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7Rs69/25h•OLG Graz 7Rs69/25h
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr.in KraschowetzKandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundige Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, Pensionistin, **, vertreten durch die Haider I Obereder I Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, p.A. Landesstelle **, *, vertreten durch die Referatsleiterin Mag.a C, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht vom 26. August 2025, GZ **19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die am ** in der damaligen UdSSR geborene Klägerin wurde am 14.7.1997 in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert. Am 16.2.1999 wurde ihre Ehe mit D* B* rechtskräftig geschieden. Seit 26.9.2019 hat sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und hielt sich seit spätestens Anfang Dezember 2019 durchgehend in Österreich auf. Die Bezirkshauptmannschaft E* stellte ihr am 21.9.2023 eine Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Abs 3 NAG aus.
Die Klägerin nahm am 19.11.2019 eine Beschäftigung in Österreich auf. Ab November 2019 erwarb sie aufgrund von Angestelltentätigkeiten 38 Versicherungsmonate in Österreich, davon (bis einschließlich Mai 2022) 31 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit und (von Juni bis einschließlich Dezember 2022) 7 Beitragsmonate der PflichtversicherungTeilversicherung aufgrund von Krankengeldbezug. Das letzte Dienstverhältnis der Klägerin bei „F*“ im Bezirk E* endete am 15.8.2022 durch Dienstgeberkündigung.
Am 9.9.2021 beantragte die Klägerin die Zuerkennung einer Alterspension. Mit Bescheid der Beklagten vom 1.7.2022 wurde ihr eine solche rückwirkend ab 1.10.2021 gewährt. Diese betrug im Jahr 2024 monatlich EUR 60,17 brutto zuzüglich EUR 5,43 an Höherversicherung und im Jahr 2025 (monatlich) EUR 62,94 brutto zuzüglich EUR 5,68 an Höherversicherung. Neben der Alterspension verfügt die Klägerin über keine Existenzmittel.
In Deutschland erwarb sie im Zeitraum von 14.9.1976 bis 29.11.2019 insgesamt 260 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus erwarb sie in Deutschland „12 gleichgestellte Zeiten“ aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung hat die Klägerin in Deutschland ab 1.7.2025 Anspruch auf Regelaltersrente. Am 8.8.2025 beantragte die Klägerin bei der Deutschen „Pensionsversicherungsanstalt“ die Zuerkennung einer Rente. Über den Antrag wurde noch nicht entschieden.
Die Klägerin bezieht seit Jänner 2023 Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz. Zuletzt wurden ihr Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum von 19.12.2024 bis 28.2.2026 zuerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.9.2024 auf Ausgleichszulage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass diese keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG habe, weil sie weder eine Erwerbstätigkeit ausübe noch über ausreichende Existenzmittel verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem erkennbaren Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die Ausgleichszulage ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen.
In der Folge brachte die klagende Partei zum rechtmäßigen Aufenthalt der Klägerin im Inland zusammengefasst vor, gemäß Art 2 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Fürsorgeabkommen) werde Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen aufhielten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats gewährt. Als Fürsorge gälten nach Art 1 Z 4 dieses Abkommens alle gesetzlich begründeten Geld, Sach, Beratungs, Betreuungs und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen hätten. Die Ausgleichszulage sei gemäß Art 70 Abs 2 lit c der Verordnung (EG) 883/2004 als besondere beitragsunabhängige (Geld)Leistung im Anhang X eingetragen worden. Darunter seien gemäß Art 70 Abs 2 lit a der Verordnung solche Geldleistungen zu verstehen, die dazu bestimmt seien, einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt seien, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantierten, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat stehe. Zusätzlich müsse deren Finanzierung gemäß Art 70 Abs 2 lit b der Verordnung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgen und dürfe die Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen der Leistungsempfänger abhängen. Dementsprechend sei die Ausgleichszulage als Fürsorgeleistung im Sinn des Fürsorgeabkommens einzustufen. Sie ähnle nämlich der Mindestsicherung bzw der Sozialunterstützung in der Steiermark. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehe das Fürsorgeabkommen unionsrechtlichen Bestimmungen vor und stelle als unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag eine Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte dar. Zwar würden nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhielten, vom Fürsorgeabkommen erfasst. Art 8 Abs 1 desselben bestimme aber, dass der Aufenthaltsstaat Staatsangehörige der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder diese rückschaffen dürfe, es sei denn, dass sie sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats aufhielten.
