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12Bs10/26d•OLG Innsbruck 12Bs10/26d
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 StGB, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.01.2026, GZ **14, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t F o l g e gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 16.01.2026 (ON 1.4) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen § 153 Abs 1 und 3 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 (ON 13) beantragte die anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung und Barauslagen in Höhe von EUR 13,00 an WebERVSpesen.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrags (ON 1.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 400,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren in seiner Komplexität als einfach zu beurteilen sei.
Aktenkundig seien neben dem gegenständlichen Antrag, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht vom 10.12.2025 (ON 6), der Beweisantrag vom 11.12.2025 (ON 7), die Anträge auf Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht vom 22.12.2025 (ON 8) und vom 09.01.2026 (ON 9), die Urkundenvorlage vom 12.01.2026 (ON 10) und ein weiterer Antrag auf Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht vom 16.01.2026 (ON 12).
Nachdem sich die Bestimmung des Beitrags vor allem am Umfang der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen zu orientieren habe, sei in diesem einfachen Ermittlungsverfahren ein pauschaler Kostenbeitrag von EUR 400,00 angemessen.
Ein gesonderter Barauslagenersatz stehe nicht zu. Die geltend gemachten ERVKosten würden keine Barauslagen darstellen, da es sich dabei um einen besonderen Kostenanspruch des Verteidigers für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr handle (§ 23a RATG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und gemäß § 196a Abs 1 StPO einen den gesetzlichen Kriterien entsprechenden, angemessenen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung festzusetzen.
Zusammengefasst wurde eingewandt, das Erstgericht habe das Ermittlungsverfahren pauschal als „einfach“ qualifiziert, ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, warum der konkret festgesetzte Betrag von EUR 400,00 dem gesetzlichen Bemessungsmaßstab des § 196a Abs 1 StPO entsprechen solle. Die Verteidigung habe nicht bloß aus formalen Mindesthandlungen bestanden, sondern sei über eine reine Vollmachtsbekanntgabe hinausgegangen. Aktenkundig seien insbesondere ein substantieller Beweisantrag, eine Urkundenvorlage sowie mehrere weitere verfahrensleitende Anträge auf Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht. Dem Ermittlungsverfahren sei ein erheblicher wirtschaftlicher Schadensvorwurf zugrunde gelegen. Der Tatvorwurf sei nicht auf einen isolierten Vorgang beschränkt gewesen, sondern habe eine mehrjährige Abfolge von Vermögensdispositionen, mehrere Konten, unterschiedliche Vermögenswerte (Bargeld, Sparguthaben, Schmuck) sowie komplexe tatsächliche und rechtliche Abgrenzungsfragen (Schenkungen, Kontovollmacht, Vertretungsverhältnis, Pflege und Betreuungssituation) betroffen.
Nach dem Rechtsanwaltstarif bei Abrechnung nach dem Einheitssatz ergebe sich im vorliegenden Fall bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 18.000,00 für fünf Schriftsätze der Tarifpost 2 unter Ansatz eines Einheitssatzes von 60 % ein Honorar von insgesamt EUR 1.785,60 netto. Zusätzlich seien elektronische Rechtsverkehrskosten in Höhe von EUR 2,60 pro Eingabe, somit insgesamt EUR 13,00, zu berücksichtigen. Auf den Gesamtbetrag von EUR 1.798,60 entfalle Umsatzsteuer in Höhe von 20 %, sodass sich ein Gesamtbetrag von EUR 2.158,32 ergebe. Der vom Erstgericht zugesprochene Geldbetrag in Höhe von EUR 400,- entspreche rund 18,53 % von der errechneten Gesamtsumme laut AHK. Auch wenn § 196a StPO keinen vollständigen Kostenersatz vorsehe, verdeutliche diese Relation das erhebliche Missverhältnis zwischen dem nach AK/RATG plausibilisierten Verteidigeraufwand und dem zugesprochenen Beitrag. Ein derart niedriger Anteil hätte daher einer besonders nachvollziehbaren Begründung bedurft, weshalb der konkrete Fall deutlich unterhalb eines selbst unterdurchschnittlichen Ermittlungsverfahrens liegen soll.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WKStPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob die Beschuldigte eine Veruntreuung zu verantworten habe.
Nach Einlangen der Sachverhaltsdarstellung ON 2 und Anordnung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 28.10.2025, wurde das Ermittlungsverfahren nach Vorliegen des Zwischenberichtes des Kriminalreferats ** (ON 11) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 16.01.2026 gem. § 190 StPO in Verbindung mit § 166 StGB eingestellt (ON 1.4). Begründend wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck ausgeführt, dass es sich bei der Beschuldigten um eine nahe Angehörige (§ 72 StGB) des Opfers handelt, weshalb ihr die Privilegierung des § 166 StGB zugute komme und es der Staatsanwaltschaft Innsbruck daher an einer sachlichen Zuständigkeit zur Verfolgung der Beschuldigten mangle. Das Verfahren war sohin noch vor Einvernahme der Beschuldigten gemäß § 190 StPO schon aus rechtlichen Gründen einzustellen (ON 11).
Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 gab der Verteidiger seine Vollmacht bekannt und beantragte Akteneinsicht (ON 6). Mit 11.12.2026 stellte der Verteidiger einen Beweisantrag (ON 7). Mit Schriftsätzen vom 22.12.2025 (ON 8), vom 09.01.2026 (ON 9) und vom 16.01.2026 (ON 12) beantragte der Verteidiger jeweils die Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht. Mit 12.01.2026 erfolgte eine Urkundenvorlage nach § 14 iVm § 5 EIRAG (ON 10).
Die zu lösenden Tat und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig der eingebrachte Beweisantrag sowie die Vollmachtsbekanntgabe und die Anträge auf Akteneinsicht und Aktualisierung der Akteneinsicht.
Dass Erfolgs und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen die Beschwerdeführerin durchgeführten Ermittlungen, der die Privilegierung des § 166 StGB zugute kam und es der Staatsanwaltschaft Innsbruck daher an einer sachlichen Zuständigkeit zur Verfolgung der Beschuldigten mangelte, um ein weit hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall. Das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers war fallbedingt überschaubar, weshalb der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden ist und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich ist.
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