OGH 15Os15/26h (15Os16/26f)

15Os15/26h (15Os16/26f)Obergericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os15/26h (15Os16/26f)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00015.26H.0325.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kießwetter, LL.M. in der Straf und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers * N* gegen den Angeklagten und Antragsgegner * S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie wegen §§ 6, 7a und 7b MedienG, AZ 39 Hv 20/24y des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y4, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. SauterLongitsch LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y4, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, verletzen § 37 Abs 1 MedienG.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, wird aufgehoben.

Die Beschwerde des * N* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y4, wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1]Mit am 20. Februar 2024 beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachtem Schriftsatz (ON 2) begehrte * N* wegen eines ab 21. Februar 2021 auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Profilseite des * S* veröffentlichten, bis 24. November 2021 weltweit abrufbaren Postings bestehend aus einem Lichtbild des Polizeibeamten N* mit dem Begleittext: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in I*. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“, S* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB zu bestrafen sowie zur Zahlung einer Entschädigung nach §§ 6, 7a und 7b MedienG (§ 8 Abs 2 erster Satz MedienG) und zur Einziehung (Löschung) nach § 33 Abs 1 MedienG zu verpflichten.

[2]Weiters beantragte N* gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (ON 2.1, 2 ff).

[3]Mit Beschluss vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y4, wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des N* „auf Beschlussfassung gemäß § 37 Abs 1 MedienG“ – unter Berufung auf Rami in WK² MedienG § 34 Rz 15, § 37 Rz 11 – mit der Begründung ab, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 MedienG drei Jahre nach der inkriminierten Veröffentlichung im konkreten Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche und daher unzulässig sei.

[4]Gegen diesen Beschluss erhob N* Beschwerde (ON 5), und zwar mit der Begründung, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG anzuordnen sei, wenn der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts erfüllt sei, wobei die seit der (Ursprungs-)Veröffentlichung verstrichene Zeit keine Rolle spiele.

[5]Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. April 2024 (ON 13.1) wurde S* des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters wurde er nach §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 und 7b Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung an N* und gemäß § 33 Abs 1 MedienG zur Löschung der inkriminierten Veröffentlichung verpflichtet.

[6]Mit Beschluss vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024 gerichteten Beschwerde des N* Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass dem Angeklagten als Medieninhaber seines Facebook-Profils „* S*“ gemäß § 37 MedienG die Veröffentlichung der im Spruch des Beschlusses angeführten Mitteilung in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG aufgetragen wurde.

[7]Begründend verwies das Oberlandesgericht Wien darauf, dass § 37 MedienG eine Interessensabwägung (Verhältnismäßigkeitsprüfung) – wie etwa bei der Beschlagnahme nach § 36 Abs 1 MedienG normiert – fremd sei. Der Umstand, dass zwischenzeitig, nämlich mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. April 2024, rechtskräftig am 23. April 2024, über die Privatanklage und die damit verbundenen medienrechtlichen Anträge entschieden worden sei, stehe der Anordnung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nicht entgegen, weil sogar die Antragstellung nach dem Urteil erster Instanz noch zulässig wäre und im Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt keine Urteilsveröffentlichung angeordnet worden sei, welcher Umstand eine Mitteilung nach § 37 MedienG zur Information der Öffentlichkeit entbehrlich machen würde.

[8]Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[9]1./ Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht – soweit hier von Interesse – in Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist.

[10]Dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Medienöffentlichkeit gleich zu Beginn des Strafverfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen hat (15 Os 117/24f [Rz 9]; 15 Os 123/25i ua [Rz 25]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 1; Rami in WK² MedienG § 37 Rz 2).

[11]Voraussetzung für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren nach § 37 Abs 1 MedienG ist (allein) die begründete Annahme (im Sinn einer einfachen Wahrscheinlichkeit), dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so darf der Antrag nur aus dem Grund des § 37 Abs 2 MedienG abgewiesen werden, wonach die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren unzulässig ist, wenn – hier nicht der Fall – die Beschlagnahme (§ 36 MedienG) angeordnet wird (15 Os 37/23i ua [Rz 20] MR 2023, 146 [Zöchbauer] = EvBl 2024/55 [Rami]).

[12]Anders als bei der Beschlagnahme (vgl § 36 Abs 1 erster Satz MedienG) ist bei der Veröffentlichung einer Mitteilung über die Verfahrenseinleitung nach § 37 Abs 1 MedienG (als gelinderes Mittel gegenüber der Beschlagnahme; vgl § 36 Abs 1 zweiter Satz MedienG) eine Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgesehen (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 6; zum Ausschluss von Verhältnismäßigkeitserwägungen bei einer abschließenden gesetzlichen Regelung vgl Wiederin, WKStPO § 5 Rz 74).

[13]Dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MedienG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – auch nicht aus der in § 37 Abs 3 MedienG normierten sinngemäßen Geltung der Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung:

[14]Denn in einem – hier interessierenden – Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG im Fall eines Schuldspruchs und eines entsprechenden Antrags des (Privat-)Anklägers zwingend. Sie liegt nicht im Ermessen des erkennenden Gerichts; eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Urteilsveröffentlichung ist in § 34 Abs 1 MedienG nicht vorgesehen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs der Urteilsveröffentlichung wird dem Gericht insofern Ermessen eingeräumt, als es die Veröffentlichung nur jener Urteilsteile anzuordnen hat, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 34 Rz 9; aA Rami in WK² MedienG § 34 Rz 15).

[15]Die Rechtsansicht des Landesgerichts Wiener Neustadt, wonach bei der Entscheidung über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, ist daher verfehlt. Die Abweisung des Antrags verletzte § 37 Abs 1 MedienG.

[16]Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten und Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichte (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 sowie Abs 6 MedienG), war sie bloß festzustellen.

[17]2./ Die Veröffentlichungsanordnung nach § 37 Abs 1 MedienG ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion (RISJustiz RS0142739; 15 Os 117/24f [Rz 10]; 15 Os 123/25i ua [Rz 26]; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4 § 37 Rz 2; Rami in WK² MedienG § 37 Rz 6).

[18]Ausgehend von der Rechtsnatur als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nur solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (RISJustiz RS0142739).

[19]Den Provisorialcharakter der Sicherungsmaßnahme nach § 37 Abs 1 MedienG verdeutlicht auch der eindeutige Gesetzeswortlaut (vgl „[…] eingeleitete Verfahren […], wenn anzunehmen ist […]“). Die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach rechtskräftiger Beendigung desselben wäre inhaltlich überholt und kann – unabhängig davon, ob eine Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG beantragt und angeordnet wurde – nicht Zweck der Veröffentlichungspflicht nach § 37 Abs 1 MedienG sein (15 Os 123/25i ua [Rz 28]).

[20]Indem das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG nach rechtskräftiger Entscheidung über die Privatanklage und die medienrechtlichen Anträge anordnete, verletzte es § 37 Abs 1 MedienG.

[21]Da diese Gesetzesverletzung dem Angeklagten als Medieninhaber zum Nachteil gereicht, war deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 und 6 MedienG), der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Juni 2024, AZ 18 Bs 76/24v, aufzuheben und die Beschwerde des N* gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 22. Februar 2024, GZ 39 Hv 20/24y-4, abzuweisen.

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