Da sich die Klägerin als deutsche Staatsbürgerin bereits weit länger als 12 Monate andauernd und rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, bevor sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und einen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt habe, habe sie hier somit einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn des Fürsorgeabkommens und demnach Anspruch auf Ausgleichszulage in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie eine österreichische Staatsbürgerin. Sie erfülle also sämtliche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung unter Wiederholung der Bescheidbegründung. Ergänzend führte sie soweit dies für das Berufungsverfahren relevant ist aus, auch wenn die Bezirkshauptmannschaft E* der Klägerin am 21.9.2023 eine Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Abs 3 NAG ausgestellt habe, seien für die Zwecke des Ausgleichszulagenrechts die Voraussetzungen des (gewöhnlichen) rechtmäßigen Aufenthalts im sozialgerichtlichen Verfahren unabhängig davon zu prüfen.
Gemäß § 292 Abs 1 ASVG setze der Anspruch einer Pensionsberechtigten auf Ausgleichszulage unter anderem deren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Der Aufenthalt der Klägerin sei nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG sowie des Niederlassung und Aufenthaltsgesetzes (NAG), mit welchem die genannte Richtlinie umgesetzt worden sei, nicht rechtmäßig.
Die Klägerin habe aber auch nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Fürsorgeabkommen) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hier sei zunächst zu beachten, dass es sich bei „Fürsorge“ um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung handle, für die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen sei. Der Oberste Gerichtshof habe zudem bereits entschieden, dass aus einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn des Art 8 Fürsorgeabkommen allein ohne ausreichende Existenzmittel kein Anspruch auf Ausgleichszulage abgeleitet werden könne.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1.10.2024 die Ausgleichszulage in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen, ab.
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt führt es in rechtlicher Hinsicht aus, die klagende Partei behaupte gar keinen Aufenthaltstitel der Klägerin im Sinn der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeits oder UnionsbürgerRichtlinie) und des die Richtlinie im nationalen Recht umsetzenden Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes (NAG), sondern stütze den geltend gemachten Anspruch ausschließlich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Fürsorgeabkommen) und leite die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts aus Art 8 Abs 1 dieses Abkommens ab.
Beim Fürsorgeabkommen handle es sich um einen den unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden, unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag, der eine direkte Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte darstelle. Nach dessen Art 2 Abs 1 seien Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen aufhielten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaats zu gewähren. Unter dem Begriff der Fürsorge seien gemäß Art 1 Z 4 des Abkommens Geld, Sach, Beratungs, Betreuungs und sonstige Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zu verstehen, die zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs für Personen dienten, welche keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen hätten.
Die Ausgleichszulage stelle zwar eine gesetzlich begründete Geldleistung aus öffentlichen Mitteln dar, die der Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs diene, sie sei aber neben der Hilfsbedürftigkeit an die Voraussetzung des Bezugs einer Pension geknüpft. Ungeachtet ihres fürsorge bzw sozialhilfeähnlichen Charakters sei sie also eine Annexleistung zur Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und keine Erscheinungsform der Sozialhilfe. Sie könne auch nicht mit der Mindestsicherung, für die das Fürsorgeabkommen die Gleichbehandlung mit Inländern unmittelbar vorsehe, verglichen werden. Letztere werde nämlich tatsächlich unabhängig vom Bezug einer Pension oder einer anderen Voraussetzung allein aufgrund der Hilfsbedürftigkeit gewährt. Die im Fürsorgeabkommen vereinbarte Gleichbehandlungspflicht umfasse somit nicht die Ausgleichszulage, welche im Unterschied zur Mindestsicherung nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens falle. Der Umstand, dass die Ausgleichszulage beitragsunabhängig sei, ändere nichts daran, dass sie an eine weitere Voraussetzung als jene der Hilfsbedürftigkeit geknüpft sei. Daraus folge, dass die Klägerin „unmittelbar“ aufgrund des Fürsorgeabkommens betreffend die Ausgleichszulage keinen Anspruch auf Gleichstellung mit Inländern habe.
