen Vergleich geht fehl:

Ein Prozessvergleich ist ein vor Gericht geschlossener Vertrag, durch den die Parteien einen Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Der sogenannte prätorische Vergleich beim Bezirksgericht wird vor einem Verfahren abgeschlossen (Kodek/Mayr Zivilprozessrecht6 Rz 612). Der Vergleich ist eine doppelfunktionelle Prozesshandlung. Wird der verglichene Betrag (Leistung) neuerlich geltend gemacht, steht nach überwiegender Auffassung nur die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Rechtssache (exceptio rei transactae) entgegen. Die neuerliche Klage ist dann mit Urteil abzuweisen (Kodek/Mayr, aaO, Rz 619).

Die Beklagte übersieht, dass Gegenstand des hier relevanten Punkt 5. des prätorischen Vergleichs der von den Streitteilen gemeinsam bei der F* AG abgeschlossene (novierte) Kreditvertrag über den PKW Audi A4 war. Wie das Erstgericht völlig zutreffend erkannt hat, ist aus dem Vergleichstext weder ein Eigentumsübergang des klagsgegenständlichen PKWs Audi A4 an die Beklagte abzuleiten noch ein allfälliger Verzicht auf die Rückgabe des Kraftfahrzeugs. Der im vorliegenden Fall in Rede stehende davon zu trennende selbständige (Schein-)Kaufvertrag und insofern abzuleitende Ansprüche waren nicht Gegenstand des prätorischen Vergleichs. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist daher entgegen der Rechtsansicht der Berufung zu bejahen.

Im Hinblick auf das aufgezeigte fehlende wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Streitteilen kann vor dem Hintergrund, dass sich in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene (Leistungs-)Rückstellungsbegehren der Streitwert allein nach dem Leistungsbegehren bestimmt (1 Ob 104/23k; RS0018806 [T2]), eine Maßgabebestätigung erfolgen. Dies gilt nämlich deshalb hier, weil bloß ein Zielschuldverhältnis in Rede steht, sodass die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch keine über das gegenständliche Verfahren hinausgehende Bedeutung hat (vgl. 2 Ob 179/14h; 2 Ob 539/94; 7 Ob 111/16y). Bei der Geltendmachung eines Leistungsbegehrens wird implizit auch ein Gestaltungsanspruch erhoben (6 Ob 36/04v). Eine Vertragsaufhebung ist notwendige Voraussetzung der Rückstellung des Geleisteten.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO.

Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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