OLG Linz 9Bs46/26t

9Bs46/26tOberlandesgericht13.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs46/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00046.26T.0313.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 9. Februar 2026, HR*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG.

Demnach habe sich A* durch das Versenden nachstehender Beiträge per WhatsApp auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er

1. am 13. Juli 2024 an den Kontakt „B*“

a) ein Bild eines schwarzen T-Shirts, welches einen Reichsadler des nationalsozialistischen Deutschland mit einem von einem Eichenlaubkranz umgebenen Tatzenkreuz in den Fängen samt der Aufschrift „Wenn die Deutschen zusammenhalten, schlagen sie den Teufel aus der Hölle“,

b) ein Bild eines Spanferkels vor einem arabischen Schriftzug mit dem Bildkommentar „HAPPY RAMADAN!“,

c) ein Bild eines Duftbaums in Form eines Portraits einer für rechtsradikale Äußerungen aus Reportagen bekannten „Frau Ritter“ mit der Aufschrift „Raus mit die Viecher“;

2. an den Kontakt „C*“

a) am 22. Juni 2024 ein Bild eines Reichsadlers mit einem Eichenlaubkranz mit dem eigenen Kommentar „Was sagst du dazu am hals … Ohne den kreis am hals tattowiren … muss aber nochmal fragen ob verbot ist. Zecken …“,

b) am 7. September 2024 ein Bild eines weißen T-Shirts mit einem Reichsadler auf der Brust und mit den von einem Lorbeerkranz umgebenen Buchstaben „DG“ für „defend Germany“ (zu Deutsch: verteidige Deutschland),

c) am 7. September 2024 ein Bild eines weißen T-Shirts mit einem Reichsadler und dem Aufdruck in altdeutschen Lettern „Waffenschmiede.Wolfsburg“ verschickte.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 4. Februar 2026 (ON 1.4), ergänzt am 5. Februar 2026 (ON 1.5) ordnete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Februar 2026 die Beschlagnahme der Mobiltelefone der Marke D* und der Marke E* zur Sicherung der Konfiskation gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO an (ON 9).

Gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons E* richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten (ON 30.2) mit dem Argument, dass dieses Mobiltelefon nicht in seinem Eigentum stehe, vielmehr von F* erworben und ihm lediglich leihweise überlassen worden sei. Da die Konfiskation gemäß § 19a StGB nur in Bezug auf Gegenstände möglich sei, die im Alleineigentum des Täters stehen, sei die Beschlagnahme des Mobiltelefons E* aufzuheben und das Telefon der Eigentümerin auszufolgen (ON 30.2).

Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Beschlagnahme hat sich auf den Zeitpunkt durch das Erstgericht zu beziehen (Ex-ante-Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer dafür erforderlichen Voraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (vgl Tipold/Zerbes, WK StPO § 115 Rz 11; RIS-Justiz RS0131252).

Nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist die Beschlagnahme (soweit hier relevant) zulässig, wenn der sichergestellte Gegenstand – hier das Mobiltelefon – voraussichtlich dazu dienen wird, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB) zu begründen. Nach § 19a StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden oder die durch die Handlung hervorgebracht worden sind, zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entstehung im Eigentum des Täters stehen. Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. Darüber hinaus ist eine Beschlagnahme nur dann auszusprechen, wenn der Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskationsvoraussetzungen, der eine erste Sicherungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei vorangehen kann, aber nicht muss, weiterhin besteht. Für die Beurteilung dieser Verdachtslage ist der Zeitpunkt des Beschlusses entscheidend (Tipold/Zerbes, WK StPO § 115 Rz 9).

Nach dem Amtsvermerk der PI G* hat A* am 3. Februar 2026 zwei Beamte der PI G* freiwillig in seine Wohnung gebeten und seine beiden Mobiltelefone zur Verfügung gestellt, um deren Inhalt sichten zu können. Dabei handelte es sich um das Mobiltelefon D* („Handy alt“) und das Mobiltelefon E* („Handy neu“). Bei der Durchsicht beider Mobiltelefone wurden am Mobiltelefon E* mehrere Lichtbilder mit NS-Bezug, unter anderem die eingangs angeführten und an „B*“ und „C*“ versendeten Bilder festgestellt (ON 7.2). A* ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. April 2024, Hv*, bereits des Verbrechens nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen (Zusatz-)Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (ON 3).

Ausgehend davon war A* zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung strafbarer Handlungen nach § 3g Abs 1 VerbotsG begründet verdächtig, wobei sich die subjektive Tatseite bereits aus dem objektiven Tatgeschehen ableitet. A* hat den Beamten gegenüber die beiden Mobiltelefone als sein Eigentum (arg: „meine zwei Handys“ [ON 5, 1]) bezeichnet, wobei auf dem Telefon E* die inkriminierten versendeten Lichtbilder festgestellt wurden, sodass es – im Verdachtsbereich – zur Begehung von Taten nach § 3g Abs 1 VerbotsG verwendet wurde. Mit Rücksicht auf die damit angedrohte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren steht die Beschlagnahme zur Sicherung einer Konfiskation auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.

Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht lagen somit sämtliche Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zur Sicherung der Konfiskation vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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