Nach Art 8 Fürsorgeabkommen dürfe der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen, es sei denn, dass sich dieser noch nicht ein Jahr ununterbrochen (erlaubt) in seinem Hoheitsgebiet aufhalte. Diese Norm sei unabhängig vom Bezug einer im Abkommen geregelten Leistung als fremden- bzw aufenthaltsrechtliche Bestimmung zu verstehen, die den Aufenthalt von Hilfsbedürftigen rechtmäßig mache, wenn er sonst (allein) aufgrund der Hilfsbedürftigkeit unrechtmäßig wäre.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließe die Einstufung einer Leistung (wie der österreichischen Ausgleichszulage) als „beitragsunabhängige Sonderleistung“ im Sinn des Art 70 Abs 2 lit c der VO (EG) 883/2004 nicht aus, dass diese gleichzeitig unter den Begriff der Sozialleistung im Sinn der Richtlinie 2004/38/EG falle. Diese wiederum erlaube es dem Aufnahmemitgliedstaat, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen aufzuerlegen, damit diese dort Sozialhilfe nicht unangemessen in Anspruch nähmen. Diese Möglichkeit zur Einschränkung gelte unter anderem für die österreichische Ausgleichszulage. Dementsprechend vermittle (auch) ein unions oder völkervertragsrechtlich rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland insbesondere dann keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn wie im Fall der Klägerin ausreichende Existenzmittel fehlten. Gemäß Art 8 Fürsorgeabkommen dürfe zwar eine Aufenthaltsberechtigung nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden; dies sei aber nicht gleichbedeutend mit der Ermöglichung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage. Damit habe die Klägerin ungeachtet der Bestimmung des Art 8 Fürsorgeabkommen keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG. Daraus folge die Abweisung der Klage.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Gewährung der Ausgleichszulage an die Klägerin ab 1.10.2024 in der jeweiligen gesetzlichen Höhe abzuändern.
Die beklagte Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen dazu hingegen nicht für stichhaltig, was sich in der gebotenen Kürze wie folgt begründen lässt (§ 500a ZPO):
Wenn die Berufungswerberin der Rechtsansicht des Prozessgerichts, bei der Ausgleichszulage handle es sich um keine Fürsorgeleistung im Sinn des Fürsorgeabkommens, weil sie nicht nur an die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, sondern auch an jene eines Pensionsbezugs aus der gesetzlichen Pensionsversicherung geknüpft sei, entgegenhält, die Ausgleichszulage sei nach den Materialien zu § 51 Abs 1 Z 2 NAG als Sozialhilfeleistung im Sinn des Art 7 Abs 1 lit b der Richtlinie 2004/38/EG zu sehen bzw habe generell nach ihrer „unionsrechtlichen Einordnung“ Sozialhilfecharakter, folgt daraus noch nicht, dass es sich dabei auch um eine Fürsorgeleistung im Sinn der Definition gemäß Art 1 Z 4 Fürsorgeabkommen handelt, wo ausdrücklich als Kriterium die Abhängigkeit von „keiner anderen Voraussetzung als jener der Hilfsbedürftigkeit“ genannt ist. Gleiches gilt, soweit die Berufungswerberin behauptet, die Ausgleichszulage sei „zu Beginn“ als Fürsorgeleistung ausgestaltet gewesen und weise (auch aktuell) gewichtige fürsorgerechtliche Elemente bzw „Fürsorgecharakter“ auf, und soweit sie auf die fehlende Äquivalenz mit einer Beitragsleistung sowie den subsidiären Charakter der Ausgleichszulage hinweist. Zu letzterem Argument räumt die Berufung selbst ein, dass auch das Leistungsrecht der Sozialversicherung zahlreiche Leistungen kennt, die nur subsidiär gewährt werden.
Wenn der VwGH worauf das Erstgericht auch Bezug nimmt die (bedarfsorientierte) Mindestsicherung als Fürsorgeleistung im Sinn des Art 1 Z 4 Fürsorgeabkommen qualifiziert, folgt daraus ebenso wenig, dass gleiches für die Ausgleichszulage zu gelten hat. Diese unterscheidet sich von der Mindestsicherung eben dadurch, dass neben der Hilfsbedürftigkeit ein Pensionsbezug aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als weitere Anspruchsvoraussetzung vorliegen muss. Das Argument, auch für den Anspruch auf (bedarfsorientierte) Mindestsicherung sei insoweit noch eine „andere Voraussetzung“ (neben der Hilfsbedürftigkeit) erforderlich, als diese nur Personen zustehe, die ihren Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und mit eigenen Kräften decken könnten, weshalb wie die Berufungswerberin scheinbar meint das (zusätzliche) Erfordernis eines Pensionsbezugs die Beurteilung der Ausgleichszulage als „Fürsorgeleistung“ im Sinn des Art 1 Z 4 Fürsorgeabkommen nicht ausschließe, überzeugt ebenfalls nicht. Die Abhängigkeit der Mindestsicherung vom (bestmöglichen) Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist nämlich lediglich Ausdruck der Subsidiarität dieser Leistung und grenzt den Begriff der „Hilfsbedürftigkeit“ näher ein. Es handelt sich dabei aber um keine „andere Anspruchsvoraussetzung“, wie die eines Pensionsbezugs aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Nichts anderes gilt, soweit Sozialhilfegesetze die Auszahlung eines „Wohnkostenanteils“ vom Vorhandensein einer Mietwohnung abhängig machen.
Gegen die Einordnung der Ausgleichszulage als „Fürsorgeleistung“ gemäß Art 1 Z 4 Fürsorgeabkommen spricht im Übrigen auch, dass das ASVG in der Liste der die Rechtsgebiete der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege regelnden „gesetzlichen Rechtsvorschriften“ der beiden Vertragsparteien laut Anhang 1 des Abkommens keine Erwähnung findet, obwohl darin der Ausgleichszulagenanspruch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fürsorgeabkommens bereits geregelt war (vgl BGBl Nr 189/1955).
Schließlich sei noch darauf hingewiesen dass der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 159/20k den Anspruch des (deutschen) Klägers auf Ausgleichszulage auf Basis des Fürsorgeabkommens verneinte, obwohl er sich (auch) mit Art 2 Abs 1 des Abkommens auseinandersetzte. Das Höchstgericht führte dazu wenngleich mit anderer Begründung als jener, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine „Fürsorgeleistung“ im Sinn des Art 1 Z 4 Fürsorgeabkommen handle, wozu er tatsächlich nicht Stellung nahm aus, hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage stehe dem (deutschen) Kläger, der nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge, um unter den in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen seine wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse ohne staatliche Unterstützungsleistungen zu bestreiten, eine Gleichbehandlung mit Inländern nicht zu (10 ObS 159/20k [Rz 25]).
Das Erstgericht verneint daher zu Recht einen „direkten“ Ausgleichszulagenanspruch der Klägerin gemäß Art 2 Abs 1 (iVm Art 1 Z 4) Fürsorgeabkommen, weil die dort normierte Gleichstellung deutscher mit österreichischen Staatsangehörigen aus den dargelegten Gründen für die Ausgleichszulage nicht gilt.
Soweit die Berufungswerberin noch geltend macht, eine Auslegung des Fürsorgeabkommens, wonach davon zwar Ansprüche auf (bedarfsorientierte) Mindestsicherung/Sozialhilfe, nicht aber solche auf Ausgleichszulage erfasst seien, führe zu einer Art 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) widersprechenden mittelbaren Diskriminierung von Frauen, weil diese mehr als zwei Drittel der Ausgleichszulagenbezieher:innen ausmachten, während sich Bezieher:innen von Mindestsicherung/Sozialhilfe zu annähernd gleichen Teilen aus (minder und volljährigen) Kindern, Frauen und Männern zusammensetzten, ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil die entsprechenden (im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellten) Tatsachenbehauptungen dem auch im Sozialrechtsverfahren geltenden (RS0042049) Neuerungsverbot widersprechen (vgl RS0016473 [T10; T13]; RS0016473 [T1, T12]). Daran ändert auch § 87 Abs 1 ASGG nichts, weil diese nur die amtswegige Beweisaufnahme anordnet, das (Sozialrechts)Verfahren im Übrigen aber nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht ist. Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien, wie hier, hat sich die amtswegige Beweisaufnahme innerhalb der wenn auch weit zu steckenden Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 87 Rzz 1 f). Im konkreten Fall finden sich in dem von den Parteien in erster Instanz erstatteten Vorbringen keinerlei Hinweise auf einen allfälligen Verstoß von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Z 4 Fürsorgeabkommen gegen § 23 GRC.
Bereits aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, das von der Berufungswerberin angeregte Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV einzuleiten.
Zu Art 8 Abs 1 Fürsorgeabkommen führte der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Erstgericht zutreffend zitierten Entscheidung 10 ObS 159/20k aus, dass ein darauf gestützter Aufenthalt nicht zu einem rechtmäßigen (gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG führt und damit auch keinen Ausgleichszulagenanspruch begründen kann. Die Berufung zeigt keine (neuen) Aspekte auf, die das Höchstgericht erkennbar unberücksichtigt gelassen hätte. So ging der Oberste Gerichtshof bereits in der genannten Entscheidung insbesondere davon aus, dass es sich beim Fürsorgeabkommen um einen den unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden, unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt (10 ObS 159/20k [Rz 16]). Das Berufungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, von dieser Judikatur abzugehen.
Damit bleibt die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit an die mit der Berufung vollständig unterlegene klagende Partei ergeben sich weder aus deren Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte.
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) waren nicht zu lösen, da sich das Berufungsgericht an gesichert erscheinender höchstgerichtlicher Judikatur orientierte. Es bestand daher keine Veranlassung, die ordentliche Revision zuzulassen.